B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4097/2013
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 14. Juni 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz im Jaffna-Distrikt – suchte am 2. Februar
2010 in der Schweiz um Asyl nach.
Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, seine Familie habe
Flüchtlinge aus dem Vanni-Gebiet aufgenommen und deshalb Probleme
bekommen, da eine der aufgenommenen Personen im Verdacht gestan-
den habe, den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) anzugehören. Er
sei in ein Armee-Camp gebracht und gefoltert worden. Man habe ihm
vorgeworfen, die aufgenommenen Personen schon früher gekannt zu ha-
ben und auch den LTTE anzugehören.
B.
Mit Verfügung vom 26. April 2011 stellte das BFM fest, dass die Asylvor-
bringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht zu genügen vermöchten und er die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug, der zulässig, zumutbar und möglich sei, an.
C.
Die dagegen am 24. Mai 2011 erhobene Beschwerde wies das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Januar 2012 ab (Verfahren
[…]).
D.
Auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2012
trat das Bundesverwaltungsgericht angesichts verspäteter Vorbringen mit
Urteil vom 10. Februar 2012 nicht ein (Verfahren […]).
E.
Mit Eingang vom 28. Mai 2013 (Schreiben datiert vom 26. Mai 2013)
reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch
ein und beantragte die Aufhebung respektive Änderung der Verfügung
vom 26. April 2011, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnah-
me.
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Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, seine Familie in Sri Lan-
ka sei am 3. Januar 2013 von Unbekannten bedroht und aufgefordert
worden, seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Die Familie habe deswe-
gen Anzeige erstattet. Dies zeige, dass die Gefahr vor Verfolgung, vor der
er anfangs 2010 geflohen sei, immer noch aktuell sei. Auch sei die Situa-
tion für tamilische Rückkehrer in Sri Lanka generell gefährlich. Da er so-
mit die Flüchtlingseigenschaft erfülle, sei die Verfügung vom 26. April
2011 in Wiedererwägung zu ziehen. Zudem sei seine psychische Verfas-
sung sehr schlecht. Nach dem negativen Ausgang des Asylverfahrens
habe er am (…) einen Suizidversuch verübt und befinde sich seither in
psychiatrischer Behandlung. Wie die beiliegenden Arztberichte zeigen
würden, leide er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS).
Er habe panikartige Flashbacks an die Zeit im Militärgefängnis in Sri Lan-
ka. Es sei eine längerfristige medikamentöse und psychotherapeutische
Behandlung notwendig, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar
geworden und er vorläufig aufzunehmen sei.
F.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 – eröffnet am 18. Juni 2013 – wies das
BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom
26. April 2011 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von
Fr. 600.– , wies das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung
ab, und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschieben-
de Wirkung zukomme.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Behauptung
des Beschwerdeführers, er werde immer noch gesucht, vermöge ange-
sichts des Umstandes, dass seine Asylbegründung als unglaubhaft quali-
fiziert worden sei, nicht zu überzeugen. Die diesbezüglich eingereichten
Dokumente seien als Gefälligkeitsschreiben anzusehen. Eine Kollektiv-
verfolgung von tamilischen Rückkehrern nach Sri Lanka liege nicht vor.
Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers lasse sich
den eingereichten Arztberichten entnehmen, dass er seine psychische
Beeinträchtigung gegenüber den fachärztlichen Stellen auf dieselben Ver-
folgungsmassnahmen zurückführe, die er im Asylverfahren angegeben
habe, und die sich als unglaubhaft erwiesen hätten. Die ärztlichen Berich-
te vermöchten die asylbehördliche Würdigung der Asylvorbringen nicht zu
entkräften. Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers würden
angesichts der Aktenlage offensichtlich eine Reaktion auf die drohende
zwangsweise Rückführung in den Heimatstaat bilden. Eine zwangsweise
Rückführung verstosse nicht gegen Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
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ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreife, um die
Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern. Der Beschwerdeführer sei
wiederholt fachärztlich behandelt worden und allfälligen weiterhin beste-
henden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen im Hinblick
auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug könne durch medizinische
Massnahmen entgegengewirkt werden. Der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers sei deshalb nicht unzulässig. Es rechtfertige sich
auch nicht, den Vollzug wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage
als unzumutbar zu bezeichnen, zumal Sri Lanka über zahlreiche psychiat-
rische Einrichtungen verfüge, sollte eine spezialärztliche Behandlung
auch nach der Rückführung notwendig sein. Im Bedarfsfall wäre im Zuge
flankierender Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Schweizer Vertre-
tung vor Ort und den Vollzugsorganen sicherzustellen, dass die Weiter-
führung einer notwendigen Behandlung im Vollzugszeitpunkt effektiv ge-
währleistet sei. Schliesslich könnten im Rahmen einer individuellen Rück-
kehrhilfe zusätzliche medizinische Hilfeleistungen (bspw. Kauf von Medi-
kamenten, Organisation einer medizinischen Behandlung nach der Rück-
kehr, ärztliche Begleitung während der Heimreise) beantragt werden. Es
lägen damit keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom
26. April 2011 zu beseitigen vermöchten.
G.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2013 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Verfügung
des BFM vom 14. Juni 2013 im Vollzugspunkt und um Gewährung der
vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ersucht wurde. In prozessualer Hinsicht wurde zudem um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, wo-
bei die diesbezüglich in der Beschwerde genannte Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung der Eingabe nicht beilag.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er müsse es akzep-
tieren, dass seine Asylvorbringen als nicht glaubhaft eingestuft würden.
Er akzeptiere auch, dass eine Suiziddrohung die Wegweisung nicht zu
verhindern vermöge. Indes sei seine psychische Erkrankung, die weiterer
Behandlung bedürfe, durch die beiliegenden Arztzeugnisse belegt und es
gehe nicht an, die ärztliche Diagnose einer PTBS in Frage zu stellen. Der
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Wegweisungsvollzug sei aufgrund der real existierenden psychischen Er-
krankung als nicht zumutbar zu qualifizieren. Die medizinische Versor-
gung in Sri Lanka sei mangelhaft, und eine temporäre Rückkehrhilfe kön-
ne die engmaschige Betreuung, die er benötige, nicht gewährleisten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2013 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine. Er wies die Gesuche
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab, und
setzte dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 8. August 2013 zur Be-
zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1200.–, verbunden
mit der Androhung, dass bei nicht fristgerechter Leistung auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde.
I.
Am 2. August 2013 wurde der Kostenvorschuss geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
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Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfol-
gend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf. Auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde besteht grundsätzlich kein Anspruch. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein ver-
fassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6, mit weiteren Hinweisen). Demnach ist auf ein Wie-
dererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sach-
verhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Ur-
teil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher
Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung
an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupas-
sen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird.
4.2 Das BFM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers
auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung des Wie-
dererwägungsgesuchs im Vollzugspunkt. Zu prüfen ist mithin, ob das
BFM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine veränderte Sachlage
vorliege, die den Vollzug der Wegweisung undurchführbar machen würde.
Die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist hingegen – wie die Wegweisung
als solche – nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
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Für die Beurteilung der Frage des Vollzugs der Wegweisung beziehungs-
weise der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist praxisgemäss der sich
im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend.
5.
5.1 Im Asylverfahren wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die damals
vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwer-
den (Atemprobleme und Beschwerden im Zusammenhang mit einer im
Jahr 2000 erlittenen Schussverletzung) vermochten nicht gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen (vgl. Beschwerdeurteil
[…] vom 13. Januar 2012 E. 8.4.2.).
5.2 Im Wiedererwägungsverfahren macht der Beschwerdeführer nun gel-
tend, er sei psychisch schwer erkrankt. Gemäss Aktenlage hat der Be-
schwerdeführer am (…) – dem Tag, an dem er nach dem negativen Aus-
gang des Asylverfahrens bei der zuständigen kantonalen Behörde im
Hinblick auf den bevorstehenden Wegweisungsvollzug einen Termin für
die Reisepapierbeschaffung hatte – versucht, sich mit der Einnahme von
Pinselreiniger das Leben zu nehmen. Laut dem ärztlichen Bericht des
Psychiatriezentrums B._______ vom 22. Februar 2012 habe er nach
deutlich gebessertem Zustand und der klaren Äusserung, keine Sui-
zidabsichten mehr zu haben, am 17. Februar 2012 aus der stationären
Behandlung entlassen werden können. Gemäss Zeugnis des Hausarztes
vom 5. April 2012 sei der Zustand des Beschwerdeführers labil. Laut dem
ärztlichen Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste C._______
(UPD) vom 21. März 2013, in dem eine PTBS diagnostiziert wurde, sei
der Beschwerdeführer am 15. Februar 2013 mit starken Kopfschmerzen
zusammengebrochen und befinde sich in ambulanter Behandlung. Laut
den Berichten des Psychiatriezentrums B._______ vom 24. Mai 2013 und
11. Juli 2013 werde der Beschwerdeführer wegen der PTBS medikamen-
tös und psychiatrisch behandelt; ohne entsprechende Behandlung beste-
he die Gefahr einer Zustandsverschlechterung, bis hin zu Suizidalität.
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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Seite 8
6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten PTBS mit Sui-
zidversuch nach negativem Ausgang des Asylverfahrens ist darauf hinzu-
weisen, dass der wegweisende Staat gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht verpflichtet ist, vom Voll-
zug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des
Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen. Ergreift der
wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung der Suiziddrohung
zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu ver-
stossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober
2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in
EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der EGMR anerkennt grundsätzlich
auch keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem
Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstüt-
zung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes
Königreich). Der Beschwerdeführer wird seit dem Suizidversuch vom
8. Februar 2012 fachärztlich behandelt. Hinsichtlich der Betreuung bei der
Ausschaffung und der Möglichkeiten der Rückkehrhilfe kann auf die zu-
treffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni
2013 verwiesen werden. Allenfalls weiterhin bestehenden oder sich gar
akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Hinblick auf einen zwangs-
weisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen
und Betreuung entgegenzuwirken. Eine sorgfältige Vorbereitung der
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat wird es ihm ermög-
lichen, die hinsichtlich seiner Gesundheitsprobleme allenfalls weiterhin
benötigte ärztliche Versorgung zu organisieren. Der Wegweisungsvollzug
ist damit weiterhin als zulässig zu bezeichnen.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
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Die allgemeine Lage in Sri Lanka spricht weiterhin nicht gegen den Weg-
weisungsvollzug. Bezüglich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten
PTBS ist darauf hinzuweisen, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige
medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Als
wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung
erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behand-
lung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht
vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard
entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50
E. 8.3; BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2., mit Hinweis auf Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b).
Vorliegend zeigen die aktenkundigen Arztberichte, dass der Beschwerde-
führer in der Schweiz umfassend fachärztlich betreut und behandelt wird.
Die fachärztlichen Diagnosen der Erkrankung des Beschwerdeführers an
einer PTBS werden nicht in Frage gestellt, indes ist die Beurteilung der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs – wie die Fragen der Flücht-
lingseigenschaft und der Gewährung des Asyls – eine Rechtsfrage, deren
Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde ist. Die Erkrankung
des Beschwerdeführers lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung auf-
grund einer medizinischen Notlage schliessen, die in Sri Lanka schlicht
nicht behandelbar wäre. Angesichts der rechtskräftig festgestellten Nicht-
erfüllung der Flüchtlingseigenschaft und des Suizidversuchs nach Auffor-
derung zur Reisepapierbeschaffung im Hinblick auf den Wegweisungs-
vollzug kann angenommen werden, dass die psychischen Probleme des
Beschwerdeführers zu einem Grossteil mit dem negativen Asylentscheid
und der bevorstehenden Rückschaffung zusammenhängen. Es ist zwar
nachvollziehbar, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung eine
grosse Belastung für den Beschwerdeführer darstellt, indes rechtfertigt
dies nicht, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer medizini-
schen Notlage als unzumutbar zu bezeichnen. Einer möglichen Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustands bei einem zwangsweisen
Wegweisungsvollzug kann die Vollzugsbehörde mit angemessener Vor-
bereitung Rechnung tragen und durch geeignete medizinische Massnah-
men und Betreuung entgegenwirken. Weiterhin bestehenden oder sich
gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen im Hinblick auf einen zwangs-
weisen Wegweisungsvollzug ist ebenfalls durch geeignete medizinische
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Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Für eine benötigte Wei-
terbehandlung nach erfolgtem Wegweisungsvollzug hat das BFM im an-
gefochtenen Entscheid zutreffend auf die Existenz entsprechender Institu-
tionen zur Behandlung psychischer Erkrankungen in Sri Lanka verwiesen,
sowie die Möglichkeiten flankierender Massnahmen und individueller me-
dizinischer Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medi-
kamenten, sondern beispielsweise auch der Organisation und Übernah-
me von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann, aufgezeigt
(Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Gemäss den Er-
kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist in Sri Lanka – insbeson-
dere in Colombo, aber auch in Jaffna, wo der Beschwerdeführer seinen
letzten Wohnsitz hatte – vom Vorhandensein entsprechender psychiatri-
scher Behandlungsmöglichkeiten auszugehen (vgl. hierzu etwa die Urtei-
le des Bundesverwaltungsgerichts D-1665/2013 vom 19. Juni 2013
E.7.4.6, D-6117/2012 vom 15. Januar 2013 E. 7.6 und D-4282/2011 vom
13. November 2012 E. E. 9.9.4). Betreffend die weitere Finanzierung der
medizinischen Behandlung ist im Übrigen festzuhalten, dass der Wegwei-
sungsvollzug auch zumutbar ist, wenn die medizinische Behandlung nicht
für eine längere Dauer sichergestellt ist und der Betroffene selbst einer
Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4), was dem
Beschwerdeführer, der in seinem Heimatland als Lehrer gearbeitet habe,
längerfristig betrachtet zugemutet werden darf. Ohne die Schwierigkeiten
bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers zu verkennen, vermögen die
geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden damit keine veränder-
te Sachlage zu begründen, die eine von der bisherigen Beurteilung ab-
weichende Würdigung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Sri Lanka zulassen würde.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich so-
mit nach wie vor als zulässig und zumutbar, und auch weiterhin als mög-
lich (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Be-
schwerde ist damit abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1200.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3
D-4097/2013
Seite 11
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie
sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt
und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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