B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4086/2012/sps
U r t e i l v o m 11 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch Annelise Gerber,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Juli 2012 / N (…).
D-4086/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am 14. September 2011 zusammen mit ihren Eltern und ihrem minderjäh-
rigen Bruder (für welche ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr.
D-4087/2012 geführt wird) verliess und gleichentags in die Schweiz ein-
reiste, wo die Familie am 15. September 2011 um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches anläss-
lich der summarischen Befragungen vom 26. September 2011 und der
einlässlichen Anhörungen vom 20. Februar 2012 im Wesentlichen geltend
machte, ihre Mutter sei orthodoxe Serbin und sie sowie ihr Bruder und
der Vater seien muslimische Bosniaken,
dass sie als ethnisch gemischte Familie, namentlich aufgrund der serbi-
schen Ethnie ihrer Mutter im Heimatstaat Behelligungen und Diskriminie-
rungen ausgesetzt seien,
dass insbesondere die in der Heimatstadt stark vertretenen streng musli-
misch gläubigen Wahhabiten die Familie zum Beitritt zur Organisation
und die orthodoxe Mutter in diesem Zusammenhang zum Glaubens-
wechsel aufgefordert hätten,
dass man die Familie telefonisch, per SMS und mit schriftlichen Nachrich-
ten bedroht habe und sie selbst von einem ehemaligen Schulfreund, wel-
cher nunmehr den Wahhabiten angehöre, nachdrücklich aufgefordert
worden sei, ihre Mutter zur Konversion zu überreden,
dass sich diese Behelligungen auch auf ihren Arbeitsplatz ausgewirkt hät-
ten und man ihren Chef im Sportwettgeschäft, in welchem sie tätig gewe-
sen sei, versucht habe, zu beeinflussen,
dass man ihm mitgeteilt habe, sie sei keine gute Mitarbeiterin und habe
die islamische Religion beleidigt, weshalb sie letztlich auch ihre Arbeits-
stelle verloren habe,
dass sie Ende Juli, Anfang August 2010 von zwei Mädchen und zwei
Jungen angegriffen und geschlagen worden sei, und man ihr ihre Tasche
weggenommen habe,
D-4086/2012
Seite 3
dass sie aufgrund all dieser Behelligungen psychische Probleme bekom-
men habe und sich deshalb von Anfang Mai bis Anfang Juli 2011 in
B._______ bei Freunden aufgehalten habe, um sich zu erholen,
dass sie nach ihrer Rückkehr von weiteren Behelligungen erfahren habe,
die ihren Eltern zwischenzeitlich widerfahren seien,
dass im September 2011 sodann der Hund der Familie vergiftet worden
sei,
dass die Familie sich schliesslich anlässlich eines Besuchs des in der
Schweiz lebenden ([Verwandter]…) und aus Angst vor weiteren Behelli-
gungen und Drohungen zur Ausreise entschlossen hätten, und mit ihrem
([Verwandter]…) in die Schweiz gereist seien,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 5. Juli 2012 – eröffnet
am 6. Juli 2012 – abwies und die Wegweisung sowie den Wegweisungs-
vollzug der Beschwerdeführerin anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen erwog, die geltend gemachten
Behelligungen, welche die Beschwerdeführerin und ihre Familie durch die
Wahhabiten erlitten hätten, würden kein asylrelevantes Ausmass errei-
chen und auch die geltend gemachte beruflichen Nachteile der Be-
schwerdeführerin würden keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen, da
es sich hierbei um Nachteile handle, welche auf die allgemeinen politi-
schen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen im Heimatstaat
zurückzuführen seien,
dass der Vollzug sich zudem als zulässig, zumutbar und möglich erweise,
dass sich insbesondere keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass
der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass die Beschwerdeführerin im Heimatstaat überdies über ein grosses
familiäres Beziehungsnetz verfügen würde und sie, soweit sie gesund-
heitliche Probleme geltend machen würde, die bestehende medizinische
Infrastruktur im Heimatstaat in Anspruch nehmen könne,
D-4086/2012
Seite 4
dass die Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM durch ihre Rechts-
vertreterin mit Eingabe vom 6. August 2012 (Faxeingang) anfechten liess
und die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des
Vollzuges verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz bean-
tragte,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] ersuchte,
dass sie in ihrer Eingabe an ihren Gesuchsvorbringen festhielt und gel-
tend machte, die Bedrohungen und Diskriminierungen, welche ihr und ih-
rer Familie widerfahren sei, würde ein sicheres und menschenwürdiges
Leben in ihrem Heimatstaat verunmöglichen,
dass ihr bei einer Rückkehr seitens der Wahhabiten und indirekt auch des
Staates "Verfolgung" drohen würde,
dass sich der Vollzug der Wegweisung daher als unzumutbar und unzu-
lässig erweise,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Begehren mit Zwischenverfü-
gung vom 15. August 2012 als aussichtslos erachtete, das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG abwies und der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses in Höhe von Fr. 600.– setzte (vgl. dazu Art. 65 Abs. 1 und
Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass der Kostenvorschuss am 27. August 2012 fristgerecht zu Gunsten
des Bundesverwaltungsgerichts eingezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Partei um Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie
D-4086/2012
Seite 5
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die vorliegende Beschwerde lediglich gegen den Vollzug der
Wegweisung richtet (Akt. 1 Rekursbegehren 1-3),
dass die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung
des Asylgesuches) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung demzufolge mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind und im vorliegenden Beschwerdeverfahren
somit lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegwei-
sung zu Recht angeordnet hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
D-4086/2012
Seite 6
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden darf,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin – wie rechtskräftig festgestellt wurde – nicht ge-
lungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FoK
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung findet,
dass auch nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
D-4086/2012
Seite 7
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, da sie gemäss Praxis des Eu-
ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr im Sinne eines "real
risk" nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen),
dass ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Vor-
bringen eine konkrete Gefahr im genannten Sinn glaubhaft geltend ma-
chen kann, festzustellen ist, dass der bosnisch-herzegowinische Staat
grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig ist und sowohl über funktionie-
rende Polizeiorgane als auch über ein funktionierendes Rechts- und Jus-
tizsystem verfügt,
dass der Bundesrat Bosnien und Herzegowina deshalb mit Beschluss
vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat,
dass die Beschwerdeführerin sich daher, soweit sie strafrechtlich relevan-
ten Behelligungen seitens Dritter ausgesetzt ist, an die zuständigen In-
stanzen im Heimatstaat wenden kann und ihr dieser Schutz auch gewährt
wird,
dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend macht, sich wegen
der ihr widerfahrenen Behelligungen und Diskriminierungen an die örtli-
che Polizei gewandt zu haben, diese jedoch untätig geblieben sei (Akt. A5
S. 7),
dass es zwar in einzelnen Fällen vorkommen kann, dass Behördenvertre-
ter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen
nicht einleiten, jedoch die Möglichkeit besteht, gegen fehlbare Beamte auf
dem Rechtsweg vorzugehen und die den Betroffenen zustehenden Rech-
te bei höheren Instanzen einzufordern, da der bosnisch-herzegowinische
Staat grundsätzlich bestrebt ist, die Verfehlungen von Beamten zu ahn-
den,
dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Untätigkeit der lokalen Poli-
zeibehörde aber offensichtlich nicht bei einer höheren Instanz interveniert
D-4086/2012
Seite 8
und es somit unterlassen hat, den heimatlichen Behörden die Möglichkeit
zu geben, sie zu schützen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimatstaat auf Grund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-
fährdet sind (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die von der Beschwerdeführerin allgemein geschilderten Diskrimi-
nierungen und Benachteiligungen ihr gegenüber, welche sie aufgrund der
serbischen Ethnie der Mutter im Heimatstaat zu erleiden gehabt habe,
keine Intensität erreicht haben, aufgrund welcher sich der Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar erweisen würde,
dass den Akten sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, auf-
grund derer die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Bosnien
und Herzegowina aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte,
dass die Beschwerdeführerin über eine vergleichsweise gute Schulbil-
dung und eine abgeschlossene Berufsausbildung als Friseurin verfügt
(Akt. A5 S. 2) und es ihr zuzumuten ist, sich in ihrer Heimat um eine Er-
werbstätigkeit zu bemühen,
dass sie im Heimatstaat zudem über ein grosses familiäres Beziehungs-
netz verfügt, leben doch im Heimatort ihre Grosseltern und Onkel väterli-
cherseits sowie die Grossmutter mütterlicherseits (Akt. A5 S. 3 f.) und
werden auch ihre Eltern und ihr Bruder nach dem ebenfalls negativen
Asylentscheid in der Schweiz mit ihr in den Heimatsaat zurückkehren,
dass daher davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei der
sozialen und wirtschaftlichen Reintegration im Heimatstaat durch ihre
Familie unterstützt wird und sie daher weder in sozialer noch in wirt-
schaftlicher Hinsicht in einer existenzbedrohende Lage geraten wird,
dass der Vollzug der Wegweisung sich auch nicht aufgrund medizinischer
Gründe als unzumutbar erweist,
dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben wegen Angstzu-
ständen im Heimatstaat in psychologischer und ärztlicher Behandlung
war und verschiedentlich noch Medikamente benötige (Akt. A10 S. 6),
D-4086/2012
Seite 9
dass wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nur dann auf die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn
eine notwendige medizinische Versorgung im Heimatstaat nicht zur Ver-
fügung steht und die Rückkehr in den Heimatstaat zu einer lebensgefähr-
denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen
Person führt,
dass vorliegend von einer adäquaten medizinischen und psychotherapeu-
tischen Behandlung der Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina
auszugehen ist, zumal die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben im
Heimatstaat vor ihrer Ausreise bereits in Behandlung war und entspre-
chende Medikamente erhältlich waren (Akt. A5 S. 6),
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerde-
führerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und die Beschwerdeführerin über gültige
Reisepapiere verfügt (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem am 27. August 2012 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4086/2012
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem am 27. August 2012 geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: