B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4095/2018
Ur t e i l vom 2 6 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ghana,
vertreten durch MLaw Ninja Frey,
Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 2. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein ghanaischer Staatsangehöriger – stellte am
27. Januar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in
B._______ ein Asylgesuch.
B.
Ein am 28. Januar 2016 erfolgter Abgleich mit der europäischen Fingerab-
druck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerde-
führer am 2. September 2011 in Italien um Asyl nachgesucht hatte.
C.
Am 5. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Befra-
gung zu Person (BzP) summarisch befragt. Im Rahmen dieser Anhörung
gewährte das SEM ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zustän-
digkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
gemäss Dublin-Vertragswerk, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid
gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung
nach Italien.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er Ghana
verlassen habe, weil er dort keine Arbeit gehabt habe. Er sei deshalb nach
Libyen gegangen, wo er von (…) bis (…) gelebt und als (…) gearbeitet
habe. Im Jahre 2011 sei er nach Italien gegangen, wo er bis 2016 geblie-
ben sei und eine „Permesso di soggiorno“ beziehungsweise Aufenthalts-
bewilligung erhalten habe. Italien habe er schliesslich wegen gesundheitli-
cher Probleme in Richtung Schweiz verlassen. Er wolle sich hier behandeln
lassen, werde aber nach der Behandlung freiwillig nach Italien zurückkeh-
ren.
D.
Am 24. Februar 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um die
Übernahme des Beschwerdeführers, wobei innert der festgelegten Frist
keine Stellungnahme der italienischen Behörden zum Übernahmeersu-
chen erfolgte.
E.
Mit Verfügung vom 14. März 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein,
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte den
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Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen.
F.
Da eine Überstellung nach Italien aus medizinischen Gründen nicht inner-
halb der festgelegten Frist erfolgen konnte, verfügte das SEM am 4. Okto-
ber 2016 die Aufhebung seiner Verfügung vom 14. März 2016 und die Wie-
deraufnahme des Asylverfahrens.
G.
Am 8. März 2017 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgrün-
den angehört.
Anlässlich dieser Befragung brachte er im Wesentlichen vor, dass er in
Ghana in C._______ bei seiner (…) aufgewachsen sei. Nach dem Tod sei-
ner (…) habe er ein Jahr lang als (…) gearbeitet, bevor er Ghana im Alter
von (…) Jahren verlassen habe, um nach seiner Familie zu suchen.
H.
H.a Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 – eröffnet am 6. Juli 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
H.b Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz
aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden.
Die von ihm angeführten Nachteile seien auf die sozioökonomischen Ver-
hältnisse in Ghana zurückzuführen, worin keine aus einem flüchtlingsrecht-
lich bedeutsamen Motiv entspringende Verfolgung seiner Person erblickt
werden könne.
I.
I.a Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertre-
terin mit Beschwerde vom 13. Juli 2018 (Poststempel, Eingabe datiert vom
12. Juli 2018) anfechten. Er beantragt in materieller Hinsicht, dass die vor-
instanzliche Verfügung aufzuheben und festzustellen sei, dass der rechts-
erhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich abgeklärt
worden sei, weshalb eine Rückweisung an die selbige zu erfolgen habe.
Eventualiter sei festzustellen, dass der Untersuchungsgrundsatz verletzt
worden sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, eine Prüfung der Zumut-
barkeit der Wegweisung vorzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
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ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sowie um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die im
Rubrum aufgeführte Rechtsvertreterin.
I.b Seine Beschwerde begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen
damit, dass ihm von Italien nach Beendigung des (italienischen) Asylver-
fahrens ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden sei. Somit habe die
Vorinstanz die falsche Rechtsgrundlage gewählt, um Italien für eine Wie-
deraufnahme anzufragen, da die Dublin-III-Verordnung auf Personen mit
subsidiärem Schutzstatus nicht anwendbar sei. Italien seien zudem unvoll-
ständige und falsche Informationen geliefert worden.
J.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2018 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass der Beschwerdeführer den Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens in der Schweiz abwarten dürfe, hiess die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut und lud die
Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
L.
Mit Eingabe vom 20. August 2018 liess sich die Vorinstanz innert erstreck-
ter Frist vernehmen. Sie führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwer-
deführer irrtümlicherweise davon ausgehe, dass es sich bei seinem italie-
nischen Aufenthaltstitel um einen Aufenthaltstitel für Begünstigte internati-
onalen Schutzes handle. Auf seinem „Permesso di soggiorno“ sei indessen
klar vermerkt, dass es sich um eine vorläufige Aufenthaltsbewilligung aus
humanitären Gründen handle. Dies entspreche weder einem subsidiären
Schutzstatus noch einer Anerkennung als Flüchtling, weshalb die Dublin-
III-Verordnung korrekt angewendet worden sei.
M.
Dem Beschwerdeführer wurde die Eingabe mit Verfügung vom 24. Au-
gust 2018 zugestellt und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, bis zum
10. September 2018 dazu Stellung zu nehmen.
N.
Mit Eingabe vom 19. September 2018 reichte der Beschwerdeführer innert
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erstreckter Frist eine Replik ein, wobei er vollumfänglich an seinen bisheri-
gen Vorbringen festhielt. Er führte aus, dass die Vorinstanz in der Kommu-
nikation mit seiner Rechtsvertretung und insbesondere im Rahmen des
Dublin-Ersuchens nie darauf hingewiesen habe, dass es sich um eine Auf-
enthaltsbewilligung aus humanitären Gründen handle und dies, obwohl die
Vorinstanz im Besitz der fraglichen Dokumente gewesen sei. Es bleibe so-
mit fraglich, ob Italien korrekt angefragt worden sei. Im Weiteren sei darauf
hinzuweisen, dass die Frist zur Überstellung nach Italien ohne sein Ver-
schulden aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme verstrichen sei, und
er nun im nationalen Verfahren in der Schweiz durch die Wegweisung nach
Ghana schlechter gestellt werde, als zuvor in Italien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff.
1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfü-
gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs.2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Insofern der Beschwerdeführer rügt, dass der rechtserhebliche Sachver-
halt betreffend seine Rückübernahme durch Italien von der Vorinstanz nicht
rechtsgenüglich abgeklärt worden sei, ist festzustellen, dass seine diesbe-
züglichen Vorbringen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bil-
den können. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die an-
gefochtene Verfügung, also der materielle Asyl- und Wegweisungsent-
scheid vom 2. Juli 2018. Die Rügen betreffend das Vorverfahren, in wel-
chem die Vorinstanz den für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens zuständigen Staat abgeklärt hat, wären gegen den dama-
ligen Nichteintretensentscheid anzubringen gewesen. Der Nichteintretens-
entscheid vom 14. März 2016 ist indessen unangefochten in Rechtskraft
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erwachsen. Darüber hinaus kann er auch gar keine Rechtswirkung mehr
entfalten, nachdem das SEM auf den Nichteintretensentscheid faktisch zu-
rückgekommen ist und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren
durchgeführt hat.
4.
Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegwei-
sungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom
2. Juli 2018). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft er-
wachsen, soweit sie die Fragen des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft
betrifft. Damit ist praxisgemäss auch die Wegweisung als solche (Disposi-
tivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens bildet demnach nur noch die Frage, ob das SEM den
Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allen-
falls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
5.
Soweit der Beschwerdeführer eine unrichtige beziehungsweise unvollstän-
dige Sachverhaltsabklärung betreffend die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges rügt, ist vorab festzuhalten, dass sich diese Rüge als un-
begründet erweist. Die Vorinstanz würdigte im angefochtenen Entscheid
die im Rahmen des Asylverfahrens gemachten Vorbringen. Angesichts der
gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärun-
gen vorzunehmen. Auch hat die Vorinstanz die wesentlichen Überlegungen
genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte
Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Mit den
formellen Rügen wurde vielmehr explizit die Richtigkeit der materiellen
Würdigung in Frage gestellt, welche jedoch mit vorliegendem Urteil bestä-
tigt wird. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefoch-
tenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es sich beim Beschwerde-
führer, wie rechtskräftig festgestellt, nicht um einen Flüchtling handelt, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine An-
wendung finden. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die
Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den übrigen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art.
3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
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oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Ghana lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In Ghana herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemei-
ner Gewalt. Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art.
83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die
wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im
betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot
oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6).
Die Vorinstanz erkannte in der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. Ziff.
3) zutreffend, dass keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann
darauf verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hält dem nichts Stichhal-
tiges entgegen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde in-
dessen mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2018 gutgeheissen. Da den
Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen
Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
8.2 Sodann ordnete das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdefüh-
rer mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2018 die Rechtsvertreterin MLaw
Ninja Frey als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Die Festsetzung des
amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE,
wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel
von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche
Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Die Rechtsvertreterin hat am 13. Juli 2018 eine Kostennote sowie am
19. September 2018 eine Ergänzung dazu eingereicht. In diesen Doku-
menten wird der Aufwand mit insgesamt Fr. 1‘455.– (8,5 Stunden zu einem
Stundenansatz von Fr. 150.– sowie Fr. 80.– Dolmetscherkosten und
Fr. 100.– Spesenpauschale) beziffert. Der zeitliche Aufwand erscheint
überhöht. Die Spesenpauschale ist nicht zu vergüten. Aufgrund der Akten-
lage und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren
(Art. 8 ff. VGKE) ist das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurich-
tende amtliche Honorar auf Fr. 1‘000.– (inkl. aller Auslagen) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreterin wird
durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von
Fr. 1‘000.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: