Abtei lung IV
D-4087/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Anita Biedermann,
Bündner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Kantonswechsel;
Verfügung des BFM vom 22. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4087/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 23. August 2008 in der Schweiz ein
Asylgesuch und wurde am 26. August 2008 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ befragt sowie am 5. September 2008
am selben Ort angehört.
B.
Mit Zuweisungsentscheid vom 16. September 2008 wies das BFM den
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 21 sowie 22 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
dem Kanton C._______ zu, mit der Begründung, dass aus den
Abklärungen im Empfangs- oder Transitzentrum und nach erfolgter
Rechtsbelehrung keine spezifischen schützenswerten Interessen des
Beschwerdeführers ersichtlich seien, die für eine Zuweisung in einen
bestimmten Kanton sprächen.
C.
Am 3. Oktober 2008 traf eine auf den Namen des Beschwerdeführers
ausgestellte afghanische Identitätskarte (Taskira) bei der Vorinstanz
ein.
D.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 - eröffnet am 28. Oktober 2008 -
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Mit Eingabe
vom 21. November 2008 (Poststempel: 24. November 2008) liess der
Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen den Entscheid
der Vorinstanz Beschwerde erheben, die zurzeit beim Bundesverwal-
tungsgericht hängig ist.
E.
Im Februar 2009 reisten die Mutter, die vier Geschwister sowie der
Stiefvater des Beschwerdeführers in die Schweiz ein und stellten ein
Asylgesuch. Sie wurden für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
D._______zugewiesen.
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F.
Mit Schreiben vom 30. April 2009 an das BFM (mit Kopie an das Amt
für Migration des Kantons D._______) liess der Beschwerdeführer
durch seine Rechtsvertreterin einen Kantonswechsel in den Kanton
D._______ beantragen. Zur Begründung machte er geltend, dass
seine ganze Familie dem Kanton D._______ zugewiesen worden sei.
Da er noch minderjährig sei - geboren am (...) - bestehe aufgrund der
Gewährleistung der Familieneinheit ein Anspruch, dass er demselben
Kanton wie seine Kernfamilie zugewiesen werde. Aufgrund der sechs-
monatigen Trennung von seiner Familie sowie der in dieser Zeit herr-
schenden Ungewissheit über das Schicksal seiner Familie sei er psy-
chisch noch immer angeschlagen, so dass sich ein Wechsel in den
Kanton D._______ positiv auf seinen Gesundheitszustand auswirken
könne.
G.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2009 teilte das Amt für Migration des Kan-
tons D._______ dem BFM mit, dass dem Kantonswechsel des
Beschwerdeführers mangels Erfüllung der Voraussetzungen nicht
zugestimmt werde könne, weshalb das Gesuch abzulehnen sei.
H.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2009 teilte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer mit, dass die von ihm angegebenen Gründe für einen Kantons-
wechsel nicht den in Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 aufgezählten Vorausset-
zungen wie Einheit der Familie oder schwerwiegende Gefährdung
entsprechen würden. Sein Gesuch werde an die zuständigen
Behörden der Kantone C._______ und D._______ weitergeleitet.
I.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 hielt das Amt für Migration des Kan-
tons D._______ daran fest, dass dem Kantonswechsel des
Beschwerdeführers nicht zugestimmt werden könne.
J.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2009 - eröffnet am 26. Mai 2009 - wies das
BFM das Gesuch um Kantonswechsel des Beschwerdeführers vom 30.
April 2009 ab. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, im
vorliegenden Fall bestehe kein Anspruch auf Einheit der Familie, da
nicht die Familieneinheit aus Art. 1a Bst. e AsylV 1 betroffen sei, weil
der Begriff der Familie im Sinne dieser Bestimmung nur Ehepartner
sowie eingetragene Partner und deren minderjährige Kinder umfasse.
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Der Beschwerdeführer habe einen Ausweis abgegeben, aus dem das
Geburtsdatum 1988 hervorgehe.
K.
Mit Beschwerde vom 25. Juni 2009 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertre-
terin beantragen, der Entscheid des BFM vom 22. Mai 2009 sei aufzu-
heben und es sei ihm der Kantonswechsel in den Kanton D._______
zu gewähren. Gleichzeitig wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
geltend gemacht, dass zwischen ihm und seiner Familie eine enge
Beziehung und ein beachtliches Abhängigkeitsverhältnis vorhanden
sei. Er habe in Afghanistan immer mit seiner Mutter beziehungsweise
mit seinen Geschwistern zusammen gelebt. Nach seiner Ausreise aus
Afghanistan sei er immer in Sorge bezüglich seiner Familienmitglieder
gewesen. Er sei deshalb sehr erleichtert gewesen, als sie ebenfalls in
der Schweiz eingetroffen seien, und habe den sofortigen Wunsch
verspürt, mit ihnen zusammen zu sein. Zudem sei er gesundheitlich
angeschlagen und psychisch labil, weshalb er auf ein familiäres
Umfeld angewiesen sei, das in stütze und umsorge. Bezüglich seines
Alters verwies der Beschwerdeführer auf die Ausführungen in der von
ihm am 21. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht einge-
reichten Beschwerde. Gemäss diesen sei er noch nicht volljährig, was
bedeute, dass er Anspruch auf den gleichen Wohnsitz wie seine
Kernfamilie habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
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Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Bei der vorliegend zu beurteilenden Verfügung des BFM vom 22.
Mai 2009 geht es um einen Neuentscheid bezüglich der Zuteilung des
Beschwerdeführers an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG, der
durch dessen Gesuch um Kantonswechsel vom 30. April 2009 initiiert
wurde. Es handelt es sich dabei um eine selbständig beim Bundesver-
waltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1
AsylG), dessen asylrechtliche Abteilungen zuständig sind (vgl. Art. 23
Abs. 4 i.V.m. Ziff. 4 des Anhangs des Geschäftsreglements vom 17.
April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1).
1.3 Der Zuweisungsentscheid nach Art. 27 Abs. 3 AsylG kann nur mit
der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/47 E. 1.3.3). Vorliegend hat der Beschwerdeführer den neuen
Zuweisungsentscheid der Vorinstanz vom 22. Mai 2009 einerseits mit
der Begründung angefochten, er sei noch minderjährig, weshalb er
Anspruch auf den gleichen Wohnsitz wie seine Kernfamilie habe.
Andererseits hat er geltend gemacht, zwischen ihm und seiner im
Kanton D._______ wohnhaften Familie bestehe eine enge Beziehung
sowie ein Abhängigkeitsverhältnis, weshalb auch deshalb vorliegend
der Grundsatz der Einheit der Familie verletzt sei. Daher ist die
eingereichte Beschwerde zulässig.
1.4 Gemäss Art. 108 Abs. 1 AsylG (in Kraft seit 1. Januar 2008; AS
2007 5573) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen, die Beschwer-
de gegen Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröff-
nung der Verfügung einzureichen. Da es sich bei der vorliegend ange-
fochtenen Verfügung vom 22. Mai 2009 um eine Zwischenverfügung
handelt, wäre grundsätzlich von einer 10-tägigen Beschwerdefrist aus-
zugehen. Die Beschwerde vom 25. Juni 2009 erwiese sich demnach
als verspätet. Die Vorinstanz führte allerdings in der Rechtsmittelbe-
lehrung ihrer Verfügung eine 30-tägige statt der 10-tägigen Beschwer-
defrist an. Da einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung,
beispielsweise in Form einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung,
kein Nachteil erwachsen darf (Art. 38 VwVG), ist die Beschwerde vom
25. Juni 2009 als rechtzeitig innerhalb der 30-tägigen Frist eingereicht
zu betrachten.
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1.5 Die Beschwerde ist auch formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden
den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der
Asylsuchenden sowie der Kantone Rechnung. Gemäss Art. 22 Abs. 1
AsylV 1 berücksichtigt das BFM dabei bereits in der Schweiz lebende
Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie
besonders betreuungsintensive Fälle. Die Verteilung erfolgt nach ei-
nem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1. Nach Art. 22 Abs. 2 Asyl 1
wird ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zustimmung beider Kanto-
ne, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender
Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen ver-
fügt.
Wie bereits erwähnt, kann der Zuweisungsentscheid der Vorinstanz
gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten
werden, er verletzte den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Begriff
der Familieneinheit orientiert sich dabei am grundsätzlich im Asylrecht
geltenden Familienbegriff, wonach gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 in
erster Linie Ehegatten und deren minderjährige Kinder, mithin also die
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Kernfamilie, als Familie zu verstehen sind, wobei eingetragene Partne-
rinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft
lebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt sind. Über die Kern-
familie hinausgehend umfasst der Familienbegriff gemäss Art. 51
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 auch andere nahe Angehörige,
wenn sie eine Behinderung haben oder aus einem anderen Grund auf
die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1995 Nr. 24). Nach der Rechtsprechung der
ARK ist darunter - im Rahmen des Familienasyls - eine Person zu ver-
stehen, welche der Unterstützung bedarf, die durch ein in der Schweiz
lebendes (asylberechtigtes) Familienmitglied und nicht durch die
Schweizer Behörden oder durch Dritte zu erbringen ist. Dazu wird ein
besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen
verlangt, indem dieser seine verwandte Person nicht bloss finanziell
oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert
(vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f.; EMARK 2001 Nr. 24 E. 3
S. 191 f.).
Im Urteil BVGE 2008/47 vom 10. November 2008 kam das Bundesver-
waltungsgericht zum Ergebnis, dass die Berufung auf den Grundsatz
der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG
entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie der
asylsuchenden Person oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein Abhängig-
keitsverhältnis gemäss Rechtsprechung zu Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG vor-
aussetzt. Diesbezüglich hielt das Gericht fest, dass der Schutzbereich
von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG grundsätzlich demjenigen entspricht,
den die bundesgerichtliche Praxis im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK
umschreibt (a.a.O., insbesondere E. 4.1. mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Auch wenn der Wunsch des Beschwerdeführers, bei seiner Familie
zu leben, verständlich ist, lässt sich aus dem vorliegend massgebli-
chen Art. 27 Abs. 3 AsylG kein Rechtsanspruch auf Zuteilung zu einem
bestimmten Kanton ableiten.
5.2 Zum einen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von
ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, weshalb
er sich auch nicht auf den Schutz der Kernfamilie berufen kann. Gegen
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die vorgebrachte Minderjährigkeit spricht insbesondere der Umstand,
dass gemäss seinen eigenen Aussagen anlässlich der Befragung vom
26. August 2008 seine Identitätskarte angebe, er sei zwanzig Jahre alt
(act. A 1/12, S. 9). Die Behauptung des Beschwerdeführers in der
(Asyl-)Beschwerde vom 21. November 2008, wonach sein Vater
gezwungen gewesen sei, ihn auf der Identitätskarte drei Jahre älter zu
machen, da er in der Schule einmal zwei Klassen habe überspringen
können, ist unglaubhaft. Gegen die behauptete Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers spricht überdies die Tatsache, dass er bei der
Befragung damit einverstanden war, dass sein Alter so registriert wird,
wie es aus seiner Identitätskarte ersichtlich ist (act. A 1/12, S. 9). Zwar
machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 21. November
2008 diesbezüglich geltend, der bei der Befragung anwesende Dol-
metscher habe sich nicht korrekt verhalten, da er keine vollständige
Rückübersetzung vorgenommen habe, weshalb er - der Beschwerde-
führer - keine Möglichkeit gehabt habe, seine unbedachte Einwilligung
betreffend seines Alters zu korrigieren. Dazu ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer nach der wörtlichen Rückübersetzung des Kurzbe-
fragungsprotokolls vom 26. August 2008 unterschriftlich bestätigte,
dass dieses Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche,
weswegen er sich bei seinen Vorbringen, wie sie in das Kurzbefra-
gungsprotokoll Eingang gefunden haben, behaften lassen muss,
zumal er den Dolmetscher in seiner Muttersprache Dari gut verstan-
den haben will (act. A 1/12, S. 10).
Im Weiteren spricht gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdefüh-
rers, dass dieser anlässlich der Befragung geltend machte, dass er ab
dem sechszehnten Altersjahr während zweier Jahre in Kabul gelebt
habe (act. A 1/12, S. 1 f.), weshalb davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer mindestens achtzehn Jahre alt war, als er Afghanis-
tan im Juni 2008 verliess.
Gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachte Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers spricht schliesslich auch der Umstand, dass er im
Laufe des Asylverfahrens bezüglich seines Alters unterschiedliche An-
gaben gemacht hat. So gab er auf dem Personalblatt an, er sei am (...)
geboren worden, wohingegen er bei der Befragung ausführte, seine
Mutter habe ihm gesagt, er sei am (...) geboren worden (act. A 1/12, S.
9).
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Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es aufgrund des soeben Aus-
geführten dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Minderjäh-
rigkeit glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz zu Recht von sei-
ner Volljährigkeit ausgegangen ist. Bei dieser Sachlage erübrigt es
sich, auf weitere Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf
seine Minderjährigkeit einzugehen.
5.3 Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf den weiteren Fa-
milienbegriff im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1
berufen. Ein Abhängigkeitsverhältnis kann vorliegend nicht bejaht
werden, obwohl ein solches vom Beschwerdeführer vorgebracht wird.
Zur Bejahung eines Abhängigkeitsverhältnisses genügt es insbeson-
dere nicht, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan immer mit
seiner Mutter beziehungsweise mit seinen Geschwistern zusammen
gelebt haben will. Schliesslich macht der Beschwerdeführer im
Weiteren geltend, er sei gesundheitlich angeschlagen und psychisch
labil, weshalb er auf ein familiäres Umfeld angewiesen sei, das in
stütze und umsorge. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es der
Beschwerdeführer versäumt hat, diese behaupteten gesundheitlichen
Probleme mit einem ärztlichen Zeugnis zu belegen, obwohl das
aufgrund der gesetzlich verankerten Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
Abs. 1 AsylG seine Aufgabe gewesen wäre. Da er seiner für ihn ohne
Weiteres zumutbaren Mitwirkung nicht nachgekommen ist, ist vorlie-
gend davon auszugehen, dass er keine nennenswerten gesund-
heitlichen Probleme hat. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme - selbst wenn sie vorliegend würden - ohnehin nicht dazu zu
führen würden, dass er notwendigerweise auf die physische Anwesen-
heit seiner Familie angewiesen ist und dauernd in Abhängigkeit und in
Gemeinschaft mit ihnen leben müsste (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E.
S. 201). Schliesslich ist festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer auch ohne Kantonswechsel ohne Weiteres möglich ist, per
Telefon oder gelegentlichen Besuchen regen Kontakt mit seiner
Familie zu pflegen. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer
auch nicht "aus einem anderen Grund" im Sinne von Art. 38 AsylV 1
auf die Hilfe eines anderen nahen Angehörigen (sprich seiner Mutter
und seiner Geschwister) angewiesen.
6.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Kantonszuweisung des
Beschwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne
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von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, sich die angefochtene Verfü-
gung als rechtmässig erweist und die Beschwerde demnach abzuwei-
sen ist.
7.
Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
8.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint. Aus den vorstehend erwähnten Gründen waren dem im vor-
liegenden Verfahren gestellten Begehren keine ernsthaften Erfolgsaus-
sichten beschieden, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr.
600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der besonderen Umstände des
vorliegenden Falles ist jedoch in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE
auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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