B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4099/2017
law/auj
Ur t e i l vom 11 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Juni 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2015 illegal in die Schweiz
einreiste und am 20. Oktober 2015 um Asyl nachsuchte,
dass das SEM am 5. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Basel die Personalien des Beschwerdeführers erhob, ihn sum-
marisch zum Reiseweg sowie zu den Ausreisegründen befragte und ihn
am 19. September 2016 vertieft zu seinen Asylgründen anhörte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs angab, er habe im Iran der
schiitischen Glaubensgemeinschaft angehört und sei im Jahr 2003/2004
von der Universität in Teheran, an der er studiert habe, ausgeschlossen
worden, weil er an der Uni über Religion geredet und Sitzungen zwischen
Angehörigen verschiedener Religionen organisiert habe,
dass er sich Ende 2006 einer Gruppe angeschlossen habe, die sich für den
Übergang von einer Theokratie zu einer Demokratie ohne Religion bezie-
hungsweise für eine säkulare Gesellschaft und für Religionsfreiheit im Iran
eingesetzt habe und deren Mitglieder Bücher gelesen, sich zu Sitzungen
und Diskussionen getroffen und Skripte von heiligen Schriften verschiede-
ner Religionen im Freundeskreis verteilt hätten,
dass er deswegen im April/Mai 2007 von Angehörigen der Basidji (parami-
litärische Miliz, organisatorisch eine Abteilung der Iranischen Revolutions-
garde) festgenommen worden und während dreier Monate inhaftiert und
gefoltert, mangels Beweisen jedoch aus der Haft entlassen worden sei,
dass er 2011/2012 Anhänger der Religionsgemeinschaft der Bahai’ ken-
nengelernt und in der Folge an deren Sitzungen teilgenommen habe, im
März/April 2015 Bahai’ geworden sei und aufgrund dieser Konversion von
den Behörden gesucht und von seiner Familie verstossen worden sei,
dass Mitglieder der Basidji ihn im Juni/Juli 2015 festgenommen hätten, weil
er Angehörige von inhaftierten Bahai’ besucht habe,
dass er während zehn Tagen festgehalten, verhört und misshandelt worden
sei und am 19. September 2015 seine Heimat verlassen habe, um einer
erneuten Festnahme zuvorzukommen,
dass er über die Türkei und Griechenland in die Schweiz gelangt sei,
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dass er in Griechenland eine Person namens B._______ kennengelernt
habe, die ihm das Christentum nähergebracht habe, und er in der Schweiz
zum Christentum konvertiert sei, regelmässig den Gottesdienst in einer
protestantischen Kirche besuche und sich am (…) 2016 habe taufen las-
sen,
dass das SEM mit Verfügung vom 14. Juni 2017 feststellte, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte,
die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegwei-
sung anordnete,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen am 3. Juli 2017 eröffneten Ent-
scheid durch seinen Rechtsvertreter am 22. Juli 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und darin beantragt, der Entscheid des
Staatssekretariates für Migration SEM vom 14. Juni 2017 sei aufzuheben
und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegeh-
ren 1),
dass weiter beantragt wird, eventuell sei der Entscheid des SEM aufzuhe-
ben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 2),
und subeventuell sei festzustellen, dass der Vollzug des Wegweisung des
Beschwerdeführers nicht möglich, nicht zulässig und nicht zumutbar sei
(Rechtsbegehren 3),
dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum er-
sucht, es sei festzustellen, dass die Beschwerdefrist erst am 2. August
2017 ablaufe, und ihm Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde bis
2. August 2017 zu geben sei (Rechtsbegehren 4),
dass ferner beantragt wird, es sei eine Befragung des Beschwerdeführers
durchzuführen beziehungsweise anzuordnen (Rechtsbegehren 5),
dass der Beschwerdeführer schliesslich darum ersucht, es sei ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechts-
anwalt als amtlicher Anwalt beizuordnen (Rechtsbegehren 6),
dass als Beschwerdebeilagen folgende Dokumente eingereicht wurden:
eine als „Lebenslauf“ bezeichnete persönliche Stellungnahme des Be-
schwerdeführers vom 5. Juli 2017; eine vom (…) datierende Bestätigung
der (…) C._______ über die am (…) 2016 erfolgte Erwachsenentaufe des
Beschwerdeführers; zwei Arbeitsverträge, ein Versicherungsausweis und
drei Lohnabrechnungen; ferner ein Gesuchsformular „Unterbringung bei
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Dritten“ und ein Untermietvertrag sowie drei Kursausweise und ein Zertifi-
kat,
dass mit Eingabe vom 4. August 2017 eine Fürsorgebestätigung vom
26. Juli 2017 nachgereicht und mitgeteilt wurde, es könne mangels neuer
Beweismittel keine Beschwerdeergänzung eingereicht werden, weshalb
das Rechtsbegehren 4 zurückgezogen werde,
dass das Gericht in der Eingabe um Mitteilung ersucht wurde, von welchen
Behörden und unter welchen Aktennummern das SEM die nicht offenge-
legten Aktenstücke A12 und A13 erhalten habe, damit der Rechtsvertreter
diese Dokumente bei den jeweiligen Behörden anfordern könne,
dass der Beschwerdeführer im Oktober 2015 in D._______ in Polizeige-
wahrsam genommen worden sei, die (…) Behörden jedoch keine Akten
hätten,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 24. Juli 2017 den Eingang der Be-
schwerde bestätigte,
dass es mit Zwischenverfügung vom 17. August 2017 die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines un-
entgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbe-
gehren abwies und den Beschwerdeführer (unter Androhung des Nichtein-
tretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall) aufforderte, bis am
28. August 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen,
dass das Gericht in der Zwischenverfügung dem Rechtsvertreter antrags-
gemäss Einsicht in die Akten A12/13 (Einvernahmeprotokoll der Kantons-
polizei D._______ vom 20. Oktober 2015) und A13/2 (Strafbefehl vom
9. Dezember 2015) sowie in die Identitätskarte und den Nationalitätenaus-
weis des Beschwerdeführers gewährte,
dass es den Antrag auf Edition einer Kopie eines von der Polizei sicherge-
stellten Reisepasses des Beschwerdeführers abwies,
dass der Kostenvorschuss am 23. August 2017 fristgerecht bezahlt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31.August 2017 als Be-
schwerdebeilage 11 ein vom 30. August 2017 datierendes ärztliches Zeug-
nis von Dr. med. E._______, Facharzt FMH für Innere Medizin, nach-
reichte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
SR 142.31) i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kogni-
tion des Bundesverwaltungsgerichts sich im Anwendungsbereich des Asyl-
gesetzes aus Art. 106 Abs. 1 AsylG ergeben und im Anwendungsbereich
des Ausländergesetzes aus Art. 112 AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt wird – um eine sol-
che unbegründete Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG), und als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann
glaubhaft sind, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen,
dass darüber hinaus die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig
erscheinen muss, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert,
dass Glaubhaftmachung ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein
reduziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum lässt für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person,
dass entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung dieser Person sprechen,
überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen
ist (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.2 f.),
dass das SEM zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs in der an-
gefochtenen Verfügung (vgl. S. 3 f.) die vorgebrachten Aktivitäten des Be-
schwerdeführers für eine sich für Religionsfreiheit im Iran einsetzende
Gruppierung und die deswegen angeblich erfolgte dreimonatige Inhaftie-
rung im Jahr 2007 sowie die Haftentlassung mit einlässlicher und überzeu-
gender Begründung als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG qualifi-
zierte,
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dass das Staatssekretariat ferner den vorgebrachten Übertritt des Be-
schwerdeführers zur Religionsgemeinschaft der Bahai’ und die im Zusam-
menhang damit stehende Festnahme im Jahr 2015 ebenfalls mit zutreffen-
der Begründung als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG beurteilte und
daher deren Asylrelevanz nicht prüfte (vgl. S. 3 f. der Verfügung vom
14. Juni 2017),
dass es angesichts der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen von
2007 und derjenigen von 2015 zu Recht deren asylrechtliche Relevanz
nicht geprüft und festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
der Ausreise (angeblich im September 2015) keiner Verfolgung ausgesetzt
war,
dass die Vorinstanz hinsichtlich der geltend gemachten Konversion des
Beschwerdeführers zum Christentum in der Schweiz im Jahr 2016 festhielt,
aufgrund von dessen Aussagen an der Anhörung sei davon auszugehen,
dass diese Konversion nur formal erfolgt sei, um ein Aufenthaltsrecht in der
Schweiz zu erlangen,
dass der zweimalige Religionswechsel innerhalb eines Jahres keine – für
eine Konversion unerlässliche – tiefgehende Auseinandersetzung mit den
einzelnen Religionen vermuten lasse, und die erst in der Schweiz erfolgte
Konversion des Beschwerdeführers nicht auf einem ernst gemeinten reli-
giösen Gesinnungswandel mit einer festen Überzeugung beruhe,
dass es sich bei der eingereichten Taufurkunde vom (…) 2016 nicht um
eine offizielle Taufurkunde handle, zumal nicht angegeben sei, von welcher
Kirche das Dokument ausgestellt worden sei,
dass zudem keine Hinweise vorlägen, dass der Beschwerdeführer sich in
der Schweiz in besonderem Masse religiös betätige, und nicht davon aus-
zugehen sei, dass ein einfaches persönliches Engagement in einer
Schweizer Kirchgemeinde das Interesse der iranischen Behörden auf ihn
lenken könnte,
dass deshalb eine Verfolgungssituation im Iran im Zusammenhang mit der
angeblichen Konversion des Beschwerdeführers auszuschliessen sei, und
seine diesbezüglichen Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten,
dass auf Beschwerdeebene keine Auseinandersetzung mit diesen zutref-
fenden Erwägungen der Vorinstanz erfolgt,
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dass der Beschwerdeführer stattdessen vorbringt, er habe im Asylverfah-
ren und bei der Einvernahme durch die Polizei nicht seine wahre Ge-
schichte erzählt, weil er nicht habe offenlegen wollen, was er in Griechen-
land getan habe, und weil er Angst gehabt habe, als Krimineller verurteilt
und abgeschoben zu werden,
dass ihn jedoch Gewissensbisse geplagt hätten und ein Betreuer im Durch-
gangszentrum ihm ermöglicht habe, einem Polizisten von (…) am (…) in
D._______ informell alles zu erzählen, und der Rechtsvertreter beabsich-
tige, diese Vorbringen zu verifizieren und zu belegen,
dass ihn (den Beschwerdeführer) immer mehr Gewissensbisse geplagt
hätten und er auch sein Umfeld, das ihn so gut unterstütze, nicht täuschen
wolle,
dass ihm sein Glaube beim Entscheid, reinen Tisch zu machen, geholfen
habe, und er jetzt auch im Asylverfahren die Wahrheit sagen wolle, obwohl
er immer noch Angst habe,
dass sich seine wahre Geschichte aus dem als Beschwerdebeilage 3 ein-
gereichten „Lebenslauf“ ergebe,
dass seine Familie jüdischer Herkunft sei und seine Mutter sowie die Ver-
wandten mütterlicherseits nach der Islamischen Revolution im Iran zum
schiitischen Islam konvertiert seien,
dass es in der Familie Spannungen gegeben habe, weil der Vater und die
Verwandten väterlicherseits ihre Religion nicht gewechselt hätten, und der
Vater im Jahr 2000 unter für ihn (den Beschwerdeführer) nicht ganz klaren
Umständen verstorben sei,
dass der Onkel mütterlicherseits, General F._______, in der Iranischen Re-
volutionsgarde Sepah ein einflussreicher Mann gewesen sei, und er (der
Beschwerdeführer) sich gegen ihn aufgelehnt habe,
dass er (der Beschwerdeführer) ein begabter Schüler gewesen sei und im
Alter von 14 bis 18 Jahren an einer Universität in Teheran (…) studiert
habe,
dass er gegenüber Religionen kritisch eingestellt gewesen sei und insbe-
sondere den Islam hinterfragt habe, jedoch viele Bücher über Religionen
gelesen habe,
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dass er von Männern einer Spezialeinheit der Iranischen Revolutionsgarde
Sepah abgeführt worden sei, als er während einer Konferenz von Studie-
renden an einer Universität in Teheran die Frage diskutiert habe, warum
iranische Bahai’ nicht zum Studium an der Universität zugelassen worden
seien,
dass die iranische Regierung überzeugt sei, dass die Bahai’ mit Israel ko-
operierten, und man ihn während zweier Wochen unter dem Verdacht, für
den israelischen, englischen oder amerikanischen Geheimdienst zu arbei-
ten, festgehalten, verhört und gefoltert habe,
dass man ihm mit einem Teppichmesser Schnitte und mit Zigaretten Brand-
wunden zugefügt und ihm einen Daumen gebrochen sowie vier Zähne aus-
geschlagen habe,
dass ein Militärgericht ihn schliesslich zu drei Jahren Haft verurteilt habe
weil er sich gegen den Islam gestellt habe,
dass er im August 2007 aus der Haft entlassen worden sei, im Dezember
2007 seine Heimat verlassen habe und nach seiner Ankunft auf G._______
(Griechenland) während 33 Tagen inhaftiert gewesen sei,
dass er in Griechenland zunächst in H._______ für einen Afghanen tätig
gewesen sei, den er im Gefängnis kennengelernt habe und der (…) benutzt
habe, wobei er (der Beschwerdeführer) (…),
dass er nach einem Jahr befördert worden sei und bis (…) in I._______ in
einer (…) als (…) gearbeitet habe, wo er (…) repariert und präpariert habe,
dass man ihn mit einem gefälschten dänischen Pass mit der Identität von
J._______ als Begleitperson für (…) eingesetzt habe,
dass er im Jahr 2010 den Iraner B._______ kennengelernt habe, der in
Athen für eine iranische christliche Kirche tätig sei, und er begonnen habe,
sich mit dem christlichen Glauben auseinanderzusetzen,
dass er zu Gott gebetet habe, er wolle nicht mehr trinken und Drogen neh-
men, und er am nächsten Tag kein Verlangen mehr gehabt und nicht mehr
geraucht und getrunken habe,
dass ihn dieses einschneidende Erlebnis jedoch nicht davon abgehalten
habe, weiterhin für die Mafia zu arbeiten,
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dass er mit der Zeit seine Tätigkeit nicht mehr mit seinem wachsenden
Glauben habe in Einklang bringen können, und er sich im Jahr (…) von der
Mafia gelöst habe,
dass er sich etwa ein Jahr lang mithilfe von B._______ in einem kleinen
Dorf in der Nähe von I._______ versteckt habe, weil die Mafia ihn gesucht
habe, und B._______ ihm geraten habe, Griechenland zu verlassen,
dass er in der Schweiz den Betreuern durch seinen christlichen Glauben
aufgefallen sei und andere Asylsuchende ihn deswegen schikaniert und
Drohungen gegen ihn ausgesprochen hätten,
dass er in C._______ regelmässig den Gottesdienst der (…) besuche und
auch an den weiteren Veranstaltungen der Kirche teilgenommen und sich
entschlossen habe, den christlichen Glauben mit einer Taufe am (…) 2016
auch offiziell zu bestätigen,
dass er fest entschlossen sei, ein legales Leben zu führen, und deswegen
bei (…) am (…) zu seiner Zeit bei der griechischen Mafia ausgesagt habe,
dass diese Vorbringen nicht geeignet sind, die überzeugenden Erwägun-
gen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu entkräften,
dass keine plausiblen Gründe dafür ersichtlich sind, weshalb die auf Be-
schwerdeebene vorgetragene Geschichte eher der Wahrheit entsprechen
sollte als die im erstinstanzlichen Asylverfahren vorgebrachte, und auch
nicht überzeugend dargelegt wird, weshalb die angeblich wahre zweite Ge-
schichte nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren erzählt wurde,
dass der Beschwerdeführer anstelle einer ernsthaften Auseinandersetzung
mit den vorinstanzlichen Erwägungen auf Beschwerdeebene Vorbringen
beliebig abändert, auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt,
dass er im erstinstanzlichen Verfahren angab, er sei im Jahr 2003/2004
vom Studium an einer Universität in Teheran ausