Abtei lung IV
D-4086/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, Gambia,
vertreten durch
Bündner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Juni 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4086/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias aus
A._______ mit letztem Wohnsitz in B._______, eigenen Angaben zu-
folge seinen Heimatstaat ungefähr am 1. Mai 2006 verliess und sich
nach Senegal begab, wo er sich bis im November 2008 aufhielt, um
anschliessend über die kanarischen Inseln, das Festland von Spanien
und Frankreich am 4. Januar 2009 unter Umgehung der Grenz-kontrol-
len in die Schweiz zu reisen,
dass er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C._______ vom 13. Januar 2009 sowie der direkten Bundes-
anhörung vom 21. Januar 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, er sei im Alter von 17 Jahren im Jahr
2001 zum Militär gegangen und habe im Zuge eines gescheiterten
Putschversuchs im Mai 2006 den Befehl erhalten, Rebellen, die in den
Putschversuch verwickelt gewesen sei, zu foltern und zu töten, was er
nicht habe tun wollen,
dass er infolge der Befehlsverweigerung um sein eigenes Leben ge-
fürchtet habe und deshalb im Mai 2006 nach Senegal geflohen sei, wo
er bis im November 2008 geblieben sei,
dass gestützt auf die Information von seiner Schwester das gambische
Militär seinen Aufenthaltsort erfahren habe und davon ausgehe, er
habe ebenfalls am Putsch teilgenommen, weshalb er auch in Senegal
nicht mehr sicher gewesen sei und sich zur Reise in die Schweiz ent-
schieden habe,
dass er über keine Identitätsdokumente verfüge, weil er nie einen Rei-
sepass besessen und seine Identitätskarte nicht mehr habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen aufgefordert
wurde, Identitätspapiere einzureichen, was er indessen unterliess,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 15. Juni 2009 nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer ver-
unmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer zum Verbleib seiner Identitätspapiere wi-
dersprüchliche Angaben zu Protokoll gegeben habe, weshalb seine
Angaben über die Gründe der fehlenden Einreichung der Identitätspa-
piere nicht geglaubt werden könnten,
dass es sich bei dem in Kopie eingereichten Diplom nicht um ein Rei-
se- oder Identitätspapier im Sinne des Gesetzes handle,
dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zu-
sätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungshindernisses erforderlich seien,
dass seine Angaben zum geltend gemachten Putschversuch und der
damit verbundenen Befehlsverweigerung, Rebellen zu töten, teils tat-
sachenwidrig, unsubstanziiert, nicht plausibel und widersprüchlich
ausgefallen seien, weshalb auch sie der Glaubhaftigkeit entbehrten,
dass der Putschversuch entgegen den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers nicht im März 2006, sondern im Mai 2006 stattgefunden habe,
dass aus dem Jahr 2004 kein Putschversuch bekannt sei, obwohl er
einen solchen erwähnt habe,
dass über die eigentlichen Fluchtgründe wenig konkrete Angaben vor-
lägen und er über die Funktion der hinter dem Putschversuch stehen-
den Person kaum Konkretes habe preisgeben können, obwohl er als
Armeeangehöriger darüber hätte im Bild sein müssen,
dass auch die übrigen Ausführungen oberflächlich und widersprüchlich
ausgefallen seien, weshalb die Vorbringen insgesamt auf den ersten
Blick als unglaubhaft betrachtet werden müssten,
dass die nicht immer einwandfreie Verständigung des Beschwerde-
führers mit der Dolmetscherin in der Anhörung an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermöge, da die Unglaubhaftigkeit aufgrund eindeu-
tiger Aussagen in den Protokollen festgestellt werden könne und der
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Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, er verstehe die Dolmet-
scherin allmählich richtig gut,
dass das von ihm eingereichte Diplom aufgrund der einfachen Manipu-
lierbarkeit von Kopien einen geringen Beweiswert aufweise und zudem
nur die Absolvierung eines Kommandokurses bestätige, weshalb es
nicht tauglich sei, seine Asylgründe zu belegen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juni 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die Flüchtlings-
eigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wo-
bei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen
der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich
unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundi-
ge Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab,
dass er dazu in der Erstbefragung geltend machte, er habe nie einen
Reisepass besessen und habe seine Identitätskarte, die er im Alter
von 18 Jahren beziehungsweise im Jahr 2002 erhalten habe, ins Meer
geworfen (Akte A4/10 S. 4), er werde indessen ein Dokument beibrin-
gen (Akte A4/10 S. 5),
dass er demgegenüber in der Anhörung vorbrachte, er erwarte seine
im Jahr 2001 ausgestellte Identitätskarte per Fax und man werde sie
ihm per Post schicken, sobald er nach Afrika telefoniert habe (Akte
A8/14 S. 3 f.),
dass bereits diese Aussagen mehrfach – nämlich hinsichtlich deren
Existenz und deren Ausstellungsdatum – widersprüchlich sind,
dass er kurz darauf in der gleichen Anhörung darlegte, er habe seine
Identitätskarte weggeworfen, als er Gambia verlassen habe (Akte
A8/14 S. 4), was wiederum mit der zuvor erwähnten Variante nicht ver-
einbart werden kann,
dass er auf die Frage, wie er denn die Identitätskarte beschaffen kön-
ne, wenn er sie doch weggeworfen habe, antwortete, er besitze noch
andere Karten und werde sich die militärische Karte schicken lassen
(Akte A8/14 S. 4),
dass er auf den Hinweis, die militärische Karte genüge nicht als
rechtsgenügliches Identitätsdokument, aussagte, er werde die Identi-
tätskarte kommen lassen, weil er die schon habe (Akte A8/14 S. 5),
was sich indessen mit seiner Aussage, er habe diese weggeworfen,
nicht in Einklang bringen lässt,
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dass er zur Klärung des Sachverhalts auf Vorhalt hin darlegte, er habe
nicht die zivile Identitätskarte, sondern die militärische ins Meer ge-
worfen (Akte A8/14 S. 11), was jedoch widersprüchlich zur Aussage
ist, er werde die militärische Identitätskarte beibringen und wozu ihm
ebenfalls das rechtliche Gehör gewährt wurde (Akte A8/14 S. 11),
dass er indessen diesbezüglich eine ausweichende Antwort gab (Akte
A8/14 S. 11),
dass das BFM zu Recht feststellte, die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers bezüglich der fehlenden Abgabe von rechtsgenüglichen Identitäts-
papieren seien mehrfach widersprüchlich ausgefallen,
dass die Einwände in der Beschwerde, die ungereimten Aussagen sei-
en infolge der Verständigungsschwierigkeiten entstanden, nicht zu
überzeugen vermögen,
dass der Beschwerdeführer einerseits beide Protokolle vorbehaltlos
unterzeichnete und damit die Richtigkeit der darin enthaltenen Anga-
ben bestätigte, weshalb ihm der Inhalt der beiden Protokolle grund-
sätzlich vollumfänglich anzurechnen ist,
dass sich zwar aus dem Protokoll der Anhörung gewisse Verständi-
gungsschwierigkeiten zeigen, der Beschwerdeführer jedoch trotz aus-
drücklicher Aufforderung, allenfalls nicht verstandene Übersetzungen
sofort zu melden, im Hinblick auf die Vorbringen im Zusammenhang
mit den Identitätspapieren keine Verständigungsprobleme ankündigte,
dass er sich somit die diesbezüglichen Aussagen vollumfänglich an-
rechnen lassen muss,
dass sich darüber hinaus die mehrfache Widersprüchlichkeit nicht mit
Übersetzungs- oder Verständigungsproblemen erklären lässt, zumal
den entsprechenden Protokollteilen keine diesbezüglichen Probleme
entnommen werden können,
dass insbesondere die Angabe in der Beschwerde, der Beschwerde-
führer habe infolge der Missverständnisse bis heute keine heimatli-
chen Dokumente einreichen können, nicht überzeugt, zumal er klar,
eindeutig und unmissverständlich darlegte, er müsse nur nach Afrika
telefonieren und werde solche beschaffen,
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dass aufgrund dieser letzten Aussage des Beschwerdeführers offen-
sichtlich heimatliche Identitätspapiere zu erwarten waren, solche in-
dessen bis heute den Asylbehörden nicht zugegangen sind und der
Beschwerdeführer auch in keiner Weise darlegte, inwiefern er sich um
deren Erhalt bemüht hätte,
dass somit auch die offensichtlich fehlenden Bemühungen des Be-
schwerdeführers zum Erhalt von heimatlichen Identitätspapieren ge-
gen das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für deren Nichtabgabe
spricht,
dass zudem die Darstellung in der Beschwerde, er habe nach seiner
Rückkehr von Senegal nach Gambia die Identitätspapiere mitgenom-
men und diese während der Reise in die Schweiz ins Meer geworfen,
nicht mit seinen Aussagen in den beiden Befragungen zu vereinbaren
ist und deshalb als nachgeschobene – und somit unglaubhafte – An-
passung an den Sachverhalt nicht geglaubt werden kann,
dass ausserdem das vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichte Do-
kument – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festhielt – nicht als
Identitätspapier im Sinne des Gesetzes aufzufassen ist,
dass ihm schliesslich – ungeachtet seiner Behauptung, keine Identi-
tätspapiere zu besitzen – insbesondere nicht geglaubt werden kann, er
sei ohne heimatliche Identitätspapiere von Senegal beziehungsweise
Gambia in die Schweiz gereist und keiner (Grenz)-Kontrolle unterzo-
gen worden, weil dies mit der Realität nicht zu vereinbaren ist,
dass er ferner nicht angeben konnte, unter welchen konkreten Um-
ständen und mit welchen Schiffs- respektive Zugs- oder Busgesell-
schaften er gereist sei, obwohl er die englische Sprache offensichtlich
versteht (vgl. Akte A8/14 S. 5), die Schule besucht hat und lesen kann,
dass somit aufgrund zahlreicher unglaubhaften Angaben des Be-
schwerdeführers über seine Reise in die Schweiz und seine Identitäts-
papiere nicht geglaubt werden kann, er besitze keine Identitäts- oder
Reisepapiere,
dass der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich
zuzustimmen ist, weshalb die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam,
es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
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48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente über seine
Identität einzureichen,
dass die in der Beschwerde dargelegte Argumentation nicht zu einer
andern Einschätzung zu führen vermag,
dass sich der Beschwerdeführer insbesondere vor seiner Reise in die
Schweiz während einiger Zeit ausserhalb seines Heimatlandes aufhielt
und ihm unter diesen Umständen nicht geglaubt werden kann, er habe
keine Identitätspapiere mit sich geführt,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht als widersprüchlich, substanzlos und tatsachenwidrig bezeich-
nete und infolgedessen vom Fehlen der Flüchtlingseigenschaft aus-
ging,
dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffen-
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird,
dass in Ergänzung dazu das zu den Akten gegebene Dokument über
die Absolvierung eines militärischen Kurses mangels Abgabe von
rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten nicht seiner Person zugeord-
net werden kann, weshalb es die von der Vorinstanz erhobenen Zwei-
fel an den geltend gemachten Verfolgungshandlungen nicht zu entkräf-
ten vermag,
dass die Argumente in der Beschwerde nicht zu überzeugen vermö-
gen,
dass insbesondere die Angabe, der Beschwerdeführer wisse nicht,
warum in den Protokollen stehe, der Putschversuch habe im Mai 2006
stattgefunden, nicht zu überzeugen vermag,
dass diese Angabe offensichtlich vom Beschwerdeführer stammt und –
entgegen der Argumentation in der Beschwerde – nicht auf eine Ver-
wechslung oder auf sprachliche Schwierigkeiten zurückzuführen ist,
zumal der Beschwerdeführer diesen Zeitpunkt auch in der Erstbefra-
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gung angab (Akte A4/10 S. 5), wo keine sprachlichen Schwierigkeiten
geltend gemacht wurden und auch keine solchen aus dem Protokoll
ersichtlich sind,
dass vom Beschwerdeführer, der im Zuge dieses Putsches als Ange-
höriger des Militärs Befehle verweigert haben will und in der Folge das
Land verlassen haben soll, nicht nur die Kenntnis über den Zeitpunkt
des Ereignisses, sondern auch über dessen Hintergründe und die vom
gambischen Staat zu verfolgenden Personen zu erwarten sind,
dass er insbesondere hätte in der Lage sein müssen, substanzielle
und konkrete Angaben über den Befehl, welchen er nicht ausgeführt
haben will, zu Protokoll zu geben,
dass indessen seine diesbezüglichen Aussagen bloss rudimentär und
oberflächlich ausgefallen sind und somit nicht den Eindruck hinterlas-
sen, er sei im Zuge dieses Putsches als Angehöriger des Militärs im
Einsatz gewesen,
dass weder die gegenteiligen Einwände in der Beschwerde noch die
geltend gemachten sprachlichen Schwierigkeiten zu überzeugen ver-
mögen, zumal dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten wurde,
auch ausführlich in eigener Regie über die Vorfälle zu berichten, und
er sich bei dieser Gelegenheit insbesondere auf die Beschreibung des
Ausreiseweges beschränkte (vgl. Akte A8/14 S. 6), während er die an-
gegebenen Ausreisegründe nur kurz und beiläufig erwähnte,
dass auch die übrigen Einwände in der Beschwerde an der Substanz-
losigkeit, Widersprüchlichkeit und Tatsachenwidrigkeit der Aussagen
des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
– und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offen-
kundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die
Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische
materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen ge-
troffen,
dass das BFM somit zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm
und der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde, weshalb der
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Antrag des Beschwerdeführers auf weitere Abklärungen abzuweisen
ist,
dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder
Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vorin-
stanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten,
dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Beschwer-
deführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine glaubhaften Hinweise auf eine Verfolgung
oder eine begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, wel-
che geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und
auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunfts-
staat droht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), da seine Ausführungen unglaub-
haft ausgefallen sind,
dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individu-
elle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des
Beschwerdeführers sprechen,
dass gemäss den Aussagen seine Mutter und Schwester nach wie vor
in Gambia leben, womit er bei seiner Rückkehr über ein Beziehungs-
netz verfügt, das ihm zumindest in der ersten Zeit behilflich sein kann,
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dass er im Übrigen infolge seines jungen Alters, seines guten Gesund-
heitszustandes und seiner beruflichen Erfahrungen durchaus in der
Lage sein dürfte, sich in seinem Heimatland ein neues Beziehungsnetz
im weiteren Sinn und eine neue Existenzgrundlage aufzubauen,
dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Gambia auch als zumut-
bar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N ________
(per Kurier; in Kopie)
- _______ ad GR ELAR (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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