Abtei lung IV
D-4099/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Irak,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Juni 2008 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4099/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein aus (...) stammender ethnischer
Kurde sunnitischen Glaubens – eigenen Angaben zufolge Mitte Juli
2003 sein Heimatland verliess, via Syrien nach Istanbul reiste, sich
dort bis 6. September 2005 aufhielt und am 14. September 2005 in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM das Asylverfahren am 18. Januar 2006 abschrieb,
nachdem der Beschwerdeführer seit 31. Oktober 2005 verschwunden
war,
dass sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im September
oder Oktober 2005 in die (...) begeben hatte, um dort seine Mutter zu
treffen,
dass er sich ungefähr zweieinhalb Jahre (illegal) in (...) aufgehalten
und dort in einer kleinen Schneiderfirma gearbeitet habe,
dass er am 4. März 2008 erneut in die Schweiz einreiste und am
10. März 2008 im (...) ein zweites Asylgesuch stellte, wo er am
26. März 2008 summarisch befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 21. April 2008 vom BFM direkt ange-
hört wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. April 2008 das ursprüngliche
Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder aufnahm,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen zur Begrün-
dung beider Asylgesuche im Wesentlichen geltend machte, sein Vater
sei Mitglied der Baath-Partei gewesen und nach dem Sturz von
Saddam Hussein im Juni 2003 bei einem Überfall durch Unbekannte
zuhause erschossen worden,
dass bei diesem Überfall die jüngere Schwester des Beschwerdefüh-
rers ebenfalls erschossen, die Mutter verletzt worden sei,
dass er aus Furcht, ebenfalls getötet zu werden, sein Heimatland ver-
lassen habe,
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dass er auch heute bei einer allfälligen Rückkehr in den Irak befürchte,
das gleiche Schicksal wie sein Vater und seine Schwester zu erleben,
dass für den weiteren Inhalt der Befragungen auf die Vorakten verwie-
sen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juni 2008 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, da sie widersprüch-
lich und teilweise unsubstanziiert ausgefallen seien,
dass auf die Begründung im Einzelnen, soweit entscheidwesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2008 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch
einzutreten und es zu prüfen,
dass die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit dem Herkunftsstaat sowie
jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Erlass des Be-
schwerdeentscheids zu unterlassen,
dass die Vorinstanz vor einer allfälligen Abweisung der Beschwerde
anzuweisen sei, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an
den Herkunftsstaat offenzulegen und dem Beschwerdeführer im
Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe das rechtliche Gehör zu
gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde die Kopien zweier irakischer Dokumente beila-
gen,
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dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2008 die in der
Beschwerde in Aussicht gestellte (teilweise) Übersetzung der iraki-
schen Dokumente einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
die weiterhin gültigen Entscheidungen und Mitteilungen der vormals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich volle Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusam-
menhang mit der vom Beschwerdeführer befürchteten Datenweiterga-
be angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsa-
che gegenstandslos wird,
dass nach Art. 97 Abs. 2 AsylG die für die Organisation der Ausreise
zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Weg-
weisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder
Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das
Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde,
dass gemäss einem (nicht veröffentlichten) Entscheid des Bundesver-
waltungsgerichts vom 28. Januar 2008 (D-414/2008) davon auszuge-
hen ist, Art. 97 Abs. 2 AsylG gelange nach dem Grundsatz in maiore
minus auch dann zur Anwendung, wenn ein erstinstanzlicher Nichtein-
tretensentscheid vorliegt,
dass den Akten zwar keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Daten-
weitergabe durch das BFM zu entnehmen sind, das BFM jedoch anzu-
weisen ist, dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG
eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne
von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG an die zuständige ausländische
Behörde offenzulegen,
dass gemäss Art. 35a AsylG das Asylverfahren wieder aufgenommen
wird, wenn eine Person, deren Asylgesuch abgeschrieben wurde,
erneut ein Asylgesuch stellt (Abs. 1), und auf dieses Gesuch nicht
eingetreten wird, sofern keine Hinweise bestehen, die geeignet sind,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Abs. 2),
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dass bei der Prüfung von Hinweisen auf für die Flüchtlingseigenschaft
relevante Ereignisse, die gemäss Art. 35a Abs. 2 AsylG zum Eintreten
auf das Gesuch führen, eine summarische materielle Prüfung der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person statthaft ist,
wobei in Anlehnung an Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG die Anforderungen
an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. Botschaft des
Bundesrats zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002
[BBl 2002 6845], S. 6883 und 6886; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16
f.),
dass sich dabei die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung nicht
nach einem weiten Verfolgungsbegriff richtet, sondern nach jenem von
Art. 3 AsylG, weshalb auf ein Asylgesuch mithin nicht eingetreten wird,
wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG
offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18),
dass sich nach dem Gesagten der Einwand in der Beschwerde, eine
Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sei
beim vorliegenden Nichteintretensentscheid nicht statthaft, als haltlos
erweist,
dass dem Beschwerdeführer zwar angesichts seiner Angaben, er und
sein Bruder seien im Zeitpunkt des Überfalles auf das Elternhaus nicht
zuhause gewesen, nicht angelastet werden kann, wenn er Einzelheiten
des Vorfalls nicht aufgrund eigener Beobachtung schildern kann,
dass jedoch die Behauptung des Beschwerdeführers lebensfremd er-
scheint, er habe mit seiner Mutter, welche den Überfall miterlebte,
nicht über das Vorgefallene gesprochen, obschon er von Herbst 2005
bis zur erneuten Einreise in die Schweiz mit ihr in der (...)
zusammenlebte,
dass dies insbesondere deshalb anzunehmen ist, weil der
Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bei der Flucht aus dem Irak
davon ausgegangen war, auch seine Mutter sei beim Überfall im Juni
2003 erschossen worden,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, die Mutter habe ihn
schonen wollen, angesichts des Alters des Beschwerdeführers nicht
überzeugt,
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dass demnach mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer habe den Vorfall nur unsubstanziiert geschildert,
dass die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde bzw. separat im
Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente an dieser Einschät-
zung nichts ändern, zumal es sich durchwegs um Kopien handelt und
nicht ersichtlich ist, wer die (teilweise) Übersetzung vorgenommen hat,
dass vom Beschwerdeführer – auch unter Berücksichtigung seines da-
maligen Alters – zu erwarten ist, das Alter seiner (verstorbenen)
Schwester konkret und widerspruchsfrei bezeichnen zu können,
dass das fehlende Interesse des Beschwerdeführers für den
Begräbnisort seines Vaters und seiner Schwester einerseits wie für
den Krankenhausaufenthalt seiner Mutter anderseits nicht nachvoll-
ziehbar ist, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass der Be-
schwerdeführer nach dem Vorfall nach eigenen Angaben noch fast
einen Monat in (...) lebte,
dass für die weiteren Ungereimtheiten auf die Verfügung des BFM vom
12. Juni 2008 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer überdies anlässlich der ersten summari-
schen Befragung am 19. September 2005 angab, sein Vater habe für
den Geheimdienst des Zentraliraks gearbeitet, währenddem er im
zweiten Asylverfahren zunächst keine Ahnung hatte, welche Funktion
sein Vater in der Baath-Partei hatte (Befragung vom 26. März 2008),
und er anlässlich der direkten Befragung aussagte, soviel er wisse,
habe sein Vater für die damaligen irakischen Regierungsinteressen
gearbeitet, was er genau gemacht habe, wisse er nicht,
dass es dem Beschwerdeführer zusammenfassend angesichts der
zahlreichen, erheblichen Widersprüche und der Realitätsferne seiner
Schilderungen nicht gelungen ist, seine Vorbringen als glaubhaft
erscheinen zu lassen,
dass somit keine Hinweise bestehen, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass bei dieser Sachlage die Nachreichung der in Aussicht gestellten
Originaldokumente (Todesscheine) nicht abzuwarten ist, zumal
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gerichtsnotorisch ist, dass Asylbewerber aus dem Irak unter
Inanspruchnahme unlauterer Machenschaften behördliche und andere
Dokumente zur Stützung ihrer Vorbringen beibringen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
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findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung ersichtlich sind, die ihm im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Region des Heimatstaates, wo
der Beschwerdeführer herkommt ([...]; vgl. BVGE 2008 Nr. 5), noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass es dem jungen und (nunmehr nach erfolgter Operation
[Nasenseptumkorrektur zufolge Nasenatmungsbehinderung]) gesun-
den Beschwerdeführer deshalb zumutbar ist, in den Nordirak zurück-
zukehren und sich dort eine Existenz aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
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dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, (...) (per Telefax; mit den Akten (...) und der Bitte um
Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- das Migrationsamt Kanton (...) ad (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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