B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-409/2017
Ur t e i l vom 2 4 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden den
Irak am (…). August 2015 von E._______ aus legal auf dem Luftweg und
gelangten in die Türkei. Über ihnen unbekannte Länder reisten sie in der
Folge in die Schweiz, wo sie am 17. September 2015 um Asyl nachsuch-
ten. Am 16. November 2015 führte das SEM die Befragungen zur
Person (BzP) durch. Die Anhörungen fanden am 23. August 2016 statt.
A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, kurdischer Ethnie zu sein und
aus F._______ zu stammen. Er sei konfessionslos. Bis 2015 habe er mit
seiner Frau und den beiden Kindern dort gelebt. Er habe als (…) in der
eigenen Werkstatt zusammen mit Angestellten gearbeitet. Durch den Ein-
marsch des sogenannten Islamischen Staates (IS) sei die Lage sehr
schwierig geworden. Ehemalige Mitarbeiter hätten sich der Bewegung an-
geschlossen. Im März 2015 hätten ihn Anhänger des IS zur Zusammenar-
beit aufgefordert. Er habe aus Angst eine Zusage gemacht, F._______ je-
doch tags darauf verlassen, und sei mit der Familie nach G._______ (Pro-
vinz E._______ in der Region des "Kurdistan Regional Government"
[KRG]) zu den Schwiegereltern geflohen. In der Folge habe er ein eigenes
Haus gemietet und wieder gearbeitet. Eines Tages sei er auf dem Nach-
hauseweg erneut von zwei Anhängern einer islamistischen Gruppierung
angesprochen und unter Drohungen zur Zusammenarbeit aufgefordert
worden. Sie hätten gewusst, dass er aus F._______ stamme. In Anbetracht
dieser Sachlage habe er sich zur Ausreise entschlossen.
A.c Die Beschwerdeführerin legte ebenfalls dar, kurdischer Ethnie und
konfessionslos zu sein. Sie stamme aus G._______. Sie habe seit Juni
2014 unter Repressionen des IS gelitten. Wegen der Drohungen der Is-
lamisten ihrem Mann gegenüber seien sie schliesslich ausser Landes ge-
flohen.
A.d Die Beschwerdeführenden gaben amtliche irakische Dokumente zu
den Akten (vgl. dazu die Auflistung auf S. 3 der angefochtenen Verfügung).
B.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 – eröffnet am 20. Dezember 2016
– wies das SEM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie
den Vollzug an.
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Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe das Heimatland we-
gen der Forderung von IS-Anhängern in F._______, mit ihnen zusammen-
zuarbeiten, verlassen. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien aber Per-
sonen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz ei-
nes Drittstaates angewiesen. So verfügten er und seine Familie – wie nach-
folgend aufgezeigt – über eine solche Alternative in der KRG. Die Ereig-
nisse in F._______ seien mithin asylrechtlich irrelevant.
Im Weiteren mache er Verfolgungshandlungen der Islamisten auch in
G._______ in der Provinz E._______ geltend. Dort sei indes von einer hin-
reichenden staatlichen Schutzinfrastruktur vor solchen Übergriffen durch
Drittpersonen auszugehen. Er hätte die Möglichkeit gehabt, die dortigen
Behörden um entsprechenden Schutz zu ersuchen. Seine Erklärung, er
habe die Islamisten nicht identifizieren können und deshalb den Schutz
nicht in Anspruch genommen, überzeuge angesichts der Bedrohungslage
nicht, und zwar umso weniger, als sein Schwager gemäss Aktenlage als
(…) vor Ort tätig sei. Ausserdem sei nicht ersichtlich, weshalb die Behörden
im vorliegenden Fall schutzunwillig oder schutzunfähig gewesen sein
könnten. Zusammenfassend seien die Vorbringen nicht asylrelevant. Bei
dieser Sachlage erübrige sich ein Eingehen auf allfällige Unglaubhaftigkeit-
selemente in den Schilderungen.
Die Beschwerdeführerin lege dar, wegen der Probleme ihres Mannes aus-
gereist zu sein. Nach dem Gesagten komme mithin auch ihren Fluchtgrün-
den keine Asylrelevanz zu.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM für zulässig, zumutbar
und möglich. Die Beschwerdeführenden hätten vor der Ausreise zuletzt in
einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordira-
kischen Provinzen gelebt. Die Einnahme gewisser Ortschaften im Zentra-
lirak durch den IS seit Juni 2014 habe zwar zu einer grossen Flüchtlings-
welle in die ARK geführt. Die Auswirkungen auf die Sicherheits- und Ver-
sorgungslage seien jedoch nicht derart, dass für die einheimische kurdi-
sche Bevölkerung generell von einer konkreten Gefährdung gesprochen
werden könne. In den vier Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner
Gewalt. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit der Wegweisungspraxis
des Bundesverwaltungsgerichts. Der Vollzug sei mithin nach wie vor grund-
sätzlich zumutbar. Ferner sprächen auch keine individuellen Faktoren ge-
gen die Rückkehr. Die Beschwerdeführenden seien kurdischer Ethnie und
sprächen einen kurdischen Dialekt. Die Beschwerdeführerin stamme aus
der Provinz E._______ und habe bis zur 2005 erfolgten Heirat in der KRG
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gelebt. Ihre Eltern, drei Geschwister und zahlreiche Verwandte lebten nach
wie vor in der Provinz E._______. Den Familienangehörigen gehe es gut.
Der Vater arbeite als Angestellter bei der kurdischen Regionalregierung
und einer der drei Brüder als (…). Damit bestehe ein familiäres Bezie-
hungsnetz, auf das sich die Beschwerdeführerin, ihr Mann und die Kinder
abstützen könnten. Der Umstand, wonach sie konfessionslos seien, än-
dere nichts an dieser Einschätzung. Zudem seien sie in der Lage gewesen,
in G._______ nach kurzer Zeit ein eigenes Haus zu mieten und den erfor-
derlichen Mietzins aufzubringen, da auch die Wiederaufnahme der Arbeit
keine Probleme bereitet habe. Vor diesem Hintergrund sei von begünsti-
genden Umständen auszugehen, welche den Wegweisungsvollzug in die
KRG im Sinne der Praxis ausnahmsweise als zumutbar erscheinen lies-
sen. Zwar müsse vorliegend auch dem Kindswohl besondere Beachtung
geschenkt werden. Von einer Verwurzelung der beiden Töchter in der
Schweiz könne aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer aber noch nicht aus-
gegangen werden. Überdies bestünden keine gesundheitlichen Vollzugs-
hindernisse.
C.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 19. Januar 2017 beantragten die
Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 3 bis 5 und die Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Vollzugs verbunden mit der vorläufigen Auf-
nahme in der Schweiz. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Ver-
zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung
(Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführenden machten geltend, die Vorinstanz gehe zu Un-
recht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative in der Region des KRG
aus. G._______ liege nur drei Kilometer von der Provinzgrenze und damit
der Kampflinie entfernt. Es sei vom IS beschossen worden. Die Gefahr von
Terroranschlägen und bewaffneten Gefechten sei sehr hoch. Die Vor-
instanz sei auf diese spezifische Gefährdungslage nicht eingegangen und
habe so den Sachverhalt unvollständig festgestellt.
Im Weiteren seien die Aussagen des Beschwerdeführers zum mangelhaf-
ten Schutz vor dem IS nachvollziehbar. Dass er die gegen ihn erneut er-
gangene Bedrohung nicht den kurdischen Behörden gemeldet habe, sei
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einleuchtend, da er nur Anzeige gegen Unbekannt hätte machen können.
Diese Bedrohung sei auch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs von Relevanz. In diesem Zusammenhang gehe die Vor-
instanz zu Unrecht von begünstigenden Faktoren aus. Der Beschwerde-
führer stamme unbestrittenermassen aus F._______. In G._______ habe
er sich nur kurz aufgehalten und keinen bleibenden neuen Aufenthalts- be-
ziehungsweise Wohnort gefunden. Zudem hätten den Verwandten seine
Konfessionslosigkeit und seine Unfähigkeit, allein für die eigene Familie
aufzukommen, gestört. Deshalb hätten sie in ein eigenes Haus ziehen
müssen. Generell sei die wirtschaftliche Lage der Familie schlecht gewe-
sen. Der Beschwerdeführer habe Schwarzarbeit verrichten müssen. Zu be-
achten sei ferner, dass auch Kinder vom angeordneten Wegweisungsvoll-
zug betroffen würden. Sie seien in der Schweiz bereits gut integriert. Im
Falle der Rückkehr sei die Familie konkret gefährdet.
Als Beweismittel wurden Ausdrucke von Google Maps, ein Bittschreiben
und eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 verzichtete die Instruktions-
richterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertre-
ter zum amtlichen Rechtsbeistand bestellt. Er wurde aufgefordert, seine
Rechtsschrift betreffend Umfang der Anfechtung der vorinstanzlichen Ver-
fügung zu präzisieren.
E.
Am 9. Februar 2017 erklärte der Rechtsvertreter, die vorinstanzliche Ver-
fügung sei lediglich in den Dispositivziffern 4 und 5 angefochten.
F.
Mit Vernehmlassung vom 16. November 2017 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden,
wonach sie G._______ wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen
hätten, überzeugten nicht. So habe der Beschwerdeführer bisher angege-
ben, wegen einer zielgerichteten Drohung weitergeflohen zu sein. Auch
hätten sie die soziale und wirtschaftliche Situation in G._______ als günstig
geschildert. Im Weiteren könne aufgrund der Akten nicht auf ein familiäres
Zerwürfnis wegen der Konfessionslosigkeit der Beschwerdeführenden ge-
schlossen werden. Der Beschwerdeführer habe auf Nachfragen diesbe-
züglich lediglich Probleme mit Extremisten erwähnt. Gegen ein Zerwürfnis
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spreche im Übrigen auch der Umstand, wonach sie angegeben hätten,
nach wie vor mit den Verwandten im Irak in Kontakt zu stehen. Schliesslich
habe der Beschwerdeführer bisher angegeben, es sei für ihn nicht schwie-
rig gewesen, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Die nun vorgebrachten
diesbezüglichen Schwierigkeiten überzeugten mithin nicht.
G.
Mit Replik vom 7. März 2017 hielten die Beschwerdeführenden an ihren
bisherigen Darlegungen fest. Das SEM habe es unterlassen, auf die Si-
cherheitslage in G._______ einzugehen. Gründe für die Weiterflucht seien
für die Beschwerdeführenden sowohl die Sicherheitslage als auch die per-
sönliche Bedrohung gewesen. Das SEM verkenne sodann, dass die Be-
schwerdeführenden auch innerfamiliäre Auseinandersetzungen wegen ih-
rer Konfessionslosigkeit thematisiert hätten. Im Weiteren habe der Be-
schwerdeführer als Auswärtiger aus F._______ dort keine Chance gehabt,
sich legal im Arbeitsmarkt zu integrieren.
H.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2018 gaben die Beschwerdeführer zwei Beweis-
mittel im Hinblick auf ihre fortgeschrittene Integration in der Schweiz zu den
Akten.
I.
Am 21. September 2018 übermittelte der Rechtsvertreter dem Gericht sei-
ne Kostennote.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den ange-
ordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung (Feststellung der fehlenden Flüchtlingseigen-
schaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung aus der Schweiz)
sind demnach mangels Anfechtung rechtskräftig geworden.
4.
Zunächst ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzuge-
hen. Bemängelt wird der Umstand, wonach das SEM es unterlassen habe,
die spezifische Gefährdung in G._______ – dem ersten Zufluchtsort der
Beschwerdeführenden – zu thematisieren. Es trifft zwar zu, dass im ange-
fochten Entscheid einzelspezifische Erwägungen zur Gefährdungssitua-
tion in diesem Grenzort nicht explizit gemacht wurden. Das SEM hielt aber
in ausführlichen Darlegungen betreffend Sicherheitslage vor Ort unter an-
derem fest, die Präsenz des IS an den Grenzen des Gebiets des KRG
führe zu einer hohen Wachsamkeit der kurdischen Regionalbehörden und
zu ausgeprägten Sicherheitsmassnahmen. Insoweit wurde die Grenzlage
des neuen Wohnorts der Beschwerdeführenden nicht verkannt, sondern
darauf hingewiesen, dass namentlich an solchen Orten spezifische Sicher-
heitsbedürfnisse der kurdischen Behörden umgesetzt würden. Eine man-
gelhafte Sachverhaltsfeststellung liegt mithin nicht vor. Eine Gehörsverlet-
zung ist schliesslich auch insofern zu verneinen, als die Begründungs-
dichte im Entscheid zu überzeugen vermag und es den Beschwerdefüh-
renden offensichtlich möglich war, diesen sachgerecht anzufechten. Eine
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Seite 8
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kommt demnach nicht in Be-
tracht.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der
gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft;
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in die KRG-Region ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in die KRG-Region dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten sie eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-
che Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des BVGer
E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 m.w.H.). Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die aus dem Jahr 2008 datierende
Lagebeurteilung betreffend den Nordirak (BVGE 2008/5) aktualisiert und
die damit einhergehende langjährige Praxis in seinem als Referenzurteil
publizierten Entscheid E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 für grund-
sätzlich weiterhin anwendbar erklärt (E. 7.4). Dabei wies es darauf hin,
dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine
Flüchtlingswelle ausgelöst hätten, wobei ein Grossteil der im Irak intern
vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien, in
den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden hätten. Eigentliche
militärische Auseinandersetzungen mit dem IS seien innerhalb der KRG-
Region nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Armee aus
Gebieten, die an die KRG-Region angrenzten, habe es den kurdischen
Peschmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet fak-
tisch zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zur Autonomen
Kurdischen Region sei es den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen
der alliierten Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelungen, einen
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Vormarsch des IS in die KRG-Region zu verhindern. Mitte November 2015
hätten sie diesen aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomie-
gebiets vertreiben können. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im ange-
führten Urteil fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen
Region auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner
Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen sei, und keine Anhalts-
punkte für die Annahme vorlägen, dass sich dies in absehbarer Zeit mass-
geblich verändern würde. Der Wegweisungsvollzug sei damit als grund-
sätzlich zumutbar zu bezeichnen.
Das Gericht wies allerdings darauf hin, dass angesichts der Belastung der
behördlichen Infrastrukturen durch intern Vertriebene jeweils der Prüfung
des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren – insbesondere den-
jenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – besonderes Ge-
wicht beizumessen sei (E. 7.4.5).
6.3 Vor diesem Hintergrund vermag die andere Einschätzung der allgemei-
nen Lage in G._______ durch die Beschwerdeführenden nicht zu überzeu-
gen. Auch das SEM hat in ausführlichen und zutreffenden Erwägungen auf
die Anstrengungen der Behörden des KRG-Gebiets, zu welchem auch
G._______ gehört, die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten, hin-
gewiesen. Soweit die Beschwerdeführenden in genereller Weise ihre
Rückkehr in dieses Gebiet für unzumutbar erachten, kann ihnen mithin
nicht gefolgt werden.
6.4 In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass die Beschwerdeführen-
den im erstinstanzlichen Verfahren in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht
ein überwiegend günstiges Bild ihrer Situation in G._______ vermittelten.
In diesem Zusammenhang kann auf die ausführlichen Erwägungen im
vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Die im Beschwerdeverfah-
ren formulierten Einwände vermögen bei dieser Sachlage nicht zu über-
zeugen und sind als nachgeschoben beziehungsweise übertrieben zu qua-
lifizieren. So wies das SEM in der Vernehmlassung auf mehrere Stellen in
den Protokollen, in welchen sich die Beschwerdeführenden zur Relevanz
ihrer Konfessionslosigkeit äusserten, hin. Dabei vermittelten sie jedenfalls
nicht das Bild eines schwerwiegenden Zerwürfnisses aus religiösen Grün-
den innerhalb der Grossfamilie. Auch die nun geltend gemachten Schwie-
rigkeiten im Erwerbsleben wirken in Anbetracht der Aktenlage konstruiert.
Angesichts des weitreichenden Beziehungsnetzes sowie der bisherigen
beruflichen Erfahrungen ist anzunehmen, dass der den Akten zufolge ge-
sunde Beschwerdeführer wieder in der Lage sein wird, für seine Familie
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Seite 11
aufzukommen, selbst wenn der Zugang zum Arbeitsmarkt in der KRG-Re-
gion aufgrund der derzeitigen Situation für die gesamte Bevölkerung er-
schwert sein sollte. Auch eine finanzielle Unterstützung durch den in der
Schweiz lebenden Bruder beziehungsweise Schwager ist denkbar. Unbe-
sehen davon steht es ihnen offen, individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen
(Art. 73 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführen-
den im Falle einer Rückkehr – insbesondere mithilfe ihres familiären Be-
ziehungsnetzes – eine tragfähige Existenz aufbauen können und nicht in
eine Notlage geraten werden. Folglich sprechen auch keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwer-
deführers oder der Beschwerdeführerin in die KRG-Region. Die nicht über-
zeugenden Gegenargumente rechtfertigen nach dem Gesagten keine an-
dere Beurteilung. Es trifft zwar zu, dass der Aufenthalt in G._______ ge-
mäss Angabe der Beschwerdeführenden nur kurz war. Als begünstigender
Umstand ist hingegen die Tatsache zu werten, dass die Beschwerdeführe-
rin offenbar aus diesem Ort stammt und dorthin zurückkehren konnte.
6.5 Das Kindswohl ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorrangig zu
gewichten. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung
von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Bei
der Beurteilung ist zu differenzieren, ob sich das Kind in einem jungen,
stark von der Familie geprägten Alter befindet, oder es sich bei der asylsu-
chenden Person bereits um einen langjährig anwesenden Jugendlichen
handelt. Bei einem adoleszenten Kind ist abzuwägen, wie intensiv und prä-
gend die Bindungen sind, welche es im Aufenthaltsstaat eingegangen ist,
(vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 267 f. m.w.H.).
Die beiden Töchter der Beschwerdeführenden halten sich als nun gut 10
beziehungsweise 13-jährige drei Jahre lang in der Schweiz auf, was als
nicht besonders lange erscheint. Gewisse soziale Bindungen ausserhalb
der Kernfamilie dürften zwar bestehen. Hingegen ist auch in Berücksichti-
gung der eingereichten Beweismittel nicht davon auszugehen, dass die
Töchter aufgrund der Rückkehr ins Heimatland aus einer bereits gefestig-
ten Lebensstruktur herausgerissen werden und der Gefahr einer Entwur-
zelung ausgesetzt sind. Es ist ihnen grundsätzlich zuzumuten, mit der Fa-
milie in den Nordirak zurückzureisen.
6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich im Bedarfsfall
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
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Seite 12
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
Ein Eingehen auf weitere Beweismittel und Beschwerdevorbringen erübrigt
sich.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die in den Dispositivziffern 4 und
5 angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG)
und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie stellten in
ihrer Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruk-
tionsverfügung vom 1. Februar 2017 guthiess. Folglich sind keine Verfah-
renskosten zu erheben, zumal sich ihre finanzielle Situation nicht ent-
scheidwesentlich veränderte.
8.2 Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 wurde ausserdem das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und den
Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertretung als Rechtsbeistand zugeord-
net. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der
Art. 8 - 11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 21. Septem-
ber 2018 eine Kostennote zu den Akten, in welcher für den Fall des Obsie-
gens ein Honorar von Fr. 3‘900.75 gefordert wird, was als angemessen
erscheint. Aufgrund des Unterliegens ist der Stundenansatz indes auf
Fr. 220.– zu reduzieren. Demzufolge ist dem Rechtsvertreter zulasten der
Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar in
der Höhe von Fr. 2‘870.– zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar zulasten der Gerichts-
kasse in der Höhe von Fr. 2‘870.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Patrick Weber
Versand: