B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4087/2016
Ur t e i l vom 4 . Augus t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 20. Juni 2016 / N (…).
D-4087/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 2. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl
nach.
B.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit,
er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums B._______
zugewiesen worden. Am 10. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer zu sei-
nen Personalien und dem Reiseweg befragt. Ein beratendes Vorgespräch
fand am 18. Mai 2016 statt. In der Folge erklärte das SEM das Dublin-Ver-
fahren mit Schreiben vom 23. Mai 2016 als beendet.
C.
Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 8. Juni 2016 machte
der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei georgischer Staats-
angehöriger aus C._______. Er sei nie in Haft gewesen und habe auch nie
Probleme mit der Polizei gehabt. Seit dem Jahr 2008 habe er als (…) einer
(…) im Rayon D._______ gearbeitet. Seit 2008 sei er Mitglied der Partei
„Vereinte Nationale Bewegung“ („United National Movement“ [UNM]). Vor
den Parlamentswahlen im Oktober 2012 habe er begonnen, sich aktiv für
die UNM zu engagieren. Er habe Autos organisiert, um Leute (insbeson-
dere […]) zu Demonstrationen zu fahren, Broschüren verteilt und ab und
zu an Sitzungen im Parteibüro seines Rayons teilgenommen. Er habe aber
nie für einen Posten kandidiert und auch nicht den Wunsch gehabt, politi-
sche Karriere zu machen. Die UNM habe die Wahlen im Oktober 2012 ver-
loren. Im April 2015 habe ihm die (…)direktorin mitgeteilt, er müsse kündi-
gen. Sie habe ihm zu verstehen gegeben, dass diese Anweisung „von
oben“ gekommen sei. Er sei der Aufforderung nachgekommen und habe
im Mai 2015 die Kündigung eingereicht. Im selben Monat seien bei einem
Wohnungseinbruch wertvolle Sachen wie Schmuck, aber auch die Pässe
von ihm und seiner Frau gestohlen worden, weshalb er vermute, dass die
Tat mit seinen politischen Aktivitäten zu tun haben könnte. Er habe den
Einbruch bei der Polizei gemeldet. Diese habe entsprechende Ermittlun-
gen aufgenommen, bisher aber noch keinen Täter gefasst. Damit seine
Familie keine Repressionen habe befürchten müssen, habe er sich im (…)
2015 von seiner Frau scheiden lassen und sich vom gemeinsamen Wohn-
sitz abgemeldet und bei einem Verwandten registriert; er habe aber weiter-
hin in der ehelichen Wohnung gelebt, da die Situation nicht so schlimm
gewesen sei, dass er sich hätte verstecken müssen. Vor drei Monaten
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habe ihm ein Parteimitglied gesagt, man wolle ihn aus dem Weg räumen.
In der UNM gäbe es Spitzel der Gegenpartei. Er habe sich deshalb zur
Ausreise gezwungen gesehen. Dem Rat eines Verwandten, der Polizist
sei, wegen dieser Drohung Anzeige zu erstatten, sei er nicht gefolgt, da er
befürchtet habe, dass hinter der Drohung eine mächtige Person stehen
könnte. Er habe sich einen Pass ausstellen lassen (Anmerkung Gericht:
Ausstellungsdatum […]) und ein (…) Visum (Anmerkung Gericht: Ausstel-
lungsdatum: […]) besorgt. Am 16. April 2016 sei er damit über E._______
nach F._______ geflogen. Dort habe er sich zwei Wochen lang bei Partei-
kollegen aufgehalten. Da er diesen aber nicht getraut habe, sei er in die
Schweiz weitergereist.
Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die zu den Ak-
ten gereichten Beweismittel (Scheidungsurkunde, UNM-Bestätigung, Ar-
beitsbestätigung, nachbarschaftliche Bestätigung bezüglich des Einbruchs
[Kopien]) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A10, A14 und A19).
D.
Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer den Entwurf des ablehnen-
den Asylentscheids am 15. Juni 2016 zur Stellungnahme.
E.
In seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2016 brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, er werde die Originale der eingereichten Beweismittel
und eine Kündigungsbestätigung in Kürze nachreichen. Deren Eingang sei
abzuwarten. Bei UNM-Mitgliedern sei ein Zusammenhang zwischen dem
Verlust der Arbeitsstelle und ihrer politischen Tätigkeit keineswegs abwegig
und er verstehe nicht, weshalb die Aussage seines Parteikollegen nicht
ernst genommen werde. Hinsichtlich der Frage, weshalb er seine Kündi-
gung mit einer Begründung versehen habe, weise er darauf hin, dass es in
Georgien üblich sei, die Kündigung zu begründen. Die Scheidungsurkunde
habe er persönlich abgeholt, da diese nicht postalisch zugestellt werde. Es
sei verständlich, dass er im Schreiben der UNM als Koordinator von
G._______ bezeichnet werde, habe er sich doch oft im dortigen Parteibüro
aufgehalten, nachdem das Büro in D._______ geschlossen worden sei.
Seit seiner Ausreise aus Georgien sei zudem drei Mal zuhause nach ihm
gefragt worden. Anfangs Juni 2016 habe eine Frau mit einer unterdrückten
Telefonnummer angerufen und seiner Frau gesagt, sie sei eine Freundin;
er und seine Frau würden diese Person aber nicht kennen. Etwa fünf Tage
später habe eine Frau nach ihm gefragt. Da niemand zuhause gewesen
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sei, habe sie nur mit einem Nachbarn gesprochen. Weitere fünf Tage spä-
ter sei wiederum eine Frau zu ihnen nach Hause gekommen und habe ge-
sagt, er schulde ihr Geld; er habe aber bei niemandem Schulden. Er fürchte
sich vor einer Rückkehr nach Georgien. Die Situation für politische Aktivis-
ten der UNM, die von 2003 bis 2012 an der Macht gewesen sei, habe sich
in letzter Zeit verschlechtert, wie die in der Stellungnahme zitierten Berichte
aufzeigen würden. Der frühere Präsident Saakashvili sei weiterhin Anführer
der Partei, habe das Land aber im Jahr 2013 verlassen. Ende 2015 sei ihm
die georgische Staatsbürgerschaft nach Annahme der ukrainischen Staats-
angehörigkeit entzogen worden. Den zitierten Berichten könne entnommen
werden, dass Anhänger der UNM bei Übergriffen nicht mehr auf die
Schutzwilligkeit des georgischen Staates vertrauen könnten.
F.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 20. Juni 2016 stellte das SEM
fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Weg-
weisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Die ge-
schilderten Probleme (Aufgabe Arbeitsstelle, Wohnungseinbruch, War-
nung Parteikollege) seien nicht von einer solchen Intensität, als dass ein
Verbleib im Heimatstaat nicht zumutbar gewesen wäre. Der Beschwerde-
führer habe zudem nicht nachvollziehbar angeben können, inwiefern die
Kündigung der Arbeitsstelle mit seinen politischen Aktivitäten zu tun gehabt
habe. Auch lägen keine genügend konkreten Anzeichen dafür vor, dass der
Wohnungseinbruch politisch motiviert gewesen sei. Die Aussage des Par-
teikollegen könne nicht als Hinweis dafür gewertet werden, dass dem Be-
schwerdeführer tatsächlich staatliche Massnahmen im Sinne des Asylge-
setzes drohen würden, zumal er seit dieser Aussage keinen konkreten Be-
nachteiligungen ausgesetzt gewesen sei. Angesichts seines geringen poli-
tischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass die Behörden ein erheb-
liches Interesse an ihm hätten und er künftig Benachteiligungen asylrecht-
lich relevanten Ausmasses befürchten müsste. Wäre dies der Fall, hätte er
sich kaum im (…) 2016 einen Pass ausstellen lassen können. Eine Person,
die lediglich gegen das herrschende Regime eingestellt sei, gelte nicht als
im Sinne des Asylgesetzes verfolgt. Die eingereichten Dokumente würden
– unabhängig von der Frage der Authentizität – keinen anderen Schluss
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zulassen, da diese nur den asylrechtlich nicht relevanten Sachverhalt stüt-
zen würden. Im Übrigen würden sich aus den Dokumenten Ungereimthei-
ten ergeben. Laut dem Beschwerdeführer sei er seit (…) geschieden; die
Scheidungsurkunde datiere die Scheidung auf den (…) 2015, die Urkunde
sei aber erst am (…) 2016 ausgestellt worden. Gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers sei er im Parteibüro im Rayon D._______ tätig gewe-
sen, wohingegen das Bestätigungsschreiben der UNM den Rayon
G._______ nenne. Die Erklärung des Beschwerdeführers, das Büro in
D._______ sei geschlossen worden, weshalb die Bestätigung in
G._______ ausgestellt worden sei, vermöge nicht zu erklären, weshalb er
im Schreiben der UNM als Koordinator von G._______ bezeichnet werde,
wenn er doch in D._______ tätig gewesen sei. Des Weiteren datiere das
nachbarschaftliche Schreiben den Einbruch auf Sonntag, (…) 2015, ob-
wohl es sich beim (…) 2015 um einen Mittwoch gehandelt habe.
Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden,
auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Es
sei aber doch darauf hinzuweisen, dass erhebliche Zweifel an der Schilde-
rung des Beschwerdeführers bestehen würden. So sei es beispielsweise
nicht nachvollziehbar, weshalb er selber die Kündigung habe einreichen
und diese mit einer Begründung versehen müssen. Auch habe er zum an-
geblichen Zusammenhang mit seinen politischen Tätigkeiten nur unge-
naue Angaben machen können. Zudem sei wenig glaubhaft, dass er mit
seinem geringen politischen Profil in das Blickfeld der Behörden gerückt
sein sollte. Die UNM verfüge nach wie vor über Parlamentssitze und einfa-
che Mitglieder würden nicht systematisch verfolgt. Die drei Besuche nach
seiner Ausreise aus Georgien habe er erst in der Stellungnahme vom
16. Juni 2016 vorgebracht. Zudem habe er nicht erklärt, inwiefern diese
Besuche mit seiner politischen Tätigkeit in Verbindung zu bringen seien.
Für die Beschaffung der Original-Beweismittel habe er genügend Zeit ge-
habt. Im Übrigen vermöchten die eingereichten Dokumente – wie aufge-
zeigt – nichts am Asylentscheid zu ändern, weshalb die Originale nicht ab-
zuwarten seien. Der Beschwerdeführer sei bis anhin keinen asylrechtlich
relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen und es bestünden keine Anzei-
chen, dass er solchen in naher Zukunft ausgesetzt sein könnte. Das Asyl-
gesuch sei deshalb abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der
Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
G.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen
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Seite 6
Verfügung und um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Ge-
währung des Asyls, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts ersucht wurde. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung ersucht.
Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
er sehe die Aufforderung zur Kündigung der Arbeitsstelle und den Woh-
nungseinbruch in Zusammenhang mit seinem politischen Engagement.
Die (…)direktorin habe ihm zu verstehen gegeben, dass sie von oben an-
gewiesen worden sei, ihn aufgrund seines Einsatzes für die UNM zu ent-
lassen. Den Wohnungseinbruch werte er als weiteren Einschüchterungs-
versuch seiner politischen Gegner. Wie in der Stellungnahme vom 16. Juni
2016 aufgezeigt worden sei, passe die Art und Weise, wie ihm gekündigt
worden sei, in das Verfolgungsmuster von UNM-Mitgliedern. Er verweise
diesbezüglich auch auf die beiliegende Schnellrecherche der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Georgien vom 23. Juni 2016, wonach Mit-
glieder und Anhänger der Opposition verstärkt Repressionen ausgesetzt
seien. Der Auffassung des SEM, dass Personen mit niedrigem politischem
Profil keiner Verfolgung ausgesetzt seien, könne daher nicht gefolgt wer-
den. Er habe sich seit dem Jahr 2012 für die Anliegen der UNM stark ge-
macht und es sei nicht abwegig, dass dies gewisse Leute gestört habe,
zumal die (…) der regierenden Partei ein Dorn im Auge sei. Angesichts der
durch internationale Organisationen angeprangerten Ineffektivität der ge-
orgischen Strafverfolgungsbehörden sei es zumindest zweifelhaft, ob es
reiner Zufall sei, dass die Täter des Wohnungseinbruchs bisher nicht ge-
fasst worden seien. Er habe dem Druck trotz der Einschüchterung (erzwun-
gene Kündigung und Einbruch) standgehalten und sich erst nach der War-
nung des Parteikollegen, man wolle ihn aus dem Weg räumen, zur Aus-
reise entschlossen. Seine Zweifel an der Schutzwilligkeit des georgischen
Staates seien begründet. Der Einwand des SEM, er hätte sich kaum einen
Pass ausstellen lassen können, wenn er tatsächlich verfolgt gewesen sei,
gehe fehl, habe das Gespräch mit dem Parteikollegen doch erst nach der
Passausstellung stattgefunden. Seine Vermutung, dass UNM-Mitglieder
als Spitzel der regierenden Partei agieren würden, sei plausibel, werde dies
doch auch in umgekehrter Weise praktiziert (vgl. den beiliegenden Zei-
tungsbericht vom 6. Februar 2013 bzgl. Spionen der UNM in der regieren-
den Partei). Aufgrund seiner Tätigkeit für die UNM habe er begründete
Furcht vor asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen. Er erfülle
deshalb die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG.
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Hinsichtlich des Vorwurfs, er habe die nach der Ausreise erfolgten Nach-
fragen erst in der Stellungnahme vom 16. Juni 2016 erwähnt, weise er da-
rauf hin, dass seine Frau ihm erst nach dem dritten Vorfall, mithin nach der
Anhörung vom 8. Juni 2016, davon berichtet habe. Bezüglich der Unge-
reimtheiten in den Beweismitteln weise er nochmals darauf hin, dass Kün-
digungen in Georgien mit einer Begründung zu versehen (vgl. beiliegende
Kopie seines Kündigungsschreibens vom […] 2015) und Scheidungsur-
kunden persönlich abzuholen seien. Angesichts seiner Aufenthalte im Par-
teibüro im Rayon G._______ nach der Schliessung des Büros in
D._______ sei es verständlich, dass ihn die UNM als Koordinator von
G._______ bezeichnet habe. Bezüglich des nachbarschaftlichen Schrei-
bens zum Wohnungseinbruch habe er bei der Anhörung selbst festgestellt,
dass dieses falsche Angaben enthalte. Dieses Beweismittel zeige aber,
dass er um die Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht bemüht sei. Die ver-
meintlichen Ungereimtheiten vermöchten seine Angaben nicht in Zweifel
zu ziehen.
H.
Am 1. Juli 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der
Beschwerde.
I.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer die in der
Rechtsmitteleingabe vom 30. Juni 2016 erwähnten und anlässlich der An-
hörung vom 8. Juni 2016 in Kopie eingereichten Dokumente ein (Schei-
dungsurkunde [Kopie], Originale der Schreiben der UNM und der Nach-
barn sowie das Original der Arbeitsbestätigung). Des Weiteren reichte er
Kopien seines Kündigungsschreibens vom (…) 2015 und der Kündigungs-
bestätigung vom (…) 2015 ein. Sämtlichen Dokumenten lag eine Überset-
zung in deutscher Sprache bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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Seite 8
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums B._______ gelangt die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
4.3 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann,
wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aus einem der vom Ge-
setz aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zu-
gefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht
vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine
Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zeit verwirklicht. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung
genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive
erfolgenden Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die
Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids.
Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für ver-
gangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor
künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
5.
5.1 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Flucht-
gründe als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Zur Vermei-
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Seite 10
dung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Den Rechts-
mitteleingaben vom 30. Juni 2016 und 5. Juli 2016 sind keine stichhaltigen
Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung der an-
gefochtenen Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des
Asyls (und des Wegweisungsvollzugs) herbeizuführen.
5.2 Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine
asylrechtlich relevante Verfolgung bis zur Ausreise aus Georgien im April
2016 und auch keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmass-
nahmen flüchtlingsrelevanten Ausmasses vorzubringen vermochte. Das
Gespräch mit der (…)direktorin im April 2015, bei dem sie ihn aufgefordert
habe zu kündigen und ihm zu verstehen gegeben habe, dass dies „von
oben“ so von ihr verlangt worden sei, vermag die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 AsylG ebenso wenig zu begründen
wie der Wohnungseinbruch im Mai 2015; dies unabhängig von der Frage
der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen. Die diesbezüglich bei der Vorinstanz
und im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel vermögen – un-
abhängig von der Frage deren Authentizität – an dieser Einschätzung
nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, auf inhaltliche Ungereimtheiten
näher einzugehen. Bezüglich des Wohnungseinbruchs wurde die Anzeige
des Beschwerdeführers gemäss seinen Angaben von der Polizei entge-
gengenommen und entsprechende Ermittlungen seien aufgenommen wor-
den. Er habe sich öfters bei dem zuständigen Untersuchungsrichter, mit
dem er einen beinahe freundschaftlichen Umgang gepflegt habe, nach
dem Verfahrensgang erkundigt (vgl. A19 S. 10 F64). Dies zeigt, dass der
Beschwerdeführer Zugang zur staatlichen Schutzinfrastruktur hatte. Der
generelle Vorwurf der Ineffektivität der georgischen Strafverfolgungsbehör-
den und der Umstand, dass die Einbrecher bisher nicht ermittelt worden
seien, vermögen nicht auf eine fehlende Schutzwilligkeit der Strafverfol-
gungsbehörden ihm gegenüber hinzuweisen. Auch in der Schweiz gestal-
tet sich die Aufklärung von Einbruchdiebstählen zuweilen als schwierig. Im
Übrigen ist der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den betreffenden
Ereignissen im Frühjahr 2015 (Aufforderung zur Kündigung, Wohnungsein-
bruch) und der erst im April 2016 erfolgten Ausreise des Beschwerdefüh-
rers aus Georgien zu verneinen. Konkrete Anhaltspunkte, dass der Be-
schwerdeführer in Georgien in absehbarer Zukunft staatliche Verfolgungs-
massnahmen asylrechtlich relevanten Ausmasses zu gewärtigen hätte,
vermag er allein mit dem Hinweis auf eine Äusserung eines Parteikollegen
im März 2016, wonach dieser gehört habe, man wolle den Beschwerdefüh-
rer aus dem Weg räumen, nicht darzulegen. Der Beschwerdeführer, der
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Seite 11
nie für einen Posten kandidiert und keine politischen Ambitionen gehabt
habe (vgl. A19 S. 12 F86 f.), weist mit seinem Engagement für die UNM
(vor den Wahlen im Oktober 2012 Transport von Leuten zu Demonstratio-
nen, Verteilen von Broschüren, gelegentliche Teilnahme an Sitzungen) kein
ihn über ein einfaches Mitglied hinaus exponierendes politisches Profil auf.
Er vermag aufgrund seiner Tätigkeit für die UNM, die über Sitze im georgi-
schen Parlament verfügt, keine begründete Furcht vor künftiger staatlicher
Verfolgung darzulegen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, weshalb er, der
bereits im Jahr 2015 aus dem (…)dienst, der der regierenden Partei ein
Dorn im Auge sei, ausgeschieden sei, im März 2016 in den Fokus der Be-
hörden gerückt sein sollte. Gegen die Annahme einer begründeten Furcht
vor gezielt gegen ihn gerichteten, staatlichen Verfolgungsmassnahmen
asylrelevanten Ausmasses sprechen auch die am (…) 2016 (und damit
nach der Kündigung der Arbeitsstelle und dem Wohnungseinbruch) an-
standslos erfolgte Ausstellung eines Passes durch die georgischen Behör-
den und die damit problemlos erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers auf
dem streng kontrollierten Luftweg am 16. April 2016 (und damit nach der
Warnung des Parteikollegen). Mit dem pauschalen Einwand, die Situation
habe sich für UNM-Aktivisten in Georgien generell verschlechtert, vermag
der Beschwerdeführer den Anforderungen an eine begründete Furcht vor
ihm in absehbarer Zukunft drohender Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
ebenfalls nicht zu genügen. Schliesslich vermag auch der Hinweis auf eine
dreimalige Anfrage einer ihm nicht bekannten Frau im Juni 2016, die zu
Unrecht behaupte, er schulde ihr Geld, keine asylrechtliche Gefährdung
des Beschwerdeführers zu begründen.
5.3 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9).
D-4087/2016
Seite 12
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Besch-
werdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
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ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein kon-
kreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rück-
kehr nach Georgien eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zu-
mal es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung
darzulegen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien
lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In Georgien herrscht weder Krieg noch eine landesweite Situation all-
gemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug ist daher generell zumutbar.
7.3.2 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaft-
licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Geor-
gien in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwer-
deführer, der keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor-
brachte, verfügt im Heimatstaat gemäss eigenen Angaben auch nach der
(…) 2015 erfolgten Scheidung über ein tragfähiges familiäres und ver-
wandtschaftliches Beziehungsnetz. Zudem kann er eine gute Schulbildung
(…) und langjährige Arbeitserfahrung vorweisen. Seine Familie lebe nicht
in materieller Not (vgl. A19 S. 10 F62) und er habe zuletzt mit einem Ver-
wandten einen (…) betrieben (vgl. A19 S. 8 F49). Damit darf davon ausge-
gangen werden, dass er in der Lage sein wird, sich wieder zu integrieren.
Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen
im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaft-
liche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist
(bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu
begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
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7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen gültigen
georgischen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des
Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug aufgrund des Gesagten zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
womit sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist.
9.2 Das in der Eingabe vom 30. Juni 2016 gestellte Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist
abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der behaupteten, indessen
nicht belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – nicht erfüllt sind.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: