B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4089/2019
Ur t e i l vom 3 0 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und das Kind
B._______, geboren am (…),
Afghanistan,
beide vertreten durch lic. iur. Jelena Isailovic,
(…)
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 31. Juli 2019.
D-4089/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 17. Juni
2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesas-
ylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen.
A.b Am 25. Juni 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am selben
Tag beauftragte die Beschwerdeführerin die Mitarbeitenden des Rechts-
schutzes für Asylsuchende im BAZ der Region C._______ mit der Wahrung
ihrer Rechte.
A.c Das SEM führte mit der Beschwerdeführerin – in Anwesenheit der
Rechtsvertreterin – am 26. Juni 2019 ein persönliches Gespräch gemäss
Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO),
durch.
A.d Am 3. Juli 2019 brachte die Beschwerdeführerin in C._______ ihre
Tochter B._______ zur Welt.
A.e Nachdem die griechischen Behörden dem SEM auf dessen Anfrage
vom 1. Juli 2019 mit Schreiben vom 12. Juli 2019 mitteilten, die Beschwer-
deführerin habe zusammen mit ihrem Ehemann am 11. Januar 2019 in
Griechenland um Schutz ersucht und das Verfahren sei noch hängig, er-
klärte das SEM das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren gleichentags für
beendet; das Asylgesuch der Beschwerdeführerin werde in der Schweiz
geprüft.
A.f Am 22. Juli 2019 wurde die Beschwerdeführerin von einer Mitarbeiterin
des SEM im Beisein ihrer Rechtsvertreterin angehört.
Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei afghanische Staatsangehö-
rige paschtunischer Ethnie und stamme aus D._______ (Provinz
E._______), wo sie bis zur Ausreise gelebt habe. Ihr Vater sei ein Ober-
haupt der Taliban und sehr streng mit seinen Kindern gewesen. Sie habe
daher nie zur Schule gehen können und stattdessen täglich für die dem
Vater unterstellten Taliban kochen und waschen müssen. Vor etwa einein-
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halb Jahren habe sie sich mit F._______ (nachfolgend: G._______) verhei-
ratet. Nach der Eheschliessung sei G._______ in ihr Elternhaus gezogen
und habe für ihren Vater gearbeitet. Als er nach der Arbeitsaufnahme er-
fahren habe, dass sein Schwiegervater ein Taliban sei, sei er wütend ge-
worden und habe ihr vorgeworfen, ihm die Tätigkeit seines Schwiegerva-
ters verschwiegen zu haben; tatsächlich habe sie – aus Angst, er würde
sie sonst verlassen – ihrem Ehemann nichts erzählt. Da ihr Ehemann nicht
für die Taliban habe arbeiten wollen, habe er drei oder vier Monate nach
der Hochzeit versucht, das Anwesen zu verlassen. Er sei jedoch von Leu-
ten seines Vaters aufgespürt, geschlagen und rund einen Monat lang in
einen Keller gesperrt worden. Anschliessend sei er wieder einige Monate
lang für seinen Schwiegervater tätig gewesen, habe aber gleichzeitig Pläne
für eine gemeinsame Flucht geschmiedet. Schliesslich seien sie beide mit-
ten in der Nacht über die Hausmauer geklettert und danach vom Fahrer
eines Stroh-Transportfahrzeuges nach Kabul gebracht worden. Als sie re-
alisiert hätten, dass ihr Vater sie auch in Kabul behelligen würde, hätten sie
Afghanistan verlassen und seien über den Iran und die Türkei nach Grie-
chenland gereist. Während ihres Aufenthalts im Iran hätten sie erfahren,
dass ihr Vater ihre Schwiegermutter in Kabul getötet habe. Beim Versuch,
Griechenland gemeinsam zu verlassen, sei ihr Ehemann vom Boot gefal-
len; er halte sich nach wie vor in Griechenland auf.
Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab die Beschwerdeführerin –
jeweils in Kopie beziehungsweise als Fotografie – ein am 26. Mai 2018 in
Kabul ausgestelltes Familienbüchlein, einen Eheschein, ihre Tazkara so-
wie diejenige ihres Ehemannes und diverse Hochzeitsfotos zu den Akten.
A.g Das SEM unterbreitete der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin
am 29. Juli 2019 den Entwurf des Entscheids und händigte ihr gleichzeitig
alle entscheidwesentlichen Akten aus.
A.h Gleichentags gingen beim SEM eine auf den 15. Juli 2019 datierte,
von der Beschwerdeführerin unterzeichnete "Einverständniserklärung be-
treffend Familienzusammenführung" mit ihrem sich noch in Griechenland
aufhaltenden Ehemann gestützt auf die Dublin-III-VO sowie ein Gesuch um
Zuweisung in das erweiterte Asylverfahren ein.
A.i Die Beschwerdeführerin teilte dem SEM durch ihre Rechtsvertreterin
mit Stellungnahme vom 30. Juli 2019 mit, dass sie mit dem Entscheident-
wurf nicht einverstanden sei und wies darauf hin, ihr Ehemann sei vor ein
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paar Tagen in Griechenland von Faschisten zusammengeschlagen worden
und befinde sich momentan im Spital.
B.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 31. Juli 2019 stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte deren Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbar-
keit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Gleichzeitig wurde die Aus-
händigung der editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügt.
C.
Die Beschwerdeführerinnen erhoben durch ihre Rechtsvertreterin mit Ein-
gabe vom 12. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der
vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung des Asyls. Eventualiter seien die besagten Dispositiv-
ziffern aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – wurden Kopien von drei Fotos, welche nach dem ersten Fluchtver-
such des Ehemannes entstanden seien und seine Verletzungen sowie das
dabei zerstörte Auto zeigten, zu den Akten gegeben
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind-
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche die vor-
instanzliche Verfügung als Ganzes betreffen und deswegen vorab zu be-
urteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanz-
lichen Verfügung zu bewirken.
4.2 So rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung der Abklärungs-
und Begründungspflicht beziehungsweise des Untersuchungsgrundsat-
zes. Die Beschwerdeführerin habe etwa anlässlich der Anhörung vom
22. Juli 2019 Kopien von Fotos zu den Akten reichen wollen, welche indes-
sen von der Vorinstanz mangels Beweiskraft aus dem Recht gewiesen wor-
den seien, was ihr Recht auf Beweisabnahme verletze (vgl. Beschwerde
S. 4 und 11). Ausserdem hänge die Fluchtgeschichte der Beschwerdefüh-
rerin eng mit derjenigen des sich noch in Griechenland befindlichen Ehe-
manns zusammen; die Vorinstanz wäre daher verpflichtet gewesen, wei-
tere Sachverhaltsabklärungen zu tätigen und das Asylgesuch dem erwei-
terten Verfahren zuzuweisen (vgl. Beschwerde S. 11).
4.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
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den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten
Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbe-
gründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und
auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so
abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständli-
chen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1).
4.4 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung hielt
das SEM im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltselemente, insbe-
sondere – soweit überhaupt für das vorliegende Asylverfahren von Belang
– auch diejenigen in Bezug auf die Fluchtgeschichte des Ehemannes und
dessen Aufenthalt in Griechenland, fest. Sodann ist aus den Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 3 f.) ohne Weiteres ersichtlich, von
welchen Überlegungen sich das SEM leiten liess, und die Verfügung ist so
abgefasst, dass der Beschwerdeführer sie sachgerecht anfechten konnte.
Auch wenn die drei in der Anhörung vom 22. Juli 2019 gezeigten, nunmehr
als Beilage zur Beschwerdeschrift eingereichten Bilder (vgl. vorinstanzliche
Akten A27 zu F120 ff.) in der angefochtenen Verfügung in der Tat nicht
ausdrücklich erwähnt worden sind, so ergibt sich aus den Akten – und ins-
besondere aus dem Umstand, dass die die Anhörung leitende SEM-Mitar-
beiterin vor der ebenfalls anwesenden Rechtsvertreterin einlässlich darge-
legt hatte, wieso den besagten Fotos kein (besonderer) Beweiswert zuzu-
sprechen sei – doch eindeutig, dass sich die Vorinstanz auch mit diesen
Dokumenten auseinandersetzt hatte.
Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen die Beurteilung ih-
rer Vorbringen durch das SEM nicht teilen, spricht nicht für eine ungenü-
gende Abklärung und Feststellung des Sachverhalts. Das Bundesverwal-
tungsgericht erkennt auf der Basis der vorliegenden Akten auch keinerlei
Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Beweisabnahme oder Begründungs-
pflicht.
Das SEM hat sich schliesslich auch mit den am 29. Juli 2019 bei ihm ein-
gegangenen Begehren (vgl. Sachverhalt Bst. A.h) auseinandergesetzt, den
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diesbezüglichen Sachverhalt als ausreichend erstellt erachtet und mit der
Begründung, G._______ befinde sich in Griechenland im Spital und es sei
nicht absehbar, wann er wieder reisefähig sei und aus Griechenland ein-
reisen könne, auf die Zuweisung ins erweiterte Verfahren verzichtet (vgl.
angefochtene Verfügung S. 4 Mitte). Eine Willensäusserung des Eheman-
nes ist nicht aktenkundig. Bereits aus diesem Grund bestand kein Anlass
für weitere Sachverhaltsabklärungen. Allein die Vermutung, dass der Ehe-
mann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen beabsichtigt, ir-
gendwann in die Schweiz zu reisen, genügt nicht. In diesem Zusammen-
hang ist sodann darauf hinzuweisen, dass kein gesetzlicher Anspruch auf
die Behandlung eines Asylgesuchs im beschleunigten oder erweiterten
Verfahren besteht beziehungsweise dass ein Asylsuchender oder eine
Asylsuchende gestützt auf Art. 26d AsylG für sich keinen Anspruch auf Zu-
weisung des Asylgesuchs ins erweiterte Verfahren geltend machen kann.
Ausserdem wurde das die Beschwerdeführerinnen betreffende Dublin-Ver-
fahren bereits am 12. Juli 2019 beendet und die Schweiz hat sich für ihr
Verfahren als zuständig erklärt (vgl. Sachverhalt A.d). Eine Berufung ihrer-
seits auf Bestimmungen der Dublin-III-VO geht deshalb fehl.
4.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet. Es besteht daher keine Veranlassung, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbe-
zügliche Eventualbegehren ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
6.
6.1 Das SEM stellte in seiner angefochtenen Verfügung fest, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin hielten in verschiedener Hinsicht den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.
Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen würden schon bei der an-
geblichen Tätigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin beginnen. So sei
es aussergewöhnlich, dass der Ehemann sich vor der Hochzeit nicht im
Dorf über die Familie der Beschwerdeführerin informiert und keine Ahnung
von den Tätigkeiten seines Schwiegervaters gehabt habe. Auf die Frage,
wer ausser ihrer Familie gewusst habe, dass ihr Vater ein Talib sei, habe
sie geantwortet, ihr Vater habe dies verheimlicht und gesagt, er arbeite auf
einer (…) (vgl. A27 zu F88 f.). Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
gehe indessen nicht klar hervor, weshalb ihr Vater seine Mitgliedschaft in
einer von den Taliban beherrschten Region verheimlicht haben solle (vgl.
A27 zu F140–144). Ausserdem sei es eher unwahrscheinlich, dass nie-
mand im Dorf die Position des Vaters gekannt habe, nachdem sie – die
Beschwerdeführerin – gemäss ihren Angaben täglich für (…) bis (…) Tali-
ban gekocht und gewaschen habe (vgl. A27 zu F85–89); zumindest der
Transport dieser Waren hätte im Dorf auffallen müssen, wobei der Erklä-
rungsversuch, das Essen sei ein Spendenessen (vgl. A27 zu F88), anzu-
zweifeln sei. Als die Beschwerdeführerin gebeten worden sei zu erzählen,
wie man für (…) bis (…) Talibanmitglieder koche, seien ihre Aussagen
selbst nach mehrmaligem Fragen unsubstanziiert und detailarm geblieben
(vgl. A27 zu F36–42).
Des Weiteren mangle es auch den Aussagen betreffend die Flucht aus
dem Elternhaus an erlebnisbasierten Details. Mehrmals dazu aufgefordert
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zu berichten, wie sie und ihr Ehemann sich hätten hinausschleichen kön-
nen, habe sie im Wesentlichen lediglich erzählt, dass sie viele Schwierig-
keiten gehabt hätten und in der Nacht abgereist seien (vgl. A27 zu F126–
130).
Nicht nachvollziehbar sei auch, dass die Beschwerdeführerin einen we-
sentlichen Teil ihrer Asylvorbringen, nämlich die Tötung ihrer Schwieger-
mutter durch ihren Vater, erst gegen Ende der Anhörung und mit einem
einzigen Satz erwähnt habe (vgl. A27 zu F109). Darauf angesprochen,
habe sie erklärt, sie habe sehr gelitten und versuche, die Dinge zu verges-
sen (vgl. A27 zu F110).
6.2
6.2.1 In der Beschwerdeschrift wird – wie schon in der Stellungnahme zum
Entscheidentwurf vom 30. Juli 2019 – der anlässlich der Befragungen ge-
schilderte Sachverhalt teilweise wiederholt und am Wahrheitsgehalt der
Aussagen festgehalten (vgl. Beschwerde S. 3–6).
6.2.2 Sodann sei zu betonen, dass die Beschwerdeführerin lediglich ge-
sagt habe, ihr Vater versuche, seine Taliban-Mitgliedschaft geheim zu hal-
ten. Auch basierten die Schilderungen auf ihren persönlichen Wahrneh-
mungen, weshalb es möglich sei, dass gewisse Dorfbewohner sehr wohl
von der Mitgliedschaft geahnt oder gewusst hätten (vgl. Beschwerde S. 6).
Bei den Ausführungen zum Kochen für die Taliban werde deutlich, dass die
Beschwerdeführerin sich sehr vor den Schlägen des Vaters gefürchtet
habe; verständlicherweise habe sie daher darauf Wert gelegt zu erzählen,
dass ihr Vater sie zur Arbeit gezwungen habe, weshalb das Kochen selbst
in den Erzählungen in den Hintergrund getreten sei. Auf Nachfrage hin,
nachdem sie verstanden habe, dass sich die Befragerin für diese für sie
banale Sache interessiere, habe sie dann aber sehr wohl substanziierte
und nachvollziehbare Angaben zur Tätigkeit machen können, wobei fest-
zuhalten bleibe, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mutter lediglich beim
Kochen geholfen habe (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Entgegen der Auffassung
der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin auf Nachfrage hin ihre Flucht
aus dem Elternhaus ausführlich und nachvollziehbar beschreiben und le-
bensnahe Details schildern können (vgl. Beschwerde S. 7). Im Übrigen sei
die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen, mithin zu den Motiven für
das Verlassen von Afghanistan, befragt worden. Als ihre Schwiegermutter
getötet worden sei, habe sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann
schon ausser Landes befunden, weshalb sie die Tötung auch nicht bei den
Fluchtgründen erwähnt habe (vgl. Beschwerde S. 7).
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6.2.3 Im Weiteren wird geltend gemacht, bei der Beurteilung des Aussage-
verhaltens der Beschwerdeführerin müsse ihr Analphabetismus, die feh-
lende Schulbildung sowie der Umstand, dass sie kein differenziertes Dari
spreche, berücksichtigt werden (vgl. Beschwerde S. 7 f.). Ebenso dürfe
nicht unbeachtet bleiben, dass sie nur 19 Tage vor der Anhörung entbun-
den beziehungsweise zwei Wochen vor der Anhörung aus dem Spital ent-
lassen worden sei. Es sei allgemein bekannt, dass sich der Körper einer
Mutter in der Zeitspanne von 6–8 Wochen nach der Geburt erholen und
hormonell umstellen müsse; Frauen im Wochenbett brauchten viel Ruhe
und seien häufig seelisch labil, da sie sich auf eine völlig neue Lebenssitu-
ation umstellen müssten. Das gelte umso mehr, als die Beschwerdeführe-
rin ihre Tochter in jungen Jahren in einem fremden Land ohne die Unter-
stützung ihres Ehemannes oder sonstiger Angehörigen geboren habe. In
Bezug auf ihr Aussageverhalten beziehungsweise ihre Aussagequalität
gelte zu beachten, dass die Gedächtnisleistung und Konzentrationsfähig-
keit einer Mutter infolge Schlafmangels und vermehrter Hormonausschüt-
tung vermindert sei, was im Volksmund "Stilldemenz" genannt werde. Fer-
ner habe die Beschwerdeführerin im Verlauf der Anhörung ihren erst (…)
alten Säugling mehrmals stillen müssen (vgl. Beschwerde S. 8, 2. Ab-
schnitt). Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass gemäss Geburts- und
Wochenbettverlaufsbericht des (…) vom 16. Juli 2019 der Verdacht auf
eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bestehe. Eine PTBS
könne insbesondere auch Einfluss auf das Aussageverhalten einer Person
haben und sei daher bei der Beurteilung zu berücksichtigen (vgl. Be-
schwerde S. 8, 3. Abschnitt).
6.2.4 Schliesslich seien auch einige für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
der Beschwerdeführerin sprechende Elemente wie etwa die sprunghafte
ungeordnete Darstellung bei der freien Rede zu den Fluchtgründen, was
als typisches Realkennzeichen gelte, sowie die substanziierte Schilderung
des ersten Fluchtversuchs des Ehemanns zu erwähnen. Ebenso sei fest-
zuhalten, dass die Beschwerdeführerin einen ganzen Tag lang angehört
worden sei und offensichtlich auf die Fragen der Vorinstanz habe Antwor-
ten liefern können, wobei sie ihre Fluchtgründe konsistent sowie wider-
spruchsfrei und das Erlebte lebensnah und nachvollziehbar habe schildern
können, was indessen vom SEM nicht entsprechend gewürdigt worden sei
(vgl. Beschwerde S. 9).
6.3
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6.3.1 Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin erscheint nicht aus-
geschlossen, dass sie in einem konservativen, ländlichen Umfeld aufge-
wachsen ist und sie nicht über eine abgeschlossene Schulbildung verfügt.
Auch geht aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass die Anhörung zwecks
Stillen und Wickeln des anwesenden Säuglings unterbrochen werden
musste. Indessen ist bei der Gesamtbetrachtung des anlässlich der Anhö-
rung erstellten Protokolls nicht erkennbar, dass gesundheitliche Einschrän-
kungen (auch psychischer Art) zu einer anderen Bewertung der gemachten
Aussagen führen könnten. Ungeachtet der Tatsache, dass die Ausführun-
gen zur "Stilldemenz" höchstens für Einzelfälle zutreffen könnten, ergeben
sich aus dem Protokoll keinerlei Hinweise, dass die Beschwerdeführerin
besonders unkonzentriert gewesen wäre oder sie mit den ihr gestellten
Fragen oder aufgrund der langen Dauer der Anhörung überfordert gewe-
sen wäre. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sie
anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 26. Juni 2019 (mithin noch vor
der Geburt) Zukunftsängste und Schlafstörungen erwähnte, der Geburts-
und Wochenbericht vom (…) eine mögliche PTBS attestierte und die Be-
schwerdeführerin zu Beginn der Anhörung vom 22. Juli 2019 über Kopf-
schmerzen sowie eine schmerzende Kaiserschnittwunde, welche mit
Schmerzmitteln behandelt würden (vgl. A27 zu F4–7), klagte.
Am Ende der Anhörung gefragt, ob sie alles Wesentliche habe vorbringen
können, erklärte sie, sie könnte noch viel über ihre Schwierigkeiten erzäh-
len, bestätigte aber gleichzeitig, alle Probleme genannt zu haben (vgl. A27
zu F154). Auch wurde der Beschwerdeführerin das Protokoll in ihre Mut-
tersprache rückübersetzt, wobei sie dessen Richtigkeit und Vollständigkeit
bestätigte. Im Übrigen brachte die die ganze Zeit anwesende Rechtsver-
treterin weder im Vorfeld noch im Verlauf oder am Schluss der Anhörung
Einwendungen an, welche darauf schliessen würden, dass die Beschwer-
deführerin mit der Befragung überfordert gewesen wäre und das Protokoll
deshalb nur eingeschränkt hätte verwertet werden dürfen.
6.3.2 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen und nach ein-
gehender Durchsicht der Akten kann sich das Bundesverwaltungsgericht
der vorinstanzlichen Einschätzung der Vorbringen der Beschwerdeführerin
anschliessen, wobei zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die Darstellung unter
E. 6.1 vorstehend verwiesen werden kann.
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Seite 12
In der Beschwerdeschrift werden zwar berechtigterweise Elemente aufge-
führt, welche für die Glaubhaftigkeit einzelner, für die Beurteilung der Asyl-
gesuche jedoch untergeordneter Aussagen der Beschwerdeführerin spre-
chen; insbesondere liegen in der Tat Hinweise vor, dass einige Aussagen
der Beschwerdeführerin auf realen Begebenheiten beruhen (sogenannte
Realkennzeichen). Dies vermag jedoch nichts an der Tatsache zu ändern,
dass die zentralen – vom SEM als unsubstanziiert und nicht nachvollzieh-
bar beziehungsweise als nicht erlebnisbasiert erscheinend qualifizierten –
Vorbringen nicht glaubhaft erscheinen und die Einwendungen in der Be-
schwerdeschrift das Gericht nicht zu überzeugen vermögen; die Rüge, die
Würdigung durch die Vorinstanz erscheine einseitig (vgl. Beschwerde S. 9,
4. Abschnitt), ist folglich unbegründet. So ist in Bezug auf die Tätigkeit des
Vaters darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der
Anhörung nicht bloss von dessen Mitgliedschaft bei den Taliban berichtete,
sondern erklärte, ihr Vater sei einer der "Oberhauptmänner bei den Tali-
ban", und sie habe für (…) bis (…) seiner Männer kochen und waschen
müssen (vgl. A27 zu F30 und F35). Des Weiteren wäre von der Beschwer-
deführerin, welche angeblich seit früher Kindheit für eine grosse Anzahl
Leute kochen musste, zu erwarten gewesen, dass sie die Namen und Zu-
bereitungsarten zumindest einzelner Speisen kennt. Auch der Einwand, die
Beschwerdeführerin habe die Tötung ihrer Schwiegermutter durch ihren
Vater erst am Schluss der Anhörung erwähnt, weil dieses Ereignis nicht der
Grund für ihre Ausreise aus Afghanistan gewesen sei, vermag nicht zu
überzeugen.
6.3.3 Schliesslich sind auch die sich bei den Akten befindenden Unterlagen
nicht geeignet, die festgestellten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen zu beseitigen, handelt es sich doch im Wesentlichen um Beweis-
mittel betreffend die Identität der Beschwerdeführerin, welche jedoch von
der Vorinstanz gar nicht in Frage gestellt wurde, oder um Bilder, denen aus
den in der Anhörung zu Recht genannten Gründen (vgl. A27 zu F125) ent-
weder keine erhöhte Beweiskraft zukommt, oder die nicht geeignet sind,
die Vorbringen zu belegen (etwa das Foto eines beschädigten Autos). Im
Übrigen fällt auf, dass sowohl das Familienbüchlein als auch der Eheschein
in Kabul ausgestellt wurden und auf diesen Dokumenten – wie auch auf
dessen Taskara – als Wohnort des Ehemanns Kabul genannt wird, was
Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführerin weckt, sie hätten als
Ehepaar bei ihren Eltern im Dorf gelebt und sich nur zwei Tage (vgl. A27
zu F127) in der afghanischen Hauptstadt aufgehalten. Ebenfalls anzumer-
ken ist, dass auf einem von der Beschwerdeführerin eingereichten Doku-
ment (mit Angaben zur Ehegattin) vermerkt ist, sie habe sechs Schuljahre
D-4089/2019
Seite 13
(oder die 6. Klasse) besucht, was sich mit ihren eigenen Angaben (vgl. A10
S. 2 und A27 zu F 20) nicht vereinbaren lässt.
6.4 Nach Würdigung der gesamten Umstände ergibt sich, dass die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht standhalten.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die von der Be-
schwerdeführerin geschilderte schlechte Behandlung durch ihren Vater
auch den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht
standhalten würde.
7.
Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerinnen verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen.
Im Übrigen ist – wie vorstehend (vgl. E. 4) festgestellt wurde – der Sach-
verhalt ausreichend erstellt, weshalb keine Veranlassung besteht, die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist da-
her abzuweisen.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerinnen seien ange-
sichts der heutigen Lage in Afghanistan dort nicht gefährdet. Das SEM hat
dieser generellen Gefährdung – und implizit auch dem Umstand, dass die
Beschwerdeführerin als alleinstehende Mutter eines Säuglings einer "vul-
nerable group" angehört – Rechnung getragen und die Beschwerdeführe-
rinnen gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG (SR 142.20) wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4
VwVG) gegenstandslos geworden.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es wurde keine Fürsor-
gebestätigung zu den Akten gegeben. Aufgrund der besonderen Umstände
des vorliegenden Einzelfalles ist indessen auf die Nachforderung einer sol-
chen zu verzichten beziehungsweise es ist von der Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführerinnen auszugehen. Da zudem die Beschwerde nicht als
aussichtslos zu qualifizieren ist, ist das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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