B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4093/2015/pjn
Ur t e i l vom 1 5 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015 / N (…).
D-4093/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat ei-
genen Angaben zufolge am 20. Mai 2012 und reiste am 26. Mai 2012 illegal
in die Schweiz ein. Am 18. Juni 2012 suchte er im Empfangs- und Verfah-
renszentrum C._______ um Asyl nach. Am 27. Juni 2012 wurde er dort
summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem
Kanton D._______ zugewiesen. Am 31. Januar 2013 hörte das BFM den
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 (AsylG, SR 142.31) ausführ-
lich zu seinen Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei im Jahr 2007 wegen eines Tötungsdelikts, das
nicht er, sondern sein Cousin begangen habe, welches er jedoch aus fami-
liären Gründen auf sich habe nehmen müssen, zu fünfzehn Jahren Haft
verurteilt worden. Beim Opfer habe es sich um O. K. gehandelt. O. K.
stamme aus einer reichen und einflussreichen Familie aus B._______. Im
Gefängnis sei er im August 2009 von einem Mithäftling, der mit O. K. ver-
wandt gewesen sei, mit einer Rasierklinge angegriffen worden. Im Januar
2012 sei er in den offenen Strafvollzug verlegt worden. Am 26. Januar
2012, während eines Hafturlaubs, hätten Angehörige von O. K. auf ihn ge-
schossen. Er habe dies inoffiziell der Gefängnisleitung gemeldet und um
Schutz gebeten. Daraufhin sei mitgeteilt worden, man könne ihm nur
dadurch Schutz gewähren, indem er wieder in die geschlossene Strafan-
stalt verlegt werde. Dies habe er indes nicht gewollt. Weil er sich jedoch
durch die Familienmitglieder des Getöteten an Leib und Leben bedroht ge-
fühlt habe, habe er sich zur Flucht ins Ausland entschlossen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte anlässlich seiner Befragungen Kopien
einer Anklageschrift, eines Gerichtsurteils sowie einer Haftbescheinigung
zu den Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 7. Februar 2013 fest, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant.
Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asyl-
gesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an.
D-4093/2015
Seite 3
C.
Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht vom 11. März 2013 anfechten. Das Bundesverwal-
tungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil D-1289/2013 vom 23. Okto-
ber 2013 gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Februar 2013 auf
und überwies die Akten zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der
Erwägungen an das BFM. Dabei wurde ausgeführt, die angefochtene Ver-
fügung sei unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zu-
stande gekommen, indem Aspekte des geltend gemachten Sachverhalts
sowie möglicherweise entscheidwesentliche Beweismittel nicht berück-
sichtigt worden seien. Zudem sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt
worden.
D.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer seinen
Nüfus sowie die Kopie einer amtlichen Beglaubigung zu den Akten reichen.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2014 wurde sodann eine deutsche Zusam-
menfassung des türkischen Urteils betreffend den Beschwerdeführer nach-
gereicht.
E.
Am 4. März 2014 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine ergän-
zende Anhörung durch. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen aus, er sei während seines Hafturlaubs am 26. Januar 2012 zuhause
von Angehörigen von O. K. angeschossen worden und danach umgehend
aus B._______ geflüchtet. Nach seiner Ausreise aus der Türkei sei seine
Familie immer wieder von der Polizei nach ihm gefragt worden. Seine Mut-
ter werde zudem von seinen Feinden bedroht und eingeschüchtert. Sie be-
gegne diesen Personen häufig, da die Wohnung seiner Familie und dieje-
nige seiner Feinde nur ca. einen Kilometer auseinander lägen. Sein Bruder
wechsle aus Angst vor der Blutrache ständig seinen Wohnort. Zum Hinter-
grund der Fehde sagte der Beschwerdeführer aus, das Opfer O. K. und
sein Cousin K. hätten schon länger wegen eines Verkehrsunfalls Streit ge-
habt. Er kenne die Details jedoch nicht, da er damals in Istanbul gewesen
und nur nach B._______ zurückgekehrt sei, um an einer Hochzeit teilzu-
nehmen. Als er dann mit K. in einem Teehaus Tee getrunken habe, sei O.
K. vorbeigekommen, und die beiden hätten zu streiten begonnen. Er habe
vermitteln wollen, worauf O. K. ihn geschlagen habe. Er habe ihn wegge-
schoben, und O. K. habe versucht, sein Messer aufzuklappen. Es sei zu
einem Handgemenge gekommen, und schliesslich habe sein Cousin O. K.
erstochen. Danach seien sie geflüchtet, wobei er jedoch das Messer von
D-4093/2015
Seite 4
O. K. mitgenommen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei O. K. noch am Leben
gewesen. In der Folge habe die Familie beschlossen, dass er die Tat sei-
nes Cousins auf sich nehmen solle. Sein Cousin habe zwei Kinder, wäh-
rend er selber ledig sei. Zudem habe er sich dem Onkel verpflichtet gefühlt,
da dieser ihn nach dem Tod seines Vaters aufgezogen habe. Kurz darauf,
auf dem Weg zum Polizeiposten, sei er festgenommen worden. Er habe
erst vom Staatsanwalt erfahren, dass O. K. verstorben sei. Zur Familie von
O. K. führte der Beschwerdeführer aus, es handle sich um eine reiche Fa-
milie. Der Onkel des Opfers, M. K., sei (...) in B._______. Die Familie habe
Beziehungen zu Personen im Staatsapparat und auch versucht, ihn im Ge-
fängnis töten zu lassen. Bereits bei seiner Verurteilung vor Gericht sei er
vom Vater des Opfers bedroht worden. Die Familie des Opfers werde erst
Ruhe geben, wenn sie ihn oder ein männliches Mitglied seiner Familie ge-
tötet hätten. Der Übergriff auf ihn während des geschlossenen Strafvoll-
zugs habe im Jahr 2008 stattgefunden. Er sei in einer Gemeinschaftszelle
in einem Gefängnis in Elbistan untergebracht gewesen. Eines Nachts sei
er von einem neuen Häftling mit einer Rasierklinge angegriffen worden,
habe sich aber erfolgreich wehren können. Daraufhin sei der Täter abge-
führt und er selber ins Krankenhaus verbracht worden. Er habe Anzeige
gegen die Gefängnisleitung erhoben und sei dazu von der Staatsanwalt-
schaft angehört worden. Dabei habe er erfahren, dass der Täter aus dem
Dorf der Mutter von O. K. stammte. Das fragliche Gefängnis befinde sich
ebenfalls in der Heimatregion der Mutter von O. K. Er denke, dass dieser
Täter von der Familie von O. K. auf ihn angesetzt worden sei. Der Be-
schwerdeführer machte sodann geltend, er sei nach seiner Rückkehr aus
dem Spital von mehreren Gefängnisaufsehern beschimpft und geschlagen
worden und habe in der Folge ein Jahr lang keinen Besuch empfangen
dürfen. Er habe auch sonst ab und zu vom Gefängnispersonal Ohrfeigen
erhalten und sei beschimpft worden. Als Kurde werde man im Gefängnis
ohnehin nicht respektiert. Er sei auch einmal geschlagen worden, weil er
mit einem anderen Insassen Kurdisch gesprochen habe. Zudem sei er
beim Eintritt ins Gefängnis in B._______ schlecht behandelt worden. Dies
sei die Regel bei Neueintritten. Der Beschwerdeführer kam danach erneut
auf den Vorfall während des Hafturlaubs im Jahr 2012 zu sprechen und
führte präzisierend aus, er habe damals im Garten auf seinen Freund ge-
wartet, als er gehört habe, wie ein Auto vor der Gartenmauer angehalten
habe. Er habe gedacht, es sei sein Freund, und habe die Tür zur Strasse
geöffnet. Im Auto hätten drei Personen gesessen, er habe den Vater von
O. K. erkannt. Dieser habe dann auf ihn geschossen, wobei er an der Hand
verletzt worden sei. Er sei durch die Nachbarsgärten geflüchtet. Auf die
D-4093/2015
Seite 5
Frage nach exilpolitischer Tätigkeit in der Schweiz erklärte der Beschwer-
deführer, er besuche ab und zu den "Verein". Zudem habe er an einer Ver-
anstaltung in Zürich-Altstätten sowie am Newroz-Fest in Bern teilgenom-
men. Er machte im Weiteren geltend, es sei in der Türkei ein Haftbefehl
gegen ihn hängig.
