Abtei lung IV
D-4096/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______, geboren (...),Nigeria,
wohnhaft (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Juni 2008 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4096/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein nigeria-
nischer Staatsangehöriger aus B._______ – sein Heimatland am
23. April 2008 per Schiff verliess und am 13. Mai 2008 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 19. Mai 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen
des Heimatlandes befragte,
dass der Beschwerdeführer gleichenorts ein erstes Mal am 27. Mai
2008 einlässlich zu den Asylgründen (Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) und ein weiteres Mal am
6. Juni 2008 von einem ausschliesslich männlichen Team ergänzend
angehört wurde (Art. 41 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV1, SR 142.311]),
dass er anlässlich dieser Befragungen zur Begründung des Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, er sei beim sexuellen Kontakt
mit dem Königssohn von dessen Mutter überrascht worden,
dass er in der Folge die schwangere Mutter weggestossen habe, als
diese versucht habe, ihn am Wegrennen zu hindern,
dass die Mutter des Königssohnes, von Beruf Polizistin, den Verletzun-
gen des Sturzes wegen im Spital verstorben sei,
dass die Dorfbewohner und die Polizei ihn daraufhin zu Hause in der
Waldhütte gesucht hätten, er sich jedoch bei einem Fussballfreund
versteckt gehalten habe,
dass er gleichentags nachts im Pfarrhaus Zuflucht gefunden habe,
dass er später erfahren habe, dass das im Wald gelegene Elternhaus
niedergebrannt worden sei,
dass er sich auf Rat des Pfarrers hin nicht der Polizei gestellt habe,
weil er zur Strafe "lebendig begraben" worden wäre,
Seite 2
D-4096/2008
dass der Dorfpfarrer ihn am darauf folgenden Morgen nach Calabar
mitgenommen und ihn dort einem weissen Schiffsverantwortlichen
übergeben habe,
dass dieser ihn ohne Ausweis- und Reisepapiere mit nach Belgien ge-
nommen habe,
dass er dort von einem ihm unbekannten Ort aus mit dem Zug ohne
Umsteigen nach Zürich gelangt sei,
dass er seine Papiere (ohne Foto und fremdem Namen) einem Unifor-
mierten gezeigt habe,
dass er die Reisepapiere auf dem Vorplatz des BFM-Gebäudes
weggeworfen habe,
dass auf eine Aufzählung weitergehender Einzelheiten verzichtet und
auf die Protokolle der Anhörung und Befragungen verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Juni 2008 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides zusammenfassend
festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach
Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- und
Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2008 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragt, die Verfügung vom 17. Juni 2008 sei
aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
Seite 3
D-4096/2008
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragt, es sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie den Kostenvor-
schuss zu erlassen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Juni 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
Seite 4
D-4096/2008
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgegeben(Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
Seite 5
D-4096/2008
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 19. Juni 2008
offensichtlich keinerlei Argumente anführt, die zu einem anderen
Ergebnis führen können,
dass nämlich eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen
Erwägungen gänzlich unterbleibt,
dass daher vollumfänglich auf die diesbezüglich zutreffenden vorins-
tanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Reise von Calabar
über Belgien in die Schweiz ohne Reise- oder Identitätspapiere bzw.
mit den von ihm beschriebenen Papieren absolut unsubstanziiert und
realitätsfremd sind (A9 S 13 ff.),
dass das BFM zu Recht davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei mit
eigenen Reisepapieren legal nach Europa gereist, bzw. reiche aus an-
deren als den von ihm geltend gemachten Gründen keine Identitäts-
oder Reisepapiere ein,
dass die Vorinstanz ebenso zu Recht festhielt, dass die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Vorbringen bezüglich seiner Ge-
burt als Mitglied der Osu, seiner Homosexualität und der Ereignisse,
die zu seiner Flucht geführt haben sollen, offensichtlich haltlos sind,
dass die Schilderungen des Weitern auf der ganzen Länge den
Eindruck erwecken, der Beschwerdeführer berichte nicht über selbst
Erlebtes,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auch diesbezüglich auf die
vollumfänglich vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,
denen im Übrigen in der unsubstanziierten Beschwerde nichts
entgegengehalten wird,
dass sich somit offensichtlich keine Gründe für das Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft ergeben und klarerweise keine zusätzlichen
Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig sind,
Seite 6
D-4096/2008
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
Seite 7
D-4096/2008
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass es dem jungen, ungebundenen und gesunden Beschwerdeführer
zuzumuten ist, sich eine Lebensgrundlage aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Begehren gestützt auf die obenstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu bezeichnen sind und daher das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos
geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
Seite 8
D-4096/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums C._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (per Tele-
fax zu den Akten Ref.-Nr. (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils
an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Stella Boleki
Versand:
Seite 9