B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4087/2012/sps
U r t e i l v o m 11 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Bosnien und Herzegowina,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Juli 2012 / N (…).
D-4087/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 14. September 2011 verliessen und gleichentags in die Schweiz
einreisten, wo sie am 15. September 2011 um Asyl für sich und ihren min-
derjährigen Sohn C._______ sowie die zwischenzeitlich volljährige Toch-
ter D._______ (für welche ein separates Verfahren unter der Geschäfts-
Nr. D-4086/2012 geführt wird) nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihres Asylgesuches an-
lässlich der summarischen Befragungen vom 22. September 2011 sowie
vom 26. September 2011 und der einlässlichen Anhörungen vom
20. Februar 2012 und 21. März 2012 im Wesentlichen geltend machten,
sie würden aus E._______ stammen, und hätten sich von 1992 bis 1997
kriegsbedingt als Flüchtlinge in F._______ aufgehalten,
dass die Beschwerdeführerin orthodoxe Serbin sei und die anderen Fami-
lienmitglieder muslimische Bosniaken,
dass sie seit ihrer Rückkehr in den Heimatstaat im Jahr 1997 als ethnisch
gemischte Familie, namentlich aufgrund der serbischen-orthodoxen
Ethnie der Beschwerdeführerin, Behelligungen und Diskriminierungen
ausgesetzt seien,
dass man die Beschwerdeführerin beispielsweise am Arbeitsplatz diskri-
miniert und als "Cetnik-Hure" beschimpft habe,
dass man ihr aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit im August 2009 ohne
Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt habe und sie
seither "schwarz" in verschiedenen Restaurants gearbeitet habe, wie dies
die übliche Vorgehensweise in Restaurants sei,
dass sie aufgrund ihrer orthodoxen Glaubensrichtung selbst von einer
Verkäuferin auf dem Markt diskriminiert worden sei, indem diese sich ge-
weigert habe, der Beschwerdeführerin Gemüse zu verkaufen, nachdem
an ihrem Handgelenk ein Armband mit einem Kreuz sichtbar geworden
sei,
dass sie überdies mit einer muslimischen Nachbarin in Streit geraten sei,
da diese sie zur Konversion aufgefordert, beschimpft und die Katze der
Familie geschlagen habe,
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dass man auch den Sohn C._______ in der Schule geschlagen und be-
droht habe und Mitschüler versucht hätten, ihn nach dem Turnunterricht
während des Duschens mit einem Messer zu verletzen, ohne dass die
Schulleitung dagegen massgeblich vorgegangen sei,
dass der Beschwerdeführer in G._______ in einer Metallverarbeitungs-
firma für Aluminium gearbeitet habe und in seinem Arbeitsumfeld streng
gläubige Wahhabiten für ihre Glaubensrichtung geworben hätten,
dass er von ihnen zu einem Beitritt aufgefordert worden sei und sie ihm
Euro 300.– für einen solchen geboten hätten,
dass er am 5. Februar 2009 zunächst aus einer Laune heraus einem Bei-
tritt zugestimmt habe, einen Monat später aber erklärt habe, den Wahha-
biten nicht formell beitreten zu wollen, da es sich bei dieser Organisation
um streng gläubige Moslems handle, die die Konversion seiner Frau und
die Beschneidung seines Sohnes gefordert hätten,
dass die Wahhabiten seit diesem Zeitpunkt weiter auf einen Beitritt der
Beschwerdeführenden und die Konversion der Beschwerdeführerin insis-
tiert hätten und man ihnen in mehreren SMS, Telefonaten und an der Tür
angebrachten Nachrichten damit gedroht habe, ihren Kindern werde et-
was geschehen, sollten sie einen Beitritt verweigern,
dass der Beschwerdeführer überdies am 15. Dezember 2010 seine Ar-
beitsstelle gekündigt habe, nachdem sein Arbeitgeber ihm während eines
Jahres nicht mehr den vollen Lohn gezahlt habe,
dass er seinen Arbeitgeber Anfang Februar 2011 in einem Kaffeehaus zu
einem Gespräch getroffen habe, anlässlich welches er diesen aufgefor-
dert habe, ihm den ausstehenden Lohn zu zahlen,
dass es während dieses Gesprächs zu einem heftigen Wortwechsel ge-
kommen sei, nachdem sein Arbeitgeber die ausstehenden Zahlungen
verweigert habe,
dass der Beschwerdeführer etwa sieben bis zehn Tage später auf der
Strasse von einem Mann angesprochen worden sei, welcher sich anläss-
lich des besagten Gesprächs als Personenschützer seines Arbeitgebers
ebenfalls im Kaffeehaus aufgehalten habe,
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dass dieser Mann in dazu aufgefordert habe, in sein Auto zu steigen, und
der Beschwerdeführer dieser Aufforderung auch nachgekommen sei,
dass er dem Beschwerdeführer, nachdem dieser im Auto Platz genom-
men habe, eine Pistole in den Schoss gelegt habe, welche der Be-
schwerdeführer in die Hand genommen und gemustert habe,
dass besagter Mann dem Beschwerdeführer die Pistole anschliessend
wieder abgenommen und ihm gedroht habe, wenn er den Wahhabiten
nicht beitrete, werde man die Pistole mit seinen Fingerabdrücken benut-
zen und er unschuldig ins Gefängnis kommen,
dass daher zu vermuten sei, dass sein Chef ebenfalls Mitglied der Wah-
habiten sei und der Beschwerdeführer Angst vor den Folgen habe, sollte
die Drohung wahrgemacht werden,
dass er und seine Familie seit diesem Vorfall überdies das Gefühl hätten
überwacht zu werden,
dass Unbekannte im September 2011 sodann ihren Hund und die Katze
vergiftet hätten,
dass sie sich schliesslich anlässlich eines Besuchs des in der Schweiz
lebenden ([Verwandten]…) und aus Angst vor weiteren Behelligungen
und Drohungen zur Ausreise entschlossen hätten, und mit ihrem ([Ver-
wandten]…) in die Schweiz gereist seien,
dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 5. Juli 2012 – eröffnet
am 6. Juli 2012 – abwies und die Wegweisung sowie den Wegweisungs-
vollzug der Beschwerdeführenden anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen erwog, die geltend gemachten
Behelligungen durch die Wahhabiten würden kein asylrelevantes Aus-
mass erreichen, was ebenfalls für die vom Sohn erlittenen Schikanen in
der Schule zu gelten habe,
dass auch die geltend gemachten beruflichen Nachteile der Beschwerde-
führenden – namentlich die Kündigungen – keine asylbeachtliche Verfol-
gung darstellen würden, da es sich hierbei um Nachteile handle, welche
auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbe-
dingungen im Heimatstaat zurückzuführen seien,
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dass bezüglich des geltend gemachten Vorbringens überdies Zweifel be-
stünden, da die Aussagen des Beschwerdeführers sowie des Sohnes
C._______ zum Teil widersprüchlich seien,
dass der Vollzug sich zudem als zulässig, zumutbar und möglich erweise,
dass sich insbesondere keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass
den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass die Beschwerdeführenden im Heimatstaat überdies über ein gros-
ses familiäres Beziehungsnetz verfügen würden und sie, soweit sie ge-
sundheitliche Probleme, insbesondere solche psychischer Natur geltend
machen würden, die bestehende medizinische Infrastruktur im Heimat-
staat in Anspruch nehmen könnten,
dass die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM durch ihre
Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 6. August 2012 (Faxeingang) anfech-
ten liessen und die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumut-
barkeit des Vollzuges verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz beantragten,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] ersuchten,
dass sie in ihrer Eingabe an ihren Gesuchsvorbringen festhielten und gel-
tend machten, die Bedrohungen und Diskriminierungen, welche ihnen
und dem Sohn C._______ widerfahren seien, würden ein sicheres und
menschenwürdiges Leben in ihrem Heimatstaat verunmöglichen,
dass ihnen bei einer Rückkehr seitens der Wahhabiten und indirekt auch
des Staates "Verfolgung" drohen würde,
dass sich der Vollzug der Wegweisung daher als unzumutbar und unzu-
lässig erweise,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Begehren mit Zwischenverfü-
gung vom 15. August 2012 als aussichtslos erachtete, das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
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VwVG abwies und den Beschwerdeführerenden Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.– setzte (vgl. dazu Art. 65 Abs. 1
und Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass der Kostenvorschuss am 27. August 2012 fristgerecht zu Gunsten
des Bundesverwaltungsgerichts eingezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Partei um Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die vorliegende Beschwerde lediglich gegen den Vollzug der
Wegweisung richtet (Akt. 1 Rekursbegehren 1-3),
dass die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung
des Asylgesuches) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung demzufolge mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind und im vorliegenden Beschwerdeverfahren
somit lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegwei-
sung zu Recht angeordnet hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
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kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden darf,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden – wie rechtskräftig festgestellt wurde – nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1
FoK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass auch nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären, da sie gemäss Praxis des Eu-
ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr im Sinne eines "real
risk" nachweisen oder glaubhaft machen müssten, dass ihnen im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen),
dass ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdeführenden mit ihren Vor-
bringen eine konkrete Gefahr im genannten Sinn glaubhaft geltend ma-
chen können, festzustellen ist, dass der bosnisch-herzegowinische Staat
grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig ist und sowohl über funktionie-
rende Polizeiorgane als auch über ein funktionierendes Rechts- und Jus-
tizsystem verfügt,
dass der Bundesrat Bosnien und Herzegowina deshalb mit Beschluss
vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat,
dass sich die Beschwerdeführenden daher, soweit sie strafrechtlich rele-
vanten Behelligungen seitens Dritter ausgesetzt sind, an die zuständigen
Instanzen im Heimatstaat wenden können und ihnen entsprechender
Schutz auch gewährt wird,
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dass die Beschwerdeführenden diesbezüglich geltend machen, sich we-
gen der ihnen widerfahrenen Behelligungen und Diskriminierungen an die
örtliche Polizei gewandt zu haben, diese jedoch die Aufnahme von Ermitt-
lungen lediglich versprochen habe, soweit sie die physischen Behelligun-
gen des Sohnes betreffen würden, welche dieser in der Schule erlitten
habe,
dass sie diesbezüglich aber in der Folge nichts mehr von der örtlichen
Polizei gehört hätten und daher davon ausgegangen seien, die örtliche
Polizei sei auch in diesem Fall untätig geblieben,
dass es zwar in einzelnen Fällen vorkommen kann, dass Behördenvertre-
ter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen
trotz wiederholter Intervention nicht einleiten, jedoch die Möglichkeit be-
steht, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die
den Betroffenen zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufor-
dern, da der bosnisch-herzegowinische Staat grundsätzlich bestrebt ist,
die Verfehlungen von Beamten zu ahnden,
dass im Übrigen insbesondere Übergriffe und Drohungen von Seiten der
Wahabiten im Heimatstaat der Beschwerdeführenden nicht toleriert wer-
den,
dass die Beschwerdeführenden hinsichtlich der Untätigkeit der lokalen
Polizeibehörde aber nicht interveniert und es somit unterlassen haben,
den heimatlichen Behörden die Möglichkeit zu geben, sie zu schützen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina noch indi-
viduelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen,
dass zwar Diskriminierungen und Übergriffe gegen religiöse Minderheiten
im Heimatstaat der Beschwerdeführenden nach wie vor vorkommen kön-
nen, diese jedoch nicht ein Ausmass annehmen, als dass von einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt gegenüber religiösen Minderheiten auszugehen
wäre,
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dass den Akten sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, auf-
grund derer die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Bosnien
und Herzegowina aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten,
dass die Beschwerdeführenden geltend machen, im Heimatstaat finan-
ziell gut versorgt gewesen zu sein (Akt. A11 S. 8, A12 S. 4),
dass sie über eine vergleichsweise gute Schul- und Berufsausbildung und
eine mehrjährige Berufserfahrungen aufgrund verschiedener Erwerbstä-
tigkeiten im Heimatstaat verfügen (Akt. A12 S. 3 f., A11 S. 3) und es ihnen
zuzumuten ist, sich in ihrer Heimat wieder um eine Erwerbstätigkeit zu
bemühen,
dass sie im Heimatstaat nach eigenen Angaben zudem über ein grosses
familiäres Beziehungsnetz verfügen; im Heimatort die Eltern und Brüder
des Beschwerdeführers sowie die Mutter der Beschwerdeführerin leben,
welche die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr bei der sozialen
und wirtschaftlichen Reintegration unterstützten können (Akt. A11 S. 3,
A12 S. 3),
dass dies insbesondere für die Eltern des Beschwerdeführers gilt, welche
die Beschwerdeführenden nach Aussagen der Beschwerdeführerin be-
reits vor der Ausreise finanziell unterstützt haben, da sie vor und nach
dem Krieg eine gutgehende Metzgerei und einen eigenen Cevapcici-
Stand geführt haben sollen, in welchen die Beschwerdeführenden arbei-
ten konnten (Akt. A12 S. 4),
dass der Vollzug der Wegweisung sich auch nicht aufgrund medizinischer
Gründe als unzumutbar erweist,
dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben an Herzrasen und
Depressionen leidet, weshalb sie seit etwa fünf Jahren einer regelmässi-
gen ärztlichen Behandlung bedarf und entsprechend medikamentös be-
handelt wird (Akt. A12 S. 7),
dass auch der Beschwerdeführer wegen Depressionen eine ärztliche Be-
handlung und Medikamente benötigt (Akt. A11 S. 10, 13),
dass wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nur dann auf die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn
eine notwendige medizinische Versorgung im Heimatstaat nicht zur Ver-
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fügung steht und die Rückkehr in den Heimatstaat zu einer lebensgefähr-
denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen
Person führt,
dass vorliegend von einer adäquaten medizinischen und psychotherapeu-
tischen Behandlung der Beschwerdeführenden in Bosnien und Herzego-
wina auszugehen ist, zumal die Beschwerdeführerin nach eigenen Anga-
ben im Heimatstaat vor ihrer Ausreise bereits in Behandlung war und ent-
sprechende Medikamente erhältlich waren (Akt. A12 S. 7),
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerde-
führenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Fal-
le einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die Beschwerdeführenden über gültige
Reisepapiere verfügen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen und mit dem am 27. August 2012 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem am 27. August 2012 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: