Abtei lung IV
D-4096/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______, Nigeria,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4096/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 1. Oktober 2008 verliess, am gleichen Tag in die Schweiz einreiste
und um Asyl nachsuchte,
dass er an der summarischen Befragung vom 13. Oktober 2008 und
an der Direktanhörung vom 10. Juni 2009 zur Begründung des Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, er habe am 18. September
2008 in einer Disco im (...) Hotel in B._______ einen Mann getroffen,
der ihn und seinen Bruder bzw. Cousin eingeladen habe, bei ihm zu
übernachten,
dass sie zusammen getrunken hätten und er fast eingeschlafen sei,
dass er in der Nacht mit heruntergelassenen Hosen aufgewacht sei
und den Gastgeber nackt vor sich habe stehen sehen,
dass er geschrien habe, worauf sein Cousin und die Nachbarn ins
Zimmer gerannt seien und letztere den Gastgeber und auch ihn ge-
schlagen hätten,
dass er habe flüchten können und nach Hause gefahren sei,
dass seine Mutter ihm von einer Anzeige bei der Polizei abgeraten und
ihn nach Lagos zu einem Onkel geschickt habe, welcher seine Ausrei-
se organisiert habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Juni 2009 – eröffnet am 18. Juni
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2009 gegen die-
se Verfügung Beschwerde erheben und unter anderem beantragen
liess, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, das Verfahren sei zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei ihm Asyl
zu gewähren, eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde –
unter nachfolgend aufgeführter Einschränkung – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit der Be-
schwerdeführer beantragt, es sei ihm Asyl zu gewähren,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
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soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso bzw.
in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt
eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identi-
fizierung abzugeben,
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dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angab, mit ei-
nem gefälschten Pass eines unbekannten Staates auf dem Luftweg
von Lagos in die Schweiz gereist zu sein, ohne zu wissen, in welche
Stadt und mit welcher Fluggesellschaft er geflogen sei (A1 S. 5),
dass er, obwohl er den Pass nicht habe öffnen dürfen, gesehen habe,
dass nicht sein Foto eingeklebt gewesen sei (A1 S. 5),
dass er nicht wisse, wer die Reise bezahlt und wieviel sie gekostet
habe (A1 S. 5),
dass der Beschwerdeführer ferner angab, in seiner Heimat niemanden
zu haben, mit dem er zur Beschaffung von Reise- oder Identitätsdoku-
menten Kontakt aufnehmen könne, obwohl in Nigeria nach eigenen
Angaben seine Mutter, deren Vater und ein Onkel leben (A1 S. 3, A9
S. 3 f.),
dass er nach der Ausreise Kontakt zu seiner Mutter gehabt habe, ihr
Telefon aber "ab einem gewissen Zeitpunkt" nicht mehr funktioniert
habe (A9 S. 3),
dass das BFM diese Ausführungen zu Recht als nicht nachvollziehbar
und unglaubhaft bezeichnete,
dass der Beschwerdeführer sodann seit dem 1. Oktober 2008 Zeit ge-
habt hätte, sich Reise- oder Identitätspapiere zu beschaffen und offen-
bar auch in Kontakt mit der nigerianischen Botschaft in Bern gewesen
sein will (vgl. das mit der Beschwerde eingereichte Beweismittel "Certi-
ficate of Citizenship" vom 18. Juni 2009),
dass in der Beschwerde hinsichtlich der Frage der Identitätspapiere le-
diglich eingewendet wird, die Ausreise mit gefälschten Ausweispapie-
ren sei nachvollziehbar gewesen, da der Beschwerdeführer mit Anzei-
gen bei der Polizei und mit einer landesweiten Ausschreibung zur Ver-
haftung habe rechnen müssen,
dass diese Ausführungen aufgrund der als unglaubhaft zu bezeichnen-
den Asylvorbringen und des vorerwähnten "Certificate of Citizenship"
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der nigerianischen Botschaft in keiner Weise zu überzeugen vermö-
gen,
dass es sich bei dem zu den Akten gereichten, angeblich am 18. Juni
2009 von der nigerianischen Botschaft in Bern ausgestellten "Certifica-
te of Citizenship" nicht um ein Reise- oder Identitätspapier i.S.v.
Art. 1a Bstn. b und c der Asylverordnung 1 über Asylfragen (AsylV 1)
handelt (vgl. auch BVGE 2007/7),
dass zudem die Vornamen der Eltern des Beschwerdeführers im "Cer-
tificate of Citizenship" (Donatus und Stella) nicht mit denjenigen über-
einstimmen, welche dieser in der Erstbefragung angab (James und Ju-
lia, vgl. A1 S. 1),
dass deshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe ein
gültiges Reisepapier mit sich geführt, das er den Asylbehörden be-
wusst vorenthält und demnach für das Nichteinreichen von Reise- oder
Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen
des Asylgesuchs keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend dar-
gelegt hat, weshalb die weiteren Voraussetzungen für einen Nichtein-
tretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gege-
ben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug
anzuordnen ist,
dass die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Beschwer-
deführer müsse damit rechnen, wegen der Strafbarkeit homosexueller
Handlungen in Nigeria landesweit zur Verhaftung ausgeschrieben zu
sein und vom Staat gezielt verfolgt zu werden, in keiner Weise sub-
stanziiert und dargelegt wird,
dass die in der Beschwerde behauptete staatliche Verfolgung zudem
den Aussagen des Beschwerdeführers in der direkten Anhörung wider-
spricht, wonach er in Nigeria nie Probleme mit Polizei, Militär oder
sonstigen Behörden gehabt habe (A9 S. 9 Frage 82), niemals direkt
bedroht worden sei (A9 S. 8 Frage 72), gar nie im Sinn gehabt habe,
seine Heimat zu verlassen und nicht einmal wisse, wie er Nigeria ver-
lassen und sich in der Schweiz wiedergefunden habe (A9 S. 8 Fragen
73 ff.),
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dass in der Beschwerde nicht dargetan wird, inwiefern die Erwägun-
gen des BFM, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht stand, unzutreffend sein sollen,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zu-
treffend erweisen,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur behaupteten sexuellen
Belästigung, zu den anschliessenden Ereignissen und der Ausreise in
der Tat widersprüchlich, realitätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen
sind (z.B. Unfähigkeit, anzugeben, ob es zum Geschlechtsverkehr ge-
kommen ist oder nicht, vgl. A9 S. 5; Unfähigkeit, das Haus des Gastge-
bers zu beschreiben, vgl. A9 S. 5; Flucht durch die Türe, obwohl dort
Leute gestanden seien, A9 S. 6; Ausreise einmal durch den Onkel der
Mutter, ein andermal durch seinen eigenen Onkel organisiert, A9 S. 4),
dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch
zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht
notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die in der Beschwerde behauptete Gehörsverletzung angesichts
der vorliegenden klaren Sachlage jeglicher Grundlage entbehrt,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass in der Beschwerde diesbezüglich geltend gemacht wird, der
Strafvollzug für homosexuelle Vergehen in Nigeria sei als unmenschli-
che Behandlung zu bezeichnen, und mit der "notorischen Schwulen-
hatz" in diesem Staat bestünden "mindestens konkrete Hinweise für
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers" in seiner Heimat,
dass diese unsubstanziierten pauschalen Ausführungen offensichtlich
nichts an der Schlussfolgerung der Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu ändern vermögen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass der Beschwerdeführer jung sowie den Akten zufolge gesund ist
und in seinem Heimatstaat als Plattenleger gearbeitet hat, weshalb es
ihm möglich sein wird, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche
Existenzgrundlage aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein
und die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Juni 2009 im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
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