Abtei lung IV
D-4095/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M a i 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Jean-
Pierre Monnet, Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, (...),
Irak,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
4. November 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4095/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein Iraker
kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens – seinen Heimatstaat
Anfang Juli 2001. Zuerst sei er am 1. Juli 2001 zu Fuss nach
B._______ geflüchtet und von dort aus mit einem PW nach C._______
gelangt. Dort habe er eine Nacht beim Schlepper verbracht. Er sei
dann weiter mit dem PW an die iranische Grenze gereist. Die Grenze
habe er anschliessend zu Fuss über die Berge am 3. Juli 2001
passiert. Danach sei er wiederum mit einem Auto bis nach D._______
gebracht worden. Mit einem Maultier habe er dann die türkische
Grenze erreicht, welche er zu Fuss überquert habe. In einem LKW sei
die Reise vorerst bis nach E._______ fortgesetzt und anschliessend
mit einem Kleinbus bis nach F._______ weitergeführt worden. Am 12.
Juli 2001 sei er in F._______ angekommen. Seine Flucht habe er am
22. Juli 2001 in einem LKW fortgesetzt. Er sei durch weitere ihm
unbekannte Länder am 30. Juli 2001 in die Schweiz eingereist, wo er
gleichentags an der Empfangsstelle (heute- Empfangs- und
Verfahrenszentrum) (...) ein Asylgesuch einreichte.
B.
Anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz vom 2. August 2001
und der Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom
20. August 2001 machte der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen
im Wesentlichen geltend, dass er im März 1996 Mitglied der Baath-
Partei geworden sei. Im Jahr 1998 habe sich sein Onkel in einem
Restaurant in G._______ mit zwei Armeeoffizieren getroffen. Beim
Verlassen des Lokals seien diese von Unbekannten beschossen
worden. Dabei sei einer der Offiziere ums Leben gekommen. Dessen
Vater, ein Cousin von Saddam Hussein, habe den Onkel des
Beschwerdeführers für diese Tat verantwortlich gemacht. Etwa
zwanzig Tage nach diesem Vorfall sei der Onkel bei einem Überfall
angeschossen worden. Da der Onkel vermutet habe, hinter diesem
Anschlag stehe der Cousin von Saddam Hussein, habe jener ca. im
August 1998 den Irak verlassen und halte sich seitdem in der Schweiz
auf. Seit August 1998 habe der Beschwerdeführer die Familie des
Onkels zunächst drei Jahre lang in seinem Haus in H._______ und
seit dem 22. April 2001 bei seiner Tante in I._______ versteckt. Drei
Tage nach dem Umzug nach I._______ sei das Haus in H._______
von Saddam Husseins Cousin und seinen Leuten durchsucht worden.
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Sie hätten nach der Familie des Onkels verlangt und deswegen den
Vater des Beschwerdeführers bedroht. Dieser sei im Juni 2001 bei
einem Überfall in der Nähe seines Hauses getötet worden.
C.
Mit Verfügung des BFM vom 10. Juli 2002 wurde das Asylgesuch des
Beschwerdeführers abgewiesen und dessen Wegweisung aus der
Schweiz angeordnet. Gegen diesen Entscheid des BFF hat der Be-
schwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) am 12. August 2002 eine Beschwerde erhoben.
In seiner Eingabe bestand der Beschwerdeführer auf der Richtigkeit
seiner Sachverhaltsdarlegungen. Daneben machte er Befürchtungen
geltend, dass für ihn aufgrund des in der Schweiz gestellten Asylgesu-
ches erhebliche Gefahr bestehe, in seiner Heimat als Regimegegner
betrachtet zu werden. In mehreren Beschwerdeergänzungen machte
er zudem eine Bedrohung wegen der Mitgliedschaft in der Baath-Par-
tei sowie seine psychischen Probleme geltend. Mit Schreiben vom
29. März 2005 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, dass seine
Mutter am 15. Dezember 2004 durch einen gezielten Anschlag ums
Leben gekommen sei.
D.
Nach der vom BFM am 8. April 2005 verfügten Aufhebung der Verfü-
gung vom 10. Juli 2002 wurde das Verfahren wieder aufgenommen
und die Beschwerde mit Beschluss der ARK vom 11. April 2005 als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben.
E.
Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen hat der Beschwerdeführer
zwei Arztzeugnisse, Bestätigungen sowie diverse Dokumente und Fo-
tos als Beweismittel zu den Akten gegeben.
F.
F.a Das BFM stellte mit Verfügung vom 4. November 2005 – eröffnet
am 7. November 2005 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz.
Anstelle des Vollzugs der Wegweisung ordnete es jedoch die vorläufi-
ge Aufnahme an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Be-
schwerdeführer habe behauptet, seine Mutter sei im Dezember 2004
ums Leben gekommen (A29, S. 1). Dazu enthielten die Akten wider-
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sprüchliche Angaben. Gemäss seinen Ausführungen sei seine Mutter
durch eine Explosion bei einem Bombenanschlag ums Leben
gekommen. Dem eingereichten Todesschein sei jedoch zu entnehmen,
dass seine Mutter durch mehrere Schüsse, mithin also aufgrund einer
anderen Ursache getötet worden sei. Diese widersprüchlichen
Ausführungen des Beschwerdeführers liessen generelle Zweifel an der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aufkommen.
F.b Der Beschwerdeführer habe ferner geltend gemacht, er sei als
ehemaliges Mitglied der Baath-Partei gefährdet (A3, S. 5; A8, S. 5;
A25; A29, S. 2). Dieses Vorbringen sei in jeglicher Hinsicht unsubstan-
ziiert und vermöge somit eine konkrete Gefährdung des Beschwerde-
führers nicht darzulegen. In seinen diesbezüglichen Behauptungen
seien keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung wegen seiner
Parteimitgliedschaft ersichtlich. Lediglich aufgrund der heutigen allge-
meinen Situation im Irak könne jedoch nicht von einer generellen Ge-
fährdung ehemaliger Mitglieder der Baath-Partei ausgegangen
werden. Seit dem Frühling 2004 würden ehemalige Mitglieder dieser
Partei sowohl von der staatlichen Verwaltung als auch von den sich im
Wiederaufbau befindenden Behörden wieder neu angestellt. Seinen
unsubstanziierten Aussagen sei ferner nicht zu entnehmen, inwiefern
die angebliche Tötung seiner Mutter zwingend mit ihm in Verbindung
gebracht werden könne. Zum Zeitpunkt ihres Todes habe er sich näm-
lich bereits dreieinhalb Jahre ausserhalb seines Heimatstaates aufge-
halten. Durch diese unsubstanziierten Ausführungen des Beschwerde-
führers seien die bereits bestehenden Zweifel am Wahrheitsgehalt sei-
ner Vorbringen erhärtet worden. Die diesbezüglichen Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht stand.
F.c In seinen weiteren Ausführungen überprüfte das BFM die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers auf ihre Asylrelevanz. Es hielt fest, dass
für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft der Zeitpunkt des Asyl-
entscheides massgebend sei. Weiter schilderte es die aktuelle politi-
sche Situation im Irak. Da das alte Verfolgerregime nicht mehr existie-
re, sei die Furcht vor einer Verfolgung durch das Regime von Saddam
Hussein zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründet. Die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien deshalb nicht asylrelevant. Vor diesem
Hintergrund vermöchten die als Beweismittel eingereichten Dokumen-
te an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Vorbringen des Be-
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schwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
F.d Im vorliegenden Fall erachte das BFM jedoch den Vollzug der
Wegweisung in den Heimatstaat aufgrund der allgemeinen Sicher-
heitslage im Irak und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegen-
wärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar. Deshalb sei der Beschwerde-
führer nach dem Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheides in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
G.
Mit Beschwerde vom 29. November 2005 beantragte der Beschwerde-
führer bei der ARK die Gewährung von Asyl. In prozessrechtlicher Hin-
sicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der
Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizugeben. Auf die Begründung der Beschwerde
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Als Beilagen fanden zwei Fotos seines Onkels X._______ (N
_______), die ihn zusammen mit seinem Freund Saddam Hussein
zeigten, ein von der Familie des Beschwerdeführers finanziertes
Zeitungsinserat anlässlich eines Geburtstages von Saddam Hussein,
ein Zeitungsbericht der NZZ vom 10. November 2005 über die aktuelle
Lage in I._______ sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit
des Beschwerdeführers vom 25. November 2005 Eingang in die Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2005 wurde das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde hingegen abgewie-
sen. Zudem wurden die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung
überwiesen.
I.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 15. Dezember 2005 an sei-
ner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2006 wies der Beschwerdeführer auf
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seine aktuelle psychische Verfassung hin und stellte einen entspre-
chenden Arztbericht in Aussicht. Diesen auf den 26. Juni 2006 datier-
ten Bericht reichte er mit Schreiben vom 4. Juli 2006 ein. Mit Schrei-
ben vom 27. September 2006 wies der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers darauf hin, dass sich der psychische Zustand seines Man-
danten derart verschlechtert habe, dass ihm sein behandelnder Psy-
chiater dazu geraten habe, sich in der Kantonalen Klinik J._______
hospitalisieren zu lassen. Am 5. Oktober 2006 reichte der Beschwer-
deführer durch seinen Rechtsvertreter eine weitere Eingabe ein, wel-
cher ein Schreiben seines Onkels X._______ beigelegt war. Dieser
teilte darin mit, dass der Beschwerdeführer unter starken Angstzu-
ständen leide und vor wenigen Tagen versucht habe, sich umzubrin-
gen. Deshalb habe er sich in die stationäre Behandlung der Klinik
J._______ begeben müssen.
K.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 wurde das BFM gestützt auf Art.
57 VwVG eingeladen eine Stellungnahme, insbesondere zu den Vor-
bringen betreffend die Verfolgung durch die Kurden, einzureichen.
L.
Das BFM verwies in seiner Vernehmlassung vom 8. November 2006
wiederholt auf die unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers
betreffend die angebliche Parteimitgliedschaft und bezweifelte die
Echtheit sowohl des Todesscheins der Mutter als auch desjenigen des
Vaters. Im Weiteren hielt es an seiner Verfügung fest und beantragte
die Abweisung der Beschwerde.
M.
In seiner Replik vom 20. November 2006 führte der Beschwerdeführer
aus, dass er vollumfänglich an seinen bisherigen Vorbringen und
Standpunkten festhalte. Er beharre auf der Echtheit des eingereichen
Todesscheins seiner Mutter und erkläre sich den schlechten Zustand
des Dokumentes mit den schwierigen Verhältnissen im Irak. Trotzdem
versuche er durch Vermittlung seines Onkels, eine amtliche Bestäti-
gung für die Echtheit der eingereichten Dokumente zu beschaffen. Im
weiteren verweise er auf die Asylgewährung an seinen Onkel
X._______. Nachdem die Vorinstanz dessen Vorbringen offensichtlich
als glaubhaft beurteilt habe und der Onkel auch für seine Vorbringen
"die Hand ins Feuer lege", erschienen diese als überwiegend
glaubhaft.
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N.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 und vom 11. September 2007 ver-
wies der Beschwerdeführer auf seine gesundheitlichen Probleme und
reichte einen aktualisierten Arztbericht vom 10. September 2007 zu
den Akten. In diesem wird festgehalten, dass trotz der Behandlung mit
Antidepressiva und begleitenden therapeutischen Settings der psychi-
sche Zustand des Beschwerdeführers instabil sei. Er sei depressiv
ängstlich und leide unter massiven Schlafstörungen. Auffassung und
Merkfähigkeit seien vermindert, subjektiv seien Konzentrationsstörun-
gen mit Gedankenschweifen zu beklagen. Das formale Denken sei
konzentriert auf die traumatischen Ereignisse.
O.
Mit Schreiben vom 25. März 2009 bat der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers zum wiederholten Mal um eine prioritäre Behandlung
des vorliegenden Verfahrens, da dies aus medizinischer Sicht erforder-
lich sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht
zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer abseh-
baren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der ob-
jektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
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4.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die Lage im Irak seit
der Ausreise des Beschwerdeführers grundlegend geändert hat. So ist
das Regime Saddam Husseins durch die militärische Intervention der
USA und ihrer Verbündeten im Frühjahr 2003 gestürzt worden. Der
Wegfall der anlässlich der Gesuchstellung vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch die ehemalige iraki-
sche Zentralregierung wird von diesem in der Beschwerde nicht be-
stritten. Vielmehr pflichtet der Beschwerdeführer der Vorinstanz inso-
weit bei und hält in seiner Eingabe vom 29. November 2005 fest, dass
im heutigen Irak wohl kaum jedes frühere Baath-Mitglied eine asylrele-
vante Verfolgung zu gewärtigen habe. Er sei jedoch Mitglied einer "ab-
trünnigen" kurdischen Familie, welche mit Saddam Hussein auf hoher
politischer Ebene kollaboriert habe. Diesbezüglich ist festzustellen,
dass sowohl die PUK (Patriotische Union Kurdistans) als auch die
KDP (Kurdische Demokratische Partei) aus heutiger Sicht staatliche
Behördenfunktionen im Irak einnehmen. Dennoch ist festzustellen,
dass sich ihr Einflussgebiet in erster Linie auf den Norden bezieht,
weshalb die Gefahr einer Verfolgung durch die kurdischen Parteien in
anderen Provinzen des Iraks als äusserst gering einzuschätzen ist.
Dies muss insbesondere auch für den vorliegenden Einzelfall gelten.
Anlässlich der Befragung durch das BFM vom 2. August 2001 gab der
Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er seit dem 21. März 1996 Mit-
glied der Baath-Partei sei. Jedoch hat er gemäss eigenen Angaben
bloss eine untergeordnete politische Tätigkeit (Wachdienst für das Par-
teibüro) und somit keine Leitungsfunktion innerhalb der Baath-Partei
ausgeführt beziehungsweise übernommen (A3, S. 5 f.). Aufgrund des
bestehenden Profils ist der Beschwerdeführer deshalb nicht als beson-
ders exponierter Politiker der Baath-Partei zu betrachten. Es ist zudem
nicht davon auszugehen, dass die KDP oder die PUK ein Interesse
daran haben könnten, den Beschwerdeführer im Zentralirak zu verfol-
gen. Anders könnte es aussehen, wenn der Beschwerdeführer versu-
chen würde, sich im Nordirak niederzulassen, obwohl auch hier ange-
sichts des Profils des Beschwerdeführers ein Verfolgungsinteresse der
PUK oder KDP zweifelhaft erscheint. Diese Frage kann aber letztlich
offen bleiben, da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im
Zentralirak in der Stadt I._______ seinen letzten Wohnsitz hatte und
die Frage des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft vor diesem
Hintergrund zu prüfen ist. Wesentlich ist, dass die behauptete
Verfolgung seitens der PUK oder der KDP ohnehin als nachgeschobe-
ne und somit unglaubhafte Asylbegründung zu bezeichnen ist, da der
Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 2. August 2001
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explizit darauf hinwies, dass es ehemalige Schergen um Saddam
Hussein gewesen seien, welche auf seinen Vater geschossen und
auch ihn verfolgt hätten, weil seine Familie keine anderen Feinde habe
(A3, S. 4 f.).
4.2.1 Es mag durchaus sein, dass der Vater des Beschwerdeführers
ein ausgeprägtes politisches Profil aufgewiesen hat. Sein Vater wurde
jedoch – bei Anname der Echtheit des eingereichten Totenscheins und
Wahrunterstellung der diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdefüh-
rers – von Leuten des ehemaligen Regimes von Saddam Hussein am
5. Juni 2001 umgebracht, welches inzwischen entmachtet wurde. Der
Beschwerdeführer beruft sich jedoch im hier vorliegenden Verfahren
nicht explizit auf seinen Vater, sondern verweist – bei Wahrunterstel-
lung eines Verwandtschaftsverhältnisses – auf seinen Onkel, welchem
in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Es drängt sich also auf, das
Asyldossier seines Onkels X._______ (N _______) dem Antrag des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers entsprechend beizuziehen,
um zu prüfen, ob der Beschwerdeführer daraus für sich in asylrechtli-
cher Hinsicht etwas abzuleiten vermag. Dem Onkel des Beschwerde-
führers, X._______, wurde mit Asylentscheid vom 25. Juli 2000 des
damals zuständigen BFF die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1
und 2 AsylG zuerkannt und Asyl gewährt. Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die diesbezüglichen Akten gesichtet und daraus hat sich er-
geben, dass der Onkel des Beschwerdeführers ein weitaus ausge-
prägteres (Risiko-) Profil aufweist als sein Neffe: Durch seine Stellung
als regimefreundlicher kurdischer Sippenführer galt der Onkel
einerseits bei den kurdischen Parteien im Nordirak als Kollaborateur,
anderseits wurde er im Zentralstaat mit der Ermordung eines Ar-
meehauptmannes, eines Tikritis, in Verbindung gebracht. Aus der Sicht
der Verfolger war somit eine Verfolgungsmotivation gegeben. Als Ver-
folger kamen die PUK und die KDP im Nordirak in Frage sowie die
damaligen zentralstaatlichen Sicherheitsbehörden.
4.2.2 Der Beschwerdeführer hingegen konnte den Eindruck einer feh-
lenden prononcierten politischen Gesinnung und dementsprechend ein
behördliches Desinteresse an seiner Verfolgung nie widerlegen. In die-
sem Punkt unterscheidet er sich diametral zu seinem Onkel, welcher
im Irak zum Zeitpunkt seiner Flucht ein exponiertes politisches Profil
aufgewiesen hat. Zudem hat sich das politische Umfeld im Irak grund-
legend verändert und die Schergen rund um den Diktator Saddam
Hussein sind in der Zwischenzeit entmachtet worden. Mithin ist die
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Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt
zu verneinen.
4.2.3 Mit den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die all-
gemeine (chaotische) politische Lage in I._______, die schlimmer sei
als früher und aufgrund dessen die Verhältnisse rund um die Lebenssi-
cherheit immer unsicherer seien, vermag der Beschwerdeführer keine
individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes darzutun. Viel-
mehr ist festzuhalten, dass die allgemeine Situation im Heimatland ei-
nes Betroffenen im Rahmen des Wegweisungsvollzugs unter dem Ge-
sichtspunkt der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit zu prüfen
ist. Vorliegend fanden die vom Beschwerdeführer in diesem Zusam-
menhang geäusserten Befürchtungen denn auch durch die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz Berücksichtigung. Mit der
verfügten Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Wegwei-
sungsvollzug wurde der psychischen Krankheit des Beschwerdefüh-
rers ebenfalls Rechnung getragen. Auf die entsprechend auf Be-
schwerdestufe eingereichten ärztlichen Berichte braucht daher nicht
näher eingegangen zu werden.
4.2.4 Der Beschwerdeführer weist entsprechend der vorinstanzlichen
Würdigung somit kein Profil auf, welches eine subjektive Furcht, in Zu-
kunft ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, als objektiv be-
gründet erscheinen lässt. Demnach ist nicht von einem realen und er-
heblichen Gefährdungspotenzial seitens der Baath-Partei beziehungs-
weise von Angehörigen des ehemaligen Herrscherclans einerseits und
der PUK oder KDP andererseits auszugehen.
4.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerde-
führer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer sol-
chen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling
anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwer-
deführers demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFM vom 4. No-
vember 2005 vorläufig aufgenommen. Erörterungen hinsichtlich eines
allfälligen Wegweisungsvollzugs erübrigen sich somit.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als nicht aussichtslos zu er-
achten waren, hiess der damals zuständige Instruktionsrichter der
ARK mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2005 das Gesuch des
bedürftigen Beschwerdeführers um Erlass der Verfahrenskosten gut
und verzichtete in der Folge auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) lehnte der Instruktionsrichter hin-
gegen ab. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, die finanzielle Lage
des Beschwerdeführers habe sich zwischenzeitlich verändert, weshalb
dieser weiterhin als mittellos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu er-
achten ist. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. Aus-
gangsgemäss ist sodann keine Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
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