Abtei lung IV
D-4094/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______, Côte d'Ivoire,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 12. Juni 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4094/2009
Das Bundesverwaltungsgericcht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die Elfenbein-
küste am 31. Oktober 2008 auf dem Luftweg von D._______ Richtung
E._______ verliess, seine Reise nach einem viertägigen Aufenthalt in
F._______ erneut auf dem Luftweg fortsetzte und am 4. November
2008 in die Schweiz gelangte, wo er zwei Tage später um Asyl
nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgab,
dass er am 11. November 2008 im G._______ befragt und am 5. Juni
2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen
angehört wurde,
dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen gel-
tend machte, er habe sein Heimatland aufgrund der Schwangerschaft
seiner Freundin verlassen, da diese einem anderem Mann verspro-
chen gewesen sei und er von ihrem Vater bedroht worden sei,
dass der Vater seiner Freundin - nachdem dieser von der Schwanger-
schaft seiner Tochter erfahren gehabt habe - die Polizei bestochen
habe, damit diese ihn bedrohe,
dass er von der Polizei verschiedentlich zu Hause und am Arbeitsplatz
aufgesucht worden sei, er sich jedoch habe verstecken können,
dass sich die Polizei bei seinen Freunden nach ihm erkundigt und die-
se geschlagen habe, da sie von ihnen keine Auskunft erhalten habe,
dass es nebst den familiären Problemen auch noch einen weiteren
Vorfall gegeben habe, welcher ihn zum Verlassen seines Landes be-
wegt habe, so sei es anlässlich eines Fussballspiels zu einem grossen
Streit gekommen, wobei er an Arm und Fuss verletzt worden sei,
dass seine Ausreise von seiner Mutter organisiert und finanziert wor-
den sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juni 2009 - eröffnet am 19. Juni
2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
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Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
dass nicht nachvollziehbar sei, der Beschwerdeführer habe anstelle ei-
nes echten einen gefälschten Pass beschafft, zumal auch von Seiten
der ivorischen Behörden nichts gegen ihn vorgelegen habe,
dass er zwar von einzelnen Polizisten bedroht worden sei, diese je-
doch für eine Privatperson gehandelt hätten und vorgängig bestochen
worden seien,
dass es in Anbetracht einer legalen, einfacheren Alternative nicht lo-
gisch sei, dass er das Risiko eingegangen sei, mit einem gefälschten
Pass an der Passkontrolle aufgegriffen zu werden,
dass zudem keinerlei konkreten Hinweise darauf bestehen würden, er
habe sich um die Beschaffung seiner Papiere bemüht, zumal er sich
schon längere Zeit in der Schweiz aufgehalten habe und daher die ivo-
rische Botschaft in der Schweiz hätte kontaktieren können,
dass er ausserdem seit seiner Ausreise Kontakt mit seiner Familie in
seinem Heimatland gehabt habe,
dass seine Mutter die Flugreise des Beschwerdeführers in die Schweiz
bezahlt habe, weshalb sie über genügend finanzielle Mittel verfüge,
um die nötigen Papiere in seinem Heimatland beschaffen zu können,
dass sich zusammenfassend festhalten lasse, der Beschwerdeführer
habe sich grundsätzlich in einer die Beschaffung von Papieren be-
günstigenden Ausgangslage befunden, da er in seinem Heimatland
über verschiedene Kontaktmöglichkeiten verfüge und keine Gründe
vorliegen würden, die einer Ausstellung von Papieren durch die Behör-
den entgegenstehen würden,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identiätspapiere einzu-
reichen,
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dass das BFM in den Aussagen des Beschwerdeführers zu den asyl-
begründenden Vorbringen zahlreiche Unstimmigkeiten feststellte, so
habe der Beschwerdeführer beispielsweise anlässlich der Erstbefra-
gung angegeben, der Vater des Mädchens habe im Juni 2008 von der
Schwangerschaft erfahren, demgegenüber bei der Anhörung jedoch
vorgebracht, die Polizisten seien bereits im April 2008 zu ihm nach
Hause gekommen, obschon der Vater zu diesem Zeitpunkt noch nichts
von der Schwangerschaft habe wissen können,
dass er auch zur Häufigkeit und zu den Umständen der Bedrohung
durch die Polizisten und den Vater unterschiedliche Angaben gemacht
habe, so habe er bei der Erstbefragung noch geltend gemacht, zwei-
mal bedroht worden zu sein, dagegen habe er bei der Anhörung ange-
geben, viermal bedroht worden zu sein,
dass er bei der Erstbefragung geltend gemacht habe, das erste Mal
sei nur der Vater zu seinem Haus gekommen, wogegen er bei der An-
hörung zu Protokoll gegeben habe, beim ersten Mal hätten ihn die Po-
lizisten zu Hause gesucht,
dass er sich schliesslich hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltes bei
seinem Freund widersprochen habe, so habe er einerseits einen
dreimonatigen Aufenthalt geltend gemacht und andererseits erklärt,
sich von Mai bis Oktober 2008 bei seinem Freund aufgehalten zu ha-
ben, was einem fünf- bis sechsmonatigen Aufenthalt entspreche,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund dieser erhebli-
chen Widersprüche nicht geglaubt werden könnten,
dass die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht
erfüllt sei und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen nicht erforderlich seien,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2009 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vor-
instanz zurückzuweisen,
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dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragt wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
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Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches unbestritten ist,
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dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identi-
tätsdokumente vorbrachte, er habe nie einen Pass oder eine Identi-
tätskarte besessen (vgl. A 4/10, S. 3),
dass er die Grenzkontrollen mit einem gefälschten Pass passiert habe
(vgl. A 4/10, S. 7),
dass seine Schwester erfolglos versucht habe, seinen in der Schule
deponierten Geburtsschein ausfindig zu machen,
dass er seine Mutter nicht kontaktieren könne, da er die Telefonnum-
mer nicht im Kopf behalten könne und ihm die Polizei in Genf bei der
Durchsuchung seiner Taschen den Zettel mit der Telefonnummer abge-
nommen habe (vgl. A 23/12, S. 3),
dass er auch keine Möglichkeit habe, seine Verwandten zu erreichen,
da er deren Telefonnummern verloren habe,
dass er nicht an die Möglichkeit gedacht habe, mit seinen Verwandten
mittels Briefverkehrs in Kontakt zu treten (vgl. A 23/12, S. 5),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - mit
Ausnahme der folgenden Einschränkung - überzeugend dargelegt hat,
weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren
keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass die Vorinstanz darauf hinweist, der Beschwerdeführer halte sich
schon längere Zeit in der Schweiz auf und hätte zur Papierbeschaffung
die ivorische Botschaft in der Schweiz kontaktieren können,
dass indessen von einem papierlosen Asylbewerber vor einem erstins-
tanzlichen Entscheid nicht verlangt werden kann, er habe sich zur Pa-
pierbeschaffung mit seiner heimatlichen Vertretung in Verbindung zu
setzen, da noch gar nicht feststeht, ob er allenfalls die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllt,
dass es - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - zudem
bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darum geht, dass
die für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere innert 48 Stun-
den nach Einreichen des Gesuches abzugeben sind, nicht jedoch um
die nachträgliche Beschaffung neuer Papiere,
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dass überdies das Geltendmachen entschuldbarer Gründe für die
Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren mit dem Einwand,
diese könnten bei der jeweiligen Botschaft beschafft werden, von vorn-
herein verunmöglicht wäre,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen lediglich anführt, er habe sich während seines Aufenthaltes in der
Schweiz in der Tat nie bemüht, Identitätsdokumente zu beschaffen, er
werde jedoch versuchen, seine Geburtsurkunde, welche sich bei sei-
ner Mutter befinde, in den nächsten Wochen zu organisieren,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass sich an der vorerwähnten Be-
urteilung auch mit der nachträglichen Einreichung von Identitätsaus-
weisen nichts ändern würde, da es bei der 48-Stunden-Frist von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere,
sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die
Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die weiterhin massgebliche
Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa),
dass ergänzend anzuführen ist, dass die Angaben in der Rechtsmitte-
leingabe, wonach sich die Geburtsurkunde bei seiner Mutter befinde,
zwar in Übereinstimmung mit seinen Vorbringen bei der Kurzbefragung
sind (vgl. A 4/10, S. 3, Ziff. 13.2, und S. 4, Ziff. 14), indessen in
Widerspruch zu seiner anlässlich der Direktbefragung gemachten
Aussage stehen, wonach sich dieses Dokument in der Schule befinde
und er seine Schwester erfolglos mit dessen Beschaffung beauftragt
habe (vgl. A 23/12, S. 3 und 9), womit die Zweifel an der Glaubhaftig-
keit der Aussagen des Beschwerdeführers weiter bestärkt werden und
dieses Vorbringen nicht geeignet ist, zu einer von der Vorinstanz ab-
weichenden Beurteilung zu führen,
dass der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, er hätte nicht mit sei-
nem eigenen Pass ausreisen können und er habe einen gefälschten
Pass benötigt, um zu einem Visum zu gelangen, nicht nachvollziehbar
ist, da aus den Aussagen des Beschwerdeführers zu schliessen ist,
dass vonseiten der ivorischen Behörden keine Veranlassung bestand,
ihn aus einem Grund nach Art. 3 AsylG zu verfolgen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare
Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaub-
haft zu machen,
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dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderun-
gen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete, wobei
auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den Erwägungen
der Vorinstanz betreffend die festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkma-
le auseinanderzusetzen, sondern lediglich den bereits aktenkundigen
Sachverhalt wiederholt und in pauschaler und unsubstanziierter Weise
an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festhält, weshalb die Vorbrin-
gen in der Beschwerdeschrift insgesamt nicht geeignet sind, zu einer
anderen Beurteilung zu führen,
dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7
AsylG nicht,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass bei dieser Sachlage kein Anlass besteht, die Sache an die Vor-
instanz zur materiellen Prüfung zurückzuweisen, weshalb der diesbe-
zügliche Antrag abzuweisen ist,
dass das BFM demnach im Ergebnis zu Recht gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzuläs-
sig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den üb-
rigen Akten insbesondere keine Hinweise auf eine menschenrechts-
widrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in der Elfenbeinküste droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage in der Elfenbeinküste noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerde-
führers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal der junge
und - soweit aktenkundig - gesunde, in D._______ geborene und dort
aufgewachsene Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein
familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt,
dass deshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführer in die Elfen-
beinküste schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshin-
dernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdefüh-
rer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren und daher
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das H._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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