B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4094/2017
Ur t e i l vom 11 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. Januar 2017 in der Schweiz um
Asyl. Gemäss eigenen Angaben reiste er am 3. Januar 2017 mit einem in
B._______ ausgestellten Schweizer Visum nach C._______. Ein Abgleich
mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac)
ergab, dass er am 26. März 2008 im Vereinigten Königreich um Asyl er-
sucht hatte.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. Januar 2017 sowie im
Rahmen der eingereichten Stellungnahme vom 16. Mai 2017 führte der
Beschwerdeführer aus, er sei in D._______ geboren und im Alter von (...)
beziehungsweise (...) gemeinsam mit seiner Familie nach E._______
umgezogen. Im Jahr (...) sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, um sich für
ein Studentenvisum in Grossbritannien zu bewerben. Nach seiner Rück-
kehr nach Sri Lanka sei er an einem Checkpoint angehalten und zu seiner
Biographie und seinem Aufenthalt in E._______ befragt worden. Die Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) hätten ihn sodann beauftragt, in (Nen-
nung Auftrag), was er denn auch getan habe, ansonsten er dazu gezwun-
gen worden wäre. Im Jahr (...) sei er von der sri-lankischen Armee (SLA)
angehalten und verhaftet worden. Er sei in einem Armeecamp während
mehrerer Monate befragt und gefoltert worden. Nach einer Geldleistung
seitens seiner Familie habe man ihn freigelassen. Seit dem Jahr (...) lebe
er in Grossbritannien. Sein dort eingereichtes Asylgesuch sei im Jahre (...)
abgelehnt worden, er könne sich jedoch nicht mehr an die Begründung er-
innern. Die dagegen eingereichte Beschwerde sei im Jahre (...) oder (...)
wegen ungenügender Beweislage abgelehnt beziehungsweise abge-
schrieben worden, weil er eine Bewilligung bekommen habe. Im Jahre (...)
habe er eine Schweizer Bürgerin kennengelernt, welche im Jahre (...) zu
ihm nach England gezogen sei. Am (...) hätten sie geheiratet. Am (...) sei
ihre gemeinsame Tochter zur Welt gekommen. Im Jahr (...) habe er auf-
grund des Aufenthaltsstatus seiner Frau ebenfalls eine Aufenthaltsbewilli-
gung – gültig bis (...) – erhalten. Diese verliere jedoch ihre Gültigkeit, so-
bald sich seine Frau nicht mehr in Grossbritannien aufhalte. Im Jahr (...)
sei seine Frau in die Schweiz zurückgekehrt; seither lebten sie getrennt,
seien aber nicht geschieden. Aufgrund dessen habe er in Grossbritannien
keinen gültigen Aufenthaltsstatus mehr. Ende (...) sei er, nachdem er seine
Tochter in der Schweiz besucht gehabt habe, auf der Rückreise nach Eng-
land am Flughafen angehalten und befragt worden. Sodann sei ihm die
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Einreise aufgrund der nicht mehr gültigen Aufenthaltsbewilligung verwei-
gert worden. Am (...) sei er von den britischen Behörden in die Schweiz
ausgeschafft worden. Aus diesem Grund sowie der nach wie vor bestehen-
den Gefährdungssituation in Sri Lanka habe er nach seiner Ankunft in der
Schweiz um Asyl ersucht.
Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren (Auflistung
Beweismittel) zu den Akten.
C.
Im Rahmen der Befragung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit ei-
ner Überstellung nach Grossbritannien gewährt, welcher Staat gemäss
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO)
grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs in Frage kommt. Die
grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats wurde vom Beschwer-
deführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, wegen seiner Familie
beziehungsweise seiner Tochter in der Schweiz bleiben zu wollen.
D.
Am 1. März 2017 ersuchte die Vorinstanz, nachdem sie am 24. Januar
2017 ein unbeantwortet gebliebenes Informationsbegehren gestellt hatte,
die britischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die
britischen Behörden hiessen das Ersuchen am 31. März 2017 gut.
E.
Der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am 31. Mai 2017 vom SEM
Gelegenheit gegeben, verschiedene Fragen zu beantworten. Mit Eingabe
vom 8. Juni 2017 teilte sie mit, sie habe keinen regelmässigen Kontakt zu
ihrem Ehemann und habe – ausser der Vereinbarungen zum Besuch der
Tochter – nichts mehr mit ihm zu tun. Sie möchte keine Zusammenführung
mit ihrem Ehemann. Sie habe noch nie einen Familiennachzug in der
Schweiz oder in Grossbritannien in die Wege geleitet. Ihre Tochter habe
ein normales Verhältnis zum Kindsvater.
F.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 – eröffnet am 14. Juli 2017 – trat das SEM
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gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1). Dem Beschwerdefüh-
rer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausge-
händigt (Dispositiv-Ziff. 2). Es wurde festgestellt, eine allfällige Beschwerde
habe keine aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 3).
G.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, das
Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen, eventualiter sei die Verfügung auf-
zuheben und zwecks korrekter Erstellung und Würdigung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG, die Beiordnung eines Rechtsbeistands sowie den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 25. Juli 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
2.3. Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Beschwerdebegründung ge-
bunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Sie kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen
Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der
Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 S. 5 f., 2007/41 E. 2 S. 529 f.).
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
4.
4.1. In der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus,
das Vereinigte Königreich sei für das Asylgesuch des Beschwerdeführers
zuständig und es lägen keine Gründe vor, die die Anwendung der Souve-
ränitätsklausel durch die Schweiz begründeten, weshalb auf das Asylge-
such nicht einzutreten sei. Das Vereinigte Königreich bleibe weiterhin für
sein Verfahren bis zu einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zu-
ständig, auch wenn dort sein Asylverfahren bereits rechtskräftig abge-
schlossen sei. Es lägen keine begründeten Hinweise vor, wonach das Ver-
einigte Königreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachge-
kommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt
durchgeführt hätte. Sodann gehe aus der von ihm eingereichten britischen
Aufenthaltsbewilligung hervor, dass diese noch bis zum (...) gültig sei, wo-
mit ihm wie bis anhin die Möglichkeit offen stehe, seine in der Schweiz
lebende Tochter zu besuchen. Zudem gehe aus den Akten hervor, dass die
Scheidung im (...) eingereicht worden sei und seine Frau keine Familien-
zusammenführung wünsche.
4.2. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Be-
schwerdeführer habe kein Aufenthaltsrecht mehr im Vereinigten König-
reich. Bei einer Rückschaffung dorthin würde er verhaftet und ohne Prü-
fung seiner Gefährdungslage nach Sri Lanka zurückgeschafft. Das SEM
habe gegenüber der Dublin-Unit des Vereinigten Königreichs unzutref-
fende Angaben über seine familiäre Situation gemacht. Es sei zudem zu
Unrecht davon ausgegangen, dass zwischen ihm und seiner Tochter kein
Abhängigkeitsverhältnis bestehe und die familiäre Beziehung nicht gelebt
werde.
5.
5.1. In casu verzichtete die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf die
Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Grossbritan-
nien. Das SEM begnügte sich mit einer Prüfung der Zuständigkeit dieses
Staates zur Durchführung des Asylverfahrens und trat gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG nicht auf das Gesuch ein (Dispositiv-Ziff. 1).
5.2. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
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eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur mög-
lich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die entscheidende Be-
hörde muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie
sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforder-
lich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt
(vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2013/34 E. 4.1, 2012/24 E. 3.2).
5.3. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz im Regelfall die Wegwei-
sung eines Gesuchstellers aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an,
wenn es auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist. Diese Anordnung erfolgt
in der Regel unabhängig vom Aufenthaltsstatus eines Gesuchstellers in ei-
nem Drittstaat, zumal die Situation in der Schweiz massgeblich ist (vgl.
Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
Die Vorinstanz äusserte sich im vorliegenden Fall nicht dazu, weshalb sie
auf die im Rahmen von negativ ergangenen Dublin-Entscheiden normaler-
weise anzuordnende Wegweisung beziehungsweise Überstellung in den
für das Asylverfahren zuständigen Staat verzichtete. Zwar führte sie im
Rahmen der Zuständigkeitsprüfung zur Durchführung des Asylverfahrens
aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, aufgrund der Rückkehr
seiner Ehefrau in die Schweiz die Aufenthaltsbewilligung in Grossbritan-
nien verloren zu haben, indessen gehe aber aus der von ihm eingereichten
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britischen Aufenthaltsbewilligung hervor, dass diese noch bis zum (...) gül-
tig sei. Da diese Erwägungen im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung er-
folgten, sind die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess,
von einer Wegweisung aus der Schweiz nach Grossbritannien Abstand zu
nehmen, nicht zu erkennen, womit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit
einer sachgerechten Anfechtung verwehrt geblieben ist. Gleichzeitig wurde
der Rechtsmittelinstanz die Möglichkeit genommen, sich über die Trag-
weite des Entscheids ein Bild zu machen. Durch diese Unterlassung ver-
letzte die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht und damit das
rechtliche Gehör.
5.4. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das SEM in Dispositiv-Ziffer 3
feststellte, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung.
Mangels Begründung ist nicht feststellbar, auf welche gesetzliche Grund-
lage sich die Vorinstanz dabei stützte. Da in der angefochtenen Verfügung
keine Wegweisung beziehungsweise Überstellung in den für die Prüfung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen Staat angeordnet
wurde, ist auch nicht ersichtlich, was mit dieser Feststellung bezweckt be-
ziehungsweise welche zwangsweise Durchsetzung damit ermöglicht wer-
den soll. Auch diesbezüglich verletzte das SEM die Begründungspflicht.
5.5. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Ver-
letzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergan-
genen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die
Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden
kann, dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat-
als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.3.4). Vorliegend fällt eine Heilung ausser Betracht, da dem Bundes-
verwaltungsgericht bei Dublin-Verfahren nur beschränkte Kognition zu-
kommt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
6.
6.1. Die Beschwerde ist somit in Bezug auf den Antrag auf Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist
aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
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6.2. Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt es
sich, auf die materiellen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe einzuge-
hen, weil die Beschwerde Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstin-
stanzlichen Verfahrens sein und die Vorinstanz sich damit zu befassen ha-
ben wird. Offen bleiben kann damit auch, ob die vorinstanzlichen Erwägun-
gen zur Begründung des Nichteintretens zutreffend sind.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
7.2. Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung. Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG kann einer bedürftigen Par-
tei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt beigegeben werden,
wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selber zu vertreten. Ungeachtet
einer allfälligen Bedürftigkeit ist für die Gewährung der unentgeltlichen Ver-
beiständung ausschlaggebend, ob die gesuchstellende Partei in der Lage
ist, ihre Sache im Verfahren selber wirksam zu vertreten, oder ob sie dazu
notwendigerweise professioneller Hilfe bedarf (BGE 122 I 49 E. 2c). Ver-
fahren – wie das vorliegende – sind vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht. Die unentgeltliche Verbeiständung ist nur in besonderen Fällen
mit erhöhten Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zu
gewähren. Das vorliegende Verfahren erfüllt diese Kriterien nicht. Mit vor-
liegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren ohnehin abgeschlossen,
weshalb sich auch aus diesem Grund die Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung erübrigt. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen.
7.3. Anlass zur Ausrichtung einer Parteientschädigung nach Art. 64 VwVG
an den nicht vertretenen Beschwerdeführer besteht nicht, zumal sich auf-
grund der Akten keine Hinweise ergeben, wonach ihm durch die Einrei-
chung der Beschwerde verhältnismässig hohe Kosten erwachsen wären.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wurde.
2.
Die Verfügung des SEM vom 10. Juli 2017 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird ab-
gewiesen.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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