Abtei lung IV
D-4089/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4089/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein christlicher
Igbo aus Nigeria – am 14. Oktober 2008 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte, wobei er keine Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass das BFM angesichts der Angabe des Beschwerdeführers, am
2. April 1992 geboren zu sein, eine Knochenanalyse durchführen liess,
dass die am 15. Oktober 2008 durchgeführte radiologische Untersu-
chung des Handskeletts des Beschwerdeführers ein Alter von mehr als
18 Jahren ergab,
dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zum Reiseweg, seinen Personali-
en sowie summarisch zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt
wurde,
dass ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochen-
analyse gewährt und zudem mitgeteilt wurde, für das weitere Verfah-
ren werde von seiner Volljährigkeit ausgegangen (vgl. act. A1 S. 6),
dass das BFM den Beschwerdeführer am 5. Juni 2009 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) ohne Beizug einer Vertrauensperson ausführlich zu seinen
Asylgründen befragte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Anhörung fünf Fotos
einreichte, auf denen eine halb bedeckte Leiche (Foto 1), ein getöteter
Hund (Foto 2) sowie ein zerstörtes Haus (Fotos 3 bis 5) zu erkennen
sind,
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch damit begründete, am
14. September 2007 sei sein Elternhaus in C._______ beziehungswei-
se in D._______ während einer Auseinandersetzung zwischen den Be-
wohnern der Dörfer D._______ und E._______ in Brand gesetzt wor-
den, wobei seine Eltern ums Leben gekommen seien,
dass er gegen Ende des Jahres 2007 der Jugendorganisation
F._______ beigetreten sei,
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dass einige Monate später eine Ölfirma in sein Dorf gekommen sei
und bekannt gegeben habe, dort Öl gefunden zu haben,
dass diese Firma den Dorfbewohnern Arbeit versprochen habe, sobald
mit der Ölförderung begonnen werde,
dass sie ihr Versprechen indessen gebrochen habe,
dass die Leitung der Jugendorganisation daraufhin einen Brief an die
Ölfirma versandt habe, worin sie auf der Einhaltung der abgegebenen
Versprechen beharrt habe,
dass die Firma die Jugendorganisation danach erfolglos mit Geld habe
bestechen wollen,
dass er und andere Mitglieder der Jugendorganisation schliesslich aus
Wut über den Wortbruch der Firma diese eines Tages angegriffen, Fir-
meneigentum beschädigt und mehrere Angestellte als Geiseln genom-
men hätten,
dass die Polizei die Protestbewegung gewaltsam niedergeschlagen
habe und dabei mehrere Mitglieder der Jugendbewegung teils verletzt,
teils getötet worden seien,
dass er selber zur G._______ Church habe fliehen können, wo sich
ein Pastor seiner angenommen habe,
dass jener Pastor ihn einige Tage später in die Obhut eines anderen
Mannes gegeben habe, welcher ihn in der Folge ausser Landes und
später in die Schweiz gebracht habe,
dass er später vernommen habe, dass sämtliche Mitglieder seiner Ju-
gendorganisation per Haftbefehl gesucht würden,
dass er seine Heimat am 13. Oktober 2008 per Flugzeug verlassen
habe und später in Europa an einem unbekannten Ort gelandet und
anschliessend mit einem Zug in die Schweiz gelangt sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelhei-
ten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen wird,
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dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine
Identitätspapiere eingereicht hat,
dass er zur Begründung zunächst ausführte, nie einen Pass oder eine
Identitätskarte besessen zu haben und auch keine Möglichkeit zu be-
sitzen, derartige Dokumente zu beschaffen (vgl. A4 S. 4 f.), um später
zu behaupten, seit 2007 einen eigenen Pass besessen und diesen bei
seiner Reise auch verwendet zu haben, bis ihm dieser vom Schlepper
in der Schweiz mit dem Versprechen, ihm den Reisepass später wie-
der auszuhändigen, weggenommen worden sei (vgl. act. A14 S. 3),
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juni 2009 - eröffnet am 18. Juni
2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 25. Juni 2009
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und dabei be-
antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; es sei ihm die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; even-
tualiter sei ihm infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er zudem in formeller Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten
sowie der Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
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ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei
bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand
gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsge-
richts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass mithin auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Asylge-
währung nicht einzutreten ist,
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
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dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer es trotz entsprechender Aufforderung un-
terliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuchs beziehungswei-
se innert 48 Stunden danach Dokumente zu seiner Identifizierung ab-
zugeben und bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich auch keine An-
strengungen unternommen hat, um ein rechtsgenügliches Identitätspa-
pier im Sinne der erwähnten Bestimmung einzureichen,
dass die Aussagen in Bezug auf den tatsächlichen Besitz eines Reise-
passes per se derart widersprüchlich sind, dass sie a priori am guten
Willen des Beschwerdeführers zweifeln lassen, den Schweizer Asylbe-
hörden gegenüber wahrheitsgemässe Angaben über seine Reise- und
Identitätspapiere zu machen,
dass die erst bei der Direktanhörung durch das BFM am 5. Juni 2009
aufgestellte - und in der Beschwerde wiederholte - Behauptung des
Beschwerdeführers, mit einem eigenen - später vom Schlepper behän-
digten - nigerianischen Pass in die Schweiz gelangt zu sein, ansons-
ten er auch gar nicht mit dem Flugzeug hätte reisen können (vgl. act.
A14 S. 3 Frage und Antwort 12), demnach bloss als unbehelflicher Ver-
such, seine Schilderungen in Einklang mit den behaupteten Modalitä-
ten seiner Reise zu bringen, zu bewerten ist,
dass zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Einzelheiten
seiner Reiseroute, wonach er von C._______ per Flugzeug nach Euro-
pa gelangt sei, jedoch weder den Ankunftsflughafen noch das Land
der Destination benennen könne (vgl. act. A1, S. 7), angesichts seiner
guten Englischkenntnisse sowie seiner Befähigung, Lesen und Schrei-
ben zu können (vgl. A1 S. 2), nicht realistisch erscheinen und nicht zu
seiner Glaubwürdigkeit beitragen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Be-
schwerdeführers, innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden rechts-
genügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
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dass der Beschwerdeführer somit - soweit er behauptet, minderjährig
zu sein - seine gesetzlich statuierte Mitwirkungspflicht verletzt hat, der
zufolge Asylsuchende unter anderem verpflichtet sind, ihre Identität of-
fen zu legen und in der Empfangsstelle Reisepapiere und Identitäts-
ausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG),
dass der Begriff der Identität auch das Geburtsdatum umfasst (Art. 1a
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfra-
gen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass der Beschwerdeführer ferner auf die Frage hin, woher er sein ge-
naues Geburtsdatum kenne, in wenig überzeugender Manier antworte-
te, seine Mutter habe ihm dieses vor ihrem Tod mitgeteilt (vgl. act. A1
S. 4 Ziff. 13.2 in fine i.V.m. A1 S. 1 Ziff. 1.5),
dass folglich - nach der Beweislastverteilungsregel von Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210: „Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das
Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr
Rechte ableitet.”) - von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und damit von dessen Volljäh-
rigkeit auszugehen ist,
dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers,
seinen Heimatstaat wegen der Furcht vor behördlicher Verfolgung we-
gen des Übergriffs auf die Ölfirma durch Mitglieder der F._______ ver-
lassen zu haben, im Ergebnis zutreffend mangels Substanz und Real-
kennzeichen sowie aufgrund diverser Widersprüche im Zusammen-
hang mit den geltend gemachten Ereignissen als nicht glaubhaft er-
achtet hat, und dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung (vgl. BFM-Verfügung S. 3 f. E. I/2.) ver-
wiesen werden kann,
dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in
einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemachten Vorbringen erschöpfen und die vom BFM aufgezeigten
Mängel nicht zu entkräften vermögen,
dass insbesondere die vom Beschwerdeführer eingereichten fünf Fo-
tos nicht geeignet sind, die Tötungen und Verletzungen von Mitgliedern
der Jugendorganisation durch die Polizei zu belegen (so die Be-
schwerde S. 2 unten), da die Bilder (ungeachtet der Glaubhaftigkeit
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der Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers) keinen erkennbaren
Konnex zu den geschilderten Ereignissen aufweisen,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn
sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Auf-
enthaltsbewilligung befindet,
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
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ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht,
dass aufgrund der früheren Ausführungen die behauptete Minderjäh-
rigkeit des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben und dieser folg-
lich als volljährig zu betrachten ist, weshalb er sich auch nicht auf den
Geltungsbereich des Übereinkommens vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) berufen kann,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch - aufgrund der un-
glaubhaften Vorbringen - individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird,
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dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darü-
ber nicht mehr zu befinden ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand:
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