B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4098/2016
Ur t e i l vom 3 0 . Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, Geburtsdatum nicht feststehend,
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Laura Aeberli, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS);
Verfügung des SEM vom 31. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer wurde von der Grenzwache am 6. Januar 2016
in einem von B._______ her in die Schweiz einfahrenden Zug angehalten
und stellte daraufhin hierzulande ein Asylgesuch. Auf dem von ihm am
11. Januar 2016 ausgefüllten Personalienblatt gab er als Geburtsdatum ei-
nerseits den (…) 1372 (afghanischer Kalender), andererseits den 1. Ja-
nuar 1999 (gregorianischer Kalender) an. Identitätsdokumente gab der Be-
schwerdeführer keine ab. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der „Eu-
rodac“-Datenbank ergab, dass er am 19. Dezember 2015 in C._______
daktyloskopisch erfasst worden war.
A.b Eine vom SEM beim Institut für Rechtsmedizin an der Universität Zü-
rich in Auftrag gegebene Alterseinschätzung vom 14. Januar 2016 ergab
ein wahrscheinliches Lebensalter des Beschwerdeführers von 21 bis
23 Jahren; er sei im Zeitpunkt der Untersuchung vom 13. Januar 2016 mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit volljährig und weise mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit ein Mindestalter von siebzehn Jahren auf.
A.c Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfah-
renszentrum D._______ vom 22. Januar 2016 gab der Beschwerdeführer
an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und stamme aus E._______. Er
sei am (…) 1377 geboren ([…] Dezember 1998). Er wisse dies von seinem
Vater, der das Datum in ein Heft geschrieben und ihm dieses geschenkt
habe. Das Heft befinde sich in Afghanistan. Das auf dem Personalienblatt
vermerkte Geburtsdatum vom 1. Januar 1999 sei für ihn berechnet worden,
nachdem er gesagt habe, er sei im Jahr 1377 geboren. Einen Pass habe
er nie besessen und seine Tazkara sei bei seinen Eltern in Afghanistan; die
Kopie, die er bei sich getragen habe, habe er unterwegs weggeworfen. Er
könne sich nicht erinnern, in welchem Jahr die Tazkara ausgestellt worden
sei, aber es sei darin vermerkt, dass er bei der Ausstellung sieben Jahre
alt gewesen sei; das konkrete Geburtsdatum nenne die Tazkara nicht.
Seine Schulzeugnisse seien alle verloren gegangen. Da er schon im Alter
von drei Jahren habe lesen und schreiben können, sei er bereits mit vier
Jahren eingeschult worden. Er habe die Schule zwölf Jahre lang besucht
und im November oder Dezember 2014, kurz vor seinem sechzehnten Ge-
burtstag, beendet. Danach habe er im Hinblick auf die Universitätsaufnah-
meprüfung einen Vorbereitungskurs besucht. Wie lange er diesen Kurs be-
sucht habe, wisse er nicht. Er sei aber vor Absolvierung der Prüfung aus
Afghanistan geflohen, nachdem er auf der Strasse zusammengeschlagen
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worden sei und von den Taliban unterschriebene Drohbriefe erhalten habe.
An das Ausreisedatum könne er sich nicht erinnern. Er sei via F._______,
G._______, H._______, C._______, I._______ und B._______ am 6. Ja-
nuar 2016 in die Schweiz gelangt. In C._______ seien ihm im Dezember
2015 die Fingerabdrücke genommen worden. Er habe dort auf Anraten ei-
ner Person zunächst angegeben, er sei 18 Jahre alt, danach aber gesagt,
dass er erst siebzehn sei. Nachdem ihm beschieden worden sei, dass Min-
derjährige in einem Camp bleiben müssten, habe er gesagt, man solle ein
Alter von 20 Jahren notieren. Er habe dann ein Papier erhalten, auf dem
der 1. Januar 1996 als Geburtsdatum vermerkt gewesen sei. Dies habe er
in der Folge nicht korrigieren lassen. In I._______ habe er zwar erwähnt,
dass das Geburtsdatum vom 1. Januar 1996 nicht stimme, aber man habe
ihm nicht zugehört. Hierzulande habe er gesagt, dass er erst 17 Jahre alt
sei. Da ihm der hiesige Kalender nicht geläufig sei, sei die Umrechnung für
ihn vorgenommen und 1999 als Geburtsjahr notiert worden.
Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der BzP eröffnet, dass starke
Zweifel an der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit bestehen wür-
den; dies aufgrund seiner Papierlosigkeit und der Unfähigkeit zur Nennung
des Tazkara-Ausstellungsdatums sowie genauer Gründe für die unter-
schiedlichen Geburtsdaten auf seinen Reiseunterlagen. Auch habe er
keine präzisen Angaben zur Zeitdauer zwischen dem Schulabschluss und
der Ausreise aus Afghanistan machen können. Zweifel bestünden zudem
aufgrund seiner Aussage, als Minderjähriger zur Universität gehen zu wol-
len, seines älteren Aussehens und des Altersgutachtens vom 14. Januar
2016, das besage, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit volljährig
sei. Der Beschwerdeführer entgegnete, er wisse nicht, wie zuverlässig sol-
che Altersgutachten seien. Er bekräftigte, erst 17 Jahre alt zu sein und kün-
digte die Beibringung seiner Tazkara an. Das SEM informierte ihn, dass die
geltend gemachte Minderjährigkeit nicht geglaubt werden könne und er im
weiteren Verfahren als volljährig betrachtet werde; sein Geburtsdatum
werde entsprechend auf den 1. Januar 1998 abgeändert.
B.
B.a Am 21. März 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM die Kopie
einer Tazkara ein und ersuchte um dahingehende Änderung des ZEMIS-
Eintrags, dass das Geburtsdatum vom 1. Januar 1998 auf den (…) Dezem-
ber 1998 berichtigt werde.
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B.b Er brachte im Wesentlichen vor, er habe bei der BzP vom 22. Januar
2016 seinen Lebenslauf detailliert geschildert und erklärt, wie es zur Re-
gistrierung des 1. Januar 1996 als Geburtsdatum gekommen sei. Er habe
in C._______ zunächst sein richtiges Alter von 17 Jahren genannt, die An-
gabe dann aber korrigiert, da er als Minderjähriger nicht hätte weiterreisen
dürfen. Das auf dem Schweizer Personalienblatt vermerkte Geburtsdatum
vom 1. Januar 1999 basiere auf einem Umrechnungsfehler, der ihm nicht
zum Nachteil gereichen dürfe, zumal er mit dem hiesigen Kalender nicht
vertraut sei. Zwar habe er das Ausstellungsjahr seiner Tazkara bei der BzP
nicht nennen können, aber dies sei nicht ungewöhnlich. Es sei unklar, wie
das SEM zum Schluss komme, es sei unüblich, dass ein Minderjähriger
zur Universität gehe. Voraussetzung für den Zugang zur Universität sei
eine abgeschlossene Schulbildung und über eine solche verfüge er. Es sei
verständlich, dass er zur Zeitspanne zwischen dem Besuch des Vorberei-
tungskurs für die Universität und der Ausreise keine präzisen Angaben ma-
chen könne, habe er sich doch aufgrund der fluchtauslösenden Ereignisse
in einem Ausnahmezustand befunden. Das äussere Erscheinungsbild
könne nicht als Argument für die Volljährigkeit herangezogen werden. Von
blossem Auge sei nicht erkennbar, ob eine Person 17 oder 18 Jahre alt sei.
Die Schlussfolgerung des Altersgutachtens vom 14. Januar 2016, er sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit volljährig, gründe nur auf einer Wahr-
scheinlichkeit von 84.1 %. Die Tazkarakopie bestätige, dass er im Jahr
1384 siebenjährig gewesen sei. Sie stelle ein gewichtiges Indiz für die
Richtigkeit seiner Altersangabe dar. Der (…) Dezember 1998 sei das plau-
sibelste Geburtsdatum. Der ZEMIS-Eintrag sei entsprechend zu ändern
und er als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender zu betrachten.
C.
Am 23. März 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM vertieft zu sei-
nen Asylgründen angehört, wobei die Anhörung um 17.15 Uhr aus zeitli-
chen Gründen abgebrochen wurde, verbunden mit dem Hinweis auf eine
Fortsetzung zu einem späteren Zeitpunkt. Hinsichtlich der Frage des Ge-
burtsdatums gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, am (…) 1377
([…] Dezember 1998) geboren zu sein. Das Original seiner Tazkara, von
der er mit der Eingabe vom 21. März 2016 eine Kopie eingereicht habe,
habe ihm bisher noch nicht aus Afghanistan zugeschickt werden können.
D.
D.a Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 – eröffnet am 2. Juni 2016 – lehnte
das SEM das Gesuch um Berichtigung der Personendaten ab und hielt
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fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS wie bisher
1. Januar 1998, alias (…) Dezember 1998, alias 1. Januar 1999 laute.
D.b Zur Begründung führte das SEM an, das Altersgutachten vom 14. Ja-
nuar 2016 habe ergeben, dass das wahrscheinliche Alter des Beschwer-
deführers zwischen 21 und 23 Jahren liege; mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit sei er gemäss zweier geprüfter Kriterien über 18 respektive
über 20 Jahre alt. Allein dies spreche mit grosser Wahrscheinlichkeit dafür,
dass er älter als siebzehn sei. Zudem sei er in anderen europäischen Län-
dern als volljährig registriert worden. Die Angabe, er habe sich in
C._______ zunächst als minderjährig ausgegeben, sei nicht belegt. Auch
in der Schweiz habe er unterschiedliche Geburtsjahre genannt, beispiels-
weise 1999 oder 1372 (d. h. 1993). Anlässlich der BzP sei es ihm nicht
gelungen, diese Ungereimtheiten und die Resultate des Altersgutachtens
überzeugend zu entkräften. Ungereimtheiten in der Biografie und das äl-
tere Aussehen seien nicht die entscheidwesentlichen, sondern nur zusätz-
liche Argumente für die Altersänderung. Die nachträglich eingereichte
Tazkarakopie habe in Abwägung mit den angeführten Argumenten keinen
Beweiswert. Es handle sich lediglich um eine Kopie und solche Ausweise
seien leicht käuflich erwerbbar. Zudem sei der Beschwerdeführer gemäss
dem darin vermerkten Ausstellungsdatum im Jahr 2005 sieben Jahre alt
gewesen, was nicht im Widerspruch zum Geburtsdatum vom 1. Januar
1998 stehe; über das genaue Geburtsdatum sage die Tazkara nichts aus.
Das angebliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom (…) Dezem-
ber 1998 lasse sich durch keine glaubhaften Aussagen oder Beweise be-
legen, hingegen deute alles darauf hin, dass er älter sei als von ihm ange-
geben.
E.
E.a Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom
31. Mai 2016 und ersuchte um Anpassung seines Geburtsdatums im
ZEMIS auf den (…) Dezember 1998, eventualiter um Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz zu weiterer Sachverhaltsabklärung. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte er – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhän-
gigkeitsbestätigung vom 30. Juni 2016 – um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
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E.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, im Berichtigungs-
verfahren seien diejenigen Daten im ZEMIS einzutragen, die am wahr-
scheinlichsten seien. Mittlerweile sei es seiner Familie gelungen, ihm das
Original der Tazkara zuzustellen. Die Tazkara vermöge seine Altersangabe
zwar nicht zu beweisen, aber sie sei zumindest als Indiz zu berücksichti-
gen; es gehe nicht an, sie ohne nähere Prüfung als Fälschung abzutun. Er
sei am (…) 1377 ([…] Dezember 1998) geboren. Die am (…) 1384 ([…] Ja-
nuar 2006) ausgestellte Tazkara halte fest, dass er im Jahr 1384 sieben
Jahre alt gewesen sei. Wenn das SEM der Auffassung sei, die Tazkara
stehe nicht im Widerspruch zu dem festgesetzten Geburtsdatum vom
1. Januar 1998, gründe dies wohl auf einem Umrechnungsfehler. Die Um-
rechnung der Daten in den europäischen Kalender sei fehleranfällig, da der
Jahreswechsel nicht zeitgleich erfolge. Im Übrigen sei es widersprüchlich,
wenn das SEM der Tazkara jeglichen Beweiswert abspreche, sich aber
doch auf diese abstütze. Das SEM lege das Altersgutachten vom 14. Ja-
nuar 2016 einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Die Registrie-
rung als volljährig in anderen europäischen Ländern habe er schlüssig er-
klären können. Es treffe zu, dass er in der Schweiz mit verschiedenen Ge-
burtsdaten registriert worden sei. Das zunächst erfasste Datum vom 1. Ja-
nuar 1999 resultiere aus einem Umrechnungsfehler; dies dürfe nicht zu
seinem Nachteil ausgelegt werden. Dass er sein Geburtsdatum anfänglich
auch nach persischer Rechnung falsch angegeben habe ([…] 1372), sei
schlicht ein Versehen. Seine Aussagen zum Lebenslauf seien aber stim-
mig. Die Schulzeugnisse habe er zwar verloren, aber seine Familie habe
ihm nun eine am 3.5.1387 ausgestellte Auszeichnung für seine schulischen
Leistungen in der sechsten Klasse geschickt. Ein am 8.6.1394 ausgestell-
tes Arztrezept, das er bei der Vorinstanz zur Untermauerung seiner Asyl-
vorbringen eingereicht habe, besage, dass er im Jahr 1394 sechzehn
Jahre alt gewesen sei. Das von ihm angegebene Geburtsdatum vom
(…) Dezember 1998 erscheine insgesamt als das wahrscheinlichste und
sei daher im ZEMIS einzutragen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2016 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gut und ordnete Rechtsanwältin Laura
Aeberli dem Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 1. September 2016 beantragte das SEM
die Abweisung der Beschwerde. Eine am 23. August 2016 durchgeführte
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Untersuchung habe ergeben, dass die Tazkara zwar keine objektiven Fäl-
schungsmerkmale aufweise, jedoch Vergleichsmaterial fehle. Der Tazkara
komme aufgrund der Fälschungsanfälligkeit und der in Afghanistan herr-
schenden Korruption grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zu.
Zudem gehe aus der am (…) 1384 ([…] Januar 2006) ausgestellten
Tazkara das Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht hervor. Das Do-
kument besage lediglich, dass er im Jahr 1384 siebenjährig gewesen sei.
Dies heisse aber nicht, dass er erst am Ausstellungstag sieben Jahre alt
geworden sei; er könnte auch viele Monate zuvor Geburtstag gehabt ha-
ben. Das Arztrezept besage zwar, dass der Beschwerdeführer am 8.6.1394
(30. August 2015) sechzehn Jahre alt gewesen sei, aufgrund der Fäl-
schungsanfälligkeit solcher Dokumente und der unbekannten Ausstel-
lungsumstände komme diesem Schreiben aber kein Beweiswert zu. Den
Dokumenten stünden die in der Verfügung vom 31. Mai 2016 genannten
Indizien gegenüber, die für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers spre-
chen würden; insbesondere das Altersgutachten, das von einem wahr-
scheinlichen Lebensalter von 21 bis 23 Jahren ausgehe, sowie die Anga-
ben des Beschwerdeführers im In- und Ausland, volljährig zu sein, und die
aufgezeigten Widersprüche in seinen Aussagen. In Abwägung dieser Ele-
mente werde daran festgehalten, dass er als volljährig erachtet werde und
das Geburtsdatum auf den 1. Januar 1998 festgesetzt bleibe. Im Lauf des
weiteren Verfahrens könne diese Einschätzung allenfalls noch korrigiert
werden, wenn neue Beweismittel vorliegen würden respektive die ergän-
zende Anhörung durchgeführt worden sei. Der Auffassung des Beschwer-
deführers, dem SEM obliege die Beweislast für die Richtigkeit der im
ZEMIS eingetragenen Daten, sei zu widersprechen. In Fällen, bei denen
Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben bearbeitet
werden müssten, überwiege das öffentliche Interesse an der Bearbeitung
möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit.
Art. 25 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes (DSG, SR 235.1) sehe in diesen
Fällen die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen
werde, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten sei.
Spreche dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, seien die bisheri-
gen zu berichtigen und die neuen mit einem Bestreitungsvermerk zu ver-
sehen. Vorliegend sei die umstrittene Natur des Geburtsdatums des Be-
schwerdeführers im ZEMIS mit einem entsprechenden Hinweis vermerkt.
H.
In seiner Replik vom 29. September 2016 entgegnete der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen, die Tazkara müsse als Indiz für die Richtigkeit seiner
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Altersangaben berücksichtigt werden und dürfe nicht mit dem blossen Hin-
weis auf ihre Fälschungsanfälligkeit abgetan werden. Die Tazkara nenne
zwar nicht das Geburtsdatum, aber sie halte fest, dass er im Jahr 1384
sieben Jahre alt gewesen sei. Dies stehe im Einklang mit dem von ihm
genannten Geburtsdatum vom (…) Dezember 1998. Er kritisiere nicht,
dass seine Daten im Asylverfahren bearbeitet würden. Dies sei zulässig,
sofern der Bestreitungsvermerk eingetragen worden sei. Dies ändere aber
nichts daran, dass die im ZEMIS eingetragenen Daten geändert werden
müssten, wenn sie falsch seien. Gelinge weder dem SEM noch ihm der
sichere Nachweis der Richtigkeit, sei dasjenige Geburtsdatum einzutra-
gen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher sei. Das SEM stütze sich allein
auf das Altersgutachten. Dieses gebe aber keine Auskunft über sein ge-
naues Alter und das wahrscheinlichste Geburtsdatum. Das Altersgutachten
gehe von einem Mindestalter von 17 Jahren aus, so dass beide Geburts-
daten (das von ihm genannte und das vom SEM festgesetzte) gleich wahr-
scheinlich erscheinen würden. Unter Berücksichtigung der Tazkara er-
scheine hingegen das von ihm genannte Datum als wahrscheinlicher.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d
VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor-
liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig (Art. 31 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und
ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit der sein Berichtigungs-
gesuch abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert,
weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
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Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an
die Anträge oder die rechtliche Begründung der Parteien gebunden (Art. 37
VGG i.V.m. Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent-
rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-
nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord-
nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-
kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa-
tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten,
nach dem DSG und dem VwVG.
3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass
unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25
Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein
absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteile des BVGer
A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.2 und A-7822/2015 vom 25. Feb-
ruar 2016 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom
25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in
Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu
berichtigen sind.
3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die
Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be-
streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen-
daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August
2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisre-
geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung
sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen
Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich.
Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach
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Seite 10
dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes
wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch
gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung
mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom
26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2015 E. 3.3, je
m.w.H.).
Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Iden-
tität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im
Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Be-
weiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswür-
digung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom
26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3., je
m.w.H.; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1
und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2).
3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be-
richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personen-
daten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die
anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch
nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung
wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies
gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen über-
wiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzu-
treffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umstän-
den sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor,
in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Per-
sonendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für
die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu
berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Ver-
merk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben-
beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder
ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Ver-
hält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetra-
genen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrschein-
licher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu ver-
sehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unab-
hängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt wor-
den ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar
2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl.
ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
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Seite 11
4.
4.1 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen,
dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar 1998)
korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das
von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([…] Dezember 1998) richtig be-
ziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste,
ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Ein-
trag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsda-
tum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahr-
scheinlicher ist.
Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit einer
unbegleiteten asylsuchenden Person genügt, ist angesichts der möglichen
Rechtsfolgen (etwa prioritäre Behandlung der Asylgesuche, höhere Anfor-
derungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung
oder gar Verzicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollzieh-
bar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend
die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass
die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Personen-
daten eingetragen werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf
hinzuweisen, dass sich die Frage des Alters einer im ZEMIS erfassten Per-
son gerade auch für das ausländer- oder asylrechtliche Verfahren stellt
(vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3), wes-
halb sich ein ZEMIS-Eintrag auf dieses auswirken kann.
4.2 Die im Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich am 13. Januar
2016 erfolgte Begutachtung des Beschwerdeführers folgte den Empfehlun-
gen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deut-
schen Gesellschaft für Rechtsmedizin für Altersschätzungen bei Lebenden
(AGFAD). Begutachtet wurden ein Röntgenbild der linken Hand, Röntgen-
bilder der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke und eine Panoramaschichtauf-
nahme des Gebisses. Zusammenfassend gelangte der Gutachter zum
Schluss, dass die Untersuchungsergebnisse aus rechtsmedizinischer
Sicht keine Hinweise auf eine relevante Entwicklungsstörung des Be-
schwerdeführers ergäben. Anhand der Befunde ergebe sich bei ihm zum
Zeitpunkt der Untersuchung ein wahrscheinliches Lebensalters zwischen
21 und 23 Jahren. Für die Schlüsselbein- und die Zahnentwicklung ergebe
sich unter Berücksichtigung der Standardabweichung eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit (84.1 %), dass er über 18.0 respektive über 20.8 Jahre
alt sei. Da bei Vorliegen eines Wachstumsabschlusses der Knochen der
linken Hand sowie eines Abschlusses des Zahnwurzelwachstums – wie im
D-4098/2016
Seite 12
gegenständlichen Fall – nicht sicher von einer Volljährigkeit ausgegangen
werden könne, sei zusätzlich eine Röntgenuntersuchung beider Brustbein-
Schlüsselbein-Gelenke durchführt worden. Aufgrund des Verknöcherungs-
stadiums und in einer Gesamtschau der übrigen Befunde könne beim Be-
schwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 13. Januar 2016 von
einer sicheren Vollendung des 17. Lebensjahrs ausgegangen werden. Das
von ihm angegebene Alter von 17 Jahren und (…) Monaten sei mit den
Ergebnissen der forensischen Altersschätzung nicht zu vereinbaren. Er sei
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit volljährig und weise mit an Sicher-
heit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Mindestalter von 17 Jahren auf.
Dem Altersgutachten vom 14. Januar 2016, das nach wissenschaftlichen
Kriterien erstellt wurde und auf mehreren Einzeluntersuchungen basiert,
wodurch die Aussagekraft bedeutend erhöht wird, ist eine erhebliche Be-
weiskraft beizumessen (vgl. zum Beweiswert solch mehrstufiger Gutachten
die Urteile des BVGer A-7011/2016 vom 19. Januar 2017 und D-859/2016
vom 7. April 2016). Das Gutachten enthält Aussagen zum wahrscheinli-
chen Alter (21 bis 23 Jahre), dem überwiegend wahrscheinlichen Mindest-
alter (volljährig) und dem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
bestehenden Mindestalter (17 Jahre). Da im ZEMIS das wahrscheinlichste
Geburtsdatum eingetragen werden soll, wenn das tatsächliche nicht fest-
steht, interessiert vorliegend – unter Verweis auf die vorstehenden Ausfüh-
rungen unter E. 4.1 – nicht das Mindestalter (17 Jahre), sondern das wahr-
scheinliche (21 bis 23 Jahre) respektive das überwiegend wahrscheinliche
Alter (volljährig). Das SEM setzte das Geburtsdatum dementsprechend auf
den 1. Januar 1998 fest, was (im Zeitpunkt der Untersuchung vom 13. Ja-
nuar 2016) einem Alter von 18 Jahren entspricht. Die Wahl des 1. Januars
als Geburtstag ist üblich, wenn das Geburtsdatum einer im ZEMIS einzu-
tragenden Person nicht exakt bestimmt werden kann.
Das vom SEM auf den 1. Januar 1998 festgesetzte Geburtsdatum ist zwar
nicht als bewiesen, aber angesichts des Ergebnisses des Altersgutachtens
vom 14. Januar 2016, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Un-
tersuchung vom 13. Januar 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
bereits volljährig war, als wahrscheinlich anzusehen.
4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er das von ihm geltend
gemachte Geburtsdatum vom (…). Dezember 1998 nicht beweisen kann.
Entgegen seiner Ansicht, vermag er aber auch nicht nachzuweisen, dass
das besagte Geburtsdatum wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste.
Das vom Beschwerdeführer am 11. Januar 2016 auf dem Personalienblatt
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selbst eingetragene Geburtsdatum vom (…) 1372 (d. h. […] Dezember
1993) entspricht der Feststellung im Altersgutachten vom 14. Januar 2016,
wonach er ein wahrscheinliches Lebensalter zwischen 21 und 23 Jahren
aufweise. Der Einwand des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe
vom 1. Juli 2016, es habe sich bei dem besagten Eintrag um ein Versehen
gehandelt, vermag nicht zu überzeugen, zumal er das Datum vom (…)
1372 nach der ihm geläufigen persischen Zeitrechnung eingetragen hat
und er nach eigenen Angaben über eine langjährige Schulbildung verfügt.
Die Angaben des Beschwerdeführers bei der BzP und seine Vorbringen im
Datenberichtigungsverfahren sind nicht geeignet, die Aussagen des Alters-
gutachtens vom 14. Januar 2016, wonach er zum damaligen Zeitpunkt mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits volljährig war, massgeblich in
Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer hat kein Dokument eingereicht,
aus dem sein Geburtsdatum hervorgehen würde. Auf Beschwerdeebene
hat er zwar das Original der zuvor in Kopie abgegebenen Tazkara nachge-
reicht, aber bei der afghanischen Tazkara handelt es sich nicht um ein fäl-
schungssicheres Dokument, weshalb dieser hinsichtlich der Frage der
Identität des Inhabers praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert zukommt
(vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2., m.w.H.). Im vorliegenden Fall ist zudem zu
beachten, dass die eingereichte Tazkara offenbar im Jahr 1384 ausgestellt
wurde und mit dem Foto eines Kindes versehen ist. Ob es sich bei dem auf
dem Foto abgebildeten Knaben überhaupt um den Beschwerdeführer han-
delt, lässt sich nicht sagen. Entsprechend ist die Behauptung des Be-
schwerdeführers, er sei tatsächlich die aufgeführte Person, als reine Par-
teibehauptung zu qualifizieren. Einen Beleg für das geltend gemachte Ge-
burtsdatum vom (…) Dezember 1998 vermag die Taskara mangels Nen-
nung eines Geburtsdatums überdies ohnehin nicht darzustellen. Die
Tazkara führt lediglich das Alter an, in dem der Inhaber im Ausstellungsjahr
gewesen sei, so dass eine mögliche Altersspanne von fast einem Jahr be-
steht, zumal der Inhaber der Tazkara das besagte Altersjahr bereits am
ersten, aber auch erst am letzten Tag des Jahres vollendet haben kann.
Angesichts der Angabe in der vorliegenden Tazkara, der Beschwerdefüh-
rer sei im Jahr 1384 siebenjährig gewesen, wäre somit grundsätzlich ein
Geburtsdatum zwischen dem 21. März 1998 (1.1.1377) und dem 20. März
1999 (29.12.1377) denkbar. Eine Tazkara ist indes zum Beleg der Alters-
angabe wenig geeignet, insbesondere wenn – wie vorliegend – andere
Sachverhaltselemente gegen das angeblich auf der Tazkara festgehaltene
Alter sprechen. Die Tazkara vermag das gewichtige Indiz des Altersgutach-
tens vom 14. Januar 2016, wonach der Beschwerdeführer die Volljährigkeit
im Zeitpunkt der Untersuchung bereits erreicht habe, nicht aufzuwiegen.
Dem betreffenden Altersgutachten vom 14. Januar 2016 ist angesichts der
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Fälschungsanfälligkeit der Tazkara wesentlich mehr Beweiskraft zuzuspre-
chen. Schulzertifikate oder Arztrezepte sind nicht geeignet, die Identität ei-
ner Person zu beweisen. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Schul-
auszeichnung vermag denn auch – unabhängig von der Frage der Echtheit
des Dokuments – das wirkliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers
nicht zu belegen, nennt sie doch kein solches und liegt auch kein Beleg für
die tatsächliche Einschulung des Beschwerdeführers im Alter von vier Jah-
ren vor. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel bieten
demnach keine Gewähr für die Richtigkeit des geltend gemachten Geburts-
datums. Hingegen bestehen gewichtige Indizien, die dafür sprechen, dass
er nicht erst am (…) Dezember 2016, sondern bereits früher volljährig
wurde.
4.4 Insgesamt erscheint damit das vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Geburtsdatum vom (…) Dezember 1998 nicht als wahrscheinlicher
als das vom SEM festgesetzte (1. Januar 1998). Der Eintrag im ZEMIS ist
folglich unverändert zu belassen. Den Bestreitungsvermerk hat das SEM
bereits angebracht.
4.5 Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm je-
doch mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2016 die unentgeltliche Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kos-
tenerhebung abzusehen.
5.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Ver-
fahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der
notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und die Rechtsbeiständin wurde in
der Ernennungsverfügung vom 20. Juli 2016 über den Kostenrahmen in-
formiert.
Die Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung
einer solchen wird verzichtet, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen
lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu zie-
henden Berechnungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar
auf insgesamt Fr. 1400.– festzusetzen.
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6.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 1400.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre-
tariat des EJPD und den EDÖB.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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