F.
Mit Schreiben vom 28. März 2014 ersuchte das BFM die schweizerische
Botschaft in Ankara um die Vornahme von Abklärungen betreffend den Be-
schwerdeführer.
G.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 4. April 2014 die Übersetzun-
gen von bereits früher eingereichten Dokumenten (Anklageschrift, Autop-
siebericht, Fristenbescheinigung) einreichen.
H.
Die schweizerische Vertretung in Ankara beantwortete die Botschaftsan-
frage mit Schreiben vom 27. Mai 2014.
I.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 stellte das SEM fest, die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant beziehungsweise nicht
glaubhaft. Es verneinte daher die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeit verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
J.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Juni 2015 liess
der Beschwerdeführer beantragen, es sei ihm bezüglich der Aktenstücke
A41, A46, A47, A48 und A49 Akteneinsicht zu gewähren, eventuell sei ihm
dazu sowie "in sämtliche weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten
und im Aktenverzeichnis nicht erwähnten Dokumente" das rechtliche Ge-
hör zu gewähren. Sodann sei ihm eine Frist zur Ergänzung der Be-
schwerde anzusetzen. Im Weiteren wurde beantragt, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur vollständigen und richti-
gen Abklärung und Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben
und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Subeventuell sei die Unzu-
lässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
D-4093/2015
Seite 6
Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai
2015 bei.
K.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, der Be-
schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten. Das Akteneinsichtsgesuch und/oder das Gesuch um Gewährung des
rechtlichen Gehörs betreffend A46, A47, A48 und A49 wurden abgewiesen.
Das Akteneinsichtsgesuch betreffend die vom SEM nicht edierten Seiten
der Botschaftsanfrage (A41 S. 3 und 4) wurde gutgeheissen, und dem Be-
schwerdeführer wurden die beiden fehlenden Seiten zugestellt. Der Antrag,
es sei eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen,
wurde abgewiesen. Im Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet.
L.
Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 4. August 2015 vollumfänglich
an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
M.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe
vom 26. August 2015 und reichte dazu folgende Beweismittel ein: vier
Presseartikel zur Menschenrechtssituation in türkischen Gefängnissen so-
wie Unterlagen (Kopien) betreffend eine urologische Untersuchung und
Behandlung im Kantonsspital E._______ im August 2015.
N.
Mit Eingabe vom 28. August 2015 liess der Beschwerdeführer die Originale
der ärztlichen Unterlagen nachreichen.
D-4093/2015
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen das SEM, welche in Anwendung des AsylG er-
gangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vor-
liegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet
(AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Asylverfahren das neue Recht.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann im Bereich des
AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und
Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-4093/2015
Seite 8
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Straf-
verfahren aufgrund des erfolgten Tötungsdelikts sei rechtstaatlich legitim.
Demnach bilde auch die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafver-
folgung respektive vor dem damit verbundenen Strafvollzug grundsätzlich
kein Asylgrund. Im vorliegenden Fall bestehe kein Grund, das Strafurteil
der türkischen Behörden in Frage zu stellen. Vielmehr sei festzustellen,
dass der Beschwerdeführer unstimmige Ausführungen zum Tathergang
gemacht habe beziehungsweise dass seine Angaben denjenigen in den
eingereichten Dokumenten zum Strafverfahren widersprächen. Aufgrund
der Aktenlage könne jedenfalls nicht von einer gezielten und politisch mo-
tivierten Unterschiebung eines nicht begangenen Delikts ausgegangen
werden. Auch die zu erwartende Strafverfolgung bei der Rückkehr des Be-
schwerdeführers in die Türkei sei nicht asylrelevant. Abklärungen der
schweizerischen Vertretung in der Türkei hätten zwar ergeben, dass na-
mentlich wegen des unbefugten Entzugs aus dem Strafvollzug ein Verfah-
ren hängig sei und der Beschwerdeführer per Haftbefehl gesucht werde.
Darin könne jedoch kein asylrechtlich relevantes Motiv erblickt werden, zu-
mal der Beschwerdeführer wegen eines gemeinrechtlichen Delikts verur-
teilt worden sei und es im Interesse eines Staates sei, einen Straftäter für
seine Taten zur Rechenschaft zu ziehen und ihn dem Strafvollzug zuzufüh-
ren. Insgesamt sei sowohl die erfolgte als auch die zukünftig zu erwartende
Strafverfolgung des Beschwerdeführers als asylrechtlich unerheblich zu
D-4093/2015
Seite 9
bezeichnen. Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch Dritte (An-
gehörige von O. K.) sei festzustellen, dass die entsprechenden Vorbringen
des Beschwerdeführers widersprüchlich ausgefallen seien. Er habe sich
beispielsweise in Bezug auf die Frage, ob er im Zeitpunkt des Angriffs auf
ihn im Januar 2012 alleine oder in Begleitung gewesen sei, widersprochen.
Auch seine Angaben zu den Angreifern sowie den Umständen unmittelbar
vor dem Angriff seien widersprüchlich. Zudem enthielten seine Ausführun-
gen zum angeblichen Angriff widersprüchliche zeitliche Angaben. Insge-
samt könne dem Beschwerdeführer daher nicht geglaubt werden, dass er
tatsächlich von Dritten verfolgt worden sei. Vielmehr sei davon auszuge-
hen, dass er den Hafturlaub dazu genutzt habe, sich durch die Ausreise
aus der Türkei der weiteren Strafverbüssung zu entziehen. Im Übrigen sei
darauf hinzuweisen, dass der türkische Staat grundsätzlich schutzfähig
und schutzwillig sei. Der Beschwerdeführer vermöge nicht darzutun, wes-
halb sich dies in seinem Fall anders verhalten solle. In Bezug auf die vor-
gebrachte exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz (Besuch eines Vereins,
einfache Teilnahme an einer Veranstaltung in Zürich sowie an den Newroz-
Feierlichkeiten in Bern) sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer diese
Tätigkeiten trotz entsprechender Aufforderung nicht belegt habe. Im Wei-
teren sei diese Tätigkeit nicht geeignet, eine begründete Verfolgungsfurcht
glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer verfüge über kein relevantes
politisch-oppositionelles Profil, und es bestünden keine konkreten Anhalts-
punkte für eine Gefährdung wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit. Diese
sei daher asylrechtlich irrelevant. Aufgrund des Gesagten erfülle der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch sei
abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als durchführ-
bar und führte dazu im Wesentlichen aus, es bestünden keine Anhalts-
punkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die
Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbo-
tene Strafe oder Behandlung drohe. Aufgrund der Aktenlage sei davon aus-
zugehen, dass die Sicherheit des Beschwerdeführers in der Haft grund-
sätzlich gewährleistet sei, zumal die Person, welche ihn angeblich in der
Haftanstalt mit einer Rasierklinge angegriffen habe, umgehend bestraft und
der Beschwerdeführer angemessen medizinisch versorgt worden sei. In
der Folge sei es zu keinem weiteren Übergriff in der Haft mehr gekommen.
Der Beschwerdeführer habe sodann geltend gemacht, er sei aufgrund sei-
ner Anzeige gegen das Gefängnis(-personal) von Aufsehern geschlagen
und für ein Jahr in eine Einzelzelle gesperrt worden. Diese Vorbringen
überzeugten jedoch nicht, zumal sie unbelegt seien, obwohl er gemäss
Ausführungen in der Beschwerde zwecks Beschaffung des Dossiers be-
D-4093/2015
Seite 10
treffend seine Verurteilung seinen türkischen Anwalt kontaktiert habe. Aus-
serdem habe er sich betreffend des Zeitpunkts der behaupteten Einzelhaft
widersprochen, und auch seine Aussagen zum Kontakt mit Dritten während
der angeblichen Einzelhaft seien widersprüchlich ausgefallen. Der Be-
schwerdeführer habe ferner vorgebracht, einmal wegen des Gebrauchs
der kurdischen Sprache tätlich angegriffen worden zu sein und einmal
mehrere Ohrfeigen erhalten zu haben und beschimpft worden zu sein. Da-
bei handle es sich offensichtlich um zwei isolierte Ereignisse im Rahmen
einer mehrjährigen Haftstrafe, deren Auswirkungen beschränkt gewesen
seien. Er sei somit nicht ständigen körperlichen Angriffen ausgesetzt ge-
wesen, welche in ihrer Summe oder Regelmässigkeit eine unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung darzustellen vermöchten. Daher sei das
Mindestmass an Schwere des Eingriffs im Sinne von Art. 3 EMRK nicht
erreicht worden. Insgesamt stellten die geltend gemachten erlittenen Haft-
bedingungen sowie die Behandlung während der Haft – sofern sie über-
haupt glaubhaft seien – keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Auch die
generelle Situation im türkischen Strafvollzug lasse nicht den Schluss zu,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Strafvollzug mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrigen Massnahmen aus-
gesetzt würde. Insgesamt sei der Wegweisungsvollzug in die Türkei als
zulässig zu erachten. Ferner sei auch die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs zu bejahen. Am Herkunftsort des Beschwerdeführers herrsche
keine Situation allgemeiner Gewalt. Es sei zudem nicht davon auszuge-
hen, dass er im türkischen Strafvollzug einer konkreten Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) ausgesetzt würde. Zwar seien
bei ihm in der Vergangenheit psychische Probleme diagnostiziert worden;
in der Anhörung vom 4. März 2014 habe er jedoch erklärt, er sei länger
nicht mehr beim Arzt gewesen, und er leide an keinen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen mehr. Demnach stehe sein aktueller Gesundheitszu-
stand einer Rückkehr nicht entgegen. Mangels entsprechender, konkreter
Anhaltspunkte sei zudem nicht davon auszugehen, dass er bei einer er-
neuten Inhaftierung unweigerlich in eine medizinische Notlage geraten
würde.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das SEM habe den Anspruch
auf rechtliches Gehör und insbesondere auf Akteneinsicht verletzt sowie
den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise unvoll-
ständig festgestellt. Die angefochtene Verfügung sei zudem willkürlich. Das
SEM habe nämlich Abklärungen getätigt, welche es nicht erwähnt habe o-
der zu welchen es das rechtliche Gehör nicht gewährt habe. So habe es
beispielsweise eine Botschaftsanfrage gemacht und darauf eine Antwort
D-4093/2015
Seite 11
erhalten. Dazu habe der Beschwerdeführer nie Stellung nehmen können.
Zudem habe das SEM im Anschluss an die Botschaftsabklärung eine in-
terne Korrespondenz mit der "FF Türkei" geführt. Diese sei in der ange-
fochtenen Verfügung nicht erwähnt worden, obwohl sie offensichtlich ent-
scheidrelevant sei. Durch dieses "Geheimverfahren" habe das SEM den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, den Grundsatz
des fairen Verfahrens sowie den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt.
Das Recht auf Akteneinsicht habe das SEM dadurch verletzt, dass es dem
Beschwerdeführer lediglich Einsicht in zwei Seiten der Botschaftsanfrage
gewährt habe, obwohl die Anfrage drei Seiten umfasse. Sodann habe das
SEM die Einsicht in die Akten A48 und A49 (Austausch des SEM mit dem
Bundesamt für Justiz) sowie in die Akten der internen Kommunikation mit
der "FF Türkei" verweigert. Falls in die entsprechenden Akten keine Ein-
sicht gewährt werde, müsse zumindest das rechtliche Gehör zu ihrem In-
halt gewährt werden. Sodann müsse eine Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung eingeräumt werden. Das SEM habe sich im Weiteren
ungenügend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderge-
setzt. Es habe zu zahlreichen entscheidrelevanten Vorbringen keine Bot-
schaftsabklärung machen lassen und diese stattdessen teilweise als un-
glaubhaft betitelt. Ausserdem habe es sich nicht mit der Frage eines allfäl-
ligen Polit- oder Ethniemalus auseinandergesetzt und keine Abklärungen
bezüglich des politischen Aspekts der Strafverfolgung getätigt. Es habe die
Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine politische und eth-
nische Diskriminierung und sein politisches Profil vor der Verhaftung in der
Türkei gar nicht gewürdigt. Es habe auch die Vorbringen im Zusammen-
hang mit der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht rechtsgenüg-
lich gewürdigt. Sodann habe es nicht gewürdigt, dass eine Tante des Be-
schwerdeführers in der Schweiz lebe, welche über den Flüchtlingsstatus
verfüge, obwohl dieser Umstand für die Beurteilung der dem Beschwerde-
führer im Falle einer Rückkehr in die Türkei drohenden Verfolgung relevant
sei. Durch die beschriebenen Unterlassungen habe das SEM den Sach-
verhalt ungenügend festgestellt. Aufgrund der Sachlage hätte zwingend
eine ergänzende Botschaftsanfrage durchgeführt werden müssen. Weiter
wird in der Beschwerde gerügt, die zweite Anhörung des Beschwerdefüh-
rers vom 31. Januar 2013 habe offensichtlich unter Zeitdruck stattgefun-
den, was ebenfalls eine Verletzung der Abklärungspflicht darstelle. Zudem
sei es willkürlich, dieses Protokoll zur Behauptung von angeblichen Un-
glaubhaftigkeitselementen zu benutzen. Auch der Vorwurf des SEM, der
Beschwerdeführer habe nicht immer übereinstimmende Aussagen ge-
macht, sei willkürlich und verletze Art. 7 AsylG, weil nämlich die Anhörung
vom 4. März 2014 gezeigt habe, wie komplex dessen Vorbringen seien.
D-4093/2015
Seite 12
Die letzte Anhörung habe zudem zu lange gedauert und habe zu kurze
Pausen beinhaltet. Das SEM habe die Anhörung vom 4. März 2014 – wel-
che erst über zwei Jahre nach dem Asylgesuch stattgefunden habe – aus-
serdem wie eine Strafverfolgungsbehörde geführt und die Schilderungen
des Beschwerdeführers mit dem Inhalt der türkischen Strafakten vergli-
chen. Das gehe nicht an und sei zudem nicht hilfreich, zumal der Be-
schwerdeführer ja erklärt habe, dass sich der Vorfall eben gerade nicht so
abgespielt habe, wie er in den türkischen Strafakten dargestellt werde, da
er dort unwahre Angaben gemacht habe. Aus den sich aus diesem Ver-
gleich ergebenden Diskrepanzen könne daher nichts zu Ungunsten der
Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen abgeleitet werden. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien durchaus glaubhaft. Dies ergebe sich unter an-
derem aus den zahlreichen Realkennzeichen (z.B. die vom Beschwerde-
führer gezeigten Emotionen), welche indessen vom SEM nicht gewürdigt
worden seien. Die angefochtene Verfügung sei infolge dieser zahlreichen
Verfahrensmängel aufzuheben. In materieller Hinsicht wird in der Be-
schwerde vorgebracht, es liege eine asylrelevante Verfolgung des Be-
schwerdeführers vor, und zwar einerseits durch die türkischen Behörden
und andererseits durch die Familie des Opfers des Tötungsdeliktes. Der
Beschwerdeführer sei zu Unrecht wegen eines gemeinrechtlichen Deliktes
verurteilt worden. Im Strafverfahren und während der Haft sei er aufgrund
seiner kurdischen Ethnie und somit aus politischen und ethnischen Grün-
den schlechter behandelt worden. Zudem habe sich der türkische Staat in
Bezug auf die drohende Blutrache als nicht schutzwillig und schutzfähig
erwiesen. Damit erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft,
und es sei ihm Asyl zu gewähren. Ausserdem seien mit der Botschaftsab-
klärung objektive Nachfluchtgründe geschaffen worden. Die türkischen Be-
hörden wüssten ausserdem, dass sich der Beschwerdeführer in der
Schweiz in einem politischen Umfeld bei seiner als Flüchtling anerkannten
Tante aufhalte und exilpolitisch betätige. Er sei daher auch deswegen als
Flüchtling anzuerkennen. Allenfalls sei zumindest die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen, da die einjährige Einzelhaft und die
erlittenen Misshandlungen menschenrechtswidrig seien. Bei einer Rück-
kehr in die Türkei werde der Beschwerdeführer erneut verhaftet, und es
drohe ihm unmenschliche Behandlung. Eventuell sei die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen, da der Beschwerdeführer in der
Türkei in eine lebensbedrohende Situation geraten würde. Er könne sich
dort keine Existenz aufbauen, leide unter gesundheitlichen Problemen und
verfüge über kein tragfähiges Beziehungsnetz.
