Abtei lung IV
D-4090/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______
Gambia,
B._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2009 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4090/2009
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2008 ohne Einreichung
von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er im C._______ am 8. Januar 2009 einer Erstbefragung
unterzogen und am 18. Mai 2009 nach Art. 29 Abs. 4 AsylG angehört
wurde,
dass er dabei unter anderem angab, aus Gambia zu stammen, der
Ethnie der D.______ anzugehören und im Dorf
E.______aufgewachsen zu sein,
dass ihn Verwandte wegen seiner intimen Beziehung zu einem Mann
mit dem Tod bedroht hätten und in seinem Heimatstaat Homosexualität
verboten sei, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe und
gegen Ende 2008 via Libyen und Italien in die Schweiz gelangt sei,
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dass er nie irgendwelche Ausweispapiere beantragt oder besessen
und seinen Geburtsschein zu Hause in Gambia zurückgelassen habe,
dass ein Fingerabdruckvergleich ergab, dass der Beschwerdeführer
am 12. Juni 2007 in F.______ auf der spanischen Insel G._______
erkennungsdienstlich erfasst wurde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des am 8. Januar 2009 münd-
lich gewährten rechtlichen Gehörs bestritt, jemals auf G._______
gewesen zu sein und auch im Rahmen der Anhörung vom 18. Mai
2009 weiterhin an seiner Angabe festhielt, erst Ende 2008 seinen
Heimatstaat verlassen zu haben,
dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die
vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3
BGG i.V.m. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im C.______ bis zum
jetzigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere eingereicht hat,
dass das BFM mit - am 18. Juni 2009 eröffnetem - Entscheid vom 11.
Juni 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Weg-
weisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und mög-
lich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf
das Erheben eines Kostenvorschusses ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
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se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde mit
nachfolgendem Vorbehalt einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass auf das Begehren hinsichtlich Asylgewährung nicht einzutreten
ist, da diese Frage bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 32 ff.
AsylG nicht Prüfungsgegenstand sein kann,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf
hingewiesen hat, angesichts der in Gambia bestehenden Pflicht, eine
Identitätskarte ständig auf sich zu tragen, sei es unglaubhaft, dass der
Beschwerdeführer nie eine solche besessen habe,
dass die Entgegnung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdefüh-
rer kaum gereist sei und deshalb den Erwerb eines solchen Ausweises
auch nicht für notwendig erachtet habe, nicht zu überzeugen vermag,
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dass im Weiteren, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, die
Angaben des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Geburtsurkunde
widersprüchlich ausgefallen sind,
dass die Erklärung in der Beschwerde, wonach es nachvollziehbar sei,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner fluchtartigen Ausreise
nicht mehr genau wisse, wo sich seine Geburtsurkunde bei seiner
Ausreise genau befunden habe, die festgestellten Widersprüche nicht
plausibel zu erklären vermag,
dass im übrigen die Behauptung des Beschwerdeführers, ohne Vorwei-
sung von Identitätspapieren die Grenzkontrollen überwunden zu ha-
ben, als offensichtlich realitätsfremd erscheint,
dass das Bundesamt somit zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Be-
schwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäum-
te Einreichen von Identitätsdokumenten geltend,
dass sich zwar, wie in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen, die
Aussage des Beschwerdeführers, wonach seine Familie zuerst seine
homosexuelle Beziehung geduldet habe, aus den Protokollen nicht er-
gibt,
dass indessen dieser Vorbehalt nichts daran ändert, dass die Vor-
instanz im übrigen zutreffend auf die teils unsubstanziierten, teils
widersprüchlichen, realitätsfremden und tatsachenwidrigen Angaben
des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Verhältnissen, seinen
Asylgründen und der Ausreise aus seinem Heimatstaat hingewiesen
hat,
dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen des Bundeamtes
verwiesen werden kann, zumal die Entgegnung in der Beschwerde,
wonach der Beschwerdeführer wegen seines ablehnenden Umfelds im
Heimatstaat nicht gewohnt sei, über seine Homosexualität zu
sprechen und aus diesem Grund seine diesbezüglichen Angaben un-
bestimmt ausgefallen seien, nicht zu überzeugen vermag und als un-
behelflicher Erklärungsversuch zu erachten ist,
dass sich die übrigen Argumente in der Beschwerde in allgemeinen
Ausführungen und blossen Behauptungen erschöpfen,
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dass das Bundeamt somit die Vorbringen des Beschwerdeführers, we-
gen seiner homosexuellen Neigung in seinem Heimatstaat Nachteile
erfahren zu haben, im Ergebnis zu Recht als nicht glaubhaft erachtet
hat,
dass daher keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG not-
wendig erscheinen,
dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpo-
lizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung
die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [ARK] / EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, nach eigenen Angaben
gesunden Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich im
Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht fällt,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass die eingereichte Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos er-
schien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - unabhängig von der nach-
gewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand am:
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