B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4096/2015/pjn
Ur t e i l vom 1 8 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum / Visum aus humanitären Gründen
zugunsten von B._______, geboren (…),
Syrien (Gesuchstellerin);
Verfügung des SEM vom 18. Juni 2015 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin – eine Staatsan-
gehörige von Syrien – am 6. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte.
Am 6. August 2014 wurde sie vom BFM (heute SEM) als Flüchtling aner-
kannt und erhielt Asyl (Art. 51 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
B.
B.a Die Gesuchstellerin stellte am 25. Februar 2015 bei der schweizeri-
schen Auslandsvertretung in C._______ einen Antrag auf Erteilung eines
Schengen-Visums, wobei sie das Vorliegen humanitärer Gründe geltend
machte (vgl. vorinstanzliche Akte A3 Ziff. 21). In diesem Zusammenhang
bezeichnete sie die Beschwerdeführerin als ihren Kontakt beziehungs-
weise Gastgeber (a.a.O. Ziffn. 17 und 31).
B.b Gemäss den Akten der Auslandsvertretung, die dem SEM übermittelt
wurden, fand zuvor ein E-Mail-Kontakt, in welchem der Beschwerdeführe-
rin für ihre Mutter ein Termin eingeräumt wurde, statt. In den erwähnten
Akten befinden sich ferner ärztliche Unterlagen und weitere, die Gesuch-
stellerin betreffende Dokumente sowie Presseartikel zur Situation vor Ort.
Ausserdem wurde dem SEM ein vierseitiges Schreiben der Beschwerde-
führerin mit weiteren Angaben zu Belangen ihrer Mutter – so insbesondere
auch zu ihrer gesundheitlichen Situation – übermittelt.
B.c Der vorgenannte Visumsantrag wurde von der Botschaft am 17. März
2015 abgelehnt. Der Entscheid wurde unter Verwendung des im Anhang
VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Vi-
sakodex) vorgesehenen Formulars ("Verweigerung / Annullierung / Aufhe-
bung des Visums") abgelehnt. Die Botschaft erwog, der Zweck und die Be-
dingungen des Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden und die Ab-
sicht zur Wiederausreise habe nicht festgestellt werden können. Im Weite-
ren habe der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung nicht erbracht wer-
den können, weshalb auch ein Visum aus humanitären Gründen nicht in
Betracht komme.
C.
Gegen diesen negativen Visumsentscheid erhob die Beschwerdeführerin
mittels Eingabe an das SEM vom 31. März 2015 Einsprache. Darin machte
sie geltend, das Gesuch sei nicht sorgfältig behandelt worden, zumal die
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vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des be-
absichtigten Aufenthalts sowohl vollständig als auch glaubhaft gewesen
seien. Zudem seien von der Botschaft keine weiteren Dokumente einver-
langt worden, mit welchen der Zweck und die Bedingungen des beabsich-
tigten Aufenthalts hätten glaubhaft gemacht werden können. Gleichzeitig
brachte sie vor, die Gesuchstellerin – ihre Mutter – sei sehr krank und in
der Türkei auf sich alleine gestellt. Ein Arztzeugnis befinde sich bei den
Akten. Sie leide unter den prekären Aufenthaltsbedingungen in der Türkei;
einen längerfristigen dortigen Aufenthalt könne sie sich nicht leisten. Sie
habe aber auch nicht die Absicht, längerfristig in der Schweiz zu bleiben.
Der erforderliche Schutz sei ihr hier zu gewähren.
D.
D.a Im Einspracheverfahren forderte das SEM die Beschwerdeführerin am
20. Mai 2015 auf, den aktuellen Aufenthaltsort ihrer Mutter bekannt zu ge-
ben.
D.b In ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2015 brachte die Beschwerdefüh-
rerin vor, die Mutter befinde sich wieder in Syrien. Sie benötige fortschritt-
liche Medizin mit spezieller Betreuung. Die Türkei, wo sie auf sich allein
gestellt gewesen sei, habe sie auch aus finanziellen Mitteln verlassen müs-
sen. Im beigelegten Arztbericht vom 4. Mai 2015 wurde ein gravierendes
Knieleiden der Gesuchstellerin diagnostiziert. Sie brauche künstliche Ge-
lenke. Solche fehlten aber vor Ort, weshalb die Operation anderswo durch-
geführt werden müsse. Im ferner übermittelten "residence instrument" vom
26. Mai 2015 wurde D._______ als Aufenthaltsort der Gesuchstellerin an-
gegeben.
E.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2015 (eröffnet am 22. Juni 2015) wies das SEM
die Einsprache vom 31. März 2015 ab. Dabei hielt das Staatssekretariat
zur Hauptsache fest, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schen-
gen-Visums aus humanitären Gründen seien nicht erfüllt. Eine unmittel-
bare, konkrete und ernsthafte Gefährdung der Gesuchstellerin in der Tür-
kei sei nicht ersichtlich. Es sei praxisgemäss davon auszugehen, dass sy-
rischen Staatsangehörigen, welche sich dort aufhielten, grundsätzlich der
erforderliche Schutz zukomme. Der Zugang zu medizinischen Basisleis-
tungen sei gewährleistet. Insbesondere in den Grossstädten sei ein gut
funktionierendes Gesundheitssystem vorhanden. Die eingereichten medi-
zinischen Unterlagen belegten zwar die angeschlagene Gesundheit der
Gesuchstellerin. In den Eingaben ihrer Mutter werde aber nicht hinreichend
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klar gemacht, weshalb ihr die Inanspruchnahme der türkischen Gesund-
heitsversorgung nicht möglich gewesen sein sollte beziehungsweise wes-
halb die erforderliche Behandlung lediglich in der Schweiz und nicht in der
Türkei erhältlich sei. Sollte sie bei der erneuten Einreise in die Türkei
Schwierigkeiten haben, könne sie sich an die vor Ort tätigen Hilfsorganisa-
tionen wenden. In finanzieller Hinsicht kämen auch Unterstützungsleistun-
gen von im Ausland lebenden Verwandten in Betracht. Der Umstand, wo-
nach sie sich wieder in Syrien aufhalte, ändere nichts an dieser Sichtweise,
da allein deswegen noch keine konkrete und unmittelbare Gefahr bestehe.
So gehöre sie keiner Minderheit an. Ausserdem habe sie das Land zur Ein-
reichung der Visagesuche verlassen können. Für die Aus- und Wiederein-
reise habe sie keine Probleme geltend gemacht. Die freiwillige Rückkehr
nach Syrien stelle überdies ein starkes Indiz dafür dar, dass sie am derzei-
tigen Aufenthaltsort nicht unmittelbar und konkret an Leib und Leben ge-
fährdet sei. Zusammengefasst lägen keine humanitären Gründe, die die
Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigen würden, vor.
Ferner könne die am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmerege-
lung für syrische Familienangehörige (gemäss der Weisung des BFM vom
4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-
Visa für syrische Familienangehörige" und den diesbezüglichen Erläute-
rungen vom 4. November 2013) nicht zur Anwendung gelangen, da die
Visa-Gesuche erst nach Aufhebung dieser Ausnahmeregelung gestellt
worden seien. Im Weiteren käme bei entsprechender Antragstellung eine
Visumserteilung nach Massgabe des Aktionsbeschlusses des Bundesrates
vom 6. März 2015 ebenfalls nicht in Betracht, da die Gesuchstellerin nicht
zum Kreis der allenfalls begünstigten Personen zählen würde.
Schliesslich sei auch die Erteilung eines gewöhnlichen (Besucher-)Visums
für einen bewilligungsfreien Aufenthalt mit Gültigkeit für den gesamten
Schengen-Raum unmöglich, da die Gesuchstellerin gemäss Aktenlage die
Absicht eines längerfristigen Verbleibens in der Schweiz habe.
F.
Diesen Einspracheentscheid focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 2. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung verbunden mit der Anweisung
des SEM, die Einreise in die Schweiz (durch Erteilung des respektive der
ersuchten Visa) zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Er-
lass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG),
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wobei sie sich auf ihre prozessuale Bedürftigkeit berief. In ihrer Eingabe
bekräftigte sie die bisherigen Vorbringen und hielt fest, die Vorinstanz sei
auf die Argumente in der Einsprache nicht genügend eingegangen. Die
konkrete Situation der Gesuchstellerin sei nicht berücksichtigt worden. Sie
sei auf sich alleine gestellt. In vergleichbaren Fällen habe das SEM jeweils
ein Visum erteilt. Eine medizinische Behandlung in der Türkei wäre für sie
zu kostspielig. Sie könne sich kein luxuriöses Privatspitalbett leisten. Zwei
Frauen, welche beim SEM ebenfalls Visa beantragt hätten, seien in der
Türkei gestorben, weil die Behandlung nicht habe fortgesetzt werden kön-
nen. In Syrien leide sie unter dem Bürgerkrieg. Es sei ihr aus humanitären
Gründen ein entsprechendes Visum auszustellen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2015 verzichtete das Bundesverwal-
tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Zusammen-
hang mit dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wurde die Be-
schwerdeführerin aufgefordert, eine Bestätigung für ihre prozessuale Be-
dürftigkeit einzureichen. Dieser Aufforderung kam sie bis zum heutigen Da-
tum nicht nach.
H.
Mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2015 beantragte das SEM die Abweisung
der Beschwerde. Innert angesetzter Frist verzichtete die Beschwerdefüh-
rerin auf Einreichung einer Replik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM, mit welchen die Erteilung eines
Visums verweigert wird (vgl. Art. 31 - 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG,
SR 173.32]). Im Bereich dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
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Seite 6
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG), zumal sie als Gastgeberin in eigenem Namen gegen den
ablehnenden Visumsentscheid vom 18. Juni 2015 Einsprache erhob und
sie Adressatin der angefochtenen Verfügung ist (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3; vgl. ferner BVGE
2014/1 E. 1.3). Da die Eingabe vom 2. Juli 2015 frist- und formgerecht er-
folgte (Art. 50 und 52 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.4 Angesichts der nachfolgenden Ausführungen beziehungsweise des
Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann eine abschlies-
sende Prüfung dazu unterbleiben, ob die Beschwerdeführerin als Gastge-
berin lediglich bezüglich der Frage der verweigerten Erteilung eines or-
dentlichen Besuchervisums oder auch in Bezug auf die Frage der verwei-
gerten Erteilung eines Visums nach der "Weisung humanitäres Visum" (vgl.
unten, E. 4.4 f.) beschwerdelegitimiert ist. Eine entsprechende Beschwer-
delegitimation scheint jedoch bereits deshalb gegeben, weil schon das
SEM im Rahmen seines an die Beschwerdeführerin gerichteten Ein-
spracheentscheides ausdrücklich auf diese Weisung Bezug nahm.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in der Beurteilung auf die
Akten der schweizerischen Auslandsvertretung in C._______ und der Vor-
instanz, welche als paginierte Ausdrucke der elektronischen Dokumenten-
verwaltung (EDossier) per 6. Juli 2015 vorliegen.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge-
bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
3.
Das SEM hat in angemessen ausführlichen und nachvollziehbaren Erwä-
gungen die Argumente der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren
berücksichtigt. Die Vorinstanz nimmt im angefochtenen Entscheid Bezug
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Seite 7
auf die relevanten Voraussetzungen für eine Visumserteilung und würdigt
dabei die konkrete Situation der Gesuchstellerin – so auch bezogen auf
ihre Gesundheit und die Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei – adä-
quat. Im Weiteren setzt eine Visumserteilung eine genaue Prüfung bezo-
gen auf die individuellen Situationen der Betroffenen voraus. Die Be-
schwerdevorbringen, wonach andere syrische Staatsbürger ein solches Vi-
sum erhalten hätten, lassen mithin noch nicht auf eine relevante Ungleich-
behandlung schliessen. Die gerügten Gehörsverletzungen sind demnach
nicht hinreichend ersichtlich.
4.
4.1 Der vorliegenden Sache liegt der Antrag der Gesuchstellerin auf Ertei-
lung eines Schengen-Visums aus humanitären Gründen zugrunde. Die Be-
schwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang eine angeblich rechts-
erhebliche Gefährdung der Gesuchstellerin nicht nur in der Heimat, son-
dern auch in der Türkei geltend. Dieser Ansatz wurde im ganzen bisherigen
Verfahren vertreten. Anders als in bisherigen Eingaben wird in der Be-
schwerdeschrift nur noch allenfalls rudimentär geltend gemacht, im Falle
der Gesuchstellerin seien auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines
ordentlichen Schengen-Visums erfüllt. Auf die Voraussetzungen für eine
ordentliche Visumserteilung ist daher nur summarisch einzugehen (vgl. un-
ten, E. 4.3), zumal in entscheidrelevanter Hinsicht vorab die Frage der Er-
teilung eines sogenannten Schengen-Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit interessiert (vgl. unten, E. 4.4). Diese Visums-Kategorie wurde
von den schweizerischen Behörden namentlich im Rahmen der Weisung
"Visaerteilung aus humanitären Gründen" konkretisiert (vgl. unten, E. 4.4.2
f. und 4.5.1). Im Falle von syrischen Staatsangehörigen war in der Vergan-
genheit zusätzlich die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die "Er-
leichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" zu
beachten, welche zwar ebenfalls die Frage der Erteilung von Visa mit
räumlich beschränkter Gültigkeit beschlug, jedoch klar anderen Vorgaben
folgte. Auf diese Weisung ist daher nur am Rande einzugehen (vgl. unten,
E. 4.6).
4.2 Vor den Erwägungen zur Sache bleibt festzuhalten, dass das schwei-
zerische Ausländerrecht weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt,
noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt. Die
Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht ver-
pflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich
völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autono-
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Seite 8
men Entscheid (BVGE 2014/1 E. 4.1 [erster Teil] m.w.H.). Die im Auslän-
dergesetz (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen ent-
haltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Aus-
reise gelangen jedoch nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Asso-
ziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl.
dazu Art. 2 Abs. 4 AuG und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Oktober
2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Das
Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein,
als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und
die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum
zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen An-
spruch auf Einreise beziehungsweise Visums-erteilung vermittelt aber
auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1 [zweiter Teil]
m.w.H.). Zu beachten sind nach dem Gesagten namentlich die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen (der sogenannte Schengener Grenzkodex), im
Weiteren die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(der sogenannte Visakodex) und schliesslich die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (die soge-
nannte EU-Visum-Verordnung [mit Anhängen]).
4.3 Als Staatsangehörige von Syrien unterliegt die Gesuchstellerin der Vi-
sumspflicht gemäss Art. 4 VEV beziehungsweise der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001. Für den Erhalt von ordentlichen Besucher- respektive Schen-
gen-Visa, welche für den gesamten Schengen-Raum gelten, hätte sie da-
her den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts zu be-
legen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen. Na-
mentlich hätte sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf
der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums (von höchstens 90 Tagen
Dauer je Zeitraum von 180 Tagen) wieder verlassen werde beziehungs-
weise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten (vgl. dazu und
für die weiteren Voraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG sowie Art. 2 Abs.
1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex; vgl. ferner BVGE 2014
Nr. 1 E. 4 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2872/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.3 [Urteil zur Publikation vorgese-
hen]). Das SEM geht im Rahmen der angefochtenen Verfügung zu Recht
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Seite 9
davon aus, dass vorliegend die Gewährung eines ordentlichen Besucher-
respektive Schengen-Visums ausser Betracht fällt, da von der Gesuchstel-
lerin aufgrund der Bürgerkriegslage in ihrer Heimat offenkundig ein länger-
fristiger Verbleib in der Schweiz angestrebt wird. Dieser Schluss wird von
der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. S. 5 der Beschwerdeschrift).
4.4
4.4.1 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines ordentlichen Besu-
cher- respektive Schengen-Visums – das sogenannte einheitliche Visum
(gemäss Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) – nicht erfüllt, so kann gemäss Art. 5
Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehö-
rigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder
Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflich-
tungen gestattet (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst.
a Visakodex). Der Begriff der "humanitären Gründe" wird indes weder im
Schengener Grenzkodex noch in der VEV näher bestimmt. Sodann bleibt
festzuhalten, dass ein Visum nach den genannten Bestimmungen grund-
sätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig ist (vgl.
Art. 25 Abs. 2 [erster Satz] Visakodex).
4.4.2 Die Visumserteilung aus humanitären Gründen erlangte besondere
Bedeutung, nachdem mit der als dringlich erklärten Änderung des Asylge-
setzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) die Bestimmungen be-
treffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben wur-
den. So hielt der Bundesrat in seiner Botschaft zur Änderung des Asylge-
setzes vom 26. Mai 2010 (BBl 2010 4455) unter Bezugnahme auf die hu-
manitäre Tradition der Schweiz fest, dass offensichtlich unmittelbar, ernst-
haft und konkret gefährdete Personen auch in Zukunft den Schutz der
Schweiz erhalten sollen, und er verwies in diesem Zusammenhang aus-
drücklich auf die Möglichkeit der Visaerteilung aus humanitären Gründen.
Dabei stellte er aber klar, dass damit die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Einreisebewilligung restriktiver würden, wobei er zugleich in konkre-
ter Weise umschrieb, in welcher Situation sich eine Person zu befinden hat,
damit ihr – im Gegensatz zu anderen Personen – auf dieser Grundlage ein
Einreisevisum zu erteilen ist (vgl. BBl 2010 4455, insbesondere S. 4467 f.,
4471 f., 4490 f. und 4519 f.). Die entsprechenden Vorgaben wurden vom
BFM in Absprache mit dem EDA in der Weisung vom 28. September 2012
betreffend "Visumantrag aus humanitären Gründen" aufgenommen (nach-
folgend: Weisung humanitäres Visum), welche letztmals am 25. Februar
2014 revidiert worden ist. Anders als im Fall des ordentlichen Schengen-
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Seite 10
Visums (vgl. oben, E. 4.3) oder der aufgehobenen Weisung vom 4. Sep-
tember 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für
syrische Familienangehörige" (vgl. unten, E. 4.6) bedarf es im Zusammen-
hang mit einer Visumserteilung aus humanitären Gründen an sich keiner
gastgebenden Person in der Schweiz. Der Fokus liegt hier vielmehr in der
unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung von Leib und Leben
(vgl. unten, E.4.5.1).
4.4.3 Mit dem Wesen und dem Gehalt der Weisung humanitäres Visum hat
sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich im Urteil D-2872/2014 vom
12. Januar 2015 auseinandergesetzt (Urteil zur Publikation vorgesehen),
wobei an dieser Stelle auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden
kann (insbesondere E. 4.1 und 7.2). In der Sache ist das Gericht zum
Schluss gelangt, dass diese Weisung den Willen des Gesetzgebers wie-
dergibt und konkretisiert, weshalb das Gericht in seiner Praxis auf diese
Weisung abstellt. Gleichzeitig wurde bestätigt, dass die in der Weisung hu-
manitäres Visum definierten Einreisevoraussetzungen deutlich restriktiver
gefasst sind als dies bei den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland
der Fall war. Auf diese Stossrichtung hat der Bundesrat jedoch in der oben
erwähnten Botschaft ausdrücklich hingewiesen.
4.5
4.5.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung unter direkter Bezug-
nahme auf die in der Weisung "Visumantrag aus humanitären Gründen"
vom 25. Februar 2014 definierten Voraussetzungen dafür, die Erteilung ei-
nes Visums aus humanitären Gründen lasse sich aufgrund der vorliegen-
den Aktenlage nicht rechtfertigen. Gemäss dieser Weisung kann ein Visum
erteilt werden, "wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls
offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben ge-
fährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsitua-
tion befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht
und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei
akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten
Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Es ist je-
weils eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich die
Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass
keine Gefährdung mehr besteht".
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Seite 11
4.5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Mutter sei in der Heimat
akut gefährdet. Aufgrund der in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflücht-
linge herrschenden Verhältnisse habe sie jedoch gar keine andere Wahl
gehabt, als von dort wieder nach Syrien zurückzukehren. Dabei stellt sie –
wie schon im Rahmen ihrer Einsprache – die in der Türkei für syrische
Flüchtlinge und ihre schwer kranke Mutter herrschenden Verhältnisse na-
mentlich auch in medizinischer Hinsicht als unhaltbar dar. In diesem Zu-
sammenhang reichte sie Arztberichte aus Syrien ein. Da ihre Bedürfnisse
in der Türkei auch nicht ansatzweise abgedeckt worden seien, habe ihre
Mutter nach Syrien zurückkehren müssen, obwohl sie dort erneut unter
dem Bürgerkrieg leide. Diese Vorbringen vermögen indes bei einer Ge-
samtbetrachtung nicht zu überzeugen. So besteht im Falle der Gesuchstel-
lerin im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen zunächst kaum Anlass zur
Annahme, sie wäre aus der Türkei in ihre Heimat zurückgekehrt, wenn sie
dort tatsächlich von einer direkten Verwicklung in kriegerische Ereignisse
bedroht wäre. Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass die Gesuchstellerin
sich offenbar (wieder) in D._______ und damit unmittelbar an der türki-
schen Grenze aufhält. Bei dieser Sachlage ist mit dem SEM davon auszu-
gehen, dass die Gesuchstellerin jederzeit in die Türkei zurückkehren kann,
und zwar sowohl zwecks medizinischer Behandlung wie auch wegen einer
sich allenfalls verschlechternden Sicherheitslage vor Ort. Die naheliegende
Ausweichmöglichkeit in die Türkei, wo syrischen Bürgerkriegsflüchtlingen
nach Auffassung des Gerichts genügende Aufnahmestrukturen zur Verfü-
gung stehen (vgl. dazu nachfolgend), spricht demnach gegen das Vorlie-
gen einer konkreten, unmittelbaren und ernsthaften Gefährdungslage.
Zwar ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin an einem ernsthaften Bein-
leiden erkrankt ist. Aus den Eingaben und den ärztlichen Unterlagen geht
aber nicht hervor, dass sie in der Türkei konkrete Schritte zur Behandlung
eingeleitet hätte respektive ihr eine entsprechende Untersuchung verbun-
den mit allfälliger Zuweisung an ein Spital verweigert worden wäre. Mit ih-
ren Ausführungen über die angeblich in der Türkei für syrische Bürger-
kriegsflüchtlinge herrschenden Verhältnisse macht die Beschwerdeführe-
rin ebenfalls keine solche Gefährdungslage konkret geltend, sondern be-
ruft sich bei objektiver Betrachtung lediglich auf die teilweise schwierigen
Lebensbedingungen, welche syrische Flüchtlinge in der Türkei antreffen
können. Die Zahl der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei ist ge-
mäss Berichten auf mittlerweile gegen 2 Millionen Personen angestiegen.
Während die türkische Regierung in der Grenzregion zu Syrien erfolgreich
verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche vorbildlich ausgestat-
tet seien, lebt die Mehrheit der syrischen Flüchtlinge nicht in solchen La-
gern, sondern namentlich in grösseren Städten bis weit in den Westen der
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Seite 12
Türkei und damit unter der türkischen Bevölkerung, was zu Friktionen füh-
ren kann. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet sich für
diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom türkischen
Staat organisierten Flüchtlingslagern, zumal der Zugang zu Arbeit nicht ge-
währleistet ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass
sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge
wie namentlich auch auf medizinische Hilfe angewiesene Personen
schwierig darstellen können. Alleine dieser Aspekt ist jedoch nicht aus-
schlaggebend. Als massgeblich erweist sich, dass in vorliegender Sache
keine substanziierten und stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, welche da-
rauf hindeuten würden, die Gesuchstellerin wäre in der Heimat oder in der
Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, res-
pektive sie befände sich in einer besonderen Notlage, welche ein behörd-
liches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. Der Beschwer-
deführerin ist entgegenzuhalten, dass ihre Mutter zunächst über die Mög-
lichkeit verfügt, sich in eines der offiziellen türkischen Flüchtlingslager zu
begeben, wo ihr auch nach Auffassung des Gerichts ein hinreichendes Ver-
sorgungsangebot zur Verfügung gestellt wird. Gleichzeitig ist sie gehalten,
eine allfällig unterlassene – beziehungweise eine erneute – Anmeldung
beim UNHCR und beim türkischen Roten Halbmond vorzunehmen, zumal
nichts ersichtlich ist, das gegen eine Anmeldung bei diesen Hilfswerken
sprechen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2414/2015
vom 1. Juli 2015 E. 3.5.2; zur wesentlich anders beurteilten Situation in der
Grenzstadt E._______ vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
1899/2015 vom 27. Juli 2015 E. 6.5.3 ff.).
4.5.3 Nach dem Gesagten hat das SEM die Erteilung eines Visums aus
humanitären Gründen zu Recht verweigert. Alleine die Tatsache, dass die
Gesuchstellerin über persönliche Anknüpfungspunkte zur Schweiz verfügt,
ändert daran nichts.
4.6 Wie vorstehend erwähnt, war im Falle von syrischen Staatsangehöri-
gen zwischenzeitlich die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die
"Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige"
zu beachten, zu welcher das BFM noch am 4. November 2013 "Erläute-
rungen" erliess, welche jedoch am 29. November 2013 ersatzlos aufgeho-
ben wurde. Dieser Weisung gemäss konnten syrischen Staatsangehörigen
mit Bezug zur Schweiz – wenn deren Angehörige in der Schweiz über eine
ausländerrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfüg-
ten oder sie von der Schweiz eingebürgert worden waren – auf Ersuchen
hin humanitäre Visa erteilt werden, indes nach Massgabe abweichender
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Voraussetzungen als vorstehend beschrieben (vgl. dazu wiederum das Ur-
teil D-2872 vom 10. Februar 2015). Im Einspracheentscheid vom 18. Juni
2015 wurde vom SEM zu Recht festgehalten, eine Visumserteilung nach
Massgabe dieser Weisung falle ausser Betracht, da der Visums-Antrag erst
nach Aufhebung dieser Weisung gestellt worden sei. Der Vollständigkeit
halber bleibt anzumerken, dass diese Weisung von vornherein nicht zur
Anwendung gelangen konnte, da die Beschwerdeführerin selbst erst nach
deren Aufhebung in die Schweiz eingereist ist. Schliesslich hat das SEM
zu Recht erwogen, bei entsprechender Antragstellung käme auch eine Vi-
sumserteilung nach Massgabe des Aktionsbeschlusses des Bundesrates
vom 6. März 2015 nicht in Betracht, da die Gesuchstellerin nicht zum Kreis
der allenfalls begünstigten Personen zählen würde.
5.
Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber aufgrund der Akten-
lage von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde nicht
als von vornherein aussichtslos erwies, erfolgt in Gutheissung des Ge-
suchs im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG keine Kostenauflage.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden
keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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