D-4093/2015
Seite 13
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers enthielten zahlreiche Ungereimtheiten, auf welche in der
angefochtenen Verfügung verwiesen worden sei. Diese Ungereimtheiten
würden in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise erklärt. Aus diesem
Grund sei die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG klarerweise nicht
gegeben. Im Weiteren wird darauf verwiesen, dass es keine Hinweise auf
Verfahrensfehler im türkischen Strafverfahren gebe. Daher sei nicht einzu-
sehen, weshalb die türkischen Strafverfahrensakten nicht als Referenz-
punkte herangezogen werden könnten. Im Weiteren stünden nicht nur die
Aussagen des Beschwerdeführers im Strafverfahren im Widerspruch zu
denjenigen im Asylverfahren, sondern darüber hinaus widersprächen seine
Angaben gesicherten Erkenntnissen. Im türkischen Strafverfahren sei
nämlich gutachterlich festgestellt worden, dass das Blut an der Tatwaffe
vom Beschwerdeführer stamme. An der Anhörung habe er jedoch gesagt,
dass er damals kein Blut verloren habe. Es sei keineswegs willkürlich, dem
Beschwerdeführer diesen Widerspruch vorzuhalten. Sodann könne aus
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei
mit einer erneuten Inhaftierung rechnen müsse, nicht auf die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden. Im vorliegenden Fall
bestünden keine verdichteten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer
dabei eine menschenrechtswidrige Behandlung zu gewärtigen hätte.
4.4 In der Replik wird zunächst Stellung genommen zu den dem Beschwer-
deführer vom SEM vorgehaltenen Ungereimtheiten. Dabei wird bemängelt,
das SEM habe das Gutachten, auf welches im türkischen Strafverfahren
Bezug genommen werde, selber gar nicht gesehen. Zudem sei zu berück-
sichtigen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auf das
Messer des Opfers gefallen sei, dabei habe er sich offensichtlich kleinere
Verletzungen zugezogen, weshalb sich von ihm stammende Blutpartikel
auf dem Messer befunden hätten. Nur dieses Messer, nicht die eigentliche
Tatwaffe, sei bei der Festnahme beschlagnahmt und danach begutachtet
worden. In Bezug auf den Ort der Festnahme sei zwischen den Aussagen
des Beschwerdeführers und der türkischen Anklageschrift kein Wider-
spruch ersichtlich. Es sei nämlich möglich, dass sich der Beschwerdeführer
im Zeitpunkt der Festnahme in seinem Auto auf einem leeren Grundstück
aufgehalten habe, sich aber gleichzeitig auf dem Weg zum Polizeiposten
befunden habe. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerde-
führer nicht der Täter gewesen sei und daher das Geschehen um die Tat
herum erfunden habe, weshalb man seine Angaben gar nicht mit dem ef-
fektiven Tathergang vergleichen könne. Der Zeuge E. S. habe sodann eine
Falschaussage gemacht, weil der Onkel des Beschwerdeführers ihn dazu
D-4093/2015
Seite 14
motiviert und instruiert habe. E. S. habe dann zulasten des Beschwerde-
führers falsch ausgesagt. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Tat-
hergang beruhten auf einem komplexen Lügengebäude, welches ihm von
seiner Familie eingetrichtert worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich
schuldig bekannt, das Opfer getötet zu haben, daher habe er bei seinen
Aussagen jeweils den Standpunkt des Täters eingenommen. Daraus
könne jedoch nicht gefolgt werden, dass er tatsächlich das Opfer getötet
habe; entgegen der Annahme des SEM liege somit kein Versprecher vor.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer auch bezüglich des Angriffs durch
Angehörige des verstorbenen Opfers keine widersprüchlichen Aussagen
gemacht. Er habe in beiden Anhörungen erklärt, der Vater und der Sohn
hätten auf ihn geschossen. Ob sein Freund bei diesem Angriff bereits zu-
gegen gewesen sei oder nicht, sei im Übrigen irrelevant. Die Aussagen des
Beschwerdeführers zu den Umständen vor dem Angriff seien zwar in Be-
zug auf Detailreichtum respektive Ausführlichkeit unterschiedlich ausgefal-
len, würden jedoch in der Sache selbst übereinstimmen. Die Ausführungen
des Beschwerdeführers enthielten zudem zahlreiche Realkennzeichen.
Bezüglich des Vorhalts des SEM, wonach die zeitlichen Angaben des Be-
schwerdeführers zum fraglichen Angriff widersprüchlich ausgefallen seien,
sei zu bemerken, dass aus logischen Gründen davon ausgegangen wer-
den müsse, dass der Angriff im ersten Hafturlaub geschehen sei. Er habe
betreffend den Zeitpunkt immer ungefähr dasselbe Datum sowie dieselbe
Uhrzeit genannt. Es sei nicht entscheidrelevant, ob er nach einem oder
zwei Tagen Hafturlaub angegriffen worden sei. Sodann sei festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer klarerweise wieder in den geschlossenen
Strafvollzug versetzt worden wäre, hätte er die Gefängnisleitung offiziell
um Schutz ersucht. In Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit der drohen-
den Blutrache sei zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
ohne diese Bedrohung keinen Grund gehabt hätte, die Türkei in diesem
Zeitpunkt zu verlassen, da er den überwiegenden Teil seiner Strafe damals
bereits abgesessen habe. Bezüglich der Frage der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs wird in der Beschwerde zunächst auf den Rasier-
klingen-Angriff auf den Beschwerdeführer im Gefängnis verwiesen und
ausgeführt, es sei angesichts des Zeitablaufs und der monotonen Haftzeit
verständlich, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr an die genaue
Jahreszahl erinnern könne. Immerhin habe er diesen Vorfall jedoch belegt,
und zwar mittels der Narben auf seinem Hals, welche er in der Anhörung
gezeigt habe. Er habe zudem Namen und Wohnort des Angreifers ohne zu
zögern bekannt gegeben, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit dieses Vor-
bringens spreche. Entgegen der Auffassung des SEM seien im Zusam-
menhang mit diesem Vorfall keine geeigneten behördlichen Massnahmen
D-4093/2015
Seite 15
eingeleitet worden, so sei der Täter insbesondere nie verurteilt oder be-
straft worden. Da der Beschwerdeführer eine Anzeige gegen das Gefäng-
nispersonal eingereicht habe, sei er vielmehr selber mit Einzelhaft bestraft
worden. Somit könne keine Rede sein von behördlichem Schutz. Der Be-
schwerdeführer habe erst anlässlich der ausführlichen zweiten Bundesan-
hörung über die Misshandlungen durch das Gefängnispersonal berichtet,
was aber nicht erstaune, da die Befragung zur Person regelmässig rudi-
mentär ausfalle und die erste Bundesanhörung unter grossem Zeitdruck
stattgefunden habe. Bezüglich der Haftdauer habe sich der Beschwerde-
führer entgegen der Auffassung des SEM nicht widersprochen, sondern er
habe damals zwei Fragen auf einmal beantwortet, indem er gesagt habe,
er sei bis im Jahr 2011 in Elbistan gewesen und gleichzeitig angefügt habe,
er sei ein Jahr lang in Einzelhaft gewesen. Das SEM habe sodann die Aus-
sagen des Beschwerdeführers, wonach er misshandelt und geschlagen
worden sei, nicht ernst genommen, obwohl der Beschwerdeführer diesbe-
züglich logisch und detailreich ausgesagt habe und sich in seinen Vorbrin-
gen zahlreiche Realkennzeichen fänden. Auch die Einzelhaft habe er de-
tailliert beschrieben. Es bestünden im Weiteren keine Widersprüche betref-
fend den Kontakt zu Drittpersonen; denn der Beschwerdeführer habe den
Psychologen nur in der Zeit vor der Einzelhaft aufsuchen dürfen und habe
dementsprechend nur von "Behandlung" in der Einzahl gesprochen. So-
dann sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
kurdischen Ethnie und seiner politischen Gesinnung schwerwiegende
Nachteile erlebt habe. Seine Aussagen bestätigten, dass entgegen den Er-
wägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung Misshandlungen und
Folter in türkischen Gefängnissen immer noch präsent seien. Diesbezüg-
lich sei auch auf die eingereichten Beweismittel (Beschwerdebeilagen 1-4)
zu verweisen. Das Mindestmass an Schwere des Eingriffs gemäss Art. 3
EMRK sei vorliegend längst überschritten worden, weshalb der Wegwei-
sungsvollzug als unzulässig zu erachten sei. Anschliessend wird vorge-
bracht, das SEM habe nicht gewürdigt, dass die Familie des Opfers des
Tötungsdeliktes sehr einflussreich sei. Zudem wurde mitgeteilt, es seien
beim Beschwerdeführer behandlungsbedürftige gesundheitliche Probleme
aufgetreten.
5.
Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobenen zahlreichen formellen
Rügen einzugehen: Seitens des Beschwerdeführers wird beantragt, die
angefochtene Verfügung sei wegen mannigfacher Verletzung des rechtli-
D-4093/2015
Seite 16
chen Gehörs, wegen unvollständiger Feststellung des Sachverhaltes so-
wie wegen Verletzung von allgemeinen Rechtsgrundsätzen aufzuheben
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eige-
nen Begehren gehört zu werden, Einsicht in die Akten zu erhalten und zu
den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu kön-
nen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklä-
rung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet
die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt
die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbrin-
gen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art.
35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst
sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müs-
sen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz ge-
nannt werden (vgl. dazu BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Gemäss Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von
Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die
für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die
rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Be-
weis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Ver-
fügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sach-
verhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststel-
lung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht
von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung
wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist aller-
dings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche
Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur
dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt er-
scheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Diese behördliche Untersu-
chungspflicht wird zudem durch die den Asylsuchenden gemäss Art. 8
AsylG obliegende Mitwirkungspflicht eingeschränkt (vgl. dazu BVGE
2007/30 E. 5.5.2., m.w.H.).
D-4093/2015
Seite 17
5.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM habe den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt, indem es dem Beschwerde-
führer lediglich Einsicht in zwei Seiten der Botschaftsanfrage gewährt
habe, obwohl die Anfrage drei Seiten umfasse. Sodann habe das SEM die
Einsicht in die Akten A48 und A49 (Austausch des SEM mit dem Bundes-
amt für Justiz) sowie in die Akten der internen Kommunikation mit der "FF
Türkei" verweigert. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich
auf die Ausführungen in der Verfügung vom 7. Juli 2015 zu verweisen. Eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wurde dabei verneint.
5.3 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Stellung zur Bot-
schaftsantwort vom 27. Mai 2014 hat nehmen können, stellt keine Verlet-
zung seines Gehörsanspruchs dar, zumal in der angefochtenen Verfügung
nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auf den Inhalt dieses Schrei-
bens abgestellt wurde. Bei der in der Beschwerde erwähnten Korrespon-
denz mit der "FF Türkei" (A46 und A47) handelt es sich sodann mitnichten
um ein "Geheimverfahren", sondern um eine SEM-interne, länderbezo-
gene Konsultation, welche ausschliesslich für den Amtsgebrauch bestimmt
ist und keinen Beweischarakter aufweist. Eine Erwähnung dieser internen
Konsultation in der angefochtenen Verfügung war deshalb entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers nicht geboten; die Nichterwähnung
stellt dementsprechend weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör noch der Grundsätze des fairen Verfahrens und von Treu und
Glauben dar.
5.4 Wie vorstehend erwähnt ist die Behörde verpflichtet, sich mit den we-
sentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen. Dies bedeutet
umgekehrt, dass sich die Behörde mit unwesentlichen tatbeständlichen
Behauptungen nicht auseinandersetzen muss. Im vorliegenden Fall beruht
die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers in der Türkei offen-
sichtlich nicht auf politischen oder ethnischen Gründen, und auch die gel-
tend gemachte Verfolgung durch Dritte kann aufgrund des aktenkundigen
Sachverhalts nicht als politisch oder ethnisch motiviert erachtet werden
(vgl. dazu auch die nachfolgenden Ausführungen im Asylpunkt). Daher
konnte das SEM in seinen Erwägungen zu Recht darauf verzichten, auf die
Fragen der politischen und ethnischen Diskriminierung sowie eines beste-
henden Polit- oder Ethniemalus bei der Strafverfolgung näher einzugehen.
Das SEM hat indessen immerhin festgestellt, dass (u.a.) nicht von einem
politisch motivierten Unterschieben eines nicht begangenen Delikts ausge-
gangen werden könne und dass der Beschwerdeführer nicht über ein rele-
vantes politisch-oppositionelles Profil verfüge.
D-4093/2015
Seite 18
5.5 Im Weiteren ist auch im Umstand, dass das SEM in der angefochtenen
Verfügung die in der Schweiz lebende Tante des Beschwerdeführers, wel-
che über die Flüchtlingseigenschaft verfüge, nicht erwähnt hat, keine Ver-
letzung der Prüfungspflicht zu erblicken, zumal der Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen Verfahren nie eine ihm wegen dieser Tante drohende Re-
flexverfolgung geltend gemacht hatte. Das SEM hat sodann in seiner Ver-
fügung durchaus erwähnt, dass die Familie des Tötungsopfers angeblich
aus einer einflussreichen Familie stamme, hat jedoch in der Folge die gel-
tend gemachte Verfolgung durch Dritte als unglaubhaft erachtet, weshalb
es keine Veranlassung hatte, die Thematik der sozialen Stellung dieser Fa-
milie zu vertiefen. Das SEM hat überdies ausführlich und ausreichend be-
gründet, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers als (teilweise)
unglaubhaft erachtete und weshalb es den Vollzug der Wegweisung nicht
als unzulässig erachtete. Es ist für eine rechtsgenügliche und nachvollzieh-
bare Begründung weder erforderlich noch effizient, wenn dabei auf jedes
Sachverhaltselement und jedes (vermeintliche) Realkennzeichen im Ein-
zelnen eingegangen wird. Im vorliegenden Fall ist daher das Vorgehen des
SEM unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstan-
den.
5.6 Seitens des Beschwerdeführers wird ferner gerügt, die kurze Anhörung
vom 31. Januar 2013 verletze die Abklärungspflicht. Dazu ist festzustellen,
dass die Dauer einer Anhörung grundsätzlich nicht massgeblich ist für die
Frage, ob der Abklärungspflicht Genüge getan wurde oder nicht. Im vorlie-
genden Fall wurde indessen aufgrund des Kassationsurteils vom 23. Ok-
tober 2013 ohnehin am 4. März 2014 eine weitere Anhörung durchgeführt,
welche der weiteren Abklärung des Sachverhalts diente. Das SEM liess
ausserdem eine Botschaftsanfrage durchführen. Insoweit, als in der Be-
schwerde vorgebracht wird, das SEM hätte mittels Botschaftsabklärung
auch noch weitere Fragen abklären müssen, ist Folgendes festzustellen:
Aus Datenschutzgründen sowie um eine allfällige Schaffung von Nach-
fluchtgründen zu vermeiden, müssen Botschaftsabklärungen diskret aus-
geführt werden. Viele Sachverhaltsfragen können schon aus diesem Grund
nicht mittels Botschaftsanfrage abgeklärt werden. Zudem ist es nicht op-
portun, Sachverhaltsaspekte abklären zu lassen, welche offensichtlich
nicht relevant oder von vornherein offensichtlich unglaubhaft erscheinen.
Die Entscheidung des SEM, die in der Beschwerde aufgezählten Fragen
(politischer Aspekt der Strafverfolgung, Aspekt der Blutrache, Politmalus,
Einzelhaft, Misshandlungen in der Haft) nicht mittels Botschaftsanfrage ab-
klären zu lassen, ist daher durchaus vertretbar und stellt keine Verletzung
D-4093/2015
Seite 19
der Sachverhaltsfeststellungspflicht dar. Ausserdem ist darauf hinzuwei-
sen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, seine Asylvorbringen zu
belegen, soweit ihm dies zumutbar und möglich ist (Mitwirkungspflicht; Art.
8 AsylG). Da er in der Türkei anwaltlich vertreten war und ihm sein Anwalt
die gesamten Gerichtsunterlagen zukommen liess (vgl. dazu A20 S. 8:
Seite 8 der Beschwerde vom 11. März 2013), ist davon auszugehen, der
Beschwerdeführer hätte via seinen Anwalt zumindest auch Beweismittel
betreffend die Haftbedingungen respektive die Vorfälle während der Haft
erhältlich machen können. Dies hat er indessen unterlassen. Der rechtser-
hebliche Sachverhalt ist im Übrigen im heutigen Zeitpunkt als ausreichend
erstellt zu erachten.
5.7 In der Beschwerde wird schliesslich mehrfach gerügt, das Vorgehen
respektive die Argumentation des SEM seien willkürlich. Gemäss Lehre
und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine
andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, son-
dern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat-
sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MAR-
KUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; UL-
RICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundes-
staatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1,
mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begrün-
dung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit wei-
teren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt
noch ist aus den Akten ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Be-
schwerdeführers als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwä-
gungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind.
Vielmehr ist – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägun-
gen – festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten
Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus ver-
tretbar ist. Die Rüge, wonach das SEM das Willkürverbot verletzt habe, ist
daher als unbegründet zu qualifizieren.
5.8 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung
des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist
daher abzuweisen.
D-4093/2015
Seite 20
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG gestützt auf die
geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verneint hat.
6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten
muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt
zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen
Schutz erwarten kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingsei-
genschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, wobei allerdings
erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begrün-
dete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen
können. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylent-
scheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 f., m.w.H.).
6.2 Der Beschwerdeführer brachte im Verlauf des erstinstanzlichen Asyl-
verfahrens vor, er habe früher, vor seiner Inhaftierung, manchmal an Kund-
gebungen der Barış ve Demokrasi Partisi (BDP) teilgenommen. Gleichzei-
tig erklärte er allerdings, er habe deswegen keine Probleme mit den Be-
hörden gehabt (vgl. A4 S. 8). Aufgrund dieser allfälligen, niederschwelligen
Beteiligung an politischen Kundgebungen in der Vergangenheit kann daher
offensichtlich nicht auf das Vorliegen eine begründeten Furcht vor zukünf-
tiger asylrelevanter Verfolgung geschlossen werden.
6.3 Laut Akten wurde der Beschwerdeführer in der Türkei am 19. Juli 2007
wegen vorsätzlicher Tötung zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt. Da er sich
durch seine Flucht aus der Türkei unbefugt dem Vollzug der Reststrafe ent-
zogen hat, droht ihm bei einer Rückkehr in die Türkei erneut eine längere
Haftstrafe. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdefüh-
rer wurde offensichtlich wegen Begehung eines gemeinrechtlichen Gewalt-
delikts verurteilt. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zum
türkischen Strafverfahren enthalten keinerlei Hinweise auf relevante Ver-
fahrensfehler; insbesondere geht aus diesen Dokumenten nicht hervor,
dass das Strafverfahren rechtsstaatlich inkorrekt oder unfair abgelaufen
wäre. Im Verlauf des Strafverfahrens wurde ein Beweisverfahren durchge-
führt, es wurden dabei Zeugen befragt sowie Gutachten eingeholt. Die
D-4093/2015
Seite 21
Strafe wurde den Akten zufolge wegen einer geltend gemachten Notwehr-
situation sowie wegen guter Führung gemildert. Die letztlich ausgespro-
chene Strafe von 15 Jahren Haft kann nicht als übermässig qualifiziert wer-
den. Der Beschwerdeführer wurde zudem wegen guter Führung bereits
nach fünf Jahren in eine offene Vollzugsanstalt verlegt. Im Zusammenhang
mit der fraglichen Verurteilung ist kein Politmalus auszumachen (vgl. dazu
BVGE 2013/25 E. 5.1 S. 357, mit weiteren Hinweisen). Insbesondere ist im
vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer
die gemeinrechtliche Tat bloss untergeschoben wurde, um ihn wegen sei-
ner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozi-
alen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen wegen zu verfolgen.
Sollte der Beschwerdeführer das Tötungsdelikt tatsächlich – wie dies von
ihm geltend gemacht wird – nicht begangen haben, so wäre er zwar objek-
tiv gesehen zu Unrecht verurteilt worden. Allerdings könnte den türkischen
Strafverfolgungsbehörden diesfalls offensichtlich keine asylrelevante Fehl-
leistung vorgeworfen werden, zumal aus den Aussagen des Beschwerde-
führers sowie den Ausführungen auf Beschwerdeebene hervorgeht, dass
er die Tat aus familiären Gründen auf sich genommen habe, und dass er
und seine Familienangehörigen die Strafverfolgungsbehörden durch Er-
richtung eines komplexen Lügengebäudes gezielt in die Irre geführt hätten,
wobei unter anderem sogar ein Zeuge instruiert worden sei. Nach dem Ge-
sagten handelt es sich bei der Verurteilung des Beschwerdeführers um
eine rechtsstaatlich legitime Strafverfolgungsmassnahme. Dementspre-
chend und mangels anderweitiger konkreter Hinweise sind auch die bei
einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei zu erwartende er-
neute Strafverfolgung und allfällige Verurteilung aufgrund seiner Flucht aus
dem laufenden Strafvollzug als rechtsstaatlich legitime Massnahmen zu
qualifizieren. Eigenen Angaben zufolge wurde der Beschwerdeführer so-
dann während der Haft einmal von Gefängnisaufsehern geschlagen, erhielt
ab und zu eine Ohrfeige und wurde aufgrund seiner kurdischen Ethnie be-
schimpft. Zudem verbrachte er angeblich ein Jahr lang in Einzelhaft. Abge-
sehen von der geltend gemachten ethnisch motivierten Beschimpfung,
welche indessen bereits aufgrund ihrer geringen Intensität nicht asylrele-
vant erscheint, dürfte diesen Nachteilen indessen ebenfalls keine asylbe-
achtliche Motivation zugrunde liegen.
6.4 Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, er sei von Drittper-
sonen verfolgt worden. So sei er in der Haft einmal von einem anderen
Häftling mit einer Rasierklinge angegriffen worden. Dieser sei von den An-
gehörigen von O. K. dazu angestiftet worden, ihn umzubringen. Zudem
D-4093/2015
Seite 22
hätten die Angehörigen von O. K. versucht, ihn zu erschiessen, als er im
Hafturlaub zuhause gewesen sei.
6.4.1 In Bezug auf den Vorfall in der Haft machte der Beschwerdeführer
widersprüchliche Zeitangaben (vgl. A5 S. 8, A18 S. 7 und A40 S. 12). Zu-
dem ist die von ihm geäusserte Vermutung, es habe sich bei diesem Angriff
auf ihn um einen von der Familie von O. K. eingefädelten Racheakt gehan-
delt, völlig unsubstanziiert. Schliesslich ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer den geltend gemachten Angriff nicht belegte, obwohl er
deswegen angeblich sogar Anzeige erhoben hatte (vgl. A40 S. 13). Zur Er-
klärung, weshalb er bezüglich dieser Anzeige keine Dokumente beige-
bracht habe, gab er zu Protokoll, er könne diese Unterlagen nicht beschaf-
fen, da sein Anwalt nicht mehr mit ihm sprechen wolle (vgl. A40 S. 14).
Diese Erklärung kann indessen nicht geglaubt werden, zumal er im ersten
Beschwerdeverfahren anderweitige Dokumente eingereicht hat, welche er
offensichtlich via eben diesen Anwalt erhalten hat (vgl. dazu A20 S. 8: Seite
8 der Beschwerde vom 11. März 2013). Entgegen den Ausführungen in der
Replik stellt die Narbe am Hals des Beschwerdeführers sodann klarerweise
keinen Beweis für den von ihm geltend gemachten Tathergang dar, son-
dern beweist lediglich, dass sich der Beschwerdeführer irgendwann einmal
eine Verletzung am Hals zugezogen hat. Insgesamt ist der geltend ge-
machte Angriff durch einen Mithäftling – zumindest unter den vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Umständen – als unglaubhaft zu er-
achten.
6.4.2 Auch die geltend gemachte Verfolgung durch die Angehörigen von O.
K. im Jahr 2012 ist aufgrund der Aktenlage als unglaubhaft zu erachten.
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf mehrere Wi-
dersprüche und Ungereimtheiten in den diesbezüglichen Aussagen des
Beschwerdeführers hingewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist
auf die entsprechenden Erwägungen (E. 2.1 – 2.5 S. 7 f.) in der angefoch-
tenen Verfügung zu verweisen. Anzufügen ist an dieser Stelle, dass sich
der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Identität seiner angeblichen
Verfolger widersprochen hat, indem er einmal ausführte, der Vater von O.
K. heisse F._______ (vgl. A5 S. 7; A18 S. 4), an anderer Stelle dagegen
geltend machte, F._______ sei der Name des Onkels von O. K. (vgl. A40
S. 11). Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, er sei nach dem Angriff
auf ihn im Januar oder Februar 2012 umgehend zu seiner Schwester ge-
gangen, deren Ehemann ihn nach Adana gebracht habe. Tags darauf sei
er nach Istanbul gegangen, wo er einen Monat geblieben sei. Von dort aus
sei er dann aus der Türkei ausgereist (vgl. A18 S. 5). Diese Schilderung
D-4093/2015
Seite 23
der Ereignisse stimmt indessen offensichtlich nicht mit dem vom Beschwer-
deführer genannten Ausreisedatum vom 20. Mai 2012 überein.
6.4.3 Abgesehen davon, dass die geltend gemachten Angriffe durch Dritt-
personen aufgrund der vorstehenden Erwägungen als unglaubhaft zu er-
achten sind, ist zudem festzustellen, dass diesen angeblichen Übergriffen
auf den Beschwerdeführer offensichtlich kein asylbeachtliches Motiv zu-
grunde liegt. Gemäss seinen Angaben handelte es sich angeblich um Ra-
cheakte im Zusammenhang mit der Tötung von O. K. Aus den Akten geht
im Weiteren nicht hervor, dass die türkischen Behörden dem Beschwerde-
führer aus politischen Gründen oder wegen seiner kurdischen Ethnie adä-
quaten Schutz verweigert hätten. Ebenso wenig kann aus den Vorbringen
des Beschwerdeführers geschlossen werden, dass es den angeblich lokal
einflussreichen Angehörigen von O. K. gelingen würde, die zuständigen
türkischen Sicherheitsbehörden von einer Schutzgewährung abzuhalten.
Es ist vielmehr festzustellen, dass die Türkei grundsätzlich über eine funk-
tionierende und effiziente Schutz- und Infrastruktur verfügt. Allerdings ist
offensichtlich kein Staat in der Lage, seine Bürger jederzeit und umfassend
vor jeglichen kriminellen Übergriffen durch Dritte zu schützen. Der Staat
kann zudem nur dann handeln, wenn er von sicherheitsrelevanten Vorfäl-
len Kenntnis erlangt, was im vorliegenden Fall ebenfalls nicht glaubhaft
dargetan wurde (vgl. dazu die vorstehenden Ausführungen unter E. 7.4.1
sowie die Aussage des Beschwerdeführers in A40 S. 20, Antworten zu Fra-
gen 163 und 164). Die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers
durch Dritte ist aus diesen Gründen auch nicht asylrelevant.
6.5 Nach dem Gesagten sind die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Vorfluchtgründe als nicht asylrelevant und überdies teilweise unglaub-
haft zu erachten. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an
dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb darauf an dieser Stelle
nicht mehr näher einzugehen ist.
7.
Der Beschwerdeführer macht im Weiteren objektive und subjektive Nach-
fluchtgründe geltend.
7.1 So lässt er auf Beschwerdeebene vorbringen, es seien durch die Vor-
nahme einer Botschaftsabklärung in der Türkei objektive Nachfluchtgründe
geschaffen worden, da die türkischen Behörden nun wüssten, dass er sich
in der Schweiz befinde. Dieses Vorbringen vermag indessen nicht zu über-
D-4093/2015
Seite 24
zeugen. Zum einen ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher substan-
ziiert, inwiefern die türkischen Behörden durch die mittels Vertrauensan-
wälten diskret und punktuell erfolgten Abklärungen zum laufender Strafvoll-
zug respektive allenfalls bestehenden Strafverfolgungsverfahren gegen
den Beschwerdeführer hätten erfahren sollen, dass sich dieser in der
Schweiz aufhält. Zum anderen ist es dem Beschwerdeführer wie vorste-
hend ausgeführt nicht gelungen, eine asylrelevante Vorverfolgung durch
die türkischen Behörden glaubhaft zu machen, weshalb bereits aus diesem
Grund nicht davon auszugehen ist, dass durch die fraglichen Abklärungen
für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr geschaf-
fen wurde. Das Bestehen von asylrelevanten objektiven Nachfluchtgrün-
den ist daher zu verneinen.
7.2 Der Beschwerdeführer macht zudem subjektive Nachfluchtgründe gel-
tend (vgl. Art. 54 AsylG), indem er vorbringt, er halte sich in der Schweiz
bei seiner als Flüchtling anerkannten Tante auf und sei exilpolitisch tätig.
Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor
seiner Ausreise aus der Türkei nicht in nennenswerter Weise politisch aktiv
war und eigenen Angaben zufolge deswegen auch nie Probleme mit den
heimatlichen Behörden hatte. Der blosse Umstand, dass er sich in der
Schweiz ab und zu bei seiner als Flüchtling anerkannten Tante aufhält,
kann bei dieser Sachlage offensichtlich nicht als exilpolitische Manifesta-
tion interpretiert werden. Bezeichnenderweise wird seitens des Beschwer-
deführers auch nicht konkret ausgeführt, inwiefern sich daraus für ihn eine
Gefährdungssituation ergeben könnte. Die geltend gemachten exilpoliti-
schen Aktivitäten des Beschwerdeführers (Besuch des "Vereins" sowie
Teilnahme an zwei Kundgebungen; vgl. A40 S. 23) sind durch nichts belegt,
und es werden diesbezüglich auf Beschwerdeebene zudem keinerlei wei-
tergehenden Ausführungen gemacht, weshalb dieses Vorbringen zu be-
zweifeln ist. Im Übrigen ist die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit
derart banal und marginal, dass das Vorliegen einer damit zusammenhän-
genden, begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung im
Falle einer Rückkehr in die Türkei offensichtlich zu verneinen ist.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers insgesamt nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Ver-
folgungsfurcht zu begründen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen, Gründe nach Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die
D-4093/2015
Seite 25
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen, weshalb
es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben auf Be-
schwerdeebene näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts
zu ändern vermögen.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
D-4093/2015
Seite 26
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die
Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. So-
dann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch
aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Aufgrund der Aktenlage ist indessen nicht davon auszugehen,
dass ihm in der Türkei eine derartige Gefahr drohen würde. Der Beschwer-
deführer machte zwar geltend, während seiner fünfjährigen Inhaftierung
einmal von Gefängnisaufsehern geschlagen worden zu sein und ab und zu
Ohrfeigen bekommen zu haben und beschimpft worden zu sein. Diese Tät-
lichkeiten und verbalen Übergriffe sind zwar zu verurteilen, indessen nicht
von einer Art, Intensität und/oder Regelmässigkeit, dass sie als folterähnli-
che und damit menschenrechtswidrige Behandlungen qualifiziert werden
könnten. Die vom Beschwerdeführer behauptete einjährige Einzelhaft ist
sodann durch nichts belegt, obwohl es ihm durchaus zuzumuten gewesen
wäre, beispielsweise mittels seines türkischen Anwalts einen entsprechen-
den Beleg erhältlich zu machen. Er machte zudem geltend, die Einzelhaft
sei als Reaktion auf seine Anzeige gegen das Gefängnis angeordnet wor-
den. Diese Anzeige blieb allerdings bezeichnenderweise ebenfalls unbe-
legt (vgl. dazu vorstehend E. 6.4.1). Zudem brachte der Beschwerdeführer
vor, er sei wegen guter Führung nach fünf Jahren in den offenen Strafvoll-
zug verlegt worden. Falls er tatsächlich, wie von ihm geltend gemacht
wurde, im Sinne einer Bestrafung für ein Jahr in Einzelhaft verbannt wor-
den wäre, wäre ihm indessen kaum gute Führung attestiert und der vorzei-
tige Austritt aus dem geschlossenen Strafvollzug erlaubt worden (vgl. A18
S. 2; A40 S. 18). Aus diesen Gründen erscheint es insgesamt nicht glaub-
haft, dass der Beschwerdeführer ein Jahr in Einzelhaft verbracht hat. Die
D-4093/2015
Seite 27
in der Vergangenheit erlittenen Haftbedingungen und die Behandlung wäh-
rend der Haft stellen daher, soweit sie überhaupt glaubhaft sind, keine ver-
botene Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
dar. Es ist im Weiteren auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer bei der aufgrund der Aktenlage zu erwartenden erneuten Inhaftie-
rung im Falle seiner Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit menschenrechtswidrigen Massnahmen ausgesetzt wäre. Die Tür-
kei hat in den letzten Jahren eine Reihe von Reformen durchgeführt, die
namentlich dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine Auf-
nahme in die EU zu erfüllen. Insgesamt stellen die eingeleiteten umfassen-
den Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar, und
Folter in den Gefängnissen konnte deutlich reduziert werden. Berichte zur
allgemeinen Situation in der Türkei zeigen allerdings, dass die Menschen-
rechtslage trotz Verbesserungen in der Praxis teilweise weiterhin proble-
matisch ist. Insbesondere echte oder mutmassliche Mitglieder von staats-
gefährdend eingestuften Organisationen sind nach wie vor gefährdet, von
den Sicherheitskräften verfolgt und im Gewahrsam misshandelt oder ge-
foltert zu werden (vgl. BVGE 2011/10 E. 4.3 S. 127 f., m.w.H.; Human
Rights Watch, World Report 2012: Turkey, Januar 2012; Europäische Kom-
mission, Fortschrittsbericht 2012 betreffend die Türkei, 10. Oktober 2012,
S. 19 f.; Committee against torture, Consideration of reports submitted by
States parties under article 19 of the Convention, Concluding observations
of the Committee against Torture, Turkey, 20. Januar 2011). Die strafrecht-
liche Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte indessen nicht in einem
politischen, sondern in einem rein gemeinrechtlichen Kontext, weshalb im
vorliegenden Fall nicht davon auszugehen ist, dass er zukünftig im Rah-
men einer erneuten Strafverfolgung respektive eines erneuten Strafvoll-
zugs eine unmenschliche Strafe oder Behandlung zu gewärtigen hätte. An
dieser Einschätzung vermögen auch die mit der Replik eingereichten Be-
weismittel zu einem Gefängnisaufstand im Jahr 2012, der Behandlung von
syrisch-kurdischen Gefangenen und dem Missbrauch an inhaftierten kur-
dischen Kindern im Jahr 2012 nichts zu ändern. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
D-4093/2015
Seite 28
Aufnahme zu gewähren. Beim Kriterium der "konkreten Gefährdung" han-
delt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und
Anwendung eine Rechtsfrage darstellt, die vom Bundesverwaltungsgericht
ohne Einschränkung seiner Kognition überprüft wird (vgl. BVGE 2014/26
E. 7.9).
10.2.1 Die Lage für die kurdische Minderheit in der Türkei ist zwar ange-
spannt. Dennoch ist im heutigen Zeitpunkt abgesehen von den Provinzen
Hakkari und Sirnak (vgl. BVGE 2013/2 E. 9 S. 11 ff.) nicht von einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug für
Personen kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen liesse.
10.2.2 Es sprechen sodann auch keine individuellen Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers in die Tür-
kei. Er ist eigenen Angaben zufolge gelernter Bäcker und hat in der Ver-
gangenheit in der Bäckerei seiner Familie gearbeitet. Er ist ausserdem
Kunsthandwerker und hat überdies Arbeitserfahrung als Kellner. Eine gym-
nasiale Ausbildung hat er immerhin teilweise absolviert. Seine Mutter sowie
fünf seiner sechs Geschwister leben nach wie vor an seinem Herkunftsort
B._______, ebenso sein Onkel und dessen Familie. Sein Bruder halte sich
vermutlich in G._______ auf. Die Familie des Beschwerdeführers verpach-
tet Land und bezieht die Rente des verstorbenen Vaters des Beschwerde-
führers. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an
seinem Herkunftsort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz ver-
fügt. Bei einer Rückkehr in die Türkei erwartet ihn eine erneute strafrecht-
liche Verfolgung und Inhaftierung. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage ist
ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hafterste-
hungsfähig ist und dass eine erneute Inhaftierung nicht zu einer konkreten
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG führen würde. Er gab in der
Anhörung vom 4. März 2014 zu Protokoll, er sei gesund und sei schon
längere Zeit nicht mehr beim Arzt gewesen (vgl. A40 S. 2). Die im Au-
gust/September 2015 aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden (Ent-
zündung Nebenhoden sowie Nierensteine mit Spontansteinabgang) wur-
den im Kantonsspital E._______ adäquat behandelt. Es wurde seitens des
Beschwerdeführers nicht vorgebracht, dass nach der Behandlung weitere
Probleme aufgetreten sind. Eine allfällige zukünftige medizinische Behand-
lung ist im Übrigen auch im türkischen Strafvollzug gewährleistet.
D-4093/2015
Seite 29
10.2.3 Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten Hinweise dafür,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in eine exis-
tenzielle Notlage geraten wird. Damit erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung als zumutbar.
10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4093/2015
Seite 30
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: