Abtei lung IV
D-4098/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Walter Stöckli,
Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...], Türkei,
B._______, geboren [...], Türkei,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2005 (recte:
11. Oktober 2005) / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4098/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 12. August 2001 in der
Schweiz um Asyl. Mit Verfügung des damaligen Bundesamts für
Flüchtlinge (BFF) vom 2. Juli 2004 wurde das Asylgesuch der Be-
schwerdeführenden als teils den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31), teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht genügend abgewiesen und deren Wegweisung
aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet. Die am 9. August 2004
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 29. März 2005
abgewiesen.
B.
Mit Schreiben des BFM vom 1. April 2005 wurde den Beschwerdefüh-
renden eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 27. Mai 2005
eingeräumt.
C.
Mit Eingabe vom 30. September 2005 stellten die Beschwerdeführen-
den durch ihren Vertreter beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch und
beantragten, es sei festzustellen, dass der Vollzug der betreffend der
Beschwerdeführerin verfügten Wegweisung nicht zumutbar sei. Im Sin-
ne einer vorsorglichen Massnahme sei der Vollzug der Wegweisung zu
sistieren. Der [zuständige kantonale Dienst] sei unverzüglich anzuwei-
sen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Zur Begründung wurde un-
ter anderem ausgeführt, mit der dramatischen Verschlechterung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und der mehrfachen
stationären Hospitalisation im Rahmen des fürsorgerischen Freiheits-
entzugs (FEE) liege im Hinblick auf die Frage der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ein neuer Sachverhalt vor, welcher bisher noch
nicht Gegenstand eines Verfahrens vor den Schweizerischen Asylbe-
hörden gewesen sei. Zur Untermauerung wurden ein Schreiben der
Tagesklinik Psychiatrische Dienste, [...] vom 27. September 2005 so-
wie ein Arztbericht von Dr. med. S. B., Oberarzt, Psychiatriezentrum
[...] vom 28. September 2005 zu den Akten gereicht.
D.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2005 (recte: 11. Oktober 2005, da der
Versand der Verfügung gemäss Ausgangsstempel vom 11. Oktober
Seite 2
D-4098/2006
2005 datiert) wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und hielt
fest, dass die Verfügung vom 2. Juli 2004 rechtskräftig und vollstreck-
bar sei. Einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wir-
kung zu. Zur Begründung wurde unter Verweis auf die Erwägungen in
der Verfügung vom 2. Juli 2004 und im Urteil der ARK vom 29. März
2005 ausgeführt, dass psychiatrische Behandlungen im Allgemeinen
und die gemäss den bisherigen Arztberichten im Besonderen benötig-
ten Behandlungen in der Türkei grundsätzlich möglich seien. Dass der
Standard der psychiatrischen Betreuung in der Türkei, wo man diesbe-
züglich das Gewicht auf die medikamentöse Behandlung setze, nicht
demjenigen in der Schweiz entspreche, sei dabei nicht massgebend.
Weiter sei zu betonen, dass die enge Verknüpfung zwischen rechts-
kräftigem Ausreiseentscheid und Verschlechterung des Gesundheits-
zustands der Beschwerdeführerin erkennen lasse, dass es sich hier
nur teilweise um ein medizinisches Problem handle. Es sei nochmals
darauf hingewiesen, dass sich eine depressive Entwicklung bei Aus-
ländern, deren Asylgesuche letztinstanzlich abgewiesen worden seien,
nicht selten gerade in diesem Moment bemerkbar machen bezie-
hungsweise durch eine definitive Ausreiseverfügung akzentuiert wür-
den. Dieses Phänomen stehe dem Wegweisungsvollzug jedoch weder
unter dem Aspekt von Art. 14a Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121) noch jenem von Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) entgegen. Den suizidalen Tendenzen und Absich-
ten der Beschwerdeführerin könne bei einer adäquaten medizinischen
Rückkehrhilfe medikamentös entgegengewirkt werden. Gerade bei
Asylsuchenden sei zudem der notorisch-manipulative Aspekt einer an-
gekündigten Selbsttötung nicht zu unterschätzen, zumal die behördli-
che Aufforderung der Rückkehr in den Heimatstaat bei den Betroffe-
nen natürlicherweise Gefühle der Überforderung und Perspektivlosig-
keit hervorrufen könne. Dass in diesem Zusammenhang suizidale Ge-
danken entstehen können, sei gleichfalls ein bekanntes Phänomen. In
dieser Situation geäusserte Selbstmordabsichten oder vollbrachte Sui-
zidversuche vermöchten jedoch nach landes- und völkerrechtlichen
Massstäben den bevorstehenden Wegweisungsvollzug nicht zu verhin-
dern. Anders zu entscheiden hiesse, dass es ein vom Vollzug betroffe-
ner Ausländer jederzeit in der Hand hätte, sich durch Berufung auf
eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr ein Aufenthalts-
recht zu sichern. Somit seien keine medizinischen Gründe feststellbar,
die gegen den Vollzug der Wegweisung in die Türkei sprechen würden.
Seite 3
D-4098/2006
Ferner könne der derzeitige Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin
der Einstellung einer adäquaten Therapie dienen und sei somit be-
grüssenswert. Auch habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, me-
dizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Schliesslich sei festzuhalten,
dass entgegen den Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch die Be-
schwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei auf ein familiäres
Beziehungsnetz zurückgreifen können. Gemäss Angaben der Be-
schwerdeführerin im ordentlichen Verfahren würden sich diverse ihrer
Geschwister und ihre Eltern, bei denen sie vor der Ausreise gelebt
habe, in der Türkei befinden. Dem Gesuch um Einräumung einer Frist
zur Nachreichung weiterer Arztberichte wurde nicht stattgegeben, da
aufgrund der bisherigen Akten betreffend den Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin sowie des eingereichten Arztberichts vom
28. September 2005 der rechtserhebliche Sachverhalt als hinlänglich
erstellt betrachtet wurde.
E.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2005 an die ARK liessen die Beschwer-
deführenden durch ihren Vertreter unter Kosten- und Entschädigungs-
folge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Die Sa-
che sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuwei-
sen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es
sei festzustellen, dass der Vollzug der betreffend die Beschwerdefüh-
rerin verfügten Wegweisung nicht zumutbar sei. Im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme (Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sei der
Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Der [zuständige
kantonale Dienst] sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzuse-
hen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Telefax vom 13. Oktober 2005 wurde der [zuständige kantonale
Dienst] angewiesen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG bis zum definitiven
Entscheid über das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegwei-
sung auszusetzen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2005 wurde das Gesuch um
Seite 4
D-4098/2006
Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung abgewiesen. Gleichzeitig
wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Rechtsmittelfrist
(11. November 2005) einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1'200.– zu leisten. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der
Eingabe würden sich vorliegend keine das öffentliche Interesse über-
wiegenden privaten Interessen ergeben. Die Ausführungen in der Ein-
gabe hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerde-
führerin seien nicht geeignet, die entsprechenden Erwägungen des
BFM zu entkräften. Dies insbesondere auch in Beachtung des Urteils
der ARK vom 29. März 2005, worin unter anderem die psychischen
Beschwerden der Beschwerdeführerin inklusive die von ihr geltend ge-
machten Suizidgefährdung einer eingehenden Würdigung unterzogen
worden seien (vgl. diesbezügliches Urteil E. 6.3.4 S. 21 f.). Aus den
Ausführungen in Ziff. 2, S. 3 der Eingabe gehe denn auch unmissver-
ständlich hervor, dass als massgebliches Novum zur Begründung des
Haupt- und Eventualantrags im Wiedererwägungsgesuch insbesonde-
re die wiederholte und anhaltende Hospitalisierung der Beschwerde-
führerin aufgrund der massiven Verschlechterung ihres Gesundheits-
zustands sein soll, welche der ARK im Zeitpunkt des Urteils nicht be-
kannt gewesen sei. Was die geltend gemachte Suizidialität der Be-
schwerdeführerin anbelange, welche ihre wiederholte Hospitalisierung
erfordert habe, sei vorab ergänzend festzuhalten, dass im Rahmen der
Zumutbarkeit für die Wegweisung insbesondere dann Schranken be-
stünden, wenn der Vollzug für den Ausländer eine konkrete Gefähr-
dung darstelle (vgl. Art. 14a Abs. 4 aANAG). In diesem Zusammen-
hang sei grundsätzlich festzustellen, dass es nachvollziehbar und no-
torisch sei, dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvoll-
zug bei einer Vielzahl von Asylbewerbern zu einem gewissen psychi-
schen Druck führe, welcher aber für die Frage der Zumutbarkeit meist
ohne Relevanz sei. Entscheidendes Kriterium bei der Zumutbarkeits-
prüfung sei jedoch – unabhängig von der prozessgeschichtlichen Ver-
fahrensebene – das Vorliegen einer konkreten Gefährdung. Wenn eine
reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende
und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbe-
drohlichen Ausmasses vorliege, könne einem solchen Krankheitsbild
Relevanz für die Frage der Zumutbarkeit zukommen. Im selben Zu-
sammenhang sei zu beachten, dass oftmals vordergründig als selbst-
schädigend einzustufende Handlungen und Drohungen als Druckmittel
gegen behördliche Vollzugsmassnahmen eingesetzt würden. Wie dem
ausführlichen ärztlichen Zeugnis von Dr. med. S. B., Oberarzt, [...],
Fachklinik für Psychiatrie vom 28. September 2005 unter anderem zu
Seite 5
D-4098/2006
entnehmen sei, sei das aktuelle Zustandsbild der Beschwerdeführerin
diagnostisch am besten unter den Begriff "Angst und depressive Reak-
tion gemischt" zu subsumieren. Die Medikamentation mit einem Anti-
depressivum (Ludiomil) – ziehe man die letzte Hospitalisation und den
Verlauf bis zum 19. September 2005 heran – scheine gut gewirkt zu
haben. Die weitere langfristige Verabreichung sei sicher wichtig und
nötig. Dies könne selbstverständlich auch ambulant geschehen. Län-
gerfristig rechne er (der behandelnde Arzt) mit impulsiven suizidalen
Handlungen immer dann, wenn eine Ausschaffung oder Ausreise in
die Türkei zur Diskussion stehe. Aufgrund der asylrechtlichen Situation
der Beschwerdeführerin sei das subjektiv und wahrscheinlich objektiv
ihre letzte Möglichkeit, auf die Frage der Ausreise noch Einfluss neh-
men zu können, weshalb eine suizidale Handlung in dieser Situation
denkbar sei, zumal sie Alternativen – insbesondere die Rückreise –
gänzlich ausschliesse. Im Falle einer Ausschaffung wäre die Be-
schwerdeführerin zumindest ambulant – eventuell stationär – behand-
lungsbedürftig, nur schon wegen der Medikation. Gemäss telefoni-
scher Auskunft des behandelnden Arztes vom 18. Oktober 2005 sei
sie zurzeit nicht mehr in stationärer Behandlung. Nach Auffassung der
ARK stehe die beschriebene gesundheitliche Situation einer Rückkehr
der Beschwerdeführerin jedoch nicht entgegen. Sollten bei ihr heute
noch weiterhin suizidale Tendenzen vorhanden sein, könnte diesen im
Hinblick auf einen allfälligen zwangsweisen Vollzug der Wegweisung
durch geeignete medikamentöse oder allenfalls auch psychotherapeu-
tische Massnahmen entgegengewirkt werden, so dass für sie eine
konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen
wäre (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid des EGMR vom 7. Okto-
ber 2004 i. S. Dragan et al. gegen Deutschland [Nr. 33743/03]). Da im
Falle der Beschwerdeführerin eine allfällige Suizidgefahr insbesondere
im Falle eines zwangsweisen Wegweisungsvollzugs auftreten könnte,
gehe die ARK im Weiteren davon aus, dass sich diese verringern wer-
de, sobald sie den Schritt der Rückkehr in den angestammten Sprach-
und Kulturkreis und in das dort vorhandene Beziehungsnetz hinter sich
gebracht habe. Sollte dem wider Erwarten nicht so sein, sei es ihr
nach dem oben Gesagten zudem zuzumuten, zur weiteren Behand-
lung auf die vorhandene medizinische Infrastruktur ihres Heimatlandes
zurückzugreifen.
H.
Unter Beilage eines ärztlichen Berichts von Dr. med. M. L., Psychiatrie
und Psychotherapie, [...], vom 31. Oktober 2005 ersuchte der Rechts-
Seite 6
D-4098/2006
vertreter der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. November
2005 um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 19. Oktober
2005 und beantragte im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die
Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung sowie für den Fall des Aus-
bleibens der Zahlung bei gleichzeitigem Einreichen eines Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege nicht das Nichteintreten anzudrohen, son-
dern eine Nachfrist anzusetzen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2005 wurde das Gesuch um
Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gutgeheissen. In Abände-
rung der Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2005 wurde auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
J.
Unter Beilage zweier ärztlicher Austrittsberichte (Dr. med. J. S., Ober-
arzt, [...] vom 9. September 2005 sowie Dr. med. S. B., Oberarzt, [...]
vom 11. Oktober 2005) reichte der Rechtsvertreter der Beschwerde-
führenden mit Eingabe vom 11. November 2005 eine Beschwerdeer-
gänzung ein. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 22. November 2005 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausge-
führt, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzli-
chen Standpunktes rechtfertigen könnten. In Bezug auf die sehr
schwierige Situation, in welcher sich der Sohn der Beschwerdeführerin
hier in der Schweiz zweifelsohne befinde, sei zu bemerken, dass diese
zu einem grossen Teil auf das in der Schweiz fehlende familiäre Bezie-
hungsnetz zurückzuführen sei. In der Türkei würden sich jedoch diver-
se Familienangehörige der Beschwerdeführerin – Eltern, Geschwister
– befinden, so dass der Sohn der Beschwerdeführerin dort von der
Sorge und Pflege seiner Mutter, die er hier in der Schweiz zwangsläu-
fig habe übernehmen müssen, entlastet wäre.
L.
Mit Eingabe vom 28. November 2005 ersuchte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden um Ansetzung einer angemessenen Frist, um
sich zu den Ausführungen in der Vernehmlassung vom 22. November
Seite 7
D-4098/2006
2005, welche ihm ohne Einräumung des Replikrechts zugestellt wurde,
zu äussern.
M.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2005 nahm der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden alsdann unaufgefordert Stellung zu der ihm
ohne Replikrecht zugestellten Vernehmlassung der Vorinstanz vom
22. November 2005. In seinen Ausführungen beschränkte er sich da-
rauf, ein tragfähiges Beziehungsnetz der Beschwerdeführenden in ih-
rem Heimatland in Abrede zu stellen. Auf die Begründung im Einzel-
nen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
N.
Am 18. Juli 2006 erstellte die Tagesklinik der psychiatrischen Dienste
[...] einen ärztlichen Bericht zuhanden des BFM, welches diesen an
die ARK weiterleitete.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2007 wurde die Beschwerdeführe-
rin aufgefordert, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung einen aktuel-
len Arztbericht hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes einzureichen.
P.
Am 9. Juli 2007 reichte die Beschwerdeführerin ein sie betreffendes
ärztliches Zeugnis von Dr. med. M.L., Psychiatrie und Psychotherapie,
[...] vom 8. Juli 2007 zu den Akten.
Q.
Mit Eingabe vom 6. November 2007 reichte der Rechtsvertreter unter
Bezugnahme auf seine Eingabe vom 13. Dezember 2005 (vgl. Bst. M
hiervor) diverse Beweismittel in Kopie ein, die belegen würden, dass
sich das familiäre Netz der Beschwerdeführerin in der Türkei weiter
verkleinert habe (Tod des Vaters, Aufenthalt der Mutter in Belgien bei
ihrem als Flüchtling anerkannten Sohn).
R.
Am 6. April 2009 wurde B._______ vom Jugendgericht [...] wegen
Raubs und Konsums von Marihuana zu einer persönlichen Leistung
von 5 Tagen und zur Bezahlung einer Pauschalgebühr von Fr. 50.– ver-
urteilt.
Seite 8
D-4098/2006
S.
Am 21. April 2009 fand ein Bericht des Regionalen Sozialdienstes [...]
vom 14. April 2009 betreffend B._______ Eingang in die Akten. Darin
wird über die Zeit nach dessen Ausschluss aus der Schule im Sommer
2008 und zwischenzeitlich unternommene Schritte zur Vervollständi-
gung der 9-jährigen Schulpflicht berichtet. Soweit entscheidwesentlich,
wird darauf in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen
des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. c
Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der am
1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel und wendet dabei
das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Die Wiedererwägung ist im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich
nicht geregelter, indessen aus Art. 29 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
Seite 9
D-4098/2006
abgeleiteter Rechtsbehelf. Sie bezweckt die nochmalige Prüfung einer
an sich rechtskräftigen Verfügung sowie deren Ersetzung durch einen
für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid. Nach Art. 29 Abs. 1 und
2 der BV (zur Weitergeltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Recht-
sprechung des Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 137 E. 6) besteht ein
verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung, wenn erhebliche
Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht
werden konnten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beur-
teilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (feh-
lerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1
S. 42 f., BGE 124 II 6 E. 3a, BGE 120 Ib 46 E. 2b, BGE 113 Ia 150 ff.
E. 3a).
3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ist der
Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführen-
de Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt ist. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewalt-
flüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Auslän-
dern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen
der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refou-
lement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürger-
krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimat-
staat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf an-
dere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Ge-
fahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische
Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen
der vorherrschenden Verhältnisse einer existenzgefährdenden Situati-
on ausgesetzt wären (siehe Entscheide des Schweizerischen Bundes-
verwaltungsgerichts (BVGE) 2008/34, E. 11.1 S. 510 f., BVGE
2007/10, E. 5.1 S. 111, EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114, je mit wei-
teren Hinweisen).
Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungs-
vollzug sodann im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es
sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimat-
land nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entspre-
chen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem
medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch
Seite 10
D-4098/2006
nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbar-
keit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der
Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlech-
terung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004
Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.).
4.
4.1 Was die geltend gemachte Suizidalität der Beschwerdeführerin
beziehungsweise deren wiederholte Hospitalisation im Zusammen-
hang mit einem allfälligen Wegweisungsvollzug unter dem Zumutbar-
keitsaspekt anbelangt, kann vorab zur Vermeidung von Wiederholun-
gen nach wie vor auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom
19. Oktober 2005 verwiesen werden (vgl. Bst. G). Ferner gilt es festzu-
halten, dass für die mit Zwischenverfügung vom 9. November 2005 an-
geordnete Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung sowie den wie-
dererwägungsweise verfügten Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses im damaligen Zeitpunkt überwiegend prozessökonomi-
sche Gründe massgebend waren (laufende Rechtsmittelfrist, nicht ab-
schliessend zu verstehende Beschwerdeeingabe, in Aussicht gestell-
tes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den
Fall des Ausbleibens der Zahlung) und weniger die Eingabe vom
7. November 2005 mit dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. M. L.,
Psychiatrie und Psychotherapie, [...] vom 31. Oktober 2005. Diesem ist
zwar unter anderem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die
Woche vor der Konsultation wieder akut suizidal gewesen sei. Mangels
Vertrauen in die behandelnden Ärzte der psychiatrischen Klinik [...],
welche sie so rasch wie möglich zum Austritt gezwungen hätten, habe
sie sich aber nicht dorthin begeben. Er (der behandelnde Arzt) versu-
che nun, mit einer engen Betreuung in Zusammenarbeit mit der Tages-
klinik in [...] einen Suizid zu vermeiden. Ferner erachte er es aus psy-
chiatrischer Sicht als dringend und nötig, dass der psychische Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführerin durch ein Gutachten eines
anderen Psychiaters abgeklärt werde.
4.2 Wie den von zwei verschiedenen Oberärzten erstellten Austrittsbe-
richten vom 9. September und 11. Oktober 2005 des [...] Psychiatrie-
zentrum [...], Fachklinik für Psychiatrie indessen entnommen werden
kann, traten die psychischen Beschwerden (Suizidhandlungen) der
Beschwerdeführerin jeweils im Zusammenhang mit einem allfälligen
Vollzug der Wegweisung auf und erforderten deshalb die Klinikeinwei-
sungen. Auch halten beide Berichte fest, dass die Beschwerdeführerin
Seite 11
D-4098/2006
nach ihren stationären Behandlungen vom 17. Mai bis zum 19. August
2005 beziehungsweise vom 20. September bis zum 6. Oktober 2005
jeweils in deutlich besserem und stabilisiertem beziehungsweise ge-
bessertem psychischem Zustand nach Hause entlassen wurde. Der
Austritt aus der Klinik anlässlich der letzten Hospitalisation erfolgte da-
bei auf Wunsch der Beschwerdeführerin und nach Risikoabschätzung
der Ärzte, die sie nicht mehr als akut suizidal einschätzten. In diesem
Zusammenhang erweist sich vorliegend sodann insbesondere von Be-
deutung, dass der vom Rechtsvertreter zur Einreichung des Wiederer-
wägungsgesuches angeforderte ärztliche Bericht von Dr. med. S. B.,
Oberarzt, Psychiatriezentrum [...] vom 28. September 2005, welcher
auch den Austrittsbericht vom 11. Oktober 2005 verfasste, hierzu aus-
drücklich festhält, dass dem Austrittswunsch der Beschwerdeführerin
(zu diesem Zeitpunkt) nicht habe entsprochen werden können, da ein
solcher erst dann zur Diskussion stehe, wenn sie sich von ihren Sui-
zidabsichten distanzieren könne. Die Ausführungen, wonach die
Beschwerdeführerin zum Austritt aus der Klinik gezwungen worden
sein soll, erweisen sich somit als unzutreffend und müssen vielmehr
vor dem Hintergrund der mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober
2005 verfügten Nichtaussetzung des Vollzugs der Wegweisung gese-
hen werden. Als unbegründet müssen auch die Vorwürfe des Rechts-
vertreters angesehen werden, wonach der für die beiden erwähnten
ärztlichen Berichte verantwortliche Oberarzt, S. B., seine Rolle und
Funktion verwischt habe (Ziff. 4 und 5, S. 3 und 4 der Beschwerdeer-
gänzung vom 11. November 2005). So wird in besagtem Austrittsbe-
richt vom 11. Oktober 2005 im Wesentlichen nochmals der Inhalt des
vom Rechtsvertreter angeforderten ärztlichen Berichts vom 28. Sep-
tember 2005 aufgeführt, der alsdann der Beschwerdeführerin bekannt
gegeben und erklärt worden sei. In der Folge führt der Arzt aus: "Sie
[die Beschwerdeführerin] fing an zu weinen, als sie realisierte, dass ihr
damit die Reisefähigkeit bescheinigt wurde und sie somit in die Türkei
zurückkehren müsse. Sie erklärte, dass sie sich unter diesen Umstän-
den weiterhin von Suizidabsichten nicht distanzieren könne. Nachdem
wir ihr mehrmals erklärt hatten, dass dies letztendlich nichts an der
Ausschaffung ändern würde, verhielt sie sich schliesslich gefasster
und bat dann noch am selben Tag um Austritt. Auf nochmaliges Fragen
nach Suizidalität zuckte sie diesmal nur die Achseln." Wohl ist dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass es
Aufgabe der Asylbehörden und nicht der Ärzte ist, über die Richtigkeit
der Ausschaffung zu entscheiden. Indes kann der Kritik des Rechts-
vertreters in diesem Zusammenhang, wonach bei dieser Sachlage
Seite 12
D-4098/2006
nicht mehr von einem objektiven Bericht eines medizinischen Sachver-
ständigen ausgegangen werden könne, nicht gefolgt werden. Der Aus-
trittsbericht vom 11. Oktober 2005 erweist sich als transparent. Auch
wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die gesundheitliche Situati-
on der Beschwerdeführerin nicht gegen deren Reisefähigkeit spricht.
Die Ausführungen des Arztes, wonach das Krankheitsbild der Be-
schwerdeführerin letztlich nichts an der Ausschaffung zu ändern ver-
möge (siehe oben), ist denn auch viel mehr in diesem Zusammenhang
zu verstehen. Schliesslich ist aufgrund des im Bericht beschriebenen
Verhaltens der Beschwerdeführerin der Eindruck nicht von der Hand
zu weisen, sie versuche ihre psychische Verfassung als letzte Mass-
nahme gegen behördliche Vollzugsmassnahmen einzusetzen. Wie be-
reits in der Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2005 festgehalten
wurde, steht die gesundheitliche Situation einer Rückkehr der Be-
schwerdeführerin in ihren Heimatstaat demnach nicht entgegen. Die
Anträge in der Beschwerdeergänzung vom 11. November 2005 (S. 5)
um Einholung eines ärztlichen Berichts zum Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin von Amtes wegen respektive um Ansetzung einer
angemessenen Frist, damit die Beschwerdeführerin einen Arztbericht
einreichen kann, falls kein solcher von Amtes wegen eingeholt werden
sollte, sind zwischenzeitlich hinfällig geworden (vgl. Bst. N bis P hier-
vor sowie E. 4.3 nachstehend). Auch erweist sich der rechtserhebliche
Sachverhalt als richtig und vollständig festgestellt (Art. 49 Bst. b
VwVG).
4.3 Der ärztliche Bericht der Tagesklinik der psychiatrischen Dienste
[...] vom 18. Juli 2006 (vgl. Bst. N hiervor) hält einleitend fest, dass die
Autorin des Berichts verantwortlich für die medizinische Behandlung in
der Tagesklinik sei. Ferner sei sie nicht die behandelnde Ärztin der Be-
schwerdeführerin. Behandelnder Arzt sei der Psychiater Dr. med. M.L..
Aus dem Bericht geht zudem hervor, dass sich die seit Oktober 2005
in der Tagesklinik durchgeführte Therapie vor allem auf die Tagesstruk-
tur und den Alltag bezieht. Die psychiatrische Behandlung (integrierte
psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie mit Psychopharmaka
und unterstützenden Gesprächen) finde beim genannten Psychiater
statt. Ferner divergiert der ärztliche Bericht vom 18. Juli 2006 hinsicht-
lich Diagnose, Behandlung, Prognose und Behandlungsmöglichkeit in
der Türkei nicht grundsätzlich von demjenigen von Dr. med. M.L. vom
8. Juli 2007 (vgl. Bst. P hiervor sowie nachstehend E. 4.4). Angesichts
dieser Umstände braucht auf die Ausführungen im ärztlichen Bericht
Seite 13
D-4098/2006
der Tagesklinik der psychiatrischen Dienste [...] nicht im Einzelnen ein-
gegangen zu werden.
4.4 Das ärztliche Zeugnis von Dr. med. M.L., Psychiatrie und Psycho-
therapie, [...], vom 8. Juli 2007 vermag einen allfälligen Wegweisungs-
vollzug der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland unter dem Zumut-
barkeitsaspekt nicht zu verhindern. Dem ärztlichen Befund, gestützt
auf die Untersuchung vom 5. Juli 2007, ist unter anderem zu entneh-
men, dass die Beschwerdeführerin nach den Hospitalisationen in [...]
aufgrund einer engen Zusammenarbeit zwischen der Tagesklinik [...]
und ihm (Dr. med. M.L.) sehr positiv profitiert habe. Sie reagiere zwar
immer noch sehr empfindlich beim Gedanken, in die Türkei zurückge-
schickt zu werden. Ihr Denken sei formal unauffällig und inhaltlich auf
ihre Zukunftsängste eingeengt. Ihre Stimmung sei "eutymik" (euthy-
misch; frohsinnig heiter) und die Flashbacks sowie Albträume seien
fast verschwunden. Aus psychiatrischer Sicht befinde sich die Be-
schwerdeführerin zurzeit in einem stabilen Zustand. Aktuell erhalte sie
keine Medikation. Die im Jahre 2001 begonnene Behandlung müsse
voraussichtlich bis auf weiteres in Form einer ambulanten psychiatri-
schen Unterstützung fortgesetzt werden. Hinsichtlich einer Prognose
lässt sich der behandelnde Arzt dahingehend vernehmen, dass ohne
Behandlung eine Dekompensation möglich sei und mit einer Behand-
lung eine lang dauernde Stabilisation erzielt werde. Eine Therapie der
Beschwerdeführerin in der Türkei erachte er sodann nicht als hilfreich,
weil die Beschwerdeführerin Angstgefühle habe, die an die Umgebung
des Heimatlandes gebunden seien. Ferner wird im ärztlichen Bericht
von Dr. med. M.L. der Beschwerdeführerin keine Reiseunfähigkeit at-
testiert. Nach dem bereits oben Gesagten, insbesondere aber nach
dieser ärztlichen Beurteilung der gesundheitlichen Situation der Be-
schwerdeführerin, kann daher nicht davon ausgegangen werden, ei-
nem allfälligen Vollzug der Wegweisung würden unter medizinischen
Gesichtspunkten Hinderungsgründe entgegen stehen. Ebenfalls kann
bei dieser Sachlage auf das Einholen eines aktuellen Arztberichts ver-
zichtet werden. Sollte indes aufgrund des Urteils dennoch eine vom
Arzt als möglich erachtete Dekompensation des gesundheitlichen Zu-
stands eintreten, so hätten die Vollzugsbehörden zusammen mit den
behandelnden Ärzten für eine im Zeitpunkt des Vollzuges notwendige
medizinische Behandlung und Betreuung zu sorgen. Allfälligen bei der
Beschwerdeführerin sich akzentuierenden suizidalen Tendenzen könn-
te im Hinblick auf einen allfälligen zwangsweisen Vollzug der Wegwei-
sung durch geeignete medikamentöse oder nötigenfalls auch psycho-
Seite 14
D-4098/2006
therapeutisch- medizinische Massnahmen entgegengewirkt werden
(vgl. auch Bst. G hiervor). Sofern notwendig, wäre im Zuge flankieren-
der Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Schweizer Vertretung vor
Ort und den zuständigen Stellen der Vorinstanz auch sicher zu stellen,
dass die Weiterführung einer allenfalls dringend notwendigen Behand-
lung im Heimatstaat im Zeitpunkt des Vollzuges effektiv gewährleistet
ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet demnach den Vollzug der
Wegweisung durch Rückschaffung der Beschwerdeführerin in die Tür-
kei nicht als unzumutbar. Wie nachstehend (vgl. E. 5.1) noch aufzuzei-
gen ist, dürfte sich in diesem Zusammenhang letztlich auch von nicht
zu unterschätzender Bedeutung der Umstand erweisen, wonach sich
die Beschwerdeführerin, einmal in ihrem Heimatland zurück, ohne
Übersetzer, mit ausgebildetem Pflegepersonal und mit dem nichtfachli-
chem Umfeld (Familie, Bekannte, Nachbarn) unterhalten kann.
5.
5.1 Aus dem Urteil der ARK vom 29. März 2005 geht hervor, dass die
Beschwerdeführenden über ein familiäres und verwandtschaftliches
Beziehungsnetz in ihrem Heimatstaat verfügen (vgl. E. 6.3.4 S. 21 f.).
Insbesondere wurde auf Seite 22 des Urteils auf die zutreffenden Er-
wägungen der Vorinstanz zu den persönlichen Verhältnissen der Be-
schwerdeführerin (familiäres Netz, Berufserfahrung) in der ursprüngli-
chen Verfügung vom 2. Juli 2004 verwiesen. In der vom gleichen
Rechtsvertreter damals gegen diese Verfügung erhobenen Beschwer-
de blieb dieser Sachverhaltsumstand unbestritten, respektive fand kei-
ne Erwähnung. Auch liefern die Beschwerdeführenden für die Behaup-
tung eines nunmehr – im Sinne einer nachträglich veränderten Sachla-
ge – fehlenden respektive nicht tragfähigen Beziehungsnetzes (vgl.
Eingabe vom 13. Dezember 2005) keine belegbaren respektive be-
weiskräftigen Hinweise oder Aufschlüsse. Daran ändern auch die Aus-
führungen in der Eingabe vom 6. November 2007 nichts, ist doch darin
letztlich bloss von einer Verkleinerung des familiären Netzes die Rede
(vgl. Bst. Q). Das Bundesverwaltungsgericht sieht vor diesem Hinter-
grund und in Bestätigung der vorinstanzlichen Ausführungen in der an-
gefochtenen Verfügung sodann keine Veranlassung, von einem – wie
behauptet – nicht tragfähigen Beziehungsnetz der Beschwerdeführen-
den in ihrem Heimatland auszugehen. Einem allfälligen Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren angestammten
Sprach- und Kulturkreis stehen somit auch keine triftigen Gründe unter
diesem Gesichtspunkt entgegen. Der in der Beschwerde erhobene
Seite 15
D-4098/2006
Vorwurf der fehlenden Sachverhaltsabklärung in diesem Punkt ist da-
her ebenfalls zurückzuweisen.
5.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kin-
deswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt
sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des
Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107).
Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstän-
de einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegwei-
sung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Krite-
rien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung des Kindes von
Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität,
Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugsper-
sonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand
und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten
Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade
letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hin-
blick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration
im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da
Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld
herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologi-
scher Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes
(d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen
übrige soziale Einbettung. Auch kann die Verwurzelung in der Schweiz
eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz
mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, wel-
che unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen
lässt (vgl. BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 9.3.2, EMARK 2006
Nr. 24 E. 6.2.3 S. 259 f., EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.)
5.3 Nach dem Gesagten steht auch die zurzeit unbestritten schwierige
Situation des bald 16-jährigen Sohnes B._______ einem allfälligen
Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt der Zumutbarkeit nicht entge-
gen. Die Beschwerdeführenden können daraus nichts zu ihren Guns-
ten ableiten, da im Falle ihrer Rückkehr in eine familiäre Umgebung die
Belastung und Sorge von B._______ um seine Mutter sich vermindern
oder gar wegfallen dürfte. Diese Sichtweise erfährt sodann dadurch an
Gewicht, als dass diverse Vorkommnisse den Schluss zulassen,
Seite 16
D-4098/2006
B._______ sei mit der Situation im Zusammenhang mit seiner Mutter
überfordert (vgl. Bst. R und S). So geht aus dem Bericht des Regiona-
len Sozialdienstes [...] vom 14. April 2009 unter anderem hervor, dass
B._______ nach mehreren Verwarnungen im Oktober 2008 von der
Schule in B. ausgeschlossen worden sei (unregelmässiger Schulbe-
such, Störung des Unterrichts). Zusätzlich sei ein fürsorgerischer Frei-
heitsentzug verfügt worden, da B._______ nicht in der Lage sei, seine
dem Alter entsprechenden Pflichten verantwortungsvoll anzugehen.
Ferner wird im Bericht ausgeführt, dass B._______ nach einer zwi-
schenzeitlichen Platzierung bei einer Familie (Time-out) zur Vervoll-
ständigung seiner 9-jährigen Schulpflicht das Schulheim R. zugewie-
sen worden sei, von dem er aber bereits nach einer Woche weggelau-
fen sei. Das Schulheim R. sei für eine Wiederaufnahme B._______
nicht bereit gewesen. Seit dieser Zeit (Anfang Januar 2009) wohne
B._______ bei seiner Mutter. Da viele Schulheime überfüllt seien und
eine sofortige Platzierung nicht möglich sei, habe man für B._______
ein weiteres Time-out organisieren können. Diese Möglichkeit habe er
nicht wahrgenommen und in diesem Zusammenhang anschliessend
vereinbarten Terminen sei er auch nicht nachgekommen. Schliesslich
wird im Bericht festgehalten, B._______ fühle sich für das Wohlbefin-
den seiner Mutter verantwortlich.
Vor diesem Hintergrund ist jedoch nicht ausser Acht zu lassen, dass
im Falle eines Wegweisungsvollzugs in die Türkei B._______ von der
ihn überfordernden Verantwortung für seine Mutter etwas entbunden
würde, wäre er doch dort nicht mehr das einzige Bindeglied der Mutter
zur Aussenwelt, was wiederum seiner Entwicklung im Sinne des vorer-
wähnten Kindeswohls zweifelsohne entgegenkommen dürfte. Auf die
vom Rechtsvertreter in der Eingabe vom 11. November 2005 in die-
sem Zusammenhang gemachten Ausführungen ist bei dieser Sachlage
nicht weiter einzugehen und der Antrag um Ansetzung einer Frist für
die Einreichung eines ausführlichen jugendpsychiatrischen Berichts im
Falle der Nichtrückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuwei-
sen. Hinfällig geworden ist ebenfalls der mit Eingabe vom 28. Novem-
ber 2005 gestellte Antrag um Ansetzung einer Frist zur Einreichung ei-
ner Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung, liess sich
der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hierzu doch unaufgefor-
dert mit Eingabe vom 13. Dezember 2005 vernehmen.
5.4 Auf den vorliegenden Fall bezogen ergibt sich somit zusammen-
fassend, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwer-
Seite 17
D-4098/2006
deführenden zu Recht abgewiesen hat. Auf die übrigen Vorbringen in
der Beschwerde ist daher nicht einzugehen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen. Die Verfügung des BFM vom
13. Oktober 2005 (recte: 11. Oktober 2005) bleibt rechtskräftig.
7.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Kosten von
Fr. 1'200.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art 2 und 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anwen-
dung von Art. 6 Bst. b VGKE ist indessen auf die Auferlegung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 18
D-4098/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist allenfalls im
Zeitpunkt des Vollzuges durch geeignete Massnahmen Rechnung zu
tragen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (Ref-Nr. N [...])
- [die zuständige kantonale Behörde] ad [...]
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
Seite 19