B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4086/2013/wif
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______ geboren (…),
und deren Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D.______, geboren (…),
und E._______ , geboren (…),
Eritrea,
alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
(…) Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 14. Juni 2013 / N________
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom 6. Juli 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden
F.______ ab, anerkannte jedoch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
seine Flüchtlingseigenschaft und verfügte wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz.
B.
Mit Entscheid vom 11. September 2009 lehnte das BFM das Gesuch um
Familienzusammenführung vom 23. Juli 2009 ab. Eine gegen diesen Ent-
scheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Ur-
teil vom 22. Oktober 2009 ab.
C.
Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 25. Januar 2010 er-
suchten die – sich im Sudan aufhaltenden – Beschwerdeführenden um
Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung.
D.
Das BFM teilte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 28. Mai 2010 mit,
dass gemäss Mitteilung der (…) vom 23. März 2010 eine Befragung vor
Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen
Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde,
was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche
(BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Gleichzeitig ersuchte das BFM die Be-
schwerdeführenden zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sach-
verhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und
Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen und zum Aufenthalt im Su-
dan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.).
E.
Mit Stellungnahme vom 6. Juli 2010 beantwortete der Rechtsvertreter das
Schreiben des BFM vom 28. Mai 2010.
F.
Die Beschwerdeführerenden machten in den Eingaben vom 25. Januar
2010 und vom 6. Juli 2010 im Wesentlichen geltend, seit 1993 sei die Be-
schwerdeführerin mit F._______verheiratet und habe mit ihm gemeinsam
vier Kinder. Im Dezember 2006, nach der Geburt des vierten Kindes, sei
ihr Ehemann desertiert und aus Eritrea geflohen. Im April 2008 seien zum
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ersten Mal Polizisten bei ihr aufgetaucht und hätten sie aufgefordert, den
Aufenthaltsort ihres Ehemannes zu nennen. In den folgenden zwei Jah-
ren hätten sich diese behördlichen Anfragen in unregelmässigen Abstän-
den wiederholt. Im April 2009 sei die Beschwerdeführerin unter Andro-
hung der Inhaftierung zur Bezahlung einer Busse aufgefordert worden.
Nach einer weiteren Aufforderung der Behörden im Juli 2009 habe sie im
Oktober 2009 Eritrea illegal verlassen und sei mit ihren Kindern in den
Sudan gelangt. Sie habe sich mit ihren Kindern bei den zuständigen
Flüchtlingsbehörden gemeldet, wo sie einen Flüchtlingsausweis erhalten
habe und dem Flüchtlingslager G._______ zugeteilt worden sei. Indessen
halte sie sich zurzeit in H.______ in einer kleinen Wohnung auf. Die Situ-
ation als Christen im muslimischen Sudan sei sehr schwierig. Aufgrund
von Sprachschwierigkeiten könnten die Kinder nicht die Schule besu-
chen, sie habe keine Arbeit und halte sich meist Zuhause auf. Sie be-
fürchte, mit ihren Kindern nach Eritrea deportiert zu werden.
G.
Mit – unangefochten in Rechtskraft erwachsenem – Entscheid vom
30. Juli 2010 verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführen-
den in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab.
H.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2011 an das BFM – ergänzt durch die Eingaben
vom 1. und 28. Juli 2011 – ersuchte F._______ erneut um Einreisebewilli-
gung für die Beschwerdeführenden zwecks Durchführung des Asylverfah-
rens. Zur Begründung wies er auf die schwierigen Lebensumstände sei-
ner Ehefrau mit den Kindern in H._____ hin und machte im Weiteren gel-
tend, eine Rückkehr in ein Flüchtlingscamp sei angesichts der Gefahr ei-
ner Entführung nicht möglich.
I.
Auf dieses Gesuch trat das BFM mit Entscheid vom 29. August 2012 in
Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 2011
(AsylG, SR 142.31) nicht ein mit der Begründung, es liege kein zulässig
gestelltes Asylgesuch vor.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 15. Januar 2013 eine
gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde gut, hob die Verfügung
des BFM vom 29. August 2012 auf und wies die Sache zur neuen Beur-
teilung an das BFM zurück.
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Seite 4
K.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 teilte das BFM dem jetzigen Rechtsvertre-
ter mit, aus welchen Gründen es in Berücksichtigung der Stellungnahme
der kantonalen Behörde vom 7. März 2013 das Gesuch um Familien-
nachzug abzuweisen beabsichtige. Mit Eingabe vom 17. Mai 2013 nahm
der Rechtsvertreter Stellung zur Argumentation der kantonalen Behörden
und des BFM.
L.
Mit Entscheid vom 14. Juni 2013 – eröffnet am 17. Juni 2013 – verweiger-
te das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und
lehnte deren Asylgesuche ab. Auf die Begründung der Verfügung wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
M.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
ihres Rechtsvertreters vom 17. Juli 2013 Beschwerde. Dabei beantragten
sie, die genannte Verfügung sei aufzuheben, es sei ihnen die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde unter anderem um Verzicht auf das Erhe-
ben eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
ersucht.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2013 verzichtete der Instruktionsrich-
ter antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses mit dem
Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werde zu einem späteren
Zeitpunkt entschieden.
O.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2013 – welche den Beschwerde-
führenden am 8. August 2013 zur Kenntnis gebracht wurde – beantragte
die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert. Auf die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen –
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt
Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
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Seite 6
4.
4.1 Nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im
Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder
aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein
weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise
in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
4.2 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt,
wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, we-
gen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauen-
spezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.3 Hält sich die asylsuchende Person – wie im vorliegenden Fall – in ei-
nem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch
zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen
Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffen-
de Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz ge-
funden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Ver-
weigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien
zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar er-
scheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur
Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete im angefochtenen Entscheid die Verwei-
gerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung der Asylgesuche
mit dem Hinweis auf die unveränderte Situation der im Sudan weilenden
Beschwerdeführenden seit dem Ergehen des ablehnenden Entscheides
des BFM vom 30. Juli 2010. Im übrigen seien die Voraussetzungen für
einen Einbezug in die vorläufige Aufnahme nach Art. 85 Abs. 7 AuG nicht
gegeben, da – wie sich aus dem Bericht der zuständigen kantonalen Be-
hörde ergebe – von einer positiven Entwicklung der finanziellen Situation
des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden
könne.
D-4086/2013
Seite 7
Das BFM hatte in seinem Entscheid vom 30. Juli 2010 im Wesentlichen
ausgeführt, die Schilderungen der Beschwerdeführenden liessen darauf
schliessen, dass diese ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritrei-
schen Behörden hätten. Ferner bestätige auch der für die Beschwerde-
führenden ausgestellte Flüchtlingsausweis der sudanesischen Behörden
beziehungsweise des UNHCR die bestehende Flüchtlingseigenschaft. Im
Folgenden sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der
Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach
einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet
werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
Zwar – so das BFM – sei die Lage der eritreischen Flüchtlinge und Asyl-
bewerber im Sudan angesichts deren Anzahl nicht einfach. Die zahlrei-
chen eritreischen Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies
Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Regis-
trierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten
und die nötige Versorgung erhielten. Aus den Akten ergebe sich, dass
sich die Beschwerdeführenden in Khartum aufhielten, obwohl sie dem
Flüchtlingslager Shegerab zugeteilt worden seien. Es sei den Beschwer-
deführenden zuzumuten, in dieses zurückzukehren. Auch als alleinste-
hende Frau und Christin in einem muslimischen Umfeld stehe sie unter
dem Schutz der sudanesischen Behörden und des UNHCR. Die Befürch-
tung, nach Eritrea deportiert zu werden, werde als unbegründet erachtet,
verfüge sie doch nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürch-
tung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte.
Nach dem Gesagten benötigten die Beschwerdeführenden den subsidiä-
ren Schutz der Schweiz nicht, vielmehr sei ihnen zuzumuten, vorderhand
im Sudan zu verbleiben.
5.2 In der Beschwerde vom 17. Juli 2013 machte der Rechtsvertreter
geltend, die Beschwerdeführerin sei wegen der Flucht ihres Ehemannes
in Eritrea einer Reflexverfolgung ausgesetzt und gezwungen gewesen –
im militärdienstpflichtigen Alter von 28 Jahren – Eritrea illegal zu verlas-
sen. Sie erfülle deswegen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG. Im Weiteren habe die Vorinstanz weder eine Einschätzung der in-
dividuellen Situation der Beschwerdeführenden im Aufenthaltsstaat Su-
dan zum jetzigen Zeitpunkt vorgenommen noch habe sie die besondere
Beziehungsnähe zur Schweiz geprüft. Die Situation der alleinstehenden
Beschwerdeführerin mit ihren Kindern im Sudan sei prekär und ihr Ehe-
mann lebe seit 2009 als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der
Schweiz und habe sich hier gut integriert. Der Beschwerdeführer sei als
Fleischproduzent bei der I.______ tätig und verfüge über ein regelmäs-
D-4086/2013
Seite 8
siges Einkommen, welches im Juni 2012 CHF 4657.60 netto betragen
habe. Seit Jahren unterstütze der Beschwerdeführer, ohne auf Sozialhilfe
angewiesen zu sein, seine im Sudan lebende Ehefrau und deren Kinder.
Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid lediglich festgestellt,
dass die finanziellen Mittel nicht ausreichend seien, ohne diese Einschät-
zung zu begründen.
6.
6.1 In Bezug auf die eigenen Asylgründe der Beschwerdeführerin ist zu-
nächst festzustellen, dass diese bereits aufgrund des Vorbringens, als mi-
litärdienstpflichtige Frau illegal ausgereist zu sein, begründete Furcht hat,
bei einer Rückkehr in die Heimat ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden (vgl. zu subjektiven Nachfluchtgrün-
den EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen, und zur An-
wendung in Bezug auf Eritrea das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3).
Indessen ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. BVGE 2012/26) eine Einreise in die Schweiz trotz allfälligen Beste-
hens der Flüchtlingseigenschaft und überwiegender Beziehungsnähe zur
Schweiz nicht zu bewilligen, wenn die einreisewillige Person vom Asyl
auszuschliessen ist. Dies ist beispielsweise gemäss Art. 54 AsylG der
Fall, wenn die Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven
Nachfluchtgründen erfüllt ist (oder gemäss Art. 53 AsylG bei Asylunwür-
digkeit, vgl. hierzu BVGE 2011/10 E. 7). Die Flüchtlingskonvention ge-
währt keinen Anspruch auf Einreise aus einem nicht an den Signatarstaat
angrenzenden Land. Als Folge davon ist Asylsuchenden, die sich bei die-
ser Konstellation im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz grund-
sätzlich nicht zu bewilligen, zumal die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Einreisebewilligung gemäss konstanter Praxis restriktiv sind. Damit
ist massgeblich, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch
stellt, bereits im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Verfolger-, mithin Hei-
matstaat asylrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hatte.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, nach der Flucht ihres Eheman-
nes von den eritreischen Behörden behelligt worden zu sein. In seiner in
Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 6. Juli 2009 beurteilte das BFM
die Vorbringen des Ehemannes F.______ betreffend Desertion aus dem
Militärdienst im Jahre 2009 als nicht glaubhaft. Indessen kann alleine
aufgrund dieser Tatsache nicht abschliessend beurteilt werden, ob und
inwiefern die Beschwerdeführererin vor ihrer Ausreise tatsächlich behörd-
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Seite 9
lichen Behelligungen ausgesetzt war beziehungsweise es kann nicht zum
Vornherein ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits
bei ihrer Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen
hatte.
6.2 Das BFM ist auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt
ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat dort einer Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt war, nicht weiter eingegangen, sondern hat die
Ablehnung der Asylgesuche (unter dem Aspekt eigener Fluchtgründe)
ausschliesslich unter Hinweis auf ihren Aufenthalt im Sudan und ihren
entsprechenden Schutzstatus begründet. Ebenso hat das Bundesamt bei
der Prüfung der Zumutbarkeit im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG die be-
sondere Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz – was
ein zentrales Abwägungskriterium bildet – nicht erwogen, sondern allein
auf die Verfolgungssicherheit und die Existenzsicherung im Sudan abge-
stellt. Mit diesem Vorgehen hat das BFM im vorliegenden Fall das ihm zu-
stehende Ermessen unterschritten und gleichzeitig die Begründungs-
pflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) verletzt.
6.3 Angesichts dieser erheblichen Verfahrensmängel ist die angefochte-
ne Verfügung aufzuheben. Es wird am BFM liegen, die erforderlichen
Schritte zu unternehmen, damit die asylrechtlich relevanten Fragen im
vorliegenden Fall abschliessend beurteilt werden können.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin hält sich mit ihren Kindern in einem Dritt-
staat – dem Sudan – auf, und es stellt sich somit die zusätzliche Frage,
ob den Beschwerdeführenden während der erforderlichen Abklärung des
Sachverhalts im Hinblick auf die Prüfung ihres Asylgesuchs unter dem
Aspekt von Art. 3 AsylG der weitere Aufenthalt in jenem Staat zuzumuten
ist oder ob ihnen zu diesem Zweck (bereits) zum jetzigen Zeitpunkt die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist.
7.2 Das BFM äusserte sich in der angefochtenen Verfügung nicht dazu,
dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau zur Gruppe der ver-
letzlichen Personen gehört und nahm weder eine Einschätzung der indivi-
duellen Situation der Beschwerdeführerin in ihrem derzeitigen Aufent-
haltsstaat Sudan vor, noch berücksichtigte es in rechtsgenüglicher Weise
die von ihr geltend gemachte besondere Beziehungsnähe zur Schweiz.
D-4086/2013
Seite 10
7.3 Die Beschwerdeführerin wohnt nach eigenen Angaben mit ihren Kin-
dern zurzeit in einer kleinen Wohnung in Khartum und wird finanziell von
ihrem Ehemann unterstützt. Sie hat im Weiteren angegeben, aus Angst
vor kriminellen Entführern H.______ dem sudanesischen Flüchtlingslager
G._______ vorgezogen zu haben. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es
ihr unbenommen bleibt, das UNHCR um Schutz zu ersuchen und sich mit
ihren Kindern als registrierte Flüchtlinge in ein ihr zugewiesenes Flücht-
lingslager zu begeben, wo sie Schutz vor einer Abschiebung nach Eritrea
erhalten dürften. Angesichts der grossen Zahl der im Sudan lebenden eri-
treischen Asylsuchenden und Flüchtlinge lässt sich keine generelle Ge-
fahr ableiten, dass diesen grundsätzlich eine Rückschiebung nach Eritrea
droht. Konkrete Hinweise auf eine drohende Deportation oder Entführung
nach Eritrea liegen im vorliegenden Fall denn auch keine vor.
7.4 Indessen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsge-
richt in der Praxis für Frauen, die sich – mit oder ohne Kinder – in einem
Drittstaat (meist in einem Flüchtlingslager) ohne erwachsene nahe Fami-
lienangehörige oder weitere volljährige Verwandte aufhalten, und die des-
wegen nicht nur in ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem As-
pekt der persönlichen Sicherheit unter prekären Bedingungen leben, den
weiteren Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel als unzumutbar erach-
tet und das BFM anweist, die Einreisebewilligung zu erteilen, wenn diese
– in der Regel in Gestalt des Ehemannes, welcher als Flüchtling aner-
kannt ist – über eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen
und zu keinem anderen Staat stärkere Bezugspunkte bestehen (vgl. Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts E-5089/2011 vom 17. Januar 2012
E. 5.3.10, E-4757/2009 vom 8. Juli 2011 E. 8.6, E-4469/2009 vom 1. März
2011 E. 5, D-7804/2007 vom 27. Oktober 2010 E. 7, E-2247/2009 vom
9. August 2010 E. 7, D-4548/2009 vom 18. Februar 2010 E. 6 und
D-3190/2011 vom 7. Februar 2012 E. 8).
Die alleinstehende Beschwerdeführerin lebt mit ihren Kindern ohne nahe
Familienangehörige oder weitere Verwandte im Sudan unter schwierigen
Lebensbedingungen. In Betracht zu ziehen ist ausserdem, dass sich die
Beschwerdeführerin seit bereits geraumer Zeit im Sudan aufhält, was an-
gesichts ihrer Ehe mit F.______, der seit 2009 in der Schweiz als vorläu-
fig aufgenommener Flüchtling lebt, unter Berücksichtigung ihrer mut-
masslich prekären Aufenthaltsbedingungen eine erhebliche persönliche
Härte darstellt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem
Gericht vorliegenden Berichten die Situation von registrierten Flüchtlingen
im Sudan im Gefolge der Sezession des Südsudans und der damit ver-
D-4086/2013
Seite 11
bundenen politischen Konflikte erhebliche Verschlechterungen erfahren
hat. Bei Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände im vorliegenden
Einzelfall ergibt sich somit, dass den Beschwerdeführenden der weitere
Aufenthalt im Sudan nicht zugemutet werden kann.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung
des BFM vom 14. Juni 2013 aufzuheben. Das BFM ist zudem anzuwei-
sen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
Im Weiteren ist das Bundesamt anzuweisen, nach erfolgter Einreise der
Beschwerdeführenden deren Asylgesuche unter dem Aspekt von Art. 3
AsylG zu prüfen (vgl. Art. 37 AsylV 1).
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG), weshalb das mit der Beschwerde gestellte Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 VwVG gegenstandslos wird.
9.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der obsiegenden Partei von Am-
tes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachse-
nen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen wer-
den (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung
ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote einge-
reicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen ver-
zichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Auf-
wand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Ge-
stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13
VGKE) ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten auf Fr. 600.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den
Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4086/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 14. Ju-
ni 2013 wird aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Einreise der Beschwerdeführenden in die
Schweiz zu bewilligen.
3.
Das BFM wird angewiesen, nach erfolgter Einreise die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden im Sinne der Erwägungen zu prüfen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteikos-
tenentschädigung von Fr. 600.– auszuzahlen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die (…)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: