B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4088/2018
Ur t e i l vom 1 9 . Feb r ua r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch;
Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 29. Juni 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie – ersuchte am 18. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl.
Zur Begründung seines ersten Asylgesuchs machte er im Wesentlichen
geltend, seine Familie habe die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
unterstützt. Ausserdem habe er geholfen, bei den Heldentagfeierlichkeiten
zu dekorieren. Im Jahr 2009 seien sie in Militärcamps gebracht worden, wo
sie misshandelt worden seien. Im Mai 2013 seien Leute von der Armee bei
ihm zu Hause vorbeigekommen, hätten ihn ins Armeecamp mitgenommen,
befragt und geschlagen. Am Tag danach hätten sie ihn wieder freigelassen.
Im Mai 2014 habe er erneut ins Camp gehen müssen, wo er abermals be-
fragt und geschlagen worden sei. Schliesslich sei im November 2014 der
Laden, in dem er gearbeitet habe, durch Armeeleute abgebrannt worden,
während er und der Ladenbesitzer wiederum im Armeecamp befragt wor-
den seien. Nach November 2014 habe er monatlich immer wieder unter-
schreiben gehen müssen. Im Juni 2015 sei er von rund vier Personen in
farbiger Kleidung gesucht worden, woraufhin er seine Ausreise organisiert
habe. Im Übrigen wird auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen.
A.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 7. Juli 2017 fest, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien unglaubhaft und überdies nicht asylrelevant.
Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asyl-
gesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an.
A.c Am 9. August 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfü-
gung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Ergänzend wies er auf
sein exilpolitisches Engagement hin. Im Übrigen wird auf die Akten verwie-
sen.
A.d Die Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4439/2017 vom 11. Januar 2018 abgewiesen.
B.
Mit Eingabe vom 4. April 2018 (Eingang SEM 5. April 2018) reichte der Be-
schwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – eine als „neues
Asylgesuch“ bezeichnete Eingabe ein und ersuchte in formeller Hinsicht
um eine erneute Anhörung, um Ansetzung einer Frist zur Einreichung wei-
terer Beweismittel sowie um einen Vollzugsstopp. Zudem ersuchte er um
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vollständige Einsicht in die Vollzugsakten sowie um Offenlegung sämtlicher
Akten, welche im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung beim sri-lan-
kischen Konsulat vorhanden seien, andernfalls um eine Stellungnahme
zum Vorgehen und der Aktenführung im Zusammenhang mit der Papierbe-
schaffung und um Erläuterungen betreffend die Rekonstruktion, welche In-
formationen in jedem Einzelfall dem Konsulat übergeben werden. Ferner
sei offenzulegen, welche Unterlagen und Informationen an das respektive
vom Konsulat übermittelt worden seien. Im Weiteren hätten die Schweizer
Behörden sich bei den sri-lankischen Behörden zu erkundigen, in welcher
Weise die ihn (Beschwerdeführer) betreffenden und übermittelten Daten
verwendet würden und diese Informationen seien ihm anschliessend offen-
zulegen. Schliesslich seien das Vorgehen und die Konsequenzen zu erläu-
tern, falls er sich bei den sri-lankischen Behörden nach der Verwendung
der übermittelten Daten erkundigen wolle.
In der Eingabe machte er im Wesentlichen geltend, er habe seine Flucht-
geschichte im ersten Verfahren nicht korrekt dargelegt, da er Vorschlägen
eines früheren Übersetzers gefolgt sei, welcher ihn beraten habe. Er habe
im November 2013 beim Heldengedenktag Kerzen aufgestellt, was das
Criminal Investigation Department (CID) beobachtet habe. Er sei daraufhin
auf den Posten mitgenommen worden, wo er unter Morddrohung aufgefor-
dert worden sei, jegliche Unterstützung für die LTTE zu unterlassen. Zwei
seiner Kollegen seien aufgrund dieser Unterdrucksetzung geflohen. Weiter
habe er die Schule abgeschlossen und ein [Studium] begonnen, wo er
durch politische Inhalte (…) aufgefallen sei, zum Beispiel da er (…). Im
Frühjahr 2015 habe er sein Studium aufgrund der Furcht vor einer Verfol-
gung abgebrochen. Aus finanziellen Gründen habe er die Flucht erst im
Mai 2015 ergreifen können. Zudem habe er nicht erwähnt, dass er zwei
jüngere Brüder habe. Auch in der Schweiz (…) und habe (…) im (…) 2018
in Z._______ ausstellen können. Darüber hinaus gelte sein Onkel, welcher
ungefähr 1983 in die Schweiz geflohen und mittlerweile eingebürgert sei,
in Sri Lanka als sehr vermögend. Er fürchte, dass der Übersetzer die sri-
lankischen Sicherheitskräfte darüber informiert habe und er (der Be-
schwerdeführer) dadurch ins Visier des CID geraten und/oder entführt wer-
den würde. Seine exilpolitische Tätigkeit sei im Kontext des Vorfalls vom
4. Februar 2018 bei einer tamilischen Demonstration in London zu betrach-
ten. Dabei habe der Verteidigungsattaché der diplomatischen Vertretung
den Demonstrierenden per Handzeichen mit Mord gedroht. Sein exilpoliti-
sches Engagement müsse vor diesem Hintergrund als asylrelevant einge-
stuft werden. Sein Grossvater sei für die LTTE im Jahr 1987 im Krieg ge-
fallen und auch eine andere Verwandte sei durch die Armee ums Leben
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gekommen, da sie verdächtigt worden sei, Mitglied der LTTE zu sein. Wei-
ter sei das Lagebild der Schweizer Asylbehörden zur Situation in Sri Lanka
unzutreffend, indem sie davon ausgehe, dass sich die Menschenrechts-
lage verbessert habe. Es werde deshalb ein eigener, aktueller Lagebericht
eingereicht. Die Lage in Sri Lanka habe sich auch seit der Wahl des neuen
Präsidenten verschlechtert und es komme regelmässig zu Folterungen. So
seien auch Personen mit deutlichen Verbindungen in die Schweiz betrof-
fen. Rehabilitierte LTTE-Mitglieder würden besonders intensiv überwacht
und es sei zu einer Welle von Verhaftungen gekommen. Mit einem Urteil
des High Court in Vavuniya vom 25. Juli 2017 sei ein früher für die LTTE
tätiger Tamile ungeachtet dessen, dass er ein Rehabilitationsprogramm
durchlaufen habe, wegen Unterstützung des Terrorismus zu einer lebens-
länglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dieses Urteil widerlege die bis-
herigen Einschätzungen der Schweizer Asylbehörden bezüglich der Verfol-
gung früherer LTTE-Aktivisten, da LTTE-Unterstützer trotz Rehabilitation
unabhängig der vergangenen Zeitspanne in politisch motivierter Weise ver-
urteilt werden könnten. Aus anderen Gerichtsfällen im Zusammenhang mit
der Tamils Rehabilitation Organisation (TRO) werde ersichtlich, dass mut-
massliche LTTE-Unterstützer stets mit einer politisch motivierten Verfol-
gung zu rechnen hätten, selbst wenn sie über Jahre hinweg unbehelligt in
Sri Lanka gelebt hätten. Jegliche Hilfeleistung für die LTTE, sei es in Sri
Lanka oder im Exil, könne ein Verfolgungsinteresse wecken. Die Beurtei-
lung der Schweizer Asylbehörden bezüglich des Urteils des High Court Va-
vuniya sei eine Fehleinschätzung, ohne dass der Fall und dessen Hinter-
grund genau erfasst worden sei. In der Schweiz bestünden handfeste po-
litische Interessen, die Risikoanalyse betreffend Sri Lanka nicht objektiv
anhand der aktuellen Informationen vorzunehmen, sondern beschönigt
darzustellen. Aufgrund seiner Tätigkeiten bei den Gedenkfeierlichkeiten,
seiner (…) Aktivität, seiner familiären Verbindungen zu den LTTE sowie
seines exilpolitischen Engagements sei bei einer allfälligen Rückkehr zu
befürchten, dass er in ein Strafverfahren verwickelt werde. Einfluss auf die
Gefährdungslage habe schliesslich auch das Ergebnis der Kommunalwah-
len vom 10. Februar 2018. Darüber hinaus habe das SEM durch die Bean-
tragung von Ersatzreisepapieren einen umfassenden Background Check
ausgelöst, weshalb er gefährdet sei. In der Vernehmlassung im Verfahren
D-4794/2017 habe das SEM eingestanden, dass die Papierbeschaffungs-
massnahmen zu weiteren Verfolgungsmassnahmen führen könnten. Die
von der Schweiz im Rahmen der Papierbeschaffung übermittelten Daten
würden zur Vorbereitung der Verfolgung verwendet werden. Ohnehin stehe
das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regie-
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rung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Zu-
sammenarbeit im Bereich der Migration vom 4. Oktober 2016 (SR
0.142.117.121, nachfolgend: Migrationsabkommen) im Widerspruch zum
Asylgesetz, weshalb die einschlägigen Bestimmungen zur Datenweiter-
gabe ungültig seien und nicht angewendet werden könnten. Er sei im Sinne
der definierten Risikofaktoren gefährdet, (1) da er aufgrund der Teilnahme
an den Gedenkfeierlichkeiten vom CID ins Visier genommen worden sei
und er auch über seine Familie Verbindungen zur LTTE aufweise, (2) er
sich exilpolitisch betätigt habe, (3) er über keine gültigen Reisepapiere ver-
füge und (4) er sich während einer langen Zeit in der Schweiz als wichtiges
Diasporazentrum aufgehalten habe. Da er zudem aufgrund seiner Vorge-
schichte als zurückgeschaffter tamilischer Asylgesuchssteller in systemati-
scher Weise Gefahr laufe, bei einer Rückkehr Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter zu werden, müsse auch im
Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) die Unzulässigkeit oder aber Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festgestellt werden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Zeugnis
des A-Level-Examens aus dem Jahr 2013, sein Leistungsnachweisbüch-
lein, Fotos (…), die Einladung (…), Fotos (…), einen Auszug aus dem Fa-
milienregister, eine Rationskarte für die Familie, ein bereits im ersten Ver-
fahren eingereichtes Fotos bezüglich seines exilpolitischen Engagements
und die Todesurkunden seines Grossvaters sowie einer Verwandten. Da-
neben waren der Eingabe verschiedene Dokumente ohne unmittelbaren
Bezug zum Beschwerdeführer beigelegt.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2018 teilte das SEM dem Beschwer-
deführer mit, die Eingabe werde als Mehrfachgesuch behandelt, und sis-
tierte den Vollzug der Wegweisung einstweilen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2018 gewährte das SEM dem Be-
schwerdeführer Einsicht in die Vollzugsakten und erteilte ihm eine Frist zur
Einreichung einer Gesuchsergänzung. Diese Frist liess der Beschwerde-
führer ungenutzt verstreichen.
E.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2018 – eröffnet am 6. Juli 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
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lehnte sowohl das Mehrfachgesuch als auch das qualifizierte Wiedererwä-
gungsgesuch ab, soweit darauf eingetreten wurde, und ordnete die Weg-
weisung sowie den Vollzug an. Ferner wies es die Anträge auf Durchfüh-
rung einer Anhörung, auf Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweis-
mittel, auf Ersuchen der sri-lankischen Behörden um Akteneinsicht sowie
um Löschung von Personendaten, auf Beibringung von Handlungsanwei-
sungen für die Stellung eines Akteneinsichtsgesuchs bei den sri-lankischen
Behörden ab und erhob eine Gebühr.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass bezüglich
des Mehrfachgesuchs innert 30 Tagen, gegen den Nichteintretensent-
scheid innert fünf Arbeitstagen Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt erhoben werden könne.
F.
Mit der – im Vergleich zur Eingabe vom 4. April 2018 in wesentlichen Teilen
identischen – Eingabe vom 13. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer ge-
gen den Nichteintretensentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Anweisung des SEM, vollständig auf das Gesuch ein-
zutreten, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl, subeventualiter die Aufhebung der Ziffern 8 und 9
(recte: wohl 10 und 11) der angefochtenen Verfügung und die Feststellung
der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
In formeller Hinsicht ersuchte er um Bekanntgabe des Spruchkörpers und
um Mitteilung, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien
die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen
ausgewählt worden seien. Ferner beantragte er die Einsicht in sämtliche
nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016.
Der Beschwerde beigelegt waren neben der angefochtenen Verfügung ver-
schiedene Dokumente, welche bereits dem Mehrfachgesuch beigelegt wa-
ren, ohne unmittelbaren Bezug zum Beschwerdeführer sowie bereits im
Mehrfachgesuch beigelegte Dokumente mit Bezug zum Beschwerdefüh-
rer.
G.
Mit der – im Vergleich zu den Eingaben vom 12. April 2018 und 13. Juli
2018 in wesentlichen Teilen identischen – Eingabe vom 6. August 2018 er-
hob der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung des Mehrfachgesuchs
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Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte zur Hauptsa-
che die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Aufhebung der
Ziffern 11 und 12 (recte: wohl 10 und 11) der angefochtenen Verfügung und
die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs.
In formeller Hinsicht ersuchte er um Sistierung des vorliegenden Verfah-
rens bis zur Vorabentscheidung über sich stellende datenschutzrechtliche
Fragen, um Bekanntgabe des Spruchkörpers und um Mitteilung, ob dieser
zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien
anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden
seien. Ferner ersuchte er um Einsicht in die gesamten Akten des SEM im
Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, um Übersetzung
dieser Akten in eine Landessprache und um Ansetzung einer angemesse-
nen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Weiter sei er durch
das Bundesverwaltungsgericht anzuhören und es sei ihm vollständige Ein-
sicht in die Akten zu gewähren, welchen von den Schweizer und den sri-
lankischen Behörden im Zusammenhang mit deiner Ersatzreisepapierbe-
schaffung angelegt worden seien. Das SEM sei anzuweisen, dass es dar-
lege, inwiefern die sri-lankische Datenschutzgesetzgebung dem Schweizer
Schutzniveau entspreche und ob die übermittelten Daten diesem Schutz-
niveau entsprechen würden. Schliesslich seien das Vorgehen und die Kon-
sequenzen zu erläutern, wenn er sich bei den sri-lankischen Behörden
nach der Verwendung der übermittelten Daten erkundigen wolle.
Der Beschwerde beigelegt waren neben der angefochtenen Verfügung ver-
schiedene Dokumente, welche bereits dem Mehrfachgesuch beigelegt wa-
ren, ohne unmittelbaren Bezug zum Beschwerdeführer sowie bereits im
Mehrfachgesuch beigelegte Dokumente mit Bezug zum Beschwerdefüh-
rer. Darüber hinaus reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotos (…) zu
den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 27. September 2018 reichte der Beschwerdeführer (…)
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 8
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1; Art. 52 Abs. 1
VwVG; Art. 108 Abs. 1 und 2 AsylG). Auf die Beschwerde ist – unter Vor-
behalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
1.4 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG verzichtet.
4.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorlie-
genden Urteils gegenstandslos.
5.
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Seite 9
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Be-
zug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie
der Wegweisung. Das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtli-
che, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen. Diese seien vorab zu be-
urteilen.
5.2 Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Be-
handlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines
abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und
die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asyl-
rechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen
der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig so-
wie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung sich nicht auf das Da-
tenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015
vom 4. November 2016 E. 6). Dem Beschwerdeführer wurde am 17. April
2018 antragsgemäss im Zusammenhang mit seinem neuen Asylgesuch
Einsicht in die Vollzugsakten gewährt. Folglich sind die Asylabteilungen zu-
ständig für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der Weiter-
gabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG zur
Anwendung (vgl. Urteil A-5275/2015 E. 8.4.1 f.). Der Antrag auf Sistierung
des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutzrechtlicher Fragen ist daher
abzuweisen.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner die Verletzung fundamentaler Da-
tenschutzbestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und
Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche
Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Es sei davon aus-
zugehen, dass das SEM darüber hinausgehende Daten übermittelt habe.
Abgesehen davon sei eine grenzüberschreitende Datenübermittlung nach
Art. 6 DSG nur dann zulässig, wenn sichergestellt sei, dass im Ausland
eine Datenschutzgesetzgebung existiere, welche mit dem Schutzniveau in
der Schweiz vergleichbar sei. Dies sei für den Fall von Sri Lanka offensicht-
lich nicht gegeben, so dass jede Datenübermittlung rechtswidrig sei.
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 zu entspre-
chenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen betref-
fend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Ver-
pflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden Stellung. Es stellte fest,
dass – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – weder Art. 97
Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen abschliessend die
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Seite 10
Daten aufzählten, die einer ausländischen Behörde für die Organisation
der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. So steht
in Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG, dass weitere Daten – nebst den in Bst. a–c
und e–g genannten Daten – übermittelt werden können, soweit sie zur
Identifikation einer Person dienlich sind. In Übereinstimmung mit dieser Be-
stimmung sieht Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor, dass übermittelte
Personendaten sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzu-
führenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen
nach diesem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Zudem erlaubt
diese Bestimmung ausdrücklich die Angabe besuchter Schulen der betrof-
fenen Person.
5.3.3 Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt es sich um
standardisierte, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende
Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen
Asylgesuch. Die routinemässige Weitergabe der N-Nummer des Be-
schwerdeführers ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es liegt demnach
keine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsab-
kommen vor (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5). Auch eine Verletzung von Art. 6
DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personen-
daten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetz-
lich regelt und dem Art. 6 DSG damit vorgeht (vgl. Urteil des BVGer
D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2). Der Antrag auf Feststellung der
Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten des Beschwerde-
führers ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.3.4 Hieraus ergibt sich auch, dass die Frage, inwiefern die sri-lankische
Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, für
vorliegendes Verfahren offen bleiben kann (vgl. auch Urteil des BVGer
D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 4.2). Der Antrag des Beschwerdefüh-
rers, das SEM sei anzuweisen, entsprechende Darlegungen zu machen
und aufzuweisen, ob die an die sri-lankischen Behörden überwiesenen
Personendaten gemäss einem dem Schweizer Datenschutzrecht entspre-
chenden Schutzniveau behandelt würden, ist abzuweisen.
5.4 Das Erläuterungsbegehren ist ebenfalls abzuweisen. Eine Einzelper-
son kann sich weder direkt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen berufen
noch die schweizerischen Behörden zur Einreichung eines entsprechen-
den Gesuchs um Information über den Gebrauch der übermittelten Daten
bei den sri-lankischen Behörden auffordern. Ein allfälliges Gesuch ist direkt
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an den betroffenen Staat zu stellen, wobei das Auskunftsrecht der betroffe-
nen Person in Art. 16 Bst. j Migrationsabkommen ausdrücklich geregelt ist
(vgl. Urteile des BVGer E-4703/2017, E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017,
E. 2.4.3). Im Übrigen ist es nicht Sache des Gerichts, die Vorinstanz zur
Erläuterung des genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Aus-
kunftsersuchens anzuhalten. Es obliegt dem Beschwerdeführer, die hierzu
benötigten Informationen einzuholen und sich über die Vorgehensweise zu
erkundigen.
6.
In den Beschwerdeeingaben werden der Vorinstanz Verletzungen des
rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen.
Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein
könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
6.1 Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Eingabe die Einsicht in die
nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016. Der dies-
bezügliche Antrag wurde bereits mehrfach vom Bundesverwaltungsgericht
beurteilt und ist abzuweisen (vgl. neben vielen Urteil des BVGer
D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.2). Die Frage, inwiefern sich ein Bericht
auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern spielt im Rahmen der
materiellen Würdigung der Parteivorbringen durch das Gericht eine Rolle
(vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9).
6.2 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm Einsicht in sämtliche ihn
betreffenden Daten, welche an die sri-lankischen Behörden im Zuge der
Papierbeschaffung weiter gegeben worden seien zu gewähren. Mit Zwi-
schenverfügung vom 17. April 2018 gewährte das SEM dem Beschwerde-
führer Einsicht in die Vollzugsakten. Auch verfügen der Beschwerdeführer
respektive sein Rechtsvertreter bereits über alle Akten, welche der Ein-
sichtnahme offen stehen. Das Akteneinsichtsgesuch ist darüber hinaus
auch nicht weiter substantiiert, weshalb es abzuweisen ist. Dies gilt auch
für die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung.
6.3 Auch die Rüge, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör sei unter anderem deshalb verletzt worden, weil das SEM den im
Rahmen seiner Eingabe gestellten Antrag auf Durchführung einer Anhö-
rung zum neu geltend gemachten asylrelevanten Sachverhalt abgelehnt
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habe, ist nicht begründet. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Be-
schwerdeführer erneut anzuhören. Der Entscheid über sein erstes Asylge-
such ist am 11. Januar 2018 mit dem Urteil D-4439/2017des Bundesver-
waltungsgerichts in Rechtskraft erwachsen. Das zweite Asylgesuch wurde
innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Kons-
tellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG weder beim SEM noch
vor dem Bundesverwaltungsgericht (Art. 39 Abs. 2 VGG) grundsätzlich vor-
gesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Ausserdem konnte der Beschwerde-
führer seine Verfolgungsvorbringen im Gesuch und der Beschwerdeschrift
ausführlich darlegen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.
6.4 Zu verneinen ist schliesslich auch eine Verletzung der Begründungs-
pflicht (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). In der angefochtenen
Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend dif-
ferenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es
hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer
die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungs-
pflicht, sondern eine materielle Frage. Dies gilt ebenso für die Ausführun-
gen in der Beschwerde unter dem Titel der unvollständigen Sachverhalts-
feststellung. Diese richten sich im Kern nicht gegen die Sachverhaltsfest-
stellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundliegende Beweis-
würdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diese Aspekte
sind in materieller Hinsicht zu beurteilen (vgl. E. 9 ff.).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots auf-
grund einer unterlassenen Gesamtwürdigung des asylrelevanten Risi-
koprofils. Zudem nehme das SEM keine Gesamtwürdigung der verschie-
denen Risikofaktoren vor und reisse Sachverhaltselemente aufgrund for-
meller Überlegungen auseinander. Auch der gesplittete Rechtsweg sei wi-
derrechtlich und unsinnig. Aus dem Dispositiv ergebe sich auch nicht, wel-
che Ziffern respektive welche Vorbringen welche Beschwerdefrist hätten.
7.2 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und
seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden
Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehr-
fachgesuche zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch respektive zweites
Asylgesuch und (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch. Erhöhte Former-
fordernisse sind im Rahmen von ausserordentlichen Rechtmitteln zulässig
respektive vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt (vgl. BVGE 2014/39
D-4088/2018
Seite 13
E. 4.5). Bei einer in jeder Hinsicht korrekten Rechtsanwendung ist eine Ver-
letzung des Willkürverbots ausgeschlossen. Auch der Einwand hinsichtlich
der fehlenden Gesamtwürdigung geht fehl; so ist spätestens bei einer dro-
henden Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz ins-
besondere nach Art. 3 EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: Folter Üb., SR 0.105) und/o-
der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) eine Gesamtwürdigung des gesamten Sachver-
halts vorzunehmen. Das SEM hat dies in der angefochtenen Verfügung in
expliziter Weise getan, was insbesondere im Hinblick auf die in casu ge-
ringe Erheblichkeit der neu eingereichten Beweismittel und Sachverhalts-
vorbringen genügt.
8.
8.1 Das SEM begründete seine Verfügung in materieller Hinsicht im We-
sentlichen damit, die Vorbringen im Zusammenhang mit den Entwicklun-
gen in Sri Lanka, der Teilnahme an einer Demonstration, der Vernehmlas-
sung des SEM in einem anderen Verfahren, den Todesumständen der Ver-
wandten sowie des Reichtums der Familienangehörigen würden sich alle
auf Beweismittel stützen, welche bereits vor Rechtskraft des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts D-4439/2017 vom 11. Januar 2018 bestanden
hätten, weshalb aufgrund mangelnder Zuständigkeit nicht darauf eingetre-
ten werde. Die vom Beschwerdeführer im ersten Verfahren verschwiege-
nen Vorbringen seien im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu
prüfen. In Bezug auf die Vorbringen im Zusammenhang mit der Aufnahme
des (…) und seiner (…) Tätigkeit sowie im Zusammenhang mit der Mit-
nahme durch das CID nach dem Heldengedenktag sei zum einen festzu-
stellen, dass es sich dabei um durch nichts untermauerte Behauptungen
handle, die schwer nachvollziehbar seien. Es sei nicht ersichtlich, weshalb
er dies nicht bereits vorher vorgetragen habe, was in der Eingabe auch
nicht erläutert werde. Es würden somit Zweifel am Wahrheitsgehalt beste-
hen. Zum anderen habe er seine Verfolgungssituation im ersten Verfahren
einschneidender geschildert, was einzig den Schluss zulasse, dass er
seine Vorbringen asylrechtlich angepasst habe, im Wissen darum, dass
seine aktuell vorgebrachten Erlebnisse den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht zu genügen vermögen würden. Die Frage nach der
Glaubhaftigkeit könne aufgrund der fehlenden Asylrelevanz letztendlich of-
fen gelassen werden. Eine einzelne Mitnahme könne weder in zeitlicher
noch in sachlicher Hinsicht als kausal für die Ausreise gewertet werden. Er
habe nach der einmaligen Mitnahme, welche auch den Anforderungen an
D-4088/2018
Seite 14
die Intensität im asylrechtlichen Sinne nicht zu genügen vermöge, keine
weiteren behördlichen Verfolgungsmassnahmen erlitten. Der Beschwerde-
führer sei im Zusammenhang mit (…) nie behördlich behelligt worden, wes-
halb auch diesbezüglich auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet wer-
den könne. (…) Die eingereichten Beweismittel würden nur belegen, dass
er sich für das [Studium] eingeschrieben habe. Weiter sei nicht ersichtlich,
was aus dem Umstand, dass er zwei jüngere Brüder habe, zu seinem
Gunsten abgeleitet werden könne. Das geltend gemachte exilpolitische
Engagement sei im Rahmen eines Mehrfachgesuchs zu prüfen. Es sei
nicht ersichtlich, inwiefern der Vorfall in London zu einer anderen Einschät-
zung führen würde. Der Ausgang der Kommunalwahlen würde ferner
nichts an der Gefährdungssituation von aus Europa zurückkehrenden ta-
milischen Asylsuchenden ändern. Aus der (…) sei nicht ersichtlich, dass
(…) einen politischen Gehalt gehabt hätten. Bei zwei eingereichten Berich-
ten vom Januar sowie März 2018 sei kein Bezug zum Beschwerdeführer
ersichtlich, weshalb nicht näher darauf eingegangen werde. Aus der Da-
tenübermittlung würden keine neuen Gefährdungselemente geschaffen.
Der Wegweisungsvollzug sei im Asylentscheid des SEM vom 7. Juli 2017
sowie im Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-4439/2017 vom 11. Ja-
nuar 2018 eingehend beurteilt und als zumutbar, zulässig und möglich qua-
lifiziert worden. Es würden sich keine begründeten und relevanten Hin-
weise ergeben, welche zu einer anderen Beurteilung des Wegweisungs-
vollzugs führen würden.
8.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde gegen den Nicht-
eintretensentscheid – neben den bereits beurteilen formellen Rügen und
der beim SEM dargelegten Begründung – in materieller Hinsicht im We-
sentlichen dahingehend, aus seinem aktualisierten Länderbericht gehe
hervor, dass sich die Menschenrechtssituation in Sri Lanka nicht verbes-
sert habe. Unabhängig vom Zeitpunkt, in welchen die Risikofaktoren vor-
gebracht würden, seien diese zwingend zu berücksichtigen, da diese klar
machen würden, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. So würden
mehrere Familienangehörige Verbindungen zur LTTE aufweisen, die Fami-
lie sei überdurchschnittlich reich und er weise ein sichtbar gewordenes En-
gagement (u.a. durch […]) für separatistische Anliegen in Sri Lanka auf,
welches sich mit einer öffentlich zugänglichen Ausstellung und Erwähnun-
gen in der Presse fortgesetzt habe.
Das SEM beziehe sich auf die Rechtsprechung des EGMR, wonach zu-
rückkehrenden Tamilinnen und Tamilen keine unmenschliche Behandlung
D-4088/2018
Seite 15
drohe. Die vom EGMR in jedem Einzelfall geforderte Risikoabschätzung
habe aber äusserst gründlich zu erfolgen. Das Non-Refoulement-Gebot
müsse immer überprüft werden, wenn dies liquide gemacht worden sei. Da
er zudem aufgrund seiner Vorgeschichte als zurückgeschaffter tamilischer
Asylgesuchssteller in systematischer Weise Gefahr laufe, bei einer Rück-
kehr Opfer einer Verhaftung und Verhören unter Anwendung von Folter zu
werden, müsse auch im Sinne der Rechtsprechung des EGMR die Unzu-
lässigkeit oder aber Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt
werden.
8.3 In seiner Eingabe gegen die Ablehnung des Mehrfachgesuchs macht
der Beschwerdeführer neben dem bereits Dargelegten ergänzend geltend,
er habe ausführlich erklärt und bewiesen, weshalb er seine wahren Asyl-
gründe verschwiegen und eine vollständig andere Ausgangsgeschichte
dargelegt habe. Er habe von Anfang an seine wahre Verfolgungsge-
schichte darlegen wollen, was aber vom beigezogenen Übersetzer aus un-
bekannten Gründen verworfen worden sei. Er drücke seine politische Bot-
schaft nicht verbal, sondern (…), welche die Botschaften des tamilischen
Separatismus und der tamilischen Identität übermitteln würden. Er sei auf-
grund (…) in grosser Gefahr, zumal das Urteil des High Courts Vavuniya
auch (…) betroffen habe. Durch die Angabe der N-Nummer seien die sri-
lankischen Behörden informiert, dass es sich um einen abgewiesenen
Asylsuchenden aus der Schweiz handle. Die Darstellung des SEM in der
Verfügung sei deshalb aktenwidrig und objektiv falsch. Durch (…) hätten
viele Leute Kenntnis von (…) erhalten, weshalb davon auszugehen sei,
dass er bei einer Rückkehr (…) konfrontiert werden würde. Es werde ein
aktueller Länderbericht eingereicht, in welchem die tatsächliche Lage in Sri
Lanka dargestellt werde. Das Urteil des High Courts Vavuniya zeige, dass
auch eine (…) Tätigkeit, welche klar in Richtung Unterstützung des tamili-
schen Separatismus gehe, aus Sicht der sri-lankischen Sicherheitskräfte
klar verfolgungswürdig sei. Sein (…) werde somit den Grund darstellen,
dass seine Vergangenheit unter die Lupe genommen und er verfolgt werde.
Das Urteil zeige auch, dass es Jahre gehen könne, bis sich eine solche
Verfolgung konkretisiere. Durch seine (…) Tätigkeit im Zusammenhang mit
seinem exilpolitischen Engagement, seiner Herkunft aus einer LTTE-Fami-
lie, welche auch vermögend sei, und den Papierbeschaffungsmassnah-
men sei er in asylrelevanter Hinsicht gefährdet.
9.
D-4088/2018
Seite 16
In einem ersten Schritt werden die neu vorgebrachten Tatsachen und Be-
weismittel geprüft, mit welchen eine Änderung des zum Zeitpunkt des Ur-
teils des Bundesverwaltungsgerichts D-4439/2017 vom 11. Januar 2018
bestehenden Sachverhalts geltend gemacht werden soll und die entspre-
chend im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs zu prüfen sind.
9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
9.3 Auf das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers wurde be-
reits im Urteil des Bundeverwaltungsgerichts D-4439/2017 vom 11. Januar
2018 eingegangen (insb. E. 6.1). Der Beschwerdeführer verweist nun dar-
über hinaus auf seine (…). Daraus ist aber nicht auf ein exponiertes exil-
politisches Profil des Beschwerdeführers zu schliessen, welches ihn als
Gefahr für die sri-lankische Regierung erscheine liesse, zumal der Be-
schwerdeführer durch (…) lediglich ein kleines Publikum erreicht und seine
politischen Botschaften in sehr bedeckter Weise zur Geltung kommen
(vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4). Somit liegt – auch
unter Berücksichtigung der Ereignisse in London, zu welchen in Überein-
stimmung der Beschwerdebegründung kein persönlicher Bezug besteht –
keine wesentliche Veränderung des Sachverhalts vor.
9.4 In Bezug auf das geltend gemachte Vorbringen, der Beschwerdeführer
sei aufgrund der Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrations-
abkommen bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Gefährdung ausge-
setzt, ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich in BVGE
D-4088/2018
Seite 17
2017 VI/6 zur Frage geäussert hat, ob (allein) aufgrund einer Datenweiter-
gabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen von einer Gefähr-
dung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG
und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschliessende Auf-
zählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für die Orga-
nisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften.
Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um ein standardisier-
tes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der
Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen
Behörden sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrele-
vanten Verfolgung zu rechnen. An dieser Einschätzung ist vorliegend fest-
zuhalten, zumal sich den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerde-
führers keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass er
aufgrund der Datenübermittlung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit
Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hat.
9.5 Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des ersten Asylver-
fahrens entstandenen, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel,
welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka be-
ziehen ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer zu haben, be-
stehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhaltigen Gründe zur An-
nahme, dass er einer der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Es sind aufgrund der derzeiti-
gen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins
Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzi-
elles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen
vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungssituation nach
Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen nichts. Es wird in der
Beschwerde nicht schlüssig dargetan, dass die Regierung Sirisena ihre
Politik im Umgang mit Rückkehrenden aus der tamilischen Diaspora des-
halb geändert hätte. Insofern ist an der Lageeinschätzung im vorgenann-
ten Referenzurteil festzuhalten.
9.6 Im Übrigen ist um Wiederholungen zu vermeiden auf die Begründung
der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
9.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM auch sein zweites Asylge-
such zu Recht abgelehnt hat.
D-4088/2018
Seite 18
10.
Insofern der Beschwerdeführer mit den angerufenen Beweismitteln und
Tatsachen eine bereits bestehende Gefährdung zum Zeitpunkt des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts geltend machen will, sind – je nach Zeit-
punkt der entsprechenden Beweismittel – die Bestimmungen zum Wieder-
erwägungs- respektive Revisionsverfahren einschlägig.
10.1
10.1.1 Das (qualifizierte) Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spe-
zialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b AsylG). Ein entsprechendes Gesuch
ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungs-
grundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das
Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68
VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
10.1.2 Indessen können Vorbringen in einem (qualifizierten) Wiedererwä-
gungsverfahren ungeachtet ihrer Verspätung zur Revision eines rechts-
kräftigen Entscheids führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensicht-
lich wird, dass den Gesuchstellenden Verfolgung oder menschenrechts-
widrige Behandlung drohen und damit ein völkerrechtliches Wegweisungs-
hindernis besteht (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Dabei muss die beachtli-
che Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nach-
gewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab
des Glaubhaftmachens genügt.
10.2
10.2.1 Der Beschwerdeführer begründet sein neues Asylgesuch unter an-
derem damit, dass er im ersten Verfahren unzutreffenden Angaben ge-
macht habe. Er sei im Jahr 2013 vom CID mitgenommen worden und habe
ein [Studium] begonnen, wo er (…) habe.
10.2.2 Das SEM hat diese Vorbringen in zutreffender Weise im Rahmen
eines Wiedererwägungsgesuchs geprüft und darauf hingewiesen, dass nur
mit Zurückhaltung anzunehmen sei, dass es einer Partei nicht möglich ge-
wesen sei, Tatsachen und Beweismittel im ersten Verfahren beizubringen.
Durch die Mitnahme des CID vermag der Beschwerdeführer – selbst bei
Wahrunterstellung – mangels genügender asylrelevanter Intensität noch
keine asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu machen. So wurde der Be-
schwerdeführer nach kurzer Zeit und ohne Auflagen wieder entlassen.
Auch die damit zusammenhängende Ausreise der beiden Kollegen vermag
an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern, sind die konkreten Umstände
D-4088/2018
Seite 19
und Ausreisemotive dieser beiden Personen letztlich unbekannt. Der Voll-
ständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die diesbezügliche Darle-
gung im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens Sache des Beschwer-
deführers ist. Weiter ist auch durch die geltend gemachte Tatsache, wo-
nach der Beschwerdeführer ein [Studium] begonnen habe und durch (…)
aufgefallen sei, keine Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich,
hatte er bis zur Ausreise dadurch keine Behelligungen von Seiten des sri-
lankischen Staates zu gewärtigen. Die diesbezüglich eingereichten Be-
weismittel vermögen an diesem Schluss nichts zu ändern.
10.2.3 Auch die Beweismittel bezüglich des aktuellen Lageberichts sowie
die eingereichten Berichte, welche nach dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-4439/2017 vom 11. Januar 2018 entstanden sind, aber
eine Gefährdung des Beschwerdeführers bereits zum Urteilszeitpunkt auf-
zeigen sollen, sind mangels persönlichen Bezugs nicht als erheblich zu
qualifizieren und vermögen nicht zu einer Änderung der Einschätzung zu
führen. Eine drohende individuelle Verfolgung oder menschenrechtswid-
rige Behandlung wird nicht ersichtlich.
10.3
10.3.1 Das SEM trat aufgrund der mangelnden funktionalen Zuständigkeit
auf die Vorbringen, welche sich auf Beweismittel stützten, welche vor dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4439/2017 vom 11. Januar 2018
entstanden sind – namentlich die Berichte über die Sicherheits- und Men-
schenrechtslage in Sri Lanka, das Foto der Demonstrationsteilnahme, der
Vernehmlassung in einem anderen Beschwerdeverfahren, der LTTE-Zuge-
hörigkeit des Grossvaters und anderer Verwandten, der Existenz der bei-
den jüngeren Brüdern sowie den Reichtum seiner Familie –, nicht ein, da
diese im Rahmen einer Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend
gemacht werden müssten. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer auf Beschwerdeebene sowie im Gesuch vom 4. April 2018
ausdrücklich geltend machte, dass die Vorbringen vollumfänglich als Zweit-
gesuch und vom SEM zu prüfen seien. Der Kern des Gesuchs – die Ge-
fährdung aufgrund der (…) Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie die Be-
richtung des im ersten Verfahren dargelegten Sachverhalts – ist indessen
als Mehrfachgesuch respektive Wiedererwägungsgesuch zu behandeln,
was in der Zuständigkeit des SEM liegt.
10.3.2 Daraus ergibt sich, dass das SEM die Eingabe richtigerweise an-
hand genommen hat und auf die Vorbringen, die sich auf Beweismittel stüt-
zen, welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4439/2017
D-4088/2018
Seite 20
vom 11. Januar 2018 entstanden sind, nicht eintrat. Es bleibt dem Be-
schwerdeführer unbenommen, mit den entsprechenden Beweismitteln ein
form- und fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht
zu stellen, wobei die Erheblichkeit aufgrund des mangelnden persönlichen
Bezugs zum Beschwerdeführer sowie mangelnder Erheblichkeit der Be-
weismittel abzusprechen sein dürfte.
11.
11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2
12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
D-4088/2018
Seite 21
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
12.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
12.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine ernsthafte Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechts-
situation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des
Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungs-
situation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Ta-
milen und Tamilinnen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka
zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. neben vielen EGMR, R.J.
gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Recht-
sprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017,
Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht
in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen
drohe eine unmenschliche Behandlung.
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so
genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich
gefährdet wäre.
D-4088/2018
Seite 22
12.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch
individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers
lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als un-
zulässig erscheinen.
12.3
12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
12.4 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach
einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss
gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz, aus welcher
der Beschwerdeführer stammt, grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O.,
E. 13.2). Auch in individueller Hinsicht sind keine Hinweise zu erkennen,
welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Beim
Beschwerdeführer handelt es sich um einen – soweit aus den Akten er-
sichtlich – gesunden Mann, welcher über einen Schulabschluss und Be-
rufserfahrung verfügt. Zudem kann er bei der Reintegration auf sein breites
familiäres sowie soziales Netz zählen.
12.4.1 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
12.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
D-4088/2018
Seite 23
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner
sehr umfangreichen und in weiten Teilen redundanten Eingaben auf Be-
schwerdeebene mit teilweise unnötigen Begehren und Anliegen, deren Er-
gebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätten bekannt sein sollen, auf
insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
14.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht vorbehält, sollten erneut die glei-
chen allgemeinen und im Wesentlichen fortwährend gleich begründeten
Rechtsbegehren gestellt werden, über welche bereits mehrfach befunden
worden ist (insbesondere Offenlegung der Quellen des Lageberichts des
SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und Bestätigung der Zufälligkeit
beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien des Spruchkör-
pers, standardisierte Verfahren der Datenweitergabe im Rahmen der Er-
satzreisepapierbeschaffung), dem Rechtsvertreter diese damit zusammen-
hängenden unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen (vgl.
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4088/2018
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: