B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4096/2012
U r t e i l v o m 9 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Côte d'Ivoire,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 20. Juli 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 13. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Juli 2012 – eröffnet am
30. Juli 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2012 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbstein-
tritt gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zu-
ständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) auszuüben und sich für das
Asylverfahren des Beschwerdeführers für zuständig zu erklären,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschieben-
den Wirkung und Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstel-
lung nach Italien bis zum Vorliegen des Beschwerdeentscheides abzuse-
hen, ersuchte,
dass er zudem beantragte, es sei ihm die Bezahlung eines Kostenvor-
schusses und der Verfahrenskosten zu erlassen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. August 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und
das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung
prüfte,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat, der nach der Dublin-II-Verordnung zur Prü-
fung des Asylantrags zuständig ist, gehalten ist, einen Drittstaatsangehö-
rigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheits-
gebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe des Art. 20
Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen (Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-
Verordnung),
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 5. April 2011 in Italien
(B._______) ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM die italienischen Behörden am 5. Juli 2012 um Übernahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-
Verordnung ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist unbeant-
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wortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten
(Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung),
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien ein Asylgesuch ein-
gereicht zu haben,
dass die Zuständigkeit Italiens somit grundsätzlich gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung zur Person
vom 28. Juni 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ (vgl. Akten BFM A 8/10 S. 8) geltend machte, er verfüge über
keine Aufenthaltsbewilligung in Italien und das Leben dort sei auch sehr
hart,
dass er auf Beschwerdeebene vorträgt, bei einer Überstellung nach Ita-
lien würde er riskieren, ohne Existenzgrundlage und unter menschenun-
würdigen Bedingungen leben zu müssen, was gegen Art. 3 der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, S 0.101) verstosse,
dass überdies auch die deutsche Rechtsprechung – zuletzt das Verwal-
tungsgericht Stuttgart – darauf verzichte, Asylsuchende nach Italien zu
überstellen und die deutschen Behörden vom Selbsteintrittsrecht
Gebrauch zu machen hätten,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widerspre-
chenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Hinweise dafür bestehen,
Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hal-
ten,
dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
(Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen
Kommission umgesetzt hat und nebst den staatlichen Strukturen zahlrei-
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che private Hilfsorganisationen, welche Asylsuchende betreuen, existie-
ren,
dass festzuhalten ist, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der
Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen
Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen An-
zahl von Einwanderern aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind,
was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren
führt,
dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazi-
tätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts-
und Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze
nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie
Nr. 2003/9/EG,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, wel-
che sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber insge-
samt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-
Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von
den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – ne-
ben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisatio-
nen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass weiter auf die Tatsache hinzuweisen ist, dass Italien gemäss der
Aufnahmerichtlinie gehalten ist, den Asylsuchenden materielle Aufnah-
mebedingungen zu gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhalts
und der Gesundheit gewährleisten (vgl. etwa Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts D-6534/2011 vom 14. März 2012 und E-734/2012 vom
13. Februar 2012),
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und – soweit aus
den Akten ersichtlich – gesunden Mann handelt,
dass für den Fall, dass er aufgrund der Aufenthaltsbedingungen tatsäch-
lich nicht in der Lage sein sollte, in Italien ein menschenwürdiges Leben
zu führen, es an ihm liegen wird, seine Rechte bei den italienischen Be-
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hörden respektive beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder beim Eu-
ropäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen
(BVGE 2010/45 E. 7.6.4),
dass das Bundesverwaltungsgericht schliesslich – wie in der Beschwerde
zutreffend erwähnt – nicht an die Rechtsprechung deutscher Verwal-
tungsgerichte gebunden ist,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorlie-
gen, die eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien als unzu-
lässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, weshalb es
sich erübrigt, weiter auf die Beschwerdevorbringen einzugehen,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerde-
führers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend
verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzu-
nehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung sowie auf Kostenvorschusserlass als gegenstandslos erweisen,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: