Abtei lung IV
D-4089/2006
law/joc/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M a i 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren j(...),
E._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Mai 2005 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4089/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, A._______, verliess eigenen Angaben zufolge
seinen Heimatstaat Irak am 17. Februar 2001 und gelangte zwei Tage
später in die Türkei. Die Beschwerdeführerin, B._______, folgte ihrem
Ehemann ihren Aussagen zufolge zusammen mit den gemeinsamen
Kindern C._______, D._______ und E._______ im März desselben
Jahres. Von der Türkei aus reisten die Beschwerdeführenden mit ge-
fälschten portugiesischen Pässen auf dem Seeweg nach Venedig, an-
schliessend mit dem Bus nach Mailand und schliesslich mit dem Zug
nach Zürich. Am 2. Juli 2001 ersuchten sie in der Empfangsstelle (heu-
te: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen um Asyl nach.
B.
B.a Am 3. bzw. Am 4. Juli 2001 wurden die Beschwerdeführenden -
eigenen Angaben zufolge Arabisch sprechende Christen chaldäischer
Ethnie - in der Empfangsstelle Kreuzlingen summarisch zu den Grün-
den für das Verlassen des Heimatlandes und zum Reiseweg befragt.
Am 26. Juli 2001 hörte sie die zuständige kantonale Behörde zu den
Asylgründen an. Das Bundesamt hörte sie zudem am 22. August 2002
ergänzend an.
B.b Im Rahmen dieser Befragungen brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei von 1979 bis 1982 als (...)lehrer in G._______
tätig gewesen. Danach habe er bis 1984 die Militärschule in
X._______ besucht und dabei gelernt, wie man (...) herstelle. Während
seiner Ausbildung sei er aufgrund seines christlichen Glaubens
benachteiligt worden, indem er in die (...) zum Einsatz geschickt
worden sei. Danach habe er in der irakischen Armee in der (...) Einheit
in H._______ zunächst als "(...)" sowie ab 1989 als "(...)" (I._______)
gearbeitet und insbesondere (...) analysiert. Diese Arbeit habe er nicht
freiwillig ausgeübt, sondern er sei gestützt auf das Militärgesetz dazu
verpflichtet gewesen. Als Christ habe er keinen Befehl ablehnen
dürfen. Durch die Arbeit mit (...) sei er an (...) erkrankt. In G._______,
wo er zusammen mit seiner Familie seit 1990 gelebt habe, habe er
sich am 17. Juli 2000 einer Operation sowie vom 17. August 2000 bis
am 1. Oktober 2000 (...) unterziehen müssen. Aufgrund seines (...)-
leidens habe er seinen Beruf nicht mehr ausüben können. Er habe
daher versucht, sich pensionieren zu lassen, was aber ebenso wie
sein Antrag auf eine Freistellung abgelehnt worden sei. Wegen seines
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schlechten Gesundheitszustandes habe er sich vom 1. bis zum 9. No-
vember 2000 unerlaubterweise zu Hause aufgehalten. Als disziplinari-
sche Sanktion sei er deswegen am 9. November 2000 durch den Ge-
heimdienst ("Distechbarat") in G._______ festgenommen und inhaftiert
worden. Während seines Gefängnisaufenthalts habe er keine
Medikamente erhalten. Sein Gesundheitszustand habe sich daher
drastisch verschlechtert, weshalb er am 5. Februar 2001 zur
Behandlung ins Militärspital eingeliefert worden sei. Dort habe man
ihm einzig Glukose-Infusionen verabreicht. Noch am selben Tag sei er
vom Spital mittels Taxi zu Verwandten seiner Ehefrau nach K._______
geflohen. Am folgenden Tag sei seine Ehefrau festgenommen und
vierzehn Tage lang inhaftiert worden.
B.c Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits zu Protokoll, einen Tag
nach der Flucht aus dem Militärkrankenhaus sei nach ihrem Ehemann
gefahndet worden. Die Militärbehörden hätten verschiedene Unterla-
gen beschlagnahmt und sie sei mit verbundenen Augen ins Gefängnis
verbracht, verhört und zwei Wochen lang täglich geschlagen und un-
sittlich berührt worden. Danach habe man sie freigelassen. Allerdings
habe man sie genötigt, zu unterschreiben, dass sich ihr Ehemann in-
nerhalb von einer Woche zurückmelden würde, ansonsten man das
Auto, die Möbel, das Guthaben und das Haus beschlagnahme.
B.d Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden
fünf Identitätskarten und fünf Taufscheine sowie verschiedene ärztliche
Unterlagen ein.
B.e Auf Aufforderung des Bundesamts vom 2. April 2004 reichten die
Beschwerdeführenden zudem am 11. Mai 2004 (Eingang beim Bun-
desamt) weitere ärztliche Zeugnisse den Beschwerdeführer betreffend
zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2005 - eröffnet am 9. Mai 2005 - stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig schob es infolge Unzumut-
barkeit den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme der Beschwerdeführenden auf.
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D.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2005 ersuchten die Beschwerdeführenden
beim BFM um Einsicht in die Verfahrensakten.
E.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2005 sandte die Vorinstanz den Beschwer-
deführenden eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der
entscheidwesentlichen Akten zu. Im Weiteren teilte das BFM den Be-
schwerdeführenden mit, dass ihnen die Einsicht in die Aktenstücke
A5/1, A11/1, A16/3, A18/5, A19/4, A20/1, A23/1, A27/1 und A29/1
nicht gewährt werden könne.
F.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2005 liessen die Beschwerdeführenden mit-
tels ihres Rechtsvertreters bei der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und bean-
tragen, die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfü-
gung vom 3. Mai 2005 seien aufzuheben und ihnen sei Asyl zu ertei-
len. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie - unter Ansetzung
einer Frist zwecks Beschwerdeergänzung - um Einsicht in die Akten-
stücke A11/1, A16/3, A18/5, A19/4, A20/1, A23/1 und A27/1 sowie um
Zustellung der von ihnen beim BFM eingereichten Unterlagen. Ferner
beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und
es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Schliesslich beantragten sie, es sei eine persönliche Befragung durch
die ARK vorzunehmen.
Mit der Beschwerde wurden ein Arbeitsvertrag des Beschwerdefüh-
rers, abgeschlossen am 1. Juni 2004 mit dem U._______, eine
Lohnabrechnung des genannten Arbeitgebers für den Monat April,
einen Untermietvertrag der V._______ vom 12. Juli 2004 sowie fünf
Krankenkassenabrechnungen datierend vom 11. Oktober 2004
eingereicht.
G.
Mittels Zwischenverfügung vom 30. Juni 2005 teilte die Instruktions-
richterin der ARK den Beschwerdeführenden mit, über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt, über jenes um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von
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Art. 65 Abs. 2 VwVG nach Eingang der in Aussicht gestellten Unter-
stützungsbestätigung der Caritas, welche bis zum 15. Juli 2005 einzu-
reichen sei, befunden. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und stellte in Aussicht, dass über das Ge-
such um ergänzende Akteneinsicht nach Eingang der Stellungnahme
der Vorinstanz entschieden werde.
H.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2005 reichten die Beschwerdeführenden mit-
tels ihres Rechtsvertreters eine Vollmacht betreffend ihr Mandatsver-
hältnis, eine Bestätigung der Caritas vom 5. Juli 2005 über den Bezug
von Fürsorgeleistungen sowie einen Haftbefehl datierend vom 15. April
2005 ein.
I.
Mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2005 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Verfügung der ARK vom 21. Juli 2005 wurde den Beschwerdefüh-
renden die Vernehmlassung des BFM zur Kenntnis gebracht. Die Frist
zur Einreichung einer Replik liessen die Beschwerdeführenden unge-
nutzt verstreichen.
K.
Auf Aufforderung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsge-
richts vom 21. April 2009 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerde-
führenden am 22. April 2009 eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
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Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden
(Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prü-
fung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a, 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden beantragen zunächst, ihnen sei Ein-
sicht in die Aktenstücke A11/1, A16/3, A18/5, A19/4, A20/1, A23/1 und
A27/1, in die ihnen durch die Vorinstanz die Einsicht verweigert wor-
den sei, zu erteilen. In diesem Zusammenhang rügen sie in ihrer Be-
schwerdebegründung, das BFM bezeichne die Aktenstücke A16/3,
A23/1 und A27/1 als interne Akten „B“, ohne die Beschwerdeführen-
den über deren wesentlichen Inhalt nach Art. 28 VwVG unterrichtet
und ihnen im Sinne erwähnter Bestimmung Gelegenheit gegeben zu
haben, sich dazu zu äussern sowie Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 VwVG und
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 28 VwVG seien daher ver-
letzt worden. Gemäss Urteil der ARK vom 4. Januar 2002 (N (...)) hätte
man ihnen aber zumindest aus Transparenzgründen den Grund für die
Verweigerung der Akteneinsicht mitteilen müssen. Ebenso verhalte es
sich mit den Aktenstücken A11/1 und A19/4, die durch die Vorinstanz
gemäss Aktenverzeichnis mit „A“ und ohne weitere Differenzierung als
Aktenstücke bezeichnet würden, bei denen überwiegend öffentliche
oder private Interessen an der Geheimhaltung bestehen würden.
4.2 Das BFM entgegnete in seiner Vernehmlassung, erwähnte Akten-
stücke würden nicht direkte Aspekte der Entscheidfindung betreffen,
weshalb sich die Rüge, den Beschwerdeführenden sei zu Unrecht die
Einsicht in diese Unterlagen verweigert worden, als unbegründet er-
weise. Den Beschwerdeführenden sei dadurch kein Nachteil erwach-
sen. Um eine gewisse Transparenz herzustellen, könne aber festgehal-
Seite 7
D-4089/2006
ten werden, dass es sich beim Aktenstück A16/3 um eine Daktylosko-
pieanfrage an die deutschen Behörden und deren Antwort handle, die
sich auf mehrere Asylsuchende beziehe. Dieses Dokument hätte den
Beschwerdeführenden unter Abdeckung der Personalien der übrigen
Personen zwar offengelegt werden können. Da die Antwort der
deutschen Behörden indessen keinen Hinweis auf einen Aufenthalt der
Beschwerdeführenden in Deutschland ergeben habe, habe diese Ab-
klärungsmassnahme keinen Einfluss auf den Asylentscheid, in wel-
chem das Aktenstück als Sachverhaltselement erwähnt worden sei,
gehabt. In den Aktenstücken A23/1 und A27/1 würde das jeweilige
weitere Vorgehen des BFM im Verfahren begründet und dokumentiert.
Diese Unterlagen hätten somit der amtsinternen Meinungsbildung ge-
dient und seien ausschliesslich zum Eigengebrauch bestimmt gewe-
sen. Bei den Aktenstücken A11/1 und A19/4 handle es sich sodann um
Gesprächsnotizen des Bundesamtes für Polizei (fedpol) und dem
W._______, welche keinen Einfluss auf den Ausgang des Asylver-
fahrens gehabt hätten. Ein Gesuch um Akteneinsicht in diese Akten
sei zudem an den Dienst für Analysen und Prävention (DAP) des Bun-
desamtes für Polizei zu richten.
4.3
4.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält gemäss Art. 29
Abs. 2 BV nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch das
Recht auf Akteneinsicht. Die allgemeinen, aus Art. 29 Abs. 2 BV abge-
leiteten Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht haben in den Art. 26 bis
28 VwVG Ausdruck gefunden (BGE 115 V 297 E. 2d S. 301 f.). Die Ge-
währung der Akteneinsicht ist der Grundsatz, deren Verweigerung die
Ausnahme.
4.3.2 Art. 26 Abs. 1 VwVG beinhaltet den grundsätzlichen Anspruch
der Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten,
wobei gemäss Bst. b alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke fal-
len. Darunter sind sämtliche Aktenstücke zu verstehen, die für die Be-
hörde grundsätzlich entscheidrelevant sind oder aber sein könnten.
Die Einsicht in Unterlagen, die persönlichen Charakter haben, wie
etwa Entscheidentwürfe eines Sachbearbeiters, Notizen zuhanden ei-
ner Person innerhalb der Behörde oder persönliche Notizen, welche
von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch
bestimmt sind, fallen indessen nicht unter das Einsichtsrecht. Die Ver-
weigerung der Einsicht in solch interne Dokumente ist möglich. Aller-
dings gilt es zu beachten, dass die verfügende Behörde auch in Bezug
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auf diese Kategorie von Aktenstücken nicht einfach beliebige Unterla-
gen als interne Akten klassifizieren und so vom Grundsatz des Ein-
sichtsrecht ausnehmen kann, sondern es auf die objektive Bedeutung
eines Aktenstückes für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfest-
stellung ankommt. Verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten
zu Sachverhaltsfragen, unterliegen ebenfalls dem Grundsatz des Ein-
sichtsrechts nach Art. 26 Abs. 1 VwVG, weshalb sich eine Verweige-
rung auf die in Art. 27 VwVG genannten Gründe stützen muss. (vgl.
EMARK 1994 Nr. 1, E. 3a und b; vgl. BGE 115 V 303, BGE 115 V 297
E.2g/bb; STEPHAN C. BRUNNER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG,
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26 Rz. 33 und 38; vgl. BERNHARD WALDMANN/
MAGNUS OESCHGER in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.] Praxiskommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26 Rz 64)
4.3.3 Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in
Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des
Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Si-
cherheit der Eidgenossenschaft (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder we-
sentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien (Art. 27
Abs. 1 Bst. b VwVG), die Geheimhaltung erfordern oder aber wenn
dies im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Unter-
suchung steht (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Nach Absatz 2 erwähnter
Bestimmung darf das Einsichtsrecht allerdings lediglich soweit be-
schränkt werden, als effektiv Geheimhaltungsgründe bestehen, wobei
in jedem Fall eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung
der entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen
vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten
ist. Die Verweigerung hat sich demnach auf das Erforderliche zu be-
schränken und der übrige und somit nicht geheimzuhaltende Inhalt
des betreffenden Aktenstückes ist in geeigneter Form (wie etwa Ab-
decken oder Aussondern geheimer Stellen, Auskunftserteilung, Zusen-
dung von Auszügen) zugänglich zu machen. Die in Anwendung von
Art. 27 Abs. 1 und 2 VwVG eingeschränkte oder verweigerte Aktenein-
sicht ist zudem konkret zu begründen (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4b;
STEPHAN C. BRUNNER a.a.O, Art. 27 Rz. 9 und 12, vgl. BERNHARD WALDMANN/
MAGNUS OESCHGER a.a.O, Art. 27 Rz 38).
4.3.4 Auf ein Aktenstück, in welches die Einsichtnahme im Sinne von
Art. 27 VwVG verweigert respektive eingeschränkt wurde, darf sodann
Seite 9
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gemäss Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden,
wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt
mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit ge-
geben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Die
Bestimmung schliesst somit die Berücksichtigung geheimgehaltener
Akten respektive geheimgehaltene Teile von Dokumenten bei der Ent-
scheidfindung nicht aus, knüpft indessen an die Voraussetzung, dass
die Parteien darüber informiert werden, in welchen Punkten sich der
betreffende Entscheid auf das fragliche Aktentstück stützt. (vgl.
EMARK 1994 Nr. 1 E. 5b; STEPHAN C. BRUNNER a.a.O., Art. 28 Rz 2 und
5; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER a.a.O., Art. 28 Rz 3)
4.4
4.4.1 Das Aktenstück A16/3 wurde durch das BFM gemäss dem Ak-
tenverzeichnis als „Identitätsabklärung (ohne Resultat)“ beschrieben
und mit "B = interne Akten (BGE 115 V 303)“ klassifiziert. Dabei han-
delt es sich jedoch nicht um eine interne Akte, sondern - wie das BFM
in seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2005 ausführt - um eine Dakty-
loskopieanfrage der Vorinstanz an die deutschen Behörden und deren
Antwort, dass sich kein Hinweis auf einen Aufenthalt der Beschwerde-
führenden ergebe. Ein Geheimhaltungsinteresse lässt sich in Bezug
auf dieses Aktenstück zwar gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG in-
soweit rechtfertigen, als dass sich die Anfrage an die deutschen Be-
hörden und deren Antwort auch auf andere Asylsuchende und damit
auf Informationen von am Verfahren nicht beteiligten Dritten bezieht.
Den Beschwerdeführenden hätte aber den sie betreffenden, nicht ge-
heimzuhaltenden Inhalt dieses Aktenstückes durch Abdeckung der ge-
heim zu haltenden Angaben betreffend Drittpersonen oder durch
schriftliche Bekanntgabe offengelegt werden können. Die vollständig
verweigerte Einsicht in dieses Aktenstück durch das BFM erfolgte da-
her zu Unrecht.
4.4.2 Die Aktenstücke A18/5, A23/1 und A27/1, wurden durch das
BFM im Aktenverzeichnis als interne Akten bzw. interne Aktennotiz be-
schrieben und ebenfalls mit "B = interne Akten (BGE 115 V 303)“
klassifiziert. Diese Qualifizierung erweist sich als zutreffend, da es sich
dabei ausschliesslich um interne Gesprächs- und Aktennotizen der
Vorinstanz handelt, denen objektiv keine Bedeutung für die verfü-
gungswesentliche Sachverhaltsfeststellung zukommt und die somit -
wie vom BFM in der Vernehmlassung zutreffend erwähnt - aus-
schliesslich zum Eigengebrauch respektive zur internen Entscheidfin-
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dung bestimmt waren. Die Beschwerdeführenden haben daher keinen
Anspruch auf Einsicht in diese Dokumente, weshalb das BFM berech-
tigt war, die Herausgabe der Aktenstücke A18/5, A23/1, A27/1 zu ver-
weigern.
4.4.3 Das Aktenstück A11/1 wurde durch das BFM im Aktenverzeich-
nis als interne Akte bezeichnet, in Widerspruch dazu aber mit "A", das
heisst als Akte, an deren Geheimhaltung ein überwiegend öffentliches
oder privates Interesse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a oder b
VwVG besteht, klassifiziert. In seiner Vernehmlassung vom 19. Juli
2005 führt das BFM aus, dass es sich bei diesem Dokument um Ge-
sprächsnotizen des Bundesamtes für Polizei (fedpol) und des
W._______ handelt und die Einsicht beim Dienst für Analyse und Prä-
vention (DAP) zu beantragen sei. Dieser Argumentation kann indes
nicht gefolgt werden. So ist zunächst festzuhalten, dass das BFM als
in der Sache verfügende Behörde grundsätzlich für die Durchführung
der Akteneinsicht zuständig ist (vgl. STEPHAN C. BRUNNER a.a.O., Art. 26
Rz. 14). Im Weiteren wurde dem DAP das Asyldossier vom BFM (ge-
stützt auf Art. 8 Abs. 2 Bst. c der Verordnung vom 27. Juni 2001 über
Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [VWIS, SR 120.2]
i.V.m. Ziff. 4 Bst. b Anhang I) weitergleitet. Die anschliessend an das
BFM übermittelte Stellungnahme des fedpol vom 14. Mai 2002 wurde
vom BFM ins Asyldossier übernommen und bildete somit Bestandteil
desselben. Solche, im Hauptdossier des BFM enthaltene Stellungnah-
men des fedpol stellen aber nach Praxis Empfehlungen dar (vgl.
EMARK 1998 Nr. 12 E. 6b S. 81 f.). Beim fraglichen Aktenstück handelt
es sich somit nicht um eine blosse Gesprächsnotiz und es sind
vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, welche die Bewilligung einer
Einsichtnahme durch das fedpol erfordert hätten, zumal dieses Doku-
ment, welches sich über die Frage nach der Glaubhaftigkeit der Aussa-
gen des Beschwerdeführers betreffend seine Tätigkeiten in der iraki-
schen Armee sowie über eine allfällige Asylunwürdigkeit im Sinne von
Art. 53 AsylG äussert, nicht als vertraulich gekennzeichnet wurde. Ent-
gegen der Auffassung des BFM unterliegt das Aktenstück A11/1 dem
Akteneinsichtsrecht, welches allenfalls in Anwendung von Art. 27
Abs. 1 Bst. a VwVG eingeschränkt werden kann. Die ohne konkrete
Begründung erfolgte Verweigerung der Akteneinsicht durch die Vorin-
stanz stellt damit eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts der Be-
schwerdeführenden dar.
Seite 11
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4.4.4 Die Akte A19/4 wurde durch das BFM mit „A“ klassifiziert, d.h.
als Akte an der gemäss Aktenverzeichnis des BFM ein überwiegendes
öffentliches oder privates Interesse bestehe. Das Aktenstück A19/4
umfasst einerseits einen an den DAP gerichteten Antrag des BFM auf
Einsicht in die Verfahrensakten des Beschwerdeführers (vgl. S. 4). An-
dererseits enthält es die Antwort des fedpol auf erwähntes Einsichts-
gesuch der Vorinstanz (vgl. S. 1) sowie als Notiz bezeichnete Beilagen
zu den vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen anlässlich der
vom DAP durchgeführten Befragung vom 20. Februar 2002 respektive
Bemerkungen dazu (vgl. S. 2 und 3). Das Aktenstück A19/4 wäre mit-
hin den Beschwerdeführenden mit den Ausführungen des fedpol -
ebenso wie erwähnte Stellungnahme vom 14. Mai 2002 - durch das
BFM ebenfalls offenzulegen gewesen. In Unterlassung dieser Pflicht
hat die Vorinstanz somit - erneut - den Anspruch der Beschwerdefüh-
renden auf Akteneinsicht verletzt.
4.4.5 Zum Aktenstück A20/1 nimmt das BFM in seiner Vernehmlas-
sung nicht explizit Stellung. Zu Recht hat es aber dieses Dokument als
interne Akte bezeichnet und dessen Herausgabe verweigert, handelt
es sich dabei doch um eine Notiz eines Sachbearbeiters des BFM, die
der Entscheidfindung diente und einzig zum Eigengebrauch bestimmt
war.
4.4.6 Was schliesslich die von den Beschwerdeführenden bei der Vor-
instanz eingereichten Dokumente und deren beantragte Herausgabe
(vgl. Ziffer 2 Beschwerdeantrag) anbelangt, fallen darunter die Akten-
stücke A17/1 (von den Beschwerdeführenden eingereichte Arztzeug-
nisse und Taufbestätigungen) und A22/13 (vom BFM angeforderte
ärztliche Berichte, die dem BFM durch die behandelnden Ärzte direkt
zugestellt wurden). Gemäss der Verfügung des BFM vom 11. Mai 2005
werden diese Aktenstücke zwar nicht explizit als von der Einsichtnah-
me ausgenommen bezeichnet. Aus der Formulierung, dass die Be-
schwerdeführenden Kopien der entscheidwesentlichen Akten erhalten
würden, in die sie nicht schon Einsicht erhielten sowie der Klassifizie-
rung dieser Aktenstücke mit „D“ und damit als Akten, die gemäss der
Vorinstanz entweder unwesentlich oder aber den Beschwerdeführen-
den bekannt seien, lässt sich jedoch schliessen, dass das BFM - wohl
aus prozessökonomischen Gründen - auf deren Zustellung verzichtete.
Das BFM äussert sich in der Vernehmlassung nicht zu diesen Akten-
stücken, weshalb sich der präzise Grund für deren - erneute - Nichtzu-
stellung nicht eruieren lässt. Gestützt auf Art. 27 Abs. 3 VwVG, der un-
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ter anderem besagt, dass eine Einsichtnahme in eigene Eingaben der
Partei oder ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden nicht verwei-
gert werden darf, wären die Aktenstücke A17/1 und A22/13 indes - al-
lenfalls gegen Erhebung einer Gebühr - den Beschwerdeführenden
ohne weiteres offenzulegen gewesen.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Beschwerde-
führenden die internen Akten A18/5, A20/1, A23/1 und A27/1 zu Recht
nicht ediert hat. Demgegenüber hat es diesen die Einsicht in die Ak-
tenstücke A11/1, A16/3 und A19/4 zu Unrecht verweigert und damit
Art. 26 und 27 VwVG verletzt. Gleichzeitig hätte es den Beschwerde-
führenden gestützt auf Art. 27 Abs. 3 VwVG auch die Akten A17/1 und
A22/13 offen legen müssen.
4.6
4.6.1 Im Anwendungsbereich von Art. 26-28 VwVG ist die Frage, ob
bestimmte Akten im Rahmen des Akteneinsichtsrechts zugänglich sind
oder nicht, zu trennen von der Frage, wie weit der Partei im Rahmen
des rechtlichen Gehörs ein Recht zur Stellungnahme zusteht, denn
das Äusserungsrecht bezieht sich einzig auf die Grundlagen des Ent-
scheides, namentlich den Sachverhalt und die anwendbaren Rechts-
normen, umfasst aber nicht den Anspruch, sich zur Sachverhaltswürdi-
gung zu äussern oder am verwaltungsinternen Entscheidverfahren teil-
zunehmen (vgl. STEPHAN C. BRUNNER a.a.O., Art. 26 Rz 41; PATRICK SUTTER
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art.
29 Rz 12 und 14; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL in: Bernhard Wald-
mann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zü-
rich/Basel/Genf 2009, Art. 30, N 18;).
4.6.2 Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde
lässt sich eine Verletzung von Art. 28 VwVG durch das BFM nicht fest-
stellen. Bei den in der Beschwerde in Zusammenhang mit einer Ver-
letzung von Art. 28 VwVG erwähnten Akten A23/1 und A27/1 handelt
es sich um Notizen, welche der Vorinstanz der internen Entscheidfin-
dung, mithin allein der Beurteilung und Würdigung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts dienten. Nach dem Gesagten war das BFM deshalb
weder gehalten, den Beschwerdeführenden diese Akten zu edieren,
noch aber ihnen mitzuteilen, wie es den Sachverhalt zu würdigen ge-
denkt und ihnen Gelegenheit einzuräumen, sich dazu zu äussern.
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4.6.3 Das BFM hat ferner in der angefochtenen Verfügung weder
ausdrücklich noch konkludent zum Nachteil der Beschwerdeführenden
auf die - ihnen zu Unrecht nicht edierten - Akten A11/1, A16/3, A19/4,
abgestellt. Es wäre deshalb entgegen der in der Beschwerde vertrete-
nen Auffassung unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs nicht ver-
pflichtet gewesen, den Beschwerdeführenden zu deren Inhalt Gele-
genheit zur Stellungnahme und Bezeichnung von Beweismitteln einzu-
räumen.
5.
5.1 In der Beschwerde wird weiter gerügt, die Vorinstanz habe keine
Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers vor-
genommen. Das BFM erwäge zwar zu Recht, dass sich die Situation
seit dem Sturz von Saddam Hussein im Irak verändert habe. Indessen
sei die politische Situation äusserst instabil und nicht ausgeschlossen,
dass die Anhänger von Saddam Hussein oder aber ein islamistisches
Regime die Macht übernehmen werde. Aufgrund seines langjährigen
Dienstes als (...) in der (...)abteilung in der irakischen Armee bestehe
für den Beschwerdeführer die Gefahr, von der Übergangsregierung
verdächtigt sowie zudem von Personen, die durch Saddam Hussein
verfolgt worden seien, angegriffen oder gelyncht zu werden. Die
Übergangsregierung sei nicht fähig und willig, den Beschwerdeführer
vor solchen Übergriffen zu schützen. Zudem bestehe die Gefahr einer
Inhaftnahme und Folterung durch die irakische Regierung, da diese
derzeit keine Gewähr für rechtsstaatliches Handeln bieten könne. Im
Weiteren seien sie in ihrer Heimat auch aufgrund des Umstandes,
dass sie christlichen Glaubens seien, durch verschiedene Gruppen
gefährdet. Gerade kürzlich sei eine Schwägerin des Beschwerde-
führers in M._______ bei G._______ von Islamisten tödlich verletzt
worden. Der irakische Staat sei nicht in der Lage, die christliche
Minderheit vor solchen Angriffen von Islamisten oder Anhängern
Saddam Husseins zu schützen. Viele Christen, darunter auch fast alle
Verwandten der Beschwerdeführenden, seien daher aus dem Irak
geflüchtet.
5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt unter anderem auch, dass die
verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich-
tigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschla-
gen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3
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S. 264). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen
ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten,
was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild ma-
chen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht aus-
drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich
dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen
und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Ein-
griffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und
um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorg-
fältige Begründung verlangt wird (EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256).
Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt im Weite-
ren der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den
rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen
vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG,
Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren er-
forderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich rele-
vanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis füh-
ren. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber
die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne
von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststel-
lung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE
2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13; vgl. auch
EMARK 2004 Nr. 16 E. 7a und 2004 Nr. 30 E. 5.3.1).
5.2.1
Das BFM stützt seinen ablehnenden Asylentscheid vom 3. Mai 2005
einzig darauf ab, dass sich seit der Ausreise der Beschwerdeführen-
den im Jahre 2001 die Verhältnisse im Irak aufgrund der militärischen
Intervention der USA und ihrer Verbündeten im Frühling 2003, die das
Regime von Saddam Hussein gestürzt hätten, grundlegend verändert
habe. Unter anderem habe Anfang Juli 2004 eine souveräne irakische
Übergangsregierung unter Premierminister Iyad Allawi die Regierungs-
geschäfte übernommen, Ende Februar 2004 sei eine Übergangsver-
fassung zustande gekommen und Ende Januar 2005 seien die Wahlen
für ein Übergangsparlament durchgeführt worden, welches eine neue
Übergangsregierung unter Premierminister Ibrahim Al-Ja’fari gewählt
habe.
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Die möglichen Auswirkungen der veränderten politischen Machtver-
hältnisse nach dem Sturz von Saddam Hussein auf den Beschwerde-
führer und seine Familie bleiben damit jedoch völlig unberücksichtigt.
Eine solche Prüfung - und allfällige Abklärungen - wäre jedoch mit
Blick auf dessen frühere Stellung in der irakischen Armee vorzuneh-
men gewesen, da bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung auf-
grund allgemein zugänglicher Quellen bekannt war, dass Angehörige
des früheren Regimes von Saddam Hussein respektive Personen, die
mit dem ehemaligen Baath-Regime in Verbindung gebracht wurden -
darunter etwa (...) Mitglieder der ehemaligen irakischen Armee - als
Kollaborateure und Verräter erachtet und deswegen Gewalt und
Diskriminierungen ausgesetzt werden könnten. Die Feststellung des
BFM, das alte Verfolgerregime existiere nicht mehr, weshalb eine
Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers durch das Regime von
Saddam Hussein nicht mehr begründet sei, trägt dieser Situation in
keiner Weise Rechnung. Eine Begründung für den Ausschluss einer
möglichen neuen aktuellen Verfolgung im Rahmen der veränderten po-
litischen und gesellschaftlichen Verhältnisse im Irak fehlt in der Verfü-
gung vom 3. Mai 2005 denn auch gänzlich und auch auf Vernehmlas-
sungsstufe findet keine argumentative Auseinandersetzung des BFM
mit der Gefährdungssituation des Beschwerdeführers als ehemaligen
Armeeangehörigen, der im Zentralirak als (...)/(...) tätig war, statt. Von
einer solchen kann aber auch im heutigen Zeitpunkt nicht abgesehen
werden, da Personen, die als - vermeintliche - Unterstützer des
ehemaligen Regimes von Saddam Hussein gelten, im Zentralirak nach
wie vor dem Risiko ausgesetzt sein können, Opfer von Drohungen und
gewalttätigen Übergriffen zu werden (vgl. BVGE 2008/12 E.6.4.5).
5.2.2 Ebenso verhält es sich mit der - ebenfalls erst explizit - in der
Beschwerdschrift aufgeworfenen Frage zur Lage der christlichen Min-
derheit im (Zentral-)Irak. Öffentlich zugänglichen Quellen zufolge
waren Christen vor dem Einmarsch der multinationalen Truppen im
Frühjahr 2003 insbesondere in Bagdad sowie rund um G._______
(Provinz ...) wohnhaft. Seit dem Sturz des Regimes von Saddam
Hussein verschlechterte sich die Situation der Christen dramatisch
und insbesondere im Süd- und Zentralirak zeichnete sich schon bald
eine starke Hinwendung von Teilen der Bevölkerung zu streng
islamischen Traditionen und Glaubensgrundsätzen ab. Dies führte
wiederum für Angehörige von nicht unter dem Schutz der islamischen
Religionsgemeinschaften stehenden Religionsangehörigen zu
wachsender Ausgrenzung und zu zunehmenden Druck. Christen und
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andere religiöse Minderheiten galten als verwestlichte, US-freundliche
Ungläubige und wurden zunehmend bedroht, entführt oder ermordet.
Die lapidare Aussage des BFM, die von ihm nicht bestrittene
Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur christlichen Minderheit
sei nicht asylrelevant, lässt damit nicht nur die tatsächlichen
Verhältnisse einer religiösen Minderheit im Zentralirak, die auch aktuell
potenzielle Opfer der dort herrschenden weitverbreiteten Gewalt ist,
ausser Acht (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4.3), sondern vermag gleichzeitig
auch den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM das Recht der Be-
schwerdeführenden auf Akteneinsicht verletzt und den rechtserhebli-
chen Sachverhalt mangelhaft festgestellt hat, indem es sowohl die Si-
tuation ehemaliger Angehöriger der Armee von Saddam Hussein als
auch jene der religiösen Minderheiten im (Zentral-)Irak und eine sich
daraus allenfalls nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein
unter veränderten politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen er-
gebende Gefährdung der Beschwerdeführenden nicht untersucht hat.
Schliesslich erweist sich die Begründung in der angefochtenen Verfü-
gung als mangelhaft, da nicht nachvollziehbar erkennbar ist, aus wel-
chen konkreten Gründen das BFM zur Feststellung gelangt, eine be-
gründete Furcht der Beschwerdeführenden vor künftiger Verfolgung
unter den veränderten Verhältnissen im Irak sei unbegründet. Das
BFM hat somit die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Asylgründe nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft. Die Verfügung weist
daher schwerwiegende Mängel auf, für deren Heilung im Rahmen des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Raum besteht.
6.
Die Beschwerde ist daher − ohne auf die weiteren Ausführungen und
Anträge in derselben einzugehen − gutzuheissen, die Ziffern 1 bis 3
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen (vgl. Art. 61
Abs. 1 VwVG). Das BFM ist gleichzeitig anzuweisen, den Beschwerde-
führenden gemäss Art. 26 - 28 VwVG Einsicht in die Akten A11/1,
A16/3, A17/1, A19/4, und A22/13 zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewäh-
Seite 17
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rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird somit gegenstandslos.
7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1
VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am 22. April 2009
eine Kostennote ein. Der darin ausgewiesene Aufwand von 14 Stun-
den und 15 Minuten à Fr. 200.-- und die Auslagen von Fr. 14.-- erschei-
nen als angemessen. Das BFM ist folglich anzuweisen, den Be-
schwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt eine Parteientschädigung von Fr. 3'081.65 (inkl. Mehrwertsteuer)
auszurichten. Durch die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG als gegenstandslos geworden
dahin, da die Ausrichtung eines Honorars an einen amtlich bestellten
Anwalt lediglich subsidiär im Falle eines - teilweisen - Unterliegens in
Betracht fällt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird betreffend die Ziffern 1-3 des Dispo-
sitivs aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückgewiesen.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Einsicht in die
Akten A11/1, A16/3, A17/1, A19/4 und A22/13 zu gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung
von Fr. 3'081.65 zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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