B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4090/2017
Ur t e i l vom 3 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt, angeblich Volksrepublik
China (Tibet),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 23. Juni 2017 / N (…).
D-4090/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 11. November 2011 und reiste am 23. Dezember 2011 in die
Schweiz ein, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung
vom 9. Oktober 2014 verneinte das damalige BFM (Bundesamt für Migra-
tion; seit dem 1. Januar 2015: SEM) das Vorliegen der Flüchtlingseigen-
schaft, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und be-
auftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, wobei
es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. Mit
Urteil D-6541/2014 vom 21. Januar 2015 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die am 10. November 2014 dagegen erhobene Beschwerde ab. Dabei
hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die vorinstanz-
liche Verfügung im Wesentlichen fest, aufgrund seiner fehlenden Länder-
beziehungsweise Regionalkenntnisse, der fehlenden Kenntnisse der chi-
nesischen Sprache, der fehlenden Identitätspapiere sowie der unglaubhaft
vorgetragenen Asylgründe sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der
Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen
Diaspora gelebt habe. Da er in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Ab-
klärung der Frage, welchen rechtlichen Status (ausländerrechtlicher Auf-
enthaltstitel oder Staatsbürgerschaft) er in den wahrscheinlichsten bisheri-
gen Aufenthaltsländern innehabe, verunmögliche, und die geltend ge-
machte chinesische Staatsangehörigkeit unglaubhaft sei, müsse seine
Staatsangehörigkeit als unbekannt gelten.
B.
B.a Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter und als „Wiederer-
wägungsgesuch um vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 und 6 AuG“ bezeichneter Ein-
gabe vom 29. April 2015 beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Ent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2015 in Wiederer-
wägung zu ziehen und ihm Asyl zu gewähren. Dabei fügte er seiner Ein-
gabe einen ärztlichen Bericht vom 26. Februar 2015 sowie einen Antrag
auf fürsorgerische Unterbringung im Rahmen einer vorsorglichen Mass-
nahme vom 17. März 2015, beide ausgestellt von der Klinik für Psychiatrie
und Psychotherapie, Psychiatrie (…) bei.
B.b Mit Begleitschreiben vom 11. Mai 2015 übermittelte das SEM eine
identische Eingabe des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 VwVG an
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das Bundesverwaltungsgericht, da keine Gründe vorgebracht würden, die
erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneu-
ten Asylverfahrens zu beurteilen wären.
B.c In seinem Urteil D-2886/2015 erwog das Bundesverwaltungsgericht,
der Beschwerdeführer würde sich unter Bezugnahme auf die beiden von
ihm eingereichten Beweismittel, welche sich zu seinem Gesundheitszu-
stand äusserten und einen Suizidversuch vom 16. Dezember 2014 bestä-
tigten, zumindest sinngemäss auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG berufen, wo-
nach in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt wer-
den könne, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen
erfahre oder entscheidende Beweismittel auffinde, die sie im früheren Ver-
fahren nicht habe beibringen können, unter Ausschluss der Tatsachen und
Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden seien. Indessen
würde er mit seinen Vorbringen – Verschlechterung seines Gesundheits-
zustandes und Suizidversuch am 16. Dezember 2014 – lediglich Um-
stände nennen, die bereits im ordentlichen Verfahren bestanden hätten
und damals hätten geltend gemacht werden müssen, da es im ausseror-
dentlichen Verfahren nicht darum gehen könne, Verpasstes aus früheren
Verfahren nachzuholen, und blosse Urteilskritik revisionsrechtlich unbe-
achtlich sei. Darüber hinaus seien sowohl der ärztliche Bericht vom
26. Februar 2015 als auch der Antrag auf fürsorgerische Unterbringung
vom 17. März 2015 nach dem Beschwerdeurteil vom 21. Januar 2015 ent-
standen, weshalb darin gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG kein
Revisionsgrund erblickt werden könne (vgl. BVGE 2013/22 E. 3-13, S. 276
ff.). Gestützt auf diese Überlegungen trat das Bundesverwaltungsgericht
am 12. Mai 2015 auf das Revisionsgesuch vom 29. April 2015 nicht ein.
C.
C.a Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom
29. Dezember 2015 ersuchte die Psychiatrie (…) in der Person ihres Ober-
arztes B._______ um erneute Prüfung des Wiedererwägungsgesuches
des Beschwerdeführers. Dieser werde nunmehr im (…) ambulant betreut,
nachdem er zuvor wegen seiner über die Jahre zunehmend depressiven
Entwicklung mit Suizidgedanken fünf Monate stationär habe behandelt
werden müssen, wobei im Verlauf seiner Krankheit insgesamt sechs Sui-
zidversuche erfolgt seien.
C.b Mit Schreiben vom 6. Januar 2016 beantwortete das Bundesverwal-
tungsgericht die Eingabe vom 29. Dezember 2015 dahingehend, es über-
weise die Eingabe vom 29. Dezember 2015 zuständigkeitshalber dem
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SEM zur gutscheinenden Behandlung, da die darin enthaltenen medizini-
schen Vorbringen den Zeitraum nach dem Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 21. Januar 2015 betreffen würden.
C.c Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 teilte das SEM dem Beschwerde-
führer mit, hinsichtlich des Stellens eines eventuellen Wiedererwägungs-
gesuchs sei festzustellen, dass dies ein höchstpersönliches Recht dar-
stelle und deshalb nur von der betroffenen Person selbst oder durch eine
von ihr bevollmächtigte Rechtsvertretung eingereicht werden könne, wes-
halb die Eingabe von B._______ vom 29. Dezember 2015 mangels Man-
datierung keine Rechtswirkung zeitige. Gleichzeitig räumte das SEM dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, bis zum 26. Januar 2016 ein ent-
sprechendes Wiedererwägungsgesuch schriftlich und begründet beim
Staatssekretariat einzureichen, ansonsten das Schreiben der Psychiatrie
(…) vom 29. Dezember 2015 zu den Akten gelegt würde.
D.
D.a Mit Eingabe vom 21. Januar 2016 stellte der Beschwerdeführer beim
SEM ein "Wiedererwägungsgesuch um vorläufige Aufnahme gemäss
Art. 83 Abs. 4 und 6 AuG". Zur Begründung machte er unter Beilage zweier
ärztlicher Berichte der (…) vom 17. März 2015 beziehungsweise vom
29. Dezember 2015 im Wesentlichen geltend, sein Gesundheitszustand
habe sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar
2015 massiv verschlechtert. Er leide an einer depressiven Erkrankung und
Suizidalität. Er befinde sich deswegen in ambulanter und teilweise statio-
närer Behandlung. Zurzeit gehe es ihm besser. Ohne legalen Aufenthalts-
status in der Schweiz könne er indessen nicht arbeiten, sich keine eigene
Wohnung leisten, weshalb er letztlich keine Perspektiven habe. Auch finde
er keinen sozialen Rückhalt. Ein Wegweisungsvollzug aus der Schweiz
würde seine Gesundheit massiv bedrohen und sei deshalb nicht zumutbar.
Hierzu trage auch bei, dass in dem Staat, in den er ausgeschafft werden
sollte, die Fortführung seiner medizinischen Behandlung nicht möglich sei.
Angesichts der Tatsache, dass es weder der zuständigen kantonalen Be-
hörde noch ihm persönlich gelungen sei, eine Ausreise herbeizuführen,
liege zusätzlich eine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus techni-
schen Gründen vor. Aus besagten Gründen sei seine vorläufige Aufnahme
anzuordnen.
D.b Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 sowie vom 10. Mai 2017 forderte das
SEM den Beschwerdeführer auf, aktuelle ärztliche Berichte einzureichen.
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D.c Diesen Aufforderungen kam der Beschwerdeführer nach. So reichte er
dem SEM im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens folgende medizi-
nische Unterlagen ein:
Antrag auf fürsorgerische Unterbringung vom 17. März 2015
Ärztliche Einschätzung des Gesundheitszustandes (…) vom 29. De-
zember 2015
Eintrittsbericht Kantonsspital (…) vom 23. Mai 2016
Austrittsbericht 4. Hospitalisation (…) vom 10. Juni 2016
Austrittsbericht 3. Hospitalisation (…) vom 15. Juni 2016
Ärztlicher Bericht Ambulatorien für Abhängigkeitserkrankungen (…)
vom 15. Juli 2016
Austrittsbericht 5. Hospitalisation (…) vom 19. Dezember 2016
Ärztlicher Kurzeintrittsbericht (…) vom 15. Januar 2017
Ärztlicher Bericht Ambulatorien für Abhängigkeitserkrankungen (…)
vom 23. Mai 2017
Austrittsbericht 6. Hospitalisation (…) vom 29. Mai 2017
E.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2017 – eröffnet am 27. Juni 2017 – lehnte das
SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, dass die Verfügung
vom 9. Oktober 2014 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Im weiteren erhob
es eine Gebühr von Fr. 600.– und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2017 (Poststempel vom 22. Juli 2017) erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei
beantragte er, die angefochtene Verfügung des SEM vom 23. Juli 2017
(recte: 23. Juni 2017) sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen.
Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und
unmöglich sei, und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter
sei festzustellen, dass in seiner Person subjektive Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG vorlägen, und es sei ihm eine vorläufige Aufnahme
als Flüchtling zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewäh-
ren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung und um unentgeltliche Prozessführung unter Entbindung von der
Kostenvorschusspflicht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Seite 6
G.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist vorbehält-
lich der Ausführungen in E. 5.3 einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen sowie mit bloss
summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
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Seite 7
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
5.
5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass vorliegend angesichts des Sachurteils
D-6541/2014 vom 21. Januar 2015 lediglich eine nachträglich wesentlich
veränderte Sachlage, nicht aber Revisionsgründe im Sinne eines qualifi-
zierten Wiedererwägungsgesuchs geltend gemacht werden können.
5.2 Nachdem das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behand-
lung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt, dieses indes-
sen abgelehnt hat, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten
Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung
vom 9. Oktober 2014 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich prä-
sentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.
5.3 Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch vom
21. Januar 2016 ausschliesslich mit medizinischen Aspekten, weshalb sich
dieses auf den Wegweisungsvollzugspunkt beschränkt. Soweit er auf Be-
schwerdeebene darüber hinaus die Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft zufolge Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG beantragt, stellt dies eine unzulässige Erweiterung des Streit-
gegenstandes dar. Mithin ist auf die Beschwerde, soweit darin die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird, nicht einzutreten.
6.
Vorliegend gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Vor-
liegen von Wegweisungsvollzugshindernissen im wiedererwägungsrechtli-
chen Sinne offensichtlich zu Recht verneint hat.
D-4090/2017
Seite 8
6.1 Das SEM hält in seiner Verfügung vom 23. Juni 2017 fest, der Be-
schwerdeführer habe aufgrund der eingereichten Arztberichte am 16. De-
zember 2014 erstmals einen Suizidversuch unternommen. Im Jahr 2015
habe er sich wegen zunehmend depressiver Entwicklung insgesamt fünf
Monate lang in stationärer Behandlung befunden und in diesem Zeitraum
sechs Suizidversuche unternommen. Im Verlaufe des Jahres 2016 habe
er sich vom 26. Februar bis 9. März, vom 12. März bis 4. April und vom 6.
bis 13. Dezember zur stationären Behandlung in der Psychiatrie (…) auf-
gehalten, wo er wegen seiner rezidivierenden depressiven Störung und
der psychischen Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika be-
handelt worden sei. Sein letzter stationärer Aufenthalt in der Psychiatrie
(…) habe aufgrund der Aktenlage zwischen dem 15. und 26. Januar 2017
stattgefunden. Auslöser der letztmaligen Einlieferung sei gewesen, dass
der Beschwerdeführer anlässlich des Staatsbesuchs des chinesischen
Präsidenten in der Schweiz einen erneuten Selbstmordversuch unter-
nommen habe. Laut dem jüngsten Arztbericht vom 23. Mai 2017 sei die
Depressivität des Beschwerdeführers unverändert. Darüber hinaus leide
er an einer Alkoholabhängigkeit, stehe unter ständiger Medikation und
habe regelmässige ärztliche Kontrollen. Aufgrund seiner sozialen Situa-
tion sowie der unklaren Aufenthaltsregelung sei die Suizidgefahr weiterhin
als hoch einzustufen. Aufgrund der medizinischen Unterlagen sei über-
dies davon auszugehen, dass seine Suizidalität offensichtlich in einem
engen Zusammenhang mit dem negativen Entscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts (vom 21. Januar 2015) im ordentlichen Verfahren stehe.
Grundsätzlich sei festzuhalten, dass Suizidalität behandelbar sei und da-
her gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte einem Wegweisungsvollzug nicht entge-
genstehe.
6.2 Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerde demgegenüber die
Ansicht, eine medizinische Behandlung seiner Suizidalität ausserhalb der
Schweiz sei nicht gewährleistet, weshalb seine vorläufige Aufnahme we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen sei.
In diesem Zusammenhang bleibt freilich festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer auch in der Beschwerde darauf beharrt, von seiner Geburt bis
zum Tag seiner Flucht im Tibet gelebt zu haben und vorher noch nie im
Ausland gewesen zu sein. Damit ist aus Sicht des Gerichts nach wie vor
davon auszugehen, dass die wahre Herkunft des Beschwerdeführers nicht
feststeht, zumal das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
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21. Januar 2015 rechtskräftig festgestellt hat, dass eine Hauptsozialisation
des Beschwerdeführers im Tibet als unglaubhaft erscheint, weshalb auch
nicht von seiner chinesischen Staatsangehörigkeit ausgegangen werden
könne, seine Staatsangehörigkeit vielmehr als unbekannt anzunehmen
sei. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 23. Juni 2017 in diesem
Zusammenhang zutreffend erwogen hat, findet die Untersuchungspflicht
der Behörden nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der
Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, der auch die Substantiierungs-
pflicht trägt. Damit ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts nicht die Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hin-
weisen des Beschwerdeführers nach etwaigen Wegweisungshindernissen
in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Damit ist gleichzeitig ver-
mutungsweise davon auszugehen, dass die psychische Erkrankung des
Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Suizidalität auch in dessen
Herkunftsland behandelbar ist. Angesichts der Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer nach wie vor auf Tibet als seinem Herkunftsland beharrt,
erscheint auch sein Hinweis auf den Bericht „Tibet stateless nationals III,
The status of Tibetan Refugees in India“ (Tibet Justice Center, 2016, S. 98-
100) für den vorliegenden Fall ohne Belang.
6.3 In der Beschwerde wird weiter eingewandt, eine Wegweisung würde
die Gesundheit des Beschwerdeführers „massiv bedrohen“. Diesbezüglich
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz in ärztlicher
Behandlung ist, weshalb einer möglicherweise erneut auftretenden akuten
Suizidalität medikamentös entgegengewirkt werden könnte und vor diesem
Hintergrund die diagnostizierte Suizidalität nicht gegen den Vollzug der
Wegweisung spricht. Die wegweisungs- oder krankheitsbedingte Gefahr,
dass die betroffene Person bei einer Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben
ein Ende setzen könnte, genügt für sich praxisgemäss nicht, um die Weg-
weisung beziehungsweise deren Vollzug bereits als unverhältnismässig
beziehungsweise unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. das Urteil des Bun-
desgerichts 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1.). Darüber hin-
aus wäre im vorliegenden Fall bei einem allfälligen zwangsweisen Weg-
weisungsvollzug eventuell weiterhin bestehenden oder gar akut werden-
den suizidalen Tendenzen durch sorgfältige Ausgestaltung der Überstel-
lungsmodalitäten, beispielsweise durch das Treffen adäquater medizini-
schen Massnahmen, zu begegnen.
6.4 Soweit der Beschwerdeführer den Standpunkt vertritt, es sei eine vor-
läufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs anzu-
ordnen, weil es weder der zuständigen kantonalen Behörde noch ihm
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Seite 10
selbst gelungen sei, eine Ausreise herbeizuführen, ist Folgendes anzumer-
ken: Wie bereits in E. 6.2 vorstehend ausgeführt, ist nach wie vor davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Schweizer Asylbehörden ge-
genüber seine Herkunft verschleiert, womit er es diesen faktisch verun-
möglicht, Vorbereitungen zur Durchführung seines Wegweisungsvollzugs
zu treffen. Bei dieser Sachlage kann er sich auch nicht auf das Wegwei-
sungsvollzugshindernis der Unmöglichkeit berufen, stellt ein derartiges
Verhalten doch einen Verstoss wider das Prinzip von Treu und Glauben
dar.
6.5 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-
instanz im vorliegenden Fall das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zu Recht verneint hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
8.
Bei einer summarischen Prüfung der Akten haben sich die gestellten
Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weswegen das Gesuch um un-
entgeltliche Prozessführung, ungeachtet einer allfälligen prozessualen Be-
dürftigkeit, gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Mit dem Direkt-
entscheid in der Sache ist das Gesuch um Entbindung von der Kostenvor-
schusspflicht gegenstandslos geworden.
9.
Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung gegenstandslos geworden.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.– fest-
zusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
Versand: