B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4095/2017
Ur t e i l vom 3 0 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bangladesh,
vertreten durch Mathias Bigler, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Juni 2017 / N (…).
D-4095/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer aus Bangladesch, zuletzt in B._______ wohnhaft,
reiste gemäss eigenen Angaben am 8. März 2011 legal mit Pass und türki-
schem Visum in die Türkei und von dort weiter nach C._______. Dort habe
er am 17. März 2011 (gem. EURODAC: 7. Februar 2013, Akten der Vorin-
stanz [fortan: SEM-act.] A10) erfolglos um Asyl nachgesucht. Bis zum
24. August 2015 sei er in C._______ verblieben und sodann über Mazedo-
nien, Serbien, Ungarn und Österreich in die Schweiz gereist.
B.
B.a Am 1. September 2015 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 16. September
2015 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen
Fluchtmotiven befragt (Befragung zur Person, BzP).
Er gab zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, ein Onkel sei höherer
Politiker der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und habe in einem Minis-
terium gearbeitet. Seinetwegen habe die jetzige Regierung „uns“ zu Un-
recht angezeigt und angeklagt, „um uns zu vernichten“. In der Folge eines
Streikes, bei dem es zu Sachbeschädigungen und Würfen von Molotow-
Cocktails gekommen sei, sei er vom 3. bis 27. Januar 2011 inhaftiert ge-
wesen; es sei zu keiner Verhandlung gekommen, sein Anwalt habe die
Freilassung gegen Kaution geregelt, danach sei er ausgereist. Selbst sei
er Mitglied der BNP. Im Fall einer Rückkehr rechne er wegen drei Anzeigen
mit seiner Verhaftung oder gar Tötung.
B.b Das aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers eingeleitete soge-
nannte Dublin-Verfahren wurde mit Mitteilung des SEM vom 16. Oktober
2015 abgeschlossen, das Asylverfahren in der Folge in der Schweiz weiter
geführt.
B.c Der Beschwerdeführer reichte am 7. Dezember 2015 diverse Unterla-
gen im Zusammenhang mit seiner Verhaftung zu den Akten, welche er in-
zwischen via seinen Anwalt in Bangladesch und seine Familie erhalten
habe.
B.d Am 22. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM ange-
hört (Anhörung).
D-4095/2017
Seite 3
Er gab an, er habe von 1996 bis 2009 in B._______ (genauer in
E._______) ein Kleidergeschäft geführt, beim Machtwechsel 2009 sei die-
ses geschlossen worden, da sein Onkel als Minister einer auch von ihm
unterstützten Partei politisch tätig gewesen sei. Viele Familienmitglieder
und Bekannte seien von der gegnerischen Partei angezeigt und verhaftet
worden. Ab 2009 habe er nicht viel für seinen Lebensunterhalt gemacht,
sich bei Verwandten aufgehalten, auch – wenn die Lage in Bangladesch
zu gefährlich geworden sei – in Indien. Er habe nach der Entlassung gegen
Kaution nicht stabil an einem Ort gelebt, vor der Verhaftung in B._______,
zusammen mit Frau und Tochter, die nun zusammen mit der Familie seines
älteren Bruders in F._______ lebten. Gearbeitet habe er nach 2009 nichts,
sei „ein bisschen politisch tätig“ gewesen und von der Familie unterstützt
worden. Hintergrund sei, dass ihn gegnerische Parteianhänger „belästigt“
hätten – er habe untertauchen müssen. In Bangladesch sei er von zwei
Anwälten seiner politischen Partei vertreten gewesen. Er und seine ganze
Familie hätten sich für die BNP engagiert. Er habe oft seinen Onkel –
G._______, Mitglied im Zentralkomitee – im nahen Parteibüro besucht. Er
selber sei geschäftlich sehr absorbiert gewesen, habe aber beispielsweise
bei Überschwemmungen geholfen.
Nach den Wahlen (Ende 2008: Anmerkung des Gerichts) sei die Awami
League (AL) an die Macht gekommen; seither seien viele Mitglieder der
BNP angezeigt und verhaftet worden. Er selber sei „in einen falschen Fall
verwickelt“ worden. Die Polizei habe auch Leute unter dem nachgescho-
benen Vorwand erschossen, es handle sich um Terroristen. Die Lage sei
gefährlich, es fänden auch Attentate statt. Er sei nachts und unangekündigt
verhaftet worden. Man habe ihn geschlagen und mitgenommen. Er sei von
Polizeiposten zu Polizeiposten und nach zwei Tagen vor Gericht – das (…)
in B._______ – gebracht und für drei Monate ins Gefängnis – ins
B._______ (…) – geschickt worden. Der Vorwurf habe auf Sachbeschädi-
gung, das Demolieren von Autos und Werfen selbst gebauter Bomben ge-
lautet. Nach der Freilassung gegen Kaution am (…) 2011 (das Datum der
Verhaftung dagegen sei nicht erinnerlich) habe er monatelang versteckt
gelebt, bis er das Land habe verlassen können. Die Zustände im Gefängnis
wurden als eng, überfüllt, stickig, schmutzig beschrieben. Sein Anwalt habe
vor Gericht die Freilassung gegen Kaution erwirkt. Als er schon in Grie-
chenland gewesen sei, habe es eine neuerliche Anzeige gegeben. Nach
politischem Engagement vor der Verhaftung gefragt, führte er aus, er habe
einfach in seinem Geschäft gearbeitet, die neue Regierung habe ihn auf-
grund einer falschen Anzeige verhaften lassen, „um uns zu erniedrigen“.
D-4095/2017
Seite 4
Nach der Schliessung des Geschäfts habe er bei Überschwemmungen ge-
holfen und Werbung für die Partei gemacht. Auf Vorhalt, die BNP sei eine
der grössten Oppositionsparteien, warum gerade er verfolgt werde, erwi-
derte er, es seien „mehrere hunderttausende“ auf der Flucht, weil sie Er-
schiessungen durch die Polizei fürchteten. Als Ziele der Partei schilderte er
den Kampf gegen die Korruption, für den Fortschritt, die Medien- und Mei-
nungsfreiheit, die Menschenrechte und (sinngemäss) die Unabhängigkeit
der Justiz vom Willen der Regierung. Er sei auch bei der Versammlung und
Navigation von Demonstrationen engagiert gewesen, zusammengearbei-
tet habe er namentlich mit besagtem Onkel. Die ganze Familie sei politisch
engagiert; wer könne, befinde sich im Ausland; das Hauptparteibüro sei
zerstört. Das Geschäft habe er aufgrund von Drohungen, er müsse viel
bezahlen, um das Geschäft weiter führen zu können, geschlossen. Es sei
auch elektronische Ware im Hafen während Monaten blockiert worden und
verdorben. Er vermute die Urheberschaft bei der Regierung, er habe sich
an niemanden gewandt, die in Frage kommenden Parteiführer seien im
Gefängnis gewesen. Er habe für besser befunden, das Geschäft zu
schliessen, danach hätte er ohnehin keinen Job bekommen. Zu seiner Fa-
milie in F._______ sei er nicht gegangen, weil es auch dort Probleme mit
AL-Anhängern gegeben hätte. Eigentlich sei die Schweiz nur ein Transit-
land für ihn gewesen, er hätte zu „seinen Leuten“ (Freunde seines Bruders
und Verwandte) in Frankreich weiterreisen wollen.
In Haft sei er etwas über drei Monate gewesen, einmal sei er noch bei Ge-
richt gewesen, um sich zu melden, danach sei er ausgereist. Die Haftum-
stände schilderte er als schlimm, es habe immer zu wenig zu essen gege-
ben, man habe die Gefangenen in Vier-Stunden-Intervallen schlafen las-
sen, um sich beim Schlafen abzuwechseln. Er habe den Befehl erhalten,
bei Gericht zu erscheinen, sein Anwalt habe ihm abgeraten zu erscheinen,
da er wegen anderer Fälle verhaftet werden könnte. Bei der Entlassung
gegen Kaution habe er am selben Tag ein Bestechungsgeld zahlen müs-
sen, um nicht erneut verhaftet zu werden. Vor der Haft sei er auf drei ver-
schiedenen Polizeiposten gewesen, dann vor Gericht, welches ihn für drei
Monate und vier Tage ins Gefängnis geschickt habe. Nach der Freilassung
gegen Kaution (die genaue Dauer der Strafe habe noch nicht festgestan-
den, ein Urteil bestehe noch nicht) habe das CID (Criminal Investigation
Department) auf ihn gewartet und die Verhaftung wegen weiterer Anzeigen
angekündigt. Ein anwesender Verwandter habe das zur Freilassung ver-
langte Bestechungsgeld heruntergehandelt. Die seinerzeitige Verhaftung
habe nachts, etwa um 23.30 Uhr stattgefunden. Die Polizei mit dem RAB
(Rapid Action Battalion) zusammen sei mit insgesamt ca. zwölf Personen
D-4095/2017
Seite 5
in sein Haus eingedrungen. Man habe ihn mitgenommen, geschlagen,
keine Fragen beantwortet, ihm Handschellen angelegt und ihn nacheinan-
der auf drei (namentlich genannte) Polizeiposten verbracht. Am nächsten
Tag sei er auf 13.00 Uhr zum Gericht gebracht worden. Dort hätten die
Polizisten und sein Anwalt etwas gesagt, er sei dann ins Gefängnis ge-
schickt worden. Alle hätten sie gewusst, dass das „eine Art Rache von un-
seren Parteigegnern“ gewesen sei, die Polizisten auf Befehl gehandelt hät-
ten. Es seien zu der Zeit sehr viele Leute verhaftet worden, es seien „Mas-
sen von Verhaftungen“ gewesen. Von vier mit ihm zusammen angezeigten
Personen habe er nur eine Person gekannt, wenn auch nicht mit Namen.
Sein Anwalt habe nach seiner Ausreise die noch offenen Anklagen beim
High Court gemeldet, damit sie ad acta gelegt würden. Er wisse nicht, was
damit geschehen sei, man warte wohl auf seine Rückkehr. Während seiner
Zeit in Griechenland sei er in einen weiteren Fall verwickelt worden. Insge-
samt seien 12 bis 14 Anzeigen hängig, nach seiner Ausreise habe sich die
Situation abgekühlt. Er habe am Telefon erfahren, es gebe ein Urteil wegen
Brandstiftung gegen ihn, er sei zu 14 Jahren Gefängnis verurteilt worden;
man habe ihm gesagt, er solle nicht zurückkehren, bevor seine Partei wie-
der an der Macht sei; seine Gegner würden ihn wahrscheinlich umbringen.
Ob es mehrere Urteile gebe, wisse er nicht so genau, im Gefängnis sei er
nur einmal gewesen. Die Parteiführer hätten ihm dann zum Verlassen des
Landes geraten. Am 8. März 2011 sei er mit einer türkischen Fluggesell-
schaft aus- und nach einwöchigem Aufenthalt in Istanbul weiter nach Grie-
chenland gereist. Dort sei er verhaftet und mit einer 15-tägigen Aufenthalts-
genehmigung ausgestattet worden. Er habe den Flüchtlingsstatus beantra-
gen lassen, was sich verzögert habe. Er sei mangels Papieren auch ver-
haftet worden und ab Sommer 2012 für ein Jahr im Gefängnis gewesen.
Am 1. August 2015 sei er dann in die Schweiz gekommen. Sein Pass sei
in Istanbul, er habe ihn dem Mann, der ihn dorthin gebracht habe, gegeben
(und nicht, wie in der BzP fälschlich gesagt, in Griechenland). Seine frühe-
ren Ausreisen nach Indien seien jeweils illegal erfolgt, was von F._______
aus einfach sei; ein Visum zu erhalten wäre aber mit Problemen verbunden
gewesen, man müsse lange warten und erhalte ein befristetes Visum. Ge-
fragt, welche Familienmitglieder verhaftet worden seien, nannte er nament-
lich seinen Onkel G._______, daneben auch einige Cousins. Es seien auch
Verwandte zur AL übergetreten, „um ihre Haut zu retten“.
Abschliessend wurde der Beschwerdeführer auf diverse Widersprüche an-
gesprochen. Anlässlich der BzP habe er sich geschämt zu berichten, er sei
vor Gericht erschienen, da er keine Beweise in Händen gehabt habe. Die
Diskrepanz in den Haftdauern (BzP: ca. ein Monat, Dokumente: ca. 20
D-4095/2017
Seite 6
Tage, Anhörung: drei Monate) begründete er mit Stress und seiner Situa-
tion. Als er ins Gefängnis geschickt worden sei, habe man ihn zuhause
verhaftet, er sei aber mehrere Male bei Veranstaltungen festgenommen
und gegen Bestechung – ohne Gefängnisaufenthalt – wieder freigelassen
worden. Im Gefängnis sei er nur ein Mal gewesen. Bei der BzP hätten wohl
noch drei bis vier Anzeigen gegen ihn vorgelegen, die Zahl sei unterdessen
gestiegen, man bezahle teilweise für solche Anzeigen. H._______, ein Par-
lamentarier der AL, habe zugesichert, Betätigung für die BNP würde keine
Probleme mit sich bringen, dann habe er aber doch seine Anhänger aufge-
wiegelt und die Polizei benachrichtigt – er, der Beschwerdeführer, habe
sich also nicht aus dem Versteck politisch betätigt, sondern sich nach der
Betätigung (und der Verfolgung) versteckt. Auf Vorhalt von Unstimmigkei-
ten in seinen Angaben zu G._______‘ Familie sagte er im Wesentlichen
aus, dessen Kinder nur selten gesehen zu haben. Darauf angesprochen,
dass die eingereichten Unterlagen zum einen Kopien und zum andern un-
tereinander inkohärent seien – teils werde auf Dokumente verwiesen, wel-
che bei der Ausstellung noch gar nicht existiert hätten – verwies er darauf,
diese über seinen Anwalt erhältlich gemacht zu haben; man müsse für den
Erhalt solcher Dokumente bezahlen. Widersprüche im vorgelegten Urteil
verstehe er nicht. Abschliessend bekräftigte er, beschämt zu sein, ver-
neinte aber, etwas nicht sagen gekonnt zu haben, weil er ein Männerteam
vorgezogen hätte. Er sei sofort zur Rückkehr bereit, wenn seine Partei zu-
rück an die Macht käme.
B.e Mit Entscheid vom 19. Juni 2017 (eröffnet am 21. Juni 2017) verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositiv
Ziff. 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Ziff. 2). Er wurde aus der Schweiz
weggewiesen (Ziff. 3), die Ausreise bis zum 14. August 2017 angeordnet
(Ziff. 4) und der Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt
(Ziff. 5).
C.
C.a Am 21. Juli 2017 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer, vertreten
durch I._______, (…), gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben. Er
stellte, sinngemäss geordnet, die Rechtsbegehren, es sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen und
Asyl zu gewähren, eventualiter die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter
(recte subeventualiter) sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
zur vollständigen Erhebung und Würdigung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
D-4095/2017
Seite 7
prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2017 stellte die Instruktions-
richterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten dürfe. Zudem wurde er aufgefordert, seine Bedürf-
tigkeit nachzuweisen.
C.c Am 24. August 2017 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung und weitere Beweismittel ein.
C.d Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2017 wurden die Gesuche um
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und un-
entgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG
gutgeheissen, I._______ indes aufgefordert, darzulegen, dass sie die Vo-
raussetzungen zur Ernennung als amtliche Rechtsbeiständin des Art. 110a
Abs. 3 AsylG erfülle.
C.e In ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2017 schloss die Vor-
instanz sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde.
C.f Am 14. September 2014 ersuchte Rechtsanwalt Mathias Bigler, SOL-
VAS Advokatur Notariat Mediation, (…), um Einsetzung als amtlicher
Rechtsbeistand des Beschwerdeführers. Dem wurde mit Zwischenverfü-
gung vom 25. September 2017 entsprochen.
C.g In seiner Replik vom 10. Oktober 2017 präzisierte der Beschwerdefüh-
rer die Rechtsbegehren dahingehend, dass primär die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung des Asyls beantragt werde, eventualiter die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und Anordnung der vorläufigen Aufnahme,
schliesslich subsubeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Er-
hebung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Fäl-
len eines neuen Entscheides.
C.h Am 20. Oktober 2017 und 5. März 2018 reichte der Beschwerdeführer
weitere, insbesondere medizinische, Unterlagen, am 9. März 2018 eine
Kostennote und am 21. Januar 2019 erneut Dokumente zum Gesundheits-
zustand zu den Akten.
D-4095/2017
Seite 8
C.i Mit Brief vom 12. April 2019 beantwortete die Instruktionsrichterin eine
Verfahrensstandsanfrage der kantonalen Migrationsbehörde vom 11. April
2019.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integ-
rationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Geset-
zesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwendet.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
D-4095/2017
Seite 9
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz beurteilte im angefochtenen Entscheid (Abschn. II) die
Vorbringen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten als nicht glaub-
haft, weshalb deren Asylrelevanz nicht weiter zu prüfen sei. So mache der
Beschwerdeführer geltend, aufgrund der Verwandtschaft zu seinem Onkel,
einem ehemaligen Minister und Zentralkomitee-Mitglied der BNP, Nachtei-
len, etwa einer politisch begründeten Verhaftung, Haft und Gerichtsverfah-
ren ausgesetzt gewesen zu sein. Die Fragen zur Person des fraglichen
D-4095/2017
Seite 10
Onkels habe der Beschwerdeführer soweit beantworten können, als die In-
formationen leicht im Internet zu finden seien. Fragen nach weniger leicht
auffindbaren Informationen, die ein Familienmitglied aber kennen müsste,
seien nicht oder falsch beantwortet worden (Eltern, Tod der Mutter, Zahl,
Namen, Aufenthaltsorte und Geschlecht der Kinder). Gleichzeitig wolle der
Beschwerdeführer näher verwandt sein, den Onkel auch oft zuhause und
im Büro besucht haben. Das Verwandtschaftsverhältnis und die darauf
gründende Verfolgung könnten nicht geglaubt werden (Ziff. 1). Die angeb-
liche politische Betätigung sei in der inhaltlichen Schilderung vage und wi-
dersprüchlich geblieben, sei somit unsubstantiiert, weshalb eine Verfol-
gung aufgrund politischer Betätigung nicht glaubhaft sei (Ziff. 2). Die Schil-
derung der als politisch geltend gemachten Verhaftung, Gerichtsverhand-
lung und Verurteilung seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich ge-
wesen (eigene Teilnahme an Verhandlung, Begründung für diesbezügliche
Widersprüche, Eckdaten der Inhaftierung) oder wiesen nur detailarme und
schematische Schilderungen (Festnahme, Gerichtsverhandlung, Haftbe-
dingungen) auf, was gegen tatsächliches Erleben spreche (Ziff. 3). Die zu-
künftige Gefährdung bei einer Rückkehr nach Bangladesch begründe der
Beschwerdeführer mit einer Anzahl gegen ihn hängiger Anzeigen. Wider-
sprüche bezüglich der konkreten Anzahl erkläre er wiederum widersprüch-
lich oder aber unplausibel (Ziff. 4). Schliesslich könnten die eingereichten
Beweismittel nicht zu seinen Gunsten ausgelegt werden: Die eingereichte
Geburtsurkunde sei als Identitätsnachweis nicht geeignet. Bei fehlendem
Identitätsnachweis sei die Überprüfung der weiteren Dokumente nicht
möglich, da schon unklar sei, ob sich diese wirklich auf ihn bezögen. Ur-
kunden und Gefälligkeitsschreiben seien in Bangladesch erfahrungsge-
mäss käuflich. Die eingereichten Belege seien durchwegs keine Originale
und untereinander widersprüchlich (Ziff. 5). Mangels Glaubhaftmachung
sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen, das Asylgesuch abzuweisen
und der Beschwerdeführer folglich aus der Schweiz wegzuweisen. Der
Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und technisch möglich
(Abschn. III).
4.2 In der Beschwerde räumt der Beschwerdeführer diverse Fehler ein. So
sei G._______ tatsächlich „kein echter Onkel“ sondern ein langjähriger
Nachbar und sehr entfernter Verwandter seiner Mutter. Er, der Beschwer-
deführer, habe sich der Bekanntschaft der Familie mit dem Politiker be-
dient, sich im Umkreis des Parteibüros der BNP bewegt und bei der BNP
mitgemacht. Es entspreche der Mentalität des Beschwerdeführers und des
politischen Klientelismus in Bangladesch, dass er den Politiker „Onkel“
nenne. Es habe dann in der Anhörung kein Zurück gegeben. Er gehöre
D-4095/2017
Seite 11
jedoch tatsächlich einer der BNP nahestehenden Familie an und habe die
Partei ab 1991 unterstützt. Insbesondere sein verstorbener Bruder, ein On-
kel und dessen Söhne seien politisch aktiv gewesen; er habe tatsächlich
im BNP-Büro und auch mit G._______ verkehrt, diesen auch im Januar
2011 – erfolglos – um Hilfe gebeten. Auch sei ihm nicht zu sagen gelungen,
dass er insgesamt zwei Mal in Haft gewesen sei. Tatsächlich habe er im
letzten Viertel des Jahres 2010 drei Monate und im Januar 2011 rund 20
Tage in Haft verbracht. Er begründet dies mit der Drucksituation der Anhö-
rung. Dennoch bleibe die geltend gemachte Verfolgung zentral für die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und nicht der Wahrheitsgehalt einzelner
Vorbringen.
Den (…)laden habe er nur dank der BNP auf dem Markt halten können, in
deren Dunstkreis er sich bewegt und die er durch Teilnahme an Demonst-
rationen und bei humanitären Aktionen unterstützt habe. Mit dem Macht-
wechsel 2009 nach dem Wahlsieg der AL im Jahr 2008 sei er – was er
glaubhaft schildere – seiner Existenzgrundlage beraubt worden. In der
Folge habe er in Angst gelebt und die Partei unterstützt, dabei auch Men-
schen gegen Bezahlung zur Teilnahme an Demonstrationen ermuntert.
Dies habe ihn wohl in den Fokus der Regierung gerückt, welche die politi-
schen Proteste habe unterdrücken wollen. Diese verwende ihre Macht zur
Bekämpfung der Opposition, insbesondere der BNP; dabei bediene sie
sich auch der Strafverfolgungsbehörden. Der Beschwerdeführer habe sich
aufgrund der extrem gefährlichen Lage mit zahlreichen Toten bei Protesten
an wechselnden Orten, auch in Indien, aufgehalten. Er sei "[e]ntgegen der
Aktenlage“ zweimal inhaftiert gewesen, 2010 sei er zuhause festgenom-
men und drei Monate lang in Haft gewesen, auf Kaution freigelassen wor-
den und habe noch vor dem Gefängnis Schmiergeld zahlen müssen, um
nicht wieder festgenommen zu werden. 20 Tage später sei er erneut inhaf-
tiert worden, sein Anwalt habe von der persönlichen Teilnahme an der Ver-
handlung abgeraten und ihn gegen Kaution rausholen können. Kurz darauf
habe er das Land verlassen. Seine Schilderung der Haftbedingungen und
seine Motivation, die BNP zu unterstützen habe er glaubhaft vermittelt.
Es sei keinesfalls unlogisch, sich versteckt zu halten und doch politisch
aktiv zu sein, der Beschwerdeführer habe gar keine andere Wahl gehabt,
als der BNP die Stange zu halten. Eine Zukunft habe er nach der faktischen
Enteignung seines Geschäfts nur in der Zusammenarbeit mit der vormali-
gen Regierungspartei gesehen. Mit „versteckt“ sei der häufige Wechsel des
Aufenthaltsortes gemeint. Er habe darauf vertraut, dass die alten Eliten
bald wieder an die Macht kämen. Die Proteste seien friedlich gewesen, die
D-4095/2017
Seite 12
Gewalt von den staatlichen Kräften respektive der AL ausgegangen. Er
habe mit Anderen den lokalen Abgeordneten darauf angesprochen, man
dürfe friedliche Protestierende nicht angreifen, verhaften oder anzeigen;
dieser habe beteuert, sich ans Recht zu halten und sei wohl doch derje-
nige, der die Verfolgung gegen ihn initiiert habe. Die Vorinstanz habe ins-
gesamt eine falsche Vorstellung der politischen Aktivitäten des Beschwer-
deführers. Das Aufgezeigte sei der Situation des Beschwerdeführers und
der politischen Lage in den Jahren 2009-2011 geschuldet. Die Vorhalte der
Vorinstanz, die Schilderung der politischen Tätigkeiten sei oberflächlich
und vage geblieben, seien nicht konkret ausgeführt, es seien auch keine
konkreten Fragen gestellt worden.
Zu den Widersprüchlichkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers
zur Verhaftung und seiner An- respektive Abwesenheit an der Gerichtsver-
handlung sei zu bemerken, dass er an beiden Anhörungen nicht dazu ge-
langt sei, in Ruhe und korrekt alles wiederzugeben, er habe wie ein gejag-
tes Reh auf die ihm gestellten Fragen geantwortet, sich weder konzentrie-
ren noch zusammennehmen können, seine Lage als erniedrigend und be-
schämend wahrgenommen und so kein normales Aussageverhalten an
den Tag gelegt, vieles sei ihm peinlich gewesen. Es sei nicht erstellt, ob
der Beschwerdeführer erlittene Nachteile verschweige, ob er Opfer von
Folter oder anderen Formen von Gewalt geworden sei. Ein von der Hilfs-
werkvertretung angeregtes ärztliches Gutachten sei nicht eingeholt wor-
den; aktuell stehe er in Physiotherapie wegen Rückenleiden, klage weiter-
hin über psychische Probleme. Er habe die zweimalige Inhaftierung man-
gels Beweisen nicht erwähnt, die Ereignisse vermischt, sei verwirrt gewe-
sen, habe keine Gelegenheit wahrgenommen, die Fehler aufzuklären und
sich auch nicht getraut, Widersprüchliches auszusagen. Weiter habe er
Unwillen und Scham verspürt, über die Umstände der Haft zu sprechen.
Die Schilderung falle jedoch keineswegs monoton aus; auch sei anzuneh-
men, dass nach jeder Antwort jeweils die nächste Frage gekommen sei,
der Beschwerdeführer also nicht gewusst habe, dass er die Antworten
hätte vertiefen sollen. Dazu käme, dass er – wohl aufgrund psychischer
Probleme – nicht in der Lage gewesen sei, sich mit dem Erlebten ausei-
nanderzusetzen.
Bezüglich der Anzahl von Anzeigen bestehe kein Widerspruch; seit der Be-
schwerdeführer das Land verlassen habe, werde seine Familie nicht mehr
von Behördenvertretern behelligt. Davor habe die Familie regelmässig
Geld bezahlt, damit Polizeibesuche und Anzeigen unterblieben seien.
D-4095/2017
Seite 13
Es läge weder eine Identitätstäuschung vor – der Beschwerdeführer habe
nie eine Identitätskarte besessen und den Pass verloren – noch seien die
eingereichten Dokumente ge- oder verfälscht. Widersprüche in den Bezü-
gen der Dokumente aufeinander seien erklärbar. Weitere Beweismittel
seien beim Anwalt zwar vorhanden, doch schulde der Beschwerdeführer
diesem noch viel Geld, sei die Edition von Akten kostenpflichtig und habe
die Familie viel Geld wegen in seiner Person begründeten Erpressungen
aufgewendet.
Insgesamt erschienen die Kernvorbringen – die Nähe und Aktivität zur BNP
und die geltend gemachte Haft – als belegt, womit klare Hinweise auf eine
politisch motivierte Verfolgung im Herkunftsstaat bestünden. Die Vor-
instanz habe unterlassen, die Echtheit der geltend gemachten Strafverfah-
ren, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und – im Zweifelsfall
– die Echtheit der eingereichten Dokumente abzuklären.
Mit der Beschwerde wurden ein Bericht des Research & Information Ser-
vices Section oft he Refugee Review Tribunal (Australia) vom 26. März
2009 sowie ein Meinungsartikel aus der The New York Times (Willam B.
Millam, The Real Source of Terror in Bangladesh, 19. Mai 2016) einge-
reicht.
4.3 Mit der am 28. August 2017 eingegangenen Eingabe liess der Be-
schwerdeführer ein Dokument einreichen, das eine Anzeige für ein nach
seiner Ausreise begangenes Delikt belege, sowie die Übersetzung eines
“Chairman Certificate“, welches vor der Anhörung eingereicht, aber vom
SEM nicht angesprochen worden sei.
4.4 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung vom 12. September
2017 im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid. Das am 28. Au-
gust 2017 neu eingereichte Dokument vermöge dessen Erwägungen nicht
zu entkräften, zumal es über keinerlei überprüfbaren Sicherheitsmerkmale
verfüge und der Beschwerdeführer bereits gefälschte Unterlagen – welche
in Bangladesch einfach erhältlich seien – eingereicht habe. Das “Chairman
Certificate“ sei an der Anhörung erwähnt, aber davor nicht eingereicht wor-
den. Die mit der Beschwerde eingereichten Berichte stünden nicht im Zu-
sammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers; aus der gene-
rellen Situation in Bangladesch folge keine konkrete Gefährdung für ihn.
Die Korrekturen, welche der Beschwerdeführer vorbringe, seien unbelegte
Behauptungen. Es möge zwar sein, dass der Beschwerdeführer anlässlich
D-4095/2017
Seite 14
der Anhörung unter Stress gestanden habe, doch sei unglaubhaft, dass er
deshalb eine dreimonatige Inhaftierung vergesse; umso mehr, als er hier
explizit auf einen Widerspruch angesprochen worden sei. Bezüglich des
Verhältnisses zu seinem Onkel sei er ausführlich befragt worden und man
habe ihn auch explizit gefragt, ob Scham der Beantwortung einzelner Fra-
gen entgegen gestanden sei.
4.5 In der Replik hält der Beschwerdeführer im Allgemeinen fest, dass die
Aussagen zum Verhältnis zu G._______ wie auch zur zweimaligen Inhaf-
tierung wohl widersprüchlich gewesen sein könnten, im Übrigen aber zahl-
reiche Realkennzeichen aufwiesen, insbesondere seien die Schilderungen
der Haftbedingungen, der politischen Verhältnisse, seines Engagements
und der Verfolgung mittels der Strafverfolgungsbehörden durch “sog.
«False Cases»“ widerspruchsfrei, detailreich, lebensnah in sich konsistent
und deckten sich mit der Realität in Bangladesch.
Sein Aussageverhalten bezüglich G._______ sei nicht nur von Stress, son-
dern auch kulturellen Begebenheiten geprägt. Im Politsystem Bangla-
deschs funktionierten beide Parteien – so die jeweilige denn gerade an der
Macht sei – nach einem ausgeprägten Prinzip der Günstlingswirtschaft zur
Gewinnung von Unterstützern einerseits, der rigorosen Verfolgung der po-
litischen Gegner anderseits. Davon seien durchaus nicht nur hochrangige
Parteifunktionäre betroffen, sondern auch einfache Unterstützer. Modus
Operandi sei dabei das Vorgehen mittels false cases, die zur Inhaftierung
wegen untergeschobener Delikte führten. Die Haftbedingungen seien men-
schenunwürdig, der Anreiz, sich freizukaufen oder freikaufen zu lassen
gross. Die regierende Partei nehme so Geld ein und zermürbe zudem die
Opposition. Es sei folglich normal, dass man die Nähe zur regierenden Par-
tei suche, und Respektspersonen zur Demonstration des Respekts und der
(familiären) Nähe “Onkel“ nenne. Auch der Beschwerdeführer habe sich
mit der BNP gut gestellt, allerdings nicht nur aus Opportunismus, sondern
aus familiärer Tradition. Davon habe er mit der Möglichkeit, sein Geschäft
zu betreiben, auch profitiert. Als Gegenleistung habe er Hilfsgüter nach
Flutkatastrophen verteilt, Mund-zu-Mund-Propaganda betrieben und an
Kundgebungen teilgenommen sowie G._______ als ehrwürdigen, zu res-
pektierenden Mann, eben als “Onkel“ gewürdigt. Von der Einvernahmesi-
tuation in der Schweiz überfordert, habe er sich vor den Behörden besser
darstellen wollen und aus kulturellen Gründen – aus Angst vor Gesichts-
verlust – habe er nicht auf seine Widersprüche zurückkommen können.
D-4095/2017
Seite 15
Korrekt sei jedenfalls, dass er politisch aktiv gewesen sei. Seine Schilde-
rung spiegle die alltägliche Realität. Dass er sich versteckt gehalten habe,
hindere solches Engagement nicht.
Teilweise könnten zwar die Ausführungen des Beschwerdeführers zur In-
haftierung unglaubhaft sein. Die Darstellung der Haftbedingungen – die zu
schildern aufgrund ihres demütigenden Charakters schwer gefallen sei –
sei jedoch glaubhaft. Er habe aufgrund der Unterbringung in Rubigen unter
Stress gelitten, sei dort mehrfach nachts erwacht und habe sich wieder in
Haft gewähnt. Die Inhaftierung habe ihn zudem beschämt, insbesondere
die zweimalige. Auch hätten offenbar sprachliche Schwierigkeiten bestan-
den. Insgesamt habe der Beschwerdeführer sich zu seinen zwei Inhaftie-
rungen tatsächlich unrichtig geäussert, doch sei die Schilderung der Inhaf-
tierung und der Haftbedingungen glaubhaft und der Sachverhalt hier falsch
festgestellt.
Die Bedrohung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr mittels Anhän-
gigmachens sogenannter „false cases“ sei real und glaubhaft. Es seien
nach seiner Haft diverse Anzeigen erstattet worden; zwar habe sich die
Situation abgekühlt, doch habe das Einholen von Dokumenten zu einem
neuerlichen Anstieg der Anzeigen geführt. Folglich traue sich der Be-
schwerdeführer nicht, weitere Dokumente anzufordern. Schliesslich mache
der Beschwerdeführer glaubhaft geltend, es drohe ihm wegen angeblicher
Brandstiftung eine langjährige Gefängnisstrafe, wozu sich der angefoch-
tene Entscheid nicht äussere. Die Ausführungen zu den angeblich ge-
fälschten Unterlagen durch die Vorinstanz seien schliesslich bloss allge-
meiner Art oder spiegelten einen Generalverdacht. Die darin enthaltenen
Angaben würden mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstim-
men, das eher durchschnittliche englische Sprachniveau ändere daran
nichts.
Der Beschwerdeführer habe Verfolgung, Entzug der Freiheit und Miss-
handlungen erlitten und all dies drohe bei einer Rückkehr nach wie vor.
Insbesondere seien diverse falsche Anzeigen gegen ihn anhängig gemacht
worden. Die Verfolgung finde – vor der Ausreise wie auch aktuell – also
gezielt statt. Als behördenbekannter BNP-Unterstützer trete ferner eine
Kollektivverfolgung hinzu. Infolge Flucht, ehedem mittelständischer Le-
bensweise und familientraditioneller BNP-Anhängerschaft werde zudem
seine Familie bedroht beziehungsweise erpresst (weshalb das Beibringen
weiterer Dokumente nicht möglich sei). Die Furcht vor Verfolgung sei ob-
jektiv und subjektiv begründet, Bangladesch weder schutzfähig noch
D-4095/2017
Seite 16
schutzwillig. Die Verfolgung gründe auf seiner Unterstützung der BNP, mit-
hin seiner politischen Überzeugung und damit auf einem verpönten Verfol-
gungsmotiv. Bereits die Ausreise gelte als Indiz für die zukünftige Verfol-
gung. Diese sei auch aktuell, habe ihm doch sein Anwalt wegen der hängi-
gen Anzeigen geraten, von der Rückkehr abzusehen. Auch müsse er sich
in der Schweiz stillhalten, um seine Familie vor Repressionen zu bewah-
ren. Asylausschlussgründe bestünden keine.
Im Falle, dass das Gericht nicht zum Schluss kommen sollte, die erlittenen
Nachteile seien kausal für die Ausreise, so sei vom Vorliegen eines subjek-
tiven Nachfluchtgrundes auszugehen, indem das Stellen eines Asylgesu-
ches aufgrund politischer Verfolgung und das Anfordern von Dokumenten
die Gefahr einer künftigen Verfolgung begründet hätten. Es wäre sodann
die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen.
Im Subeventualfall, dass die Flüchtlingseigenschaft gänzlich verneint
würde, sei die vorläufige Aufnahme aufgrund bestehender Wegweisungs-
vollzugshindernisse anzuordnen. Die Wegweisung sei unzulässig, da dem
Beschwerdeführer in Bangladesch Menschenrechtsverletzungen drohten.
Da ihn Verfolgung, Inhaftierung, körperliche und psychische Misshandlun-
gen, Erpressungen und schlimmstenfalls der Tod erwarteten, ihm nach der
zwangsweisen Schliessung seines Ladens auch die Möglichkeiten für die
Finanzierung seines Lebensunterhaltes fehlten, sei der Vollzug der Weg-
weisung auch unzumutbar.
4.6 Mit Eingabe vom 5. März 2018 reicht der Beschwerdeführer einen Un-
tersuchungsbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste (…) (UPD)
vom 20. Dezember 2017 ein und macht geltend, eine Wegweisung nach
Bangladesch sei aufgrund der dort unzulänglichen Behandlungsmöglich-
keiten unzumutbar.
5.
Der Vollständigkeit halber ist vorab zur Kritik, die Vorinstanz habe es un-
terlassen, die Echtheit der eingereichten Dokumente abzuklären, darauf
hinzuweisen, dass in der angefochtenen Verfügung (Abschn. II.5. S. 5 f.)
zutreffend begründet wurde, weshalb von einer solchen Prüfung abgese-
hen werden könne. Inwiefern die Vorinstanz im Übrigen den Sachverhalt
unvollständig erhoben haben soll, ist nicht ersichtlich.
D-4095/2017
Seite 17
6.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in den Eingaben auf Beschwer-
deebene und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner an-
deren Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asyl-
entscheid verwiesen werden. Zu den vorgebrachten Einwänden fällt Fol-
gendes in Betracht:
6.1 Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der Anhörungssituation gel-
tend, diese hätte ihn unter Stress gesetzt, es hätten sprachliche Barrieren
bestanden, auch habe er wohl aufgrund dessen, dass im Anschluss an eine
Antwort gleich eine nächste Frage gestellt worden sei, verkannt, dass er
vertiefter hätte antworten sollen.
6.1.1 Die BzP wie auch die Anhörung wurden mit einer Übersetzung in ben-
galischer Sprache durchgeführt. Sowohl zu Beginn wie auch am Ende der
BzP bestätigte er, die Übersetzung gut zu verstehen, die Dolmetscherin der
Anhörung lobte er gar für ihr „schönes Bengali aus Kalkutta“ (BzP; Einlei-
tung Bst. h, Ziff. 9.02; Anhörung, F1). Das Protokoll unterzeichnete er vor-
behaltlos, ebenso tat dies – was die Frage der Übersetzung anbelangt –
die HWV. Den Protokollen sind keine Unstimmigkeiten abzulesen, welche
möglicherweise einen Ursprung in der Sprache oder der Übersetzung ha-
ben könnten. Gerade beim Themenkreis, zu dem dies gerügt wurde (die
Frage der Inhaftierungen), zu dem zahlreiche Nachfragen gestellt wurden,
ist nichts dergleichen erkennbar.
6.1.2 Während die BzP erklärtermassen (SEM-act. A7) kurz gehalten wor-
den war, fällt die Anhörung durch ihre Ausführlichkeit auf. Sie dauerte von
09:10 Uhr bis 17:10 Uhr (inkl. Rückübersetzung) und wurde von drei Pau-
sen (von 35, 80 und 20 Minuten Dauer) unterbrochen. Einzelne Themen-
felder, wie insbesondere das behauptete politische Engagement (F51-F53,
F58, F74-F79, F97-102, F142f., F153), das Verhältnis zu (dem auch als
Person akribisch abgefragten) G._______ (F54 f., F80-F96, F154-F157),
die Schliessung des Geschäfts (F25-F30, F103-F106) respektive seinen
Lebensunterhalt nach dieser Schliessung (F31, F40-F42, F107 f.) und wie
die Verhaftung, die Anzeigen, die Verurteilung und die Haftzeit (F59-F73,
F111-F128, F141, F145-152, F159 f.) wurden sehr ausführlich, mit Detail-
fragen und – mit klarem Hinweis darauf, dass Widersprüche zu klären
seien – mit einem Rückkommen nach der letzten Pause abgehandelt. Ein
D-4095/2017
Seite 18
Weiterführen der Antwort zur letzten Frage in der nächsten Frage wurde
ohne Bemerkungen toleriert (F114).
Jede behördliche Einvernahme ist für die betroffene Person eine Ausnah-
mesituation. Dass im vorliegenden Fall ein zusätzlicher zeitlicher Druck
aufgesetzt worden wäre, der einer vertieften Beantwortung der aufgewor-
fenen Fragen entgegengestanden wäre, ist nicht erkennbar.
6.2 Die Relativierungen, welche der Beschwerdeführer auf Beschwerde-
ebene zu den durch die Vorinstanz aufgezeigten Widersprüchlichkeiten
vorbringt, vermögen nicht zu überzeugen. Das gilt zum einen insbesondere
bezüglich seiner Beziehung zum Politiker G._______. Die Verwendung des
Begriffs „Onkel“ als eine ehrerbietende Ansprache ist notorisch und somit
nicht das Problem (vgl. Urteil des BVGer D-3778/2013 vom 16. Juli 2015
E. 5.3.2), sondern vielmehr die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den
Politiker beharrlich – und offenbar faktenwidrig – als ein näheres Familien-
mitglied (Anhörung F80: „Bruder meiner Mutter“; F96: „Cousin meiner Mut-
ter. Also er ist mein Onkel ms“) darzustellen versuchte. Dass es bezüglich
dieser Schilderung anlässlich der Anhörung kein Zurück gegeben habe,
kann angesichts der sehr ausführlichen Erfragung dieses Komplexes
(siehe Verweise in E. 6.1.2) nicht ernsthaft behauptet werden.
6.3 Bei der Schilderung der Inhaftierungen – zum andern – hängen die
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und die ohnehin
prekäre Überzeugungskraft der eingereichten Dokumente miteinander zu-
sammen respektive voneinander ab. Der Beschwerdeführer vermag nicht
überzeugend darzulegen, warum es ihm nicht gelungen sein will offenzu-
legen, dass er zwei Inhaftierungen zu gewärtigen gehabt habe. Dass er
sich derer geschämt habe, ist nicht glaubhaft; zum Ersten sollen die Inhaf-
tierungen aufgrund von untergeschobenen Anzeigen stattgefunden haben,
wären somit illegal und Ausdruck der behaupteten Verfolgung. Zum Zwei-
ten wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung (F148 ff.) aus-
führlich Gelegenheit geboten, sich zu den verschiedensten Widersprüchen
zu äussern. Indessen gelang es ihm nicht, diese insgesamt sowie insbe-
sondere die unterschiedlich angegebene Anzahl an Inhaftierungen (F128,
F150) nachvollziehbar zu erklären.
6.4 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz mache sich ein fal-
sches Bild von seinen politischen Aktivitäten, ist ihm entgegen zu halten,
dass sich diese aufgrund seiner Schilderung nur in oberflächlicher Art er-
schliessen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde liegt dies nicht
D-4095/2017
Seite 19
daran, dass keine konkreten Fragen gestellt worden wären. Der Beschwer-
deführer sagte eingangs dieses Themenkomplexes aus, eigentlich gar
keine Zeit für ein grosses Engagement gehabt zu haben (Anhörung, F 51-
F53), um kurz darauf geltend zu machen, die politische Tätigkeit sei der
Grund, weshalb das Leben in Bangladesch für ihn zu gefährlich geworden
sei (F58). Die Nachfragen zu Widersprüchlichkeiten, zu den Zielen der
BNP und zur politischen Tätigkeit nach der Ladenschliessung waren um-
fangreich (Nachweise siehe vorne, E. 6.1.2), während die Antworten kein
klares Bild ergeben. Wenn in der Beschwerde nun ein viel breiteres Betä-
tigungsfeld behauptet wird, in dem sogar Einkommen erzielt worden sei,
so stellt sich der Beschwerdeführer nicht nur in Widerspruch zu seinen
(schon ohnehin nicht einheitlichen) Ausführungen zum politischen Engage-
ment, sondern auch zu seinen Antworten auf Fragen zu seiner Beschäfti-
gung und zur Deckung des Lebensunterhalts nach der Schliessung des
Geschäfts (F31, F41 f.).
6.5 Ebenfalls oberflächlich und widersprüchlich fallen die Ausführungen
über die Schliessung des Geschäfts aus. Gab er noch zu Beginn der An-
hörung in kargen Worten zu verstehen, sein (…)geschäft sei nach dem
Machtwechsel geschlossen worden (F31), erklärte er im weiteren Verlauf
der Anhörung (F103-F106) zu Protokoll, er sei aufgrund von Drohanrufen
(er müsse viel bezahlen, um weitermachen zu können) zum Schluss ge-
kommen, alles Material zu verkaufen und den Laden zu schliessen. Auch
seien Container, in denen ihm „elektronisches Material“ hätte geliefert wer-
den sollen, im Hafen nicht freigegeben worden. Über die Urheberschaft der
Drohungen konnte er nur die Vermutung anstellen, es seien wohl Personen
aus dem Umfeld der Regierungspartei. Er habe sich an niemanden ge-
wandt, denn wer in Frage gekommen wäre, sei im Gefängnis. In der Be-
schwerde ist sodann von einer faktischen Enteignung die Rede, der Be-
schwerdeführer sei seiner Existenzgrundlage beraubt worden. Angesichts
dessen, dass mit dem (…)laden der seit 1996 (F28 f.) verfolgte Broterwerb
abhandengekommen sein soll, erscheinen diese Ausführungen – nach de-
nen entweder unter nicht geschilderten Umständen sein Laden geschlos-
sen wurde oder er ihn aufgrund von Drohungen oder einer eigentlichen
Schutzgelderpressung ohne Weiterungen selbst geschlossen haben will –
ebenso inhaltslos wie widersprüchlich.
6.6 Die Darlegungen des Beschwerdeführers sind in zentralen Punkten wi-
dersprüchlich oder dann oberflächlich und wenig präzis. Die Darlegungen
im Beschwerdeverfahren, insbesondere zu den Themenkreisen der Bezie-
D-4095/2017
Seite 20
hung zu G._______, der politischen Betätigung und der Inhaftierung res-
pektive der Inhaftierungen mögen zwar plausibler scheinen, sind jedoch
als nachgeschobene Korrekturen anzusehen, zumal die Begründungen,
weshalb dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung keine insgesamt
glaubhafte Schilderung möglich gewesen sein soll, nicht überzeugen.
6.7 Dem Beschwerdeführer gelingt damit nicht, eine im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus Bangladesch bestehende oder ihm drohende Gefährdung
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt
erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
7.
In der Replik (Ziff. 2.1 al. 3) wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
habe als behördenbekannter BNP-Unterstützer Kollektivverfolgung zu ge-
wärtigen.
7.1 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind
gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch
(vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1; 2013/12 E. 6 und Urteil des
BVGer E-1266/2016 vom 25. April 2017 E. 5.2.1 jeweils m.w.H.). Eine sol-
che liegt vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten
Kollektivs einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Als erstes,
unbestrittenes Erfordernis muss der Betroffene die Zugehörigkeit zum ent-
sprechenden Kollektiv nachweisen. Sodann müssen die flüchtlingsrecht-
lich zu beurteilenden Massnahmen in gezielter Art und Weise gegen das
Kollektiv gerichtet sein, eine gewisse Intensität aufweisen und über das
hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung an Nachteilen und Über-
griffen hinzunehmen haben. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv
gehörender Personen kann dabei nicht ohne weiteres auf die Verfolgung
des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile
müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs
zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine be-
stimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahr-
scheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete
Furcht hat.
7.2 Die politische Kultur in Bangladesch war wiederholt Gegenstand ein-
gehender Analysen des Bundesverwaltungsgerichts respektive der Vor-
gängerorganisation (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/27 E. 4.3-4.5; BVGE 2010/8
D-4095/2017
Seite 21
E. 6, 9.5; Urteil D-3778/2013 E. 8.4). Auch in Berücksichtigung des Um-
standes, dass politische Auseinandersetzungen in Bangladesch oftmals
mit Gewalt und Ausschreitungen verbunden sind und die Menschenrechts-
lage kritisch ist, verneinte es jeweils das Vorliegen einer (für die Frage des
Wegweisungsvollzuges relevanten) Situation allgemeiner Gewalt. Nach
der Machtübernahme durch die BNP im Jahr 2001 wurde zwar festgestellt,
dass Mitglieder und Sympathisanten der damals oppositionellen AL mit
teils nicht gerechtfertigten behördlichen Behelligungen zu rechnen hätten,
das Vorliegen einer Kollektivverfolgung wurde indes verneint. Vielmehr sei
im Einzelfall zu prüfen, ob die asylsuchende Person allenfalls wegen eines
herausragenden politischen Engagements oder besonderer Umstände
eine individuell-konkrete und gegebenenfalls sogar asylrelevante landes-
weite Verfolgungsabsicht aus politischen Gründen zu befürchten hätte (E-
MARK 2006/27 E. 4.3 a.E.).
7.3 Darauf – wenn auch unter umgekehrten Vorzeichen – zurückrückzu-
kommen besteht, auch unter Berücksichtigung der seitens des Beschwer-
deführers eingelegten Berichte, kein Anlass. Aus der prekären politischen
Kultur kann der Beschwerdeführer für sich nichts ableiten, solange ihm der
Nachweis nicht gelingt, dass er aufgrund seiner eigenen politischen Tätig-
keit gezielter Verfolgung ausgesetzt ist oder ihm solche droht. Wie darge-
tan, ist dies nicht der Fall.
8.
Mit dem Eventualrechtsbegehren 2 fordert der Beschwerdeführer, seine
Flüchtlingseigenschaft sei aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne
von Art. 54 AsylG anzuerkennen.
8.1 Aufgrund des Stellens eines Asylgesuchs in der Schweiz und des An-
forderns von Dokumenten sei im Falle einer Rückkehr mit Inhaftierung, Fol-
ter oder Schlimmerem zu rechnen; auch dürften die Behörden davon aus-
gehen, es sei beim Beschwerdeführer wieder Vermögen vorhanden, was
wiederum willkürliche Inhaftierungen zur Folge haben werde.
Die Darlegungen des Beschwerdeführers zu den angeblich gegen ihn hän-
gig gemachten Anzeigen waren – wie in der angefochtene Verfügung dar-
gestellt – in sich widersprüchlich; war in der BzP (Ziff. 7.02 a.E.) noch von
drei Anzeigen die Rede, sollten es anlässlich der Anhörung derer 12-14
sein, obwohl sich die Situation abgekühlt habe (F125). Von einer Verurtei-
lung wegen Brandstiftung will er nur telefonisch erfahren haben (F126 f.).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich weitgehend in
D-4095/2017
Seite 22
spekulativen Szenarien. Wie bereits dargetan, gelingt dem Beschwerde-
führer nicht, ein ausgeprägtes politisches Profil nachzuweisen.
8.2 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe
(Art. 54 AsylG) nicht.
9.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-4095/2017
Seite 23
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.4.1 Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
herrscht in Bangladesch keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenz-
urteil des BVGer D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 8.4 sowie zuletzt Ur-
teile des BVGer E-7267/2018 vom 9. Januar 2019 E. 8.4.1 und
D-4095/2017
Seite 24
D-1145/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 7.5.2). Allein aufgrund der allgemei-
nen Situation in Bangladesch ist demnach – entgegen den Ausführungen
des Beschwerdeführers – nicht von einer konkreten Gefährdung auszuge-
hen.
10.4.2 Während der Beschwerdeführer in der Replik zur Frage der indivi-
duellen Unzumutbarkeit dieselben Aspekte geltend macht wie zur Frage
der Unzulässigkeit, beruft er sich in seiner Eingabe vom 5. März 2018 auf
seine psychische Störung, welche der Behandlung bedürfe, die in Bangla-
desch nicht gewährleistet sei.
Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann
auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt.
Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behand-
lung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz
absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt noch nicht vor, wenn im Hei-
matstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizi-
nische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; Urteil des
BVGer D-5561/2017 vom 12. Januar 2018 E. 7.3.1; vgl. zur Frage eines
Verstosses gegen Art. 3 EMRK bei einer Wegweisung trotz medizinischer
Beschwerden Urteil des BVGer E-1325/2018 vom 3. Mai 2018 E. 8.2
m.w.H.).
Dem mit Eingabe vom 5. März 2018 eingelegten Untersuchungsbericht der
UPD vom 20. Dezember 2017 (Beschwerdebeilage 8) können die Diagno-
sen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), einer mit-
telgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) entnommen werden, wie
auch die Feststellung der Unterbringung in einer Notfallunterkunft, Tren-
nung von der Familie (in ICD-10 bei Z65, Kontaktanlässe mit Bezug auf
andere psychosoziale Umstände eingeordnet [Kapitel XXI, Faktoren, die
den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Ge-
sundheitswesens führen (Z00-Z99), Unterkategorie Personen mit potenti-
ellen Gesundheitsrisiken aufgrund sozioökonomischer oder psychosozia-
ler Umstände(Z55-Z65); vgl.
nen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2019/block-z55-z65.htm, zuletzt ab-
gerufen am 7. Januar 2019]). Die Symptomatik äusserte sich in einer Re-
duktion der Konzentrationsfähigkeit, Niedergestimmtheit, Traurigkeit,
Durchschlafproblematik mit Albträumen, Grübelneigung und Gefühlen der
D-4095/2017
Seite 25
Verzweiflung. Weiter zeige sich ein Verlust von Freude und Interesse, Blo-
ckiertheit bezüglich Weinens, Entfremdung, Appetitverlust, Gefühl von
Wertlosigkeit, Ermüdung und Erschöpfungsgefühle, grosser Leidensdruck
bezüglich verschiedener Ängste, sowie nächtlichem Erwachen aus Alb-
träumen mit folgender Panikattacke; Fremd- und Eigengefährdung werden
verneint. Es fanden ein Erstgespräch am 20. Dezember 2017 und vier Fol-
getermine statt. Empfohlen wurde eine Anbindung an das Ambulatorium für
Folter- und Kriegsopfer mit Übersetzung in Bengalisch oder, in zweiter Pri-
orität, an ein psychiatrisches Ambulatorium mit Übersetzung in Englisch
sowie eine Fortführung der vorerst zeitlich beschränkten Medikation beim
diesbezüglich skeptischen Patienten.
Die Diagnosen sowie die kurze Behandlungsepisode mit empfohlener am-
bulanter Behandlung sprechen nicht für einen Schweregrad des medizini-
schen Problems, bei welchem nach einer Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in sein Heimatland von einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung seines Gesundheitszustandes auszugehen wäre. Es kann an-
genommen werden, dass eine Behandlung der mittelgradigen depressiven
Episode und der posttraumatischen Belastungsstörung – soweit notwendig
– auch in Bangladesch weitergeführt werden kann (vgl. World Health Or-
ganization [WHO]; Mental Health ATLAS 2017 Member State Profile
[/en/file/local/2002725/BGD.pdf], abgerufen am 29.4.2019).
Auch wenn die im Heimatland erhältliche Behandlung möglicherweise nicht
dem schweizerischen Standard entspricht und auch nicht im gleichen Mass
verfügbar sein wird, stellt dies kein Vollzugshindernis dar. Nachdem es dem
Beschwerdeführer überdies nicht gelang, ein ausgeprägtes politisches
Profil nachzuweisen, ist auch nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund
seiner BNP-Unterstützung der Zugang zu medizinischen Leistungen
schlechterdings verwehrt wäre. Die im Januar 2019 eingereichten Doku-
mente (Austrittsbericht und Ärztliches Zeugnis des (…) vom 18. Dezember
2018) führen zu keinem anderen Schluss.
Im Übrigen verfügt der (…)-jährige Beschwerdeführer über langjährige Be-
rufserfahrung als (…). Mit Bruder und Partnerin in F._______ sowie der
Schwester, Tochter und deren Mutter in K._______ besteht ein familiäres
Beziehungsnetz. Auf dieses kann trotz langjähriger Landesabwesenheit
zurückgegriffen werden, so dass Reintegration und Wiederaufbau einer
wirtschaftlichen Existenz möglich erscheinen. Blosse soziale und wirt-
schaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Gesellschaft im All-
gemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
D-4095/2017
Seite 26
Auch hinsichtlich seines Gesundheitszustandes kann davon ausgegangen
werden, dass die familiären Bindungen stützend sein werden; dies umso
mehr als unter anderem auch in der Trennung von seiner Familie eine Ur-
sache seiner gesundheitlichen Probleme gesehen wird.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm je-
doch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ge-
währt wurde und weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszuge-
hen ist, ist von der Erhebung von Kosten abzusehen.
12.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Ver-
fahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der
notwendige Aufwand entschädigt (Art. 8 des Reglements vom 21. Februar
2008 Über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Rechtsbeistand wurde in der Er-
nennungsverfügung vom 25. September 2017 über den Kostenrahmen in-
formiert.
Die Kostennote vom 9. März 2018 weist ein amtliches Anwaltshonorar von
8 Stunden zu Fr. 200.–, total also Fr. 1‘600.–, aus, was angemessen er-
scheint. Unangemessen erscheinen neben diesem Betrag dagegen die
D-4095/2017
Seite 27
nicht weiter begründeten Auslagen (Porti, Telefone, Fotokopien) von
Fr. 206.50; dieser Betrag ist zu kürzen auf Fr. 50.–. Hinzuzuschlagen ist die
Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 127.05 (7.7% von Fr. 1‘650.–), womit das
amtliche Honorar auf insgesamt (gerundet) Fr. 1‘778.– festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4095/2017
Seite 28
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 1‘778.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Thomas Bischof
Versand: