B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4088/2014
Ur t e i l vom 1 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______ geboren (…),
China (Volksrepublik),
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 20. Juni 2014 / N__________
D-4088/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. August 2012 in der Schweiz um
Asyl.
B.
Anlässlich der Erstbefragung vom 17. September 2012 im B_______ und
der einlässlichen Anhörung vom 20. Mai 2014 durch das BFM in
C.__________ gab er im Wesentlichen an, chinesischer Staatsangehöri-
ger tibetischer Ethnie zu sein und von Geburt bis zur Ausreise in
D._________, Präfektur E.________, gelebt zu haben. Er sei verheiratet
und habe zwei Kinder.
Am 1. August 2010 habe er zusammen mit zwei Kollegen anlässlich der
Sommerfeste die tibetische Nationalflagge aufgehängt und sei später des-
wegen unter Misshandlung von der Polizei befragt worden. Er habe vorge-
geben, sich der Illegalität seiner Aktion nicht bewusst gewesen zu sein, und
sei nach Intervention des Dorfvorstehers wieder freigelassen worden. Am
15. März 2012 habe er zusammen mit etwa dreissig Leuten an einer De-
monstration in der Bezirkshauptstadt F.________ teilgenommen, wobei die
Polizei Tränengas eingesetzt habe, worauf die Teilnehmer in alle Richtun-
gen geflüchtet seien. Er habe sich bis zum Abend in einem Restaurant ver-
steckt, welches einem älteren Ehepaar gehört habe, und über die Fernseh-
nachrichten von der Verhaftung von vier seiner Freunde erfahren. Da einer
der verhafteten Freunde unter Folter seinen Namen preisgegeben habe,
sei die Polizei während seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen
und habe anlässlich der Hausdurchsuchung zwei DVDs mit Aufnahmen
des Dalai Lama entdeckt. Von der Hausdurchsuchung habe er erfahren,
weil der Restaurantbesitzer den Bruder seiner Ehefrau angerufen habe.
Noch am selben Abend habe er sich aus Furcht vor einer Festnahme dazu
entschlossen, seinen Heimatstaat zu verlassen, und sei von D._______
nach E.________ gefahren, wo er einen Schlepper organisiert habe. Zu
Fuss sei er nach Nepal gelangt und von dort mit dem Flugzeug in ein ihm
unbekanntes Land, bevor er mit dem Zug in die Schweiz gereist sei.
C.
Mit - am 23. Juni 2014 eröffneter - Verfügung vom 20. Juni 2014 erachtete
das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers, vor seiner Ausreise
Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben, als nicht
glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Indessen bejahte es aufgrund der ille-
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galen Ausreise des Beschwerdeführers das Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe und damit dessen Flüchtlingseigenschaft, schloss ihn jedoch
von der Asylgewährung aus und ordnete wegen Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs dessen vorläufige Aufnahme als Flüchtling in der
Schweiz an.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21.
Juli 2014 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und Asylgewährung beantragt. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf das Erheben
eines Kostenvorschusses ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2014 gewährte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung
ein.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. August 2014 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 19. August 2014 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu
den Argumenten der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungs-
gesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), was vorliegend
nicht der Fall ist.
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art.
48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dem Be-
schwerdeführer könnten die geltend gemachten behördlichen Behelligun-
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gen nicht geglaubt werden, da dessen diesbezügliche Angaben wider-
sprüchlich beziehungsweise ohne zwingenden Grund erst im späteren Ver-
lauf geltend gemacht worden seien.
3.2 So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung angege-
ben, am 10. März 2012 gemeinsam mit Freunden und anderen Personen
in D.________ demonstriert zu haben (vgl. BFM-Protokoll A7 S. 8), im Rah-
men der Anhörung jedoch geltend gemacht, am 10. März 2012 lediglich
den Plan gehabt zu haben, an diesem Tag zu demonstrieren, wobei die
Demonstration aufgrund der hohen Polizeipräsenz auf den 15. März habe
verschoben werden müssen (vgl. A13 S. 4). Auch hinsichtlich seiner de-
monstrierenden Freunde habe er unterschiedliche Angaben gemacht. So
habe er anlässlich der Befragung geltend gemacht, es seien fünf Freunde
aus demselben Dorf gewesen (vgl. A7 S. 8). Demgegenüber habe er im
Rahmen der Anhörung zwar auch von fünf Personen, die er gut gekannt
habe, gesprochen, jedoch hinzugefügt, dass einige davon aus seinem
Dorf, andere aus dem Hauptort D.______ stammten (vgl. A13 S. 4). Im
späteren Verlauf der Anhörung habe er nur noch von vier Freunden ge-
sprochen, wobei der fünfte er selber gewesen sei (vgl. A13 S. 5). Auch
habe der Beschwerdeführer in Abweichung der Angabe anlässlich der
Erstbefragung, wonach er nicht wisse, was mit seinen Freunden gesche-
hen sei, da diese nach der Ankunft der Polizei alle in verschiedene Rich-
tungen davongerannt seien (vgl. A7 S. 8), im Rahmen der Anhörung gel-
tend gemacht, er habe über die Fernsehnachrichten von der Verhaftung
seiner Freunde erfahren (vgl. A13 S. 6).
3.3 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung
angegeben, er sei identifiziert worden, da er während der Demonstration
von einer Kamera aufgenommen worden sei (vgl. A7 S. 9). Im Rahmen der
Anhörung habe er hingegen geltend gemacht, einer seiner festgenomme-
nen Freunde habe unter Folter seinen Namen preisgegeben (vgl. A13 S.
6). In der Folge sei die Polizei während seiner Abwesenheit zu ihm nach
Hause gekommen und habe anlässlich der Hausdurchsuchung zwei DVDs
mit Aufnahmen des Dalai Lama entdeckt. Von der Hausdurchsuchung
habe er erfahren, weil der Restaurantbesitzer den Bruder seiner Ehefrau
angerufen habe. Im Rahmen der Erstbefragung habe der Beschwerdefüh-
rer jedoch nichts von der Hausdurchsuchung, von den gefundenen DVDs
oder auch nur von dem Telefongespräch zwischen dem Bruder seiner Ehe-
frau und dem Restaurantbesitzer erzählt. Vielmehr habe er ausdrücklich
angegeben, seine Ehefrau habe gar nicht gewusst, was mit ihm geschehen
sei, da er sofort ausgereist sei (vgl. A7 S. 9). Im übrigen habe er im Rahmen
der Erstbefragung auch kein Restaurant, in dem er sich versteckt habe,
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erwähnt. Schliesslich sei anlässlich der Erstbefragung auch die im Rahmen
der Anhörung geltend gemachte Tatsache, am 1. August 2010 schon ein-
mal von der Polizei vorgeladen worden zu sein, weil er die tibetische Nati-
onalfahne aufgehängt gehabt habe, unerwähnt geblieben. Auf diese Dis-
krepanz angesprochen, habe der Beschwerdeführer angegeben, während
der Erstbefragung immer wieder unterbrochen worden zu sein (vgl. A13 S.
9). Man habe ihm gesagt, dass er bei der nächsten Befragung Gelegenheit
zur ausführlichen Darstellung seiner Vorbringen erhalten werde. Diese Be-
hauptung sei nicht überzeugend, habe der Beschwerdeführer doch die
ausdrückliche Frage, ob er nun alle Gründe, warum er seinen Heimatstaat
verlassen habe, genannt habe, bejaht (vgl. A7 S. 8).
4.
4.1 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer unter anderem gel-
tend, aufgrund der verkürzten Befragung zur Person (BzP) habe er keine
Gelegenheit gehabt, bereits dort ausführlich über alle asylrelevanten Er-
eignisse zu berichten. Im Weiteren sei bei keiner Befragung eine Dolmet-
scherin aus seiner Sprachregion anwesend gewesen, was zu Schwierig-
keiten bei der Übersetzung geführt habe.
4.2 Im Weiteren habe er entgegen der Behauptung der Vorinstanz keine
widersprüchlichen Aussagen gemacht.
Anlässlich der Erstbefragung habe er angegeben, wegen der Demonstra-
tion am 10. März 2012 Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt zu haben,
jedoch keine Gelegenheit zu weiteren Ausführungen gehabt. Er sei immer
wieder von den Befragern unterbrochen worden und man habe ihm versi-
chert, er könne später noch alles detaillierter erzählen. Aus diesem Grund
habe er anlässlich der Erstbefragung auch das Vorkommnis im August
2010 nicht erwähnt, zumal dieses nicht fluchtauslösend gewesen sei.
Die Angaben zu seinen an der Demonstration teilnehmenden Freunden
würden nur in Details voneinander abweichen, wobei die Übersetzung oh-
nehin nicht optimal gewesen sei. Hinsichtlich des Verbleibs seiner Freunde
nach der Demonstration habe er sich nicht widersprochen, habe er doch
an beiden Befragungen ausgesagt, dass die Demonstrierenden nach dem
Tränengaseinsatz in verschiedene Richtungen gerannt seien. Im Weiteren
habe er nicht gesagt, dass alle seine vier Freunde verhaftet worden seien,
sondern vier Personen, wobei sich unter ihnen einer seiner Freunde
G.________ befunden habe.
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Auch hinsichtlich der Identifikation seiner Person als Teilnehmer der De-
monstration habe er sich nicht widersprochen, habe er doch sowohl an-
lässlich der Erstbefragung als auch an der Anhörung angegeben, von
Überwachungskameras erfasst worden zu sein, indessen habe er erst im
Rahmen der Anhörung Gelegenheit gehabt, die Festnahme seines Freun-
des G.________ zu erwähnen. Aufgrund der verkürzten Erstbefragung
habe er auch die Hausdurchsuchung, den Fund der DVDs und das Tele-
fongespräch mit dem Bruder seiner Ehefrau nicht nennen können.
5.
5.1 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Tat-
sache, dass die Dolmetscherinnen jeweils nicht denselben Dialekt wie der
Beschwerdeführer gesprochen hätten, die Übersetzung zwar erschwert
beziehungsweise verzögert und gegenseitiges Nachfragen bedingt haben
könnte, jedoch nicht bedeute, dass falsch oder unvollständig übersetzt
worden sei. Durch die Rückübersetzung, welche der Beschwerdeführer un-
terschrieben habe, sei zudem sichergestellt worden, dass seine Aussagen
korrekt protokolliert worden seien. Im Weiteren habe der Beschwerdefüh-
rer in der Erstbefragung ohne ersichtlichen Grund wichtige Vorfälle und
Umstände nicht erwähnt, obwohl ihm diesbezüglich konkrete Fragen ge-
stellt worden seien. Beispielsweise sei er explizit gefragt worden, weshalb
er Angst vor einer Festnahme gehabt habe (vgl. A7 S. 9). Bei dieser Frage
habe er zweifellos Gelegenheit gehabt, die Hausdurchsuchung und die da-
bei gefundenen DVDs zu erwähnen, habe aber lediglich auf die grosse An-
zahl anwesender Polizisten hingewiesen. Auch die Frage, ob seine Ehe-
frau nichts von seiner Ausreise wisse, hätte ihm offensichtlich Gelegenheit
gegeben, das Telefongespräch mit dem Bruder seiner Ehefrau zu erwäh-
nen, bei dem er angeblich von der Hausdurchsuchung erfahren habe. Spä-
testens aber bei der Frage, wie er identifiziert worden sei, hätte der Be-
schwerdeführer die Festnahme seines Freundes G.__________anspre-
chen müssen, jedoch habe er einzig die Überwachungskameras erwähnt.
5.2 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer den Vorwurf der Vor-
instanz, er habe im Rahmen der Erstbefragung ohne ersichtlichen Grund
wichtige Vorfälle und Umstände nicht erwähnt, zurück mit dem Hinweis,
man habe ihn zu Beginn der Befragung darauf hingewiesen, nur die ge-
stellten Fragen zu beantworten, weshalb er sich darauf beschränkt habe,
den hauptsächlichen Grund seiner Flucht zu nennen.
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6.
6.1 Das BFM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen der Teil-
nahme an einer Demonstration behördlich gesucht zu werden, zu Recht
und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft erachtet.
6.2 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zu
bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche
durch die Argumente auf Beschwerdeebene nicht in Frage gestellt werden.
So hat der Beschwerdeführer bezüglich seiner demonstrierenden Freunde
unterschiedliche Angaben gemacht und zentrale Elemente seiner Asylbe-
gründung (Festnahme im August 2010, Hausdurchsuchung, Telefonge-
spräch) ohne ersichtlichen Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens
erwähnt. An dieser Einschätzung vermag die Entgegnung des Beschwer-
deführers, wonach er aufgrund der verkürzten Befragung zur Person (BzP)
keine Gelegenheit gehabt, bereits dort ausführlich über alle asylrelevanten
Ereignisse zu berichten, nichts zu ändern. Wie von der Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung zutreffend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer im Rah-
men der Erstbefragung ohne ersichtlichen Grund wichtige Vorfälle und Um-
stände nicht erwähnt, obwohl ihm diesbezüglich konkrete Fragen gestellt
worden sind. Es kann hierzu auf die weiteren Ausführungen der Vorinstanz
in der Vernehmlassung hingewiesen werden, denen der Beschwerdeführer
in seiner Replik nichts Substanzielles entgegenzusetzen hat. Auch kann
das widersprüchliche, ausweichende Aussageverhalten des Beschwerde-
führers nicht mit den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde behaupte-
ten Verständigungsschwierigkeiten mit den Dolmetscherinnen erklärt wer-
den. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausgeführt hat,
bedeutet die Tatsache, dass die Dolmetscherinnen jeweils nicht denselben
Dialekt wie der Beschwerdeführer gesprochen haben, nicht, dass falsch
oder unvollständig übersetzt worden ist. Im Weiteren wurde durch die
Rückübersetzung, welche der Beschwerdeführer unterschrieben hat, si-
chergestellt, dass dessen Aussagen korrekt protokolliert worden sind.
6.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz angesichts
der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen das Vorliegen einer Gefährdungssi-
tuation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Hei-
matstaat zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
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7.
7.1 In der Regel hat die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichtein-
treten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge.
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.3 Vorliegend ist die Wegweisung gemäss Ziff. 3 des Dispositivs der an-
gefochtenen Verfügung mangels eines geltend gemachten Anspruchs auf
Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu
überprüfen und weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des
Vollzuges erübrigen sich, da der Beschwerdeführer vorläufig aufgenom-
men wurde.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 28. Juli 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind im vorliegenden Verfahren keine
Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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