B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4099/2013
law/auj
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Serbien,
beide vertreten durch Bettina Surber,
Rechtsanwältin und Notarin,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 10. Juli 2013 / N (…).
D-4099/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 die Asylgesuche der
Kinder A._______ und B._______ und deren Eltern vom 4. Mai 2009 ge-
stützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der
Wegweisung anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7273/2009 vom 18. Juli
2012 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies, weil es
in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die geltend gemachte Verfolgung
durch Mafia-Leute aufgrund von widersprüchlichen und ungenauen Aus-
sagen des Vaters als unglaubhaft erachtete,
dass die Familie mit Eingabe vom 19. August 2012 um Revision des Ur-
teils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2012 ersuchte mit der
Begründung, das Gericht habe wesentliche Tatsachen übersehen und
den Antrag der Kinder auf Anerkennung als Flüchtlinge unbeurteilt gelas-
sen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
22. August 2012 im Verfahren D-4306/2012 u.a. festhielt, das Gericht ha-
be im Verfahren D-7273/2009 vom 18. Juli 2012 die Gefährdung der Fa-
milie geprüft und verneint, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass der
Antrag auf Asylgewährung der Kinder übersehen worden sei,
dass das Gericht sein Urteil D-7273/2009 vom 18. Juli 2012 in Kenntnis
des Alters der Kinder gefällt und die Anordnung einer Anhörung der Kin-
der aufgrund ihres Alters und des Umstandes, dass es sich nicht um un-
begleitete Minderjährige handle, praxisgemäss implizit als nicht notwen-
dig erachtet habe, weshalb nicht davon auszugehen sei, es habe in den
Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt,
dass das Gericht mit Zwischenverfügung vom 22. August 2012 das Revi-
sionsgesuch gegen das Urteil D-7273/2009 vom 18. Juli 2012 daher als
aussichtslos beurteilte, den Vollzug der Wegweisung nicht aussetzte und
einen Kostenvorschuss erhob,
dass das Gericht mit Urteil D-4306/2012 vom 13. September 2012 wegen
Nichtleistens des Kostenvorschusses auf das Revisionsgesuch nicht ein-
trat,
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dass die Familie mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe
an das BFM vom 23. August 2012 unter anderem beantragte, es seien
die originäre Flüchtlingseigenschaft der Kinder A._______ und
B._______ sowie die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern an-
zuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, und eventuell seien Wegwei-
sungshindernisse festzustellen,
dass das BFM diese Eingabe zur Behandlung an das Bundesverwal-
tungsgericht weiterleitete,
dass die Kinder A._______ und B._______ mit Eingabe ihres vormaligen
Rechtsvertreters vom 19. November 2012 an das BFM um Zuerkennung
der originären Flüchtlingseigenschaft ersuchen liessen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5972/2012 vom 24. Ja-
nuar 2013 die als Gesuch um Revision seines Urteils vom 18. Juli 2012
und des Revisionsurteils vom 13. September 2012 an die Hand genom-
menen Eingaben vom 23. August 2012 und vom 30. November 2012 ab-
wies, soweit es darauf eintrat,
dass es die Akten zur Behandlung der Asylgesuche von A._______ und
B._______ vom 19. November 2012 an das BFM überwies,
dass der vormalige Rechtsvertreter mit diversen Schreiben an das BFM
erneut um Eintreten auf die Asylgesuche der Kinder nach deren vorgän-
giger Anhörung ersuchte,
dass das BFM dem damaligen Rechtsvertreter mit Schreiben vom
5. März 2013 in Anwendung von Art. 36 AsylG anstelle einer Anhörung
der Kinder das rechtliche Gehör gewährte mit der Begründung, die Kinder
seien bereits ins ordentliche Asylverfahren der Eltern eingeschlossen ge-
wesen, weshalb die Asylgesuche der Kinder als Zweitgesuche zu qualifi-
zieren seien und der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG erfüllt sei,
dass die neu mandatierte Rechtsvertreterin im Rahmen ihrer Stellung-
nahme vom 18. März 2013 ans Bundesamt geltend machte, dem Kin-
deswohl respektive den Entwicklungsmöglichkeiten von A._______ und
B._______ in Serbien sei im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7273/2009 vom 18. Juli 2012 zu wenig Beachtung geschenkt worden,
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dass für A._______ und B._______ bei einer Rückkehr nach Serbien
aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Roma-Minderheit der Zugang zu Ge-
sundheitsversorgung und Bildung stark eingeschränkt sein würde, was
mit dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK; SR 0.107) nicht zu vereinbaren sei, und die Kinder über-
dies den Bezug zur Heimat in ihrer vierjährigen Anwesenheit in der
Schweiz verloren hätten und hier gut integriert seien, weshalb eine Rück-
kehr nach Serbien unzumutbar und die vorläufige Aufnahme anzuordnen
sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. April 2013 – eröffnet am 30. April
2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Zweitasyl-
gesuche der Kinder nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz ver-
fügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, die sozialen und wirt-
schaftlichen Probleme der Roma-Familie im Fall einer Rückkehr nach
Serbien und die schwierige Entwicklungsperspektive der Kinder seien
vom Bundesamt und vom Bundesverwaltungsgericht bereits beurteilt und
nicht als Wegweisungsvollzugshindernis qualifiziert worden,
dass das am 4. Mai 2009 eingeleitete Asylverfahren rechtskräftig abge-
schlossen sei und keine Hinweise auf nach Abschluss dieses Verfahrens
eingetretene Ereignisse vorlägen, die geeignet seien, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant seien,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
7. Mai 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und dabei beantragen liessen, die Verfügung des BFM
vom 29. April 2013 sei aufzuheben, es sei auf die Asylgesuche der be-
schwerdeführenden Kinder einzutreten und diesen die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren, ebenso wie ihren Eltern, welche ihr Aufenthaltsrecht
aus dem Recht der Kinder auf Familienleben ableiten könnten,
dass die Rechtsvertreterin zur Begründung im Wesentlichen die Argu-
mente aus ihrer obgenannten Stellungnahme vom 18. März 2013 ans
Bundesamt wiederholte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2581/2013 vom 16. Mai
2013 die Beschwerde vollumfänglich abwies,
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dass die Rechtsvertreterin mit als "Gesuch (…) betreffend Asyl/vorläufige
Aufnahme" betitelter und ans BFM gerichteter Eingabe vom 21. Mai 2013
für A._______ und B._______ beantragte, es sei "in Abweichung" vom
Entscheid des Bundesamtes vom 30. April (recte: 29. April) 2013 auf das
Asylgesuch der beiden Kinder einzutreten und es sei ihnen in der
Schweiz Asyl, eventuell die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass ein neu vorliegender, A._______ und B._______ betreffender Be-
richt der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste St. Gallen (KJPD)
vom 16. Mai 2013 zum einen eine erneute Überprüfung der Asylgründe
sowohl der Kinder als auch der Eltern und zum anderen eine Neubeurtei-
lung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges als angezeigt erschei-
nen lasse,
dass das Bundesverwaltungsgericht überdies im Urteil vom 16. Mai 2013
nicht berücksichtigt habe, dass die Familienmitglieder Angehörige der
Roma-Minderheit seien, die serbische Sprache nicht sprechen und die
Kinder daher in Serbien keinen Zugang zu Bildung haben würden,
dass in einer weiteren Eingabe vom 3. Juni 2013 unter Beilage eines kur-
zen, als Bericht des Lehrers von A._______ bezeichneten, nicht unter-
schriebenen Textes geltend gemacht wird, der Junge spreche die serbi-
sche Sprache nicht, weshalb mit erheblichen Integrationsproblemen zu
rechnen sei sowie in Kombination mit der Diskriminierung von Roma-
Kindern beim Schulbesuch in Serbien real kein Zugang zu Bildung gege-
ben sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juni 2013 wegen Aussichtslosigkeit
des Wiedererwägungsgesuchs einen Gebührenvorschuss erhob, welcher
am 12. Juni 2013 bezahlt wurde,
dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 12. Juni 2013 einen aktuellen
Bericht des Hausarztes der beschwerdeführenden Kinder vom 8. Juni
2013 einreichte, in dem bestätigt werde, dass eine Ausweisung der Fami-
lie für A._______ katastrophale Folgen hätte und für beide Kinder "ein
massives Trauma mit unabsehbaren Konsequenzen" wäre,
dass der vormalige Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. Juni 2013 ans
BFM die Namen von diversen Personen nannte, welche bestätigen könn-
ten, dass A._______ und B._______ kein Serbisch verstehen würden,
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dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juli 2013 auf das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 21. Mai 2013 nicht eintrat und die Vollstreckbarkeit der
Verfügung vom 4. Mai 2009 feststellte, eine Gebühr von Fr. 600.– erhob
und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu,
dass das Bundesamt aufgrund einer am 1. Juli 2013 beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingereichten Beschwerde ge-
gen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2581/2013 vom 16. Mai
2013 und das Revisionsurteil D-5972/2012 vom 24. Januar 2013 einst-
weilen von Vollzugshandlungen absah,
dass der EGMR den Wegweisungsvollzug nicht sistierte und das Bundes-
amt am 18. Juli 2013 den Vollzugsstopp daher wieder aufhob,
dass die Kinder A._______ und B._______ durch ihre Rechtsvertreterin
mit Eingabe vom 18. Juli 2013 gegen die Verfügung des BFM vom
10. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
beantragen liessen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es
sei auf das Asylgesuch der Kinder einzutreten, und es sei diesen in der
Schweiz Asyl, evtl. die vorläufige Aufnahme zu gewähren; eventualiter sei
die Verfügung des BFM vom 10. Juli 2013 aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, die Sache nach Anhörung der Kinder zu überprüfen und
über das Gesuch um Asyl zu entscheiden,
dass die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantra-
gen liessen, es sei der Wegweisungsvollzug für die Dauer des Gerichts-
verfahrens zu sistieren,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 19. Juli 2013 den
Vollzug der Wegweisung superprovisorisch aussetzte,
dass der Instruktionsrichter nach Eingang der Akten und Prüfung der Er-
folgsaussichten des Rechtsmittels mit Zwischenverfügung vom 24. Juli
2013 festhielt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie die von
ihnen eingereichten Beweismittel dürften als wiedererwägungsrechtlich
nicht relevant zu erachten sein, zumal keine seit dem rechtskräftigen Ab-
schluss des ordentlichen Asylverfahrens (vgl. das Beschwerdeurteil vom
16. Mai 2013) eingetretene, wesentliche Veränderung der Sachlage er-
sichtlich sei,
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dass der Instruktionsrichter die in der Beschwerde formulierten Begehren
dementsprechend als aussichtslos einschätzte, das Vorliegen eines
überwiegenden privaten Interesses an einer Vollzugsaussetzung vernein-
te, das Gesuch um Sistierung des Wegweisungsvollzugs abwies, den in
der Verfügung vom 19. Juli 2013 superprovisorisch angeordneten Voll-
zugsstopp aufhob und die Vollstreckbarkeit der vom BFM mit Verfügung
vom 29. April 2013 rechtskräftig verfügten Wegweisung aus der Schweiz
feststellte (vgl. Art. 112 AsylG i.V.m. Art. 56 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass der Instruktionsrichter zur Deckung der mutmasslichen Verfahrens-
kosten einen Vorschuss in der Höhe von Fr. 1200.– erhob,
dass die Beschwerdeführenden am 5. August 2013 den Kostenvorschuss
leisteten,
dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 5. August 2013 eine Be-
schwerdeergänzung einreichte, in welcher sie zunächst einräumte, es sei
fraglich, ob es überhaupt möglich sei, in der kurzen Zeit zwischen dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2013 und dem Wider-
erwägungsgesuch vom 21. Mai 2013 neue Beweise vorzulegen,
dass sie sodann nochmals darum ersuchte, die Arztberichte seien als
neue Beweismittel entgegenzunehmen, und in verfahrensrechtlicher Hin-
sicht erneut beantragte, es sei der Wegweisungsvollzug für die Dauer des
Gerichtsverfahrens zu sistieren,
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und diese
in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesge-
richt (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb
darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters bzw. einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e
AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Vorinstanz die Eingabe vom 21. Mai 2013 als Wiedererwä-
gungsgesuch entgegennahm und mit Verfügung vom 10. Juli 2013 nicht
darauf eintrat,
dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, in der Eingabe vom
21. Mai 2013 würden weder neue Tatsachen vorgebracht noch Beweis-
mittel eingereicht, welche Elemente enthielten, die nicht bereits in den
vorhergehenden Verfahren geltend gemacht und von den Asylbehörden
geprüft worden seien,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesge-
richts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten
Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwä-
gung abgeleitet wird (vgl. BGE 136 II 177 E. 2 S. 181 f., mit weiteren
Hinweisen),
dass danach die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in
Wiedererwägung zu ziehen hat, wenn sich der rechtserhebliche Sachver-
halt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil
der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher
Weise verändert hat und mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist,
dass sodann auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG
einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich
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auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit
einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist, und ein sol-
chermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnen-
des Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens
zu behandeln ist,
dass auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten ist, wenn lediglich
eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tat-
sachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die be-
reits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Ver-
fügung hätten geltend gemacht werden können,
dass eine Wiedererwägung ausserdem dann nicht in Betracht fällt, wenn
zu deren Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt
werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die
auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht
ersichtlich sind,
dass hingegen auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn die gesuchstellende
Person Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem
anderen Entscheid zu führen, und die Frage, ob sie auch tatsächlich ge-
geben und auch geeignet sind, im konkreten Fall zu einer anderen Be-
trachtungsweise zu führen, Gegenstand der materiellen Prüfung der Ein-
gabe ist (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f.,
EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a und b S. 103 f. mit weiteren Hinweisen,
EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44),
dass die Rechtsvertreterin die Eingabe vom 21. Mai 2013, ergänzt durch
weitere Eingaben vom 3. und 12. Juni 2013, u.a. damit begründete, ein
neu vorliegender, die Kinder A._______ und B._______ betreffender Be-
richt der KJPD vom 16. Mai 2013 lasse zum einen eine erneute Überprü-
fung der Asylgründe sowohl der Kinder als auch der Eltern und zum an-
deren eine Neubeurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
als notwendig erscheinen,
dass die Kinder gemäss dem ärztlichen Bericht beim Gedanken an eine
Rückkehr nach Serbien unter massiven Ängsten litten, da der Vater in
Serbien von Leuten der Mafia geschlagen, B._______ an den Haaren ge-
zogen und auch die Mutter sowie A._______ malträtiert worden seien,
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Seite 10
und daher erwiesen sei, dass die Kinder "in jüngster Zeit vertieft traumati-
sierende Verfolgung" erlitten und eine "subjektive, nicht vortäuschbare
Furcht (…) vor künftiger Verfolgung" hätten (vgl. Eingabe vom 21. Mai
2013 S. 5),
dass dem eingereichten Arztbericht der KJPD vom 16. Mai 2013 zu ent-
nehmen ist, dass A._______ und B._______ seit 12. Januar 2010 bei
dieser Institution in ambulanter kinderpsychiatrischer Behandlung sind,
die KJPD seither die Eltern und die Kinder "in grösseren Abständen (…)
gesehen" sowie den beiden Kindern eine Ergotherapie verordnet hat,
welche diese regelmässig besucht haben,
dass eine psychische Belastungssituation der Kinder einerseits im Zu-
sammenhang mit angeblichen Gewalterfahrungen des Vaters in Serbien
durch eine "mafiös organisierte Bande" bzw. "die Mafia" sowie anderer-
seits im Zusammenhang mit der bevorstehenden Wegweisung bereits in
früheren ärztlichen Berichten der KJPD erwähnt wurde (vgl. die beiden
Berichte der KJPD über A._______ und B._______ vom 17. November
2011 sowie den Bericht der KJPD über beide Kinder vom 10. August
2012) und die Angaben im aktuellen Bericht vom 16. Mai 2013 daher
nicht neu sind,
dass entgegen der in der Beschwerde vom 18. Juli 2013 (S. Ziff. IV 1
S. 7 f.) vertretenen Ansicht aus den Ängsten der Kinder und den psycho-
somatischen Beschwerden nicht auf asylrechtlich relevante Ursachen wie
eine "private, staatlich geduldete oder gar geförderte Verfolgung" ge-
schlossen werden kann,
dass die Asylvorbringen von den zuständigen Asylbehörden rechtskräftig
als unglaubhaft beurteilt wurden (vgl. BFM-Verfügung vom 21. Oktober
2009 S. 3, bestätigt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D- 7273/2009 vom 18. Juli 2012 E. 4.1.-4.2 S. 7 f.),
dass sich im aktuellen Arztbericht der KJPD vom 16. Mai 2013 keine Di-
agnose einer schweren Traumatisierung findet, wie in der Beschwerde
vom 18. Juli 2013 (Ziff. IV 1 S. 9) behauptet wird,
dass im Bericht der KJPD lediglich festgehalten wird, die Erinnerung an
bedrohliche Erlebnisse im Heimatland sowie die drohende Wegweisung
belasteten die Kinder erheblich, und die bestehende Symptomatik aus-
drücklich in den Kontext der mit der bevorstehenden Ausreise verbunde-
nen Unsicherheit gestellt wird,
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Seite 11
dass die pauschale Aussage in der Beschwerdeergänzung vom 5. August
2013 (Ziff. IV 1 S. 3), wonach die psychische Beeinträchtigung der Kinder
"heute in ihrer Ausprägung als neu einzustufen sei", unbehelflich ist, zu-
mal weder dem Bericht des Hausarztes vom 8. Juni 2013 noch demjeni-
gen der KJPD vom 16. Mai 2013 Anhaltspunkte für eine wesentlich ver-
änderte Sachlage hinsichtlich des Gesundheitszustandes von A._______
und B._______ seit dem Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsge-
richts D-2581/2013 vom 16. Mai 2013 zu entnehmen sind,
dass sich keine Neubeurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges aufdrängt, zumal sowohl die Situation der Minderheit der Roma in
Serbien als auch die gesundheitliche Situation von A._______ und
B._______ und ihr Zugang zur Gesundheitsversorgung in Serbien sowie
das Kindeswohl vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
18. Juli 2012 – teilweise unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz in der ergänzenden Vernehmlassung vom 10. Januar 2012
– ausführlich gewürdigt wurden (E. 4.3 S. 9 f., E. 6.4.2 S. 13 f., E. 6.4.3
S. 14 ff.),
dass die diesbezüglichen Urteilserwägungen – wie erst kürzlich im Be-
schwerdeurteil D-2581/2013 (S. 6) vom 16. Mai 2013 festgehalten – auch
im heutigen Zeitpunkt noch zutreffend sind, zumal sich die Sachlage seit-
her nicht wesentlich verändert hat,
dass die Rechtsvertreterin bezüglich des erneut gestellten Antrags auf
Anhörung der Kinder bereits im Urteil D-2581/2013 vom 16. Mai 2013 auf
das Revisionsurteil D-5972/2012 vom 24. Januar 2013 (E. S. 4.3 S. 9 ff.)
hingewiesen wurde, wo unter Hinweis auf das (mittlerweile als BVGE
2012/31 publizierte) Urteil E-3296/2012 des Bundesverwaltungsgerichts
vom 18. September 2012 die Frage der Notwendigkeit einer Anhörung
der Kinder unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung ausführlich erwogen und für den vorliegenden Fall verneint wurde,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie die von ihnen ein-
gereichten Beweismittel demzufolge als wiedererwägungsrechtlich nicht
relevant zu erachten sind, zumal keine seit dem rechtskräftigen Ab-
schluss des ordentlichen Asylverfahrens (vgl. das Beschwerdeurteil vom
16. Mai 2013) eingetretene, wesentliche Veränderung der Sachlage er-
sichtlich ist, und das BFM daher zu Recht auf das Wiedererwägungsge-
such nicht eingetreten ist,
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Seite 12
dass ergänzend anzufügen bleibt, dass für das Wohl von Kindern ein-
schliesslich einer ausreichenden Ernährung, emotionalen Unterstützung
und Vorbereitung auf die Rückkehr in die Heimat in erster Linie die Eltern
verantwortlich sind und erst subsidiär staatliche Institutionen,
dass die Rechtsvertreterin ihre Eingaben vom 21. Mai 2013 sowie die Er-
gänzungen vom 3. und 12. Juni 2013 ferner damit begründet, das Bun-
desverwaltungsgericht habe im Urteil vom 16. Mai 2013 einen wesentli-
chen Aspekt des Sachverhaltes nicht berücksichtigt bzw. nicht gewürdigt,
indem es der Tatsache keine Beachtung geschenkt habe, dass die Kinder
A._______ und B._______ als Angehörige der Minderheit der Roma die
serbische Sprache nicht sprechen würden und ihnen in Kombination mit
der Diskriminierung als Roma daher in Serbien der Zugang zu Bildung
verwehrt bleiben würde,
dass sie keine Chance auf eine für ein gesellschaftliches und wirtschaftli-
ches Fortkommen notwendige Ausbildung erhalten würden und daher
"der akuten Gefahr der sozialen Marginalisierung ausgesetzt" seien, wo-
mit ihnen eine lebenslängliche unmenschliche Behandlung im Sinne von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) drohe, deren Verlet-
zung auch in einem Wiederwägungsverfahren geltend gemacht werden
könne (vgl. Beschwerde Ziff. IV 3.3 S. 12),
dass in der Zwischenverfügung vom 24. Juli 2013 (S. 6) darauf hingewie-
sen wurde, dass im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens vor dem
BFM nicht die Korrektur eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts er-
wirkt werden kann,
dass sich im Übrigen das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsurteil
D-5972/2012 vom 24. Januar 2013 (E. 4.3 S. 9) mit den bereits vom frü-
heren Rechtsvertreter vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des Erwerbs
der serbischen Sprache durch die Kinder befasst hat,
dass es sich mithin auch bei diese Rüge um repetitive, appellatorische
Kritik an den bisherigen Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts
handelt, welche überdies – wie erwähnt – in einem Wiedererwägungsver-
fahren vor dem BFM nicht geprüft werden kann,
dass aus der unklaren Formulierung in der Beschwerdeergänzung vom
5. August 2013 nicht eindeutig hervorgeht, ob die Rechtsvertreterin da-
D-4099/2013
Seite 13
selbst einen Eventualantrag auf Revision der Urteils vom 16. Mai 2013
gestellt hat,
dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel strenge Anfor-
derungen zu stellen sind und darzulegen ist, welcher gesetzliche Revisi-
onstatbestand angerufen wird und inwiefern dieser erheblich sein sollte
(vgl. auch hierzu das Revisionsurteil D-5972/2012 vom 24. Januar 2013
E. 4 S. 8 ff.),
dass in der Beschwerdeergänzung vom 5. August 2013 ferner geltend
gemacht wird, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestehe ein
Recht auf Revision eines Urteils bzw. auf das neue Asylgesuch wäre ein-
zutreten, wenn der EGMR eine Verletzung der EMRK festgestellt habe,
dass der EGMR über die Beschwerde gegen die Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts D-2581/2013 vom 16. Mai 2013 und D-5972/2012 vom
24. Januar 2013 noch nicht entschieden hat,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
und die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 1200.–
festzusetzen und mit dem am 5. August 2013 in derselben Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 1‒3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4099/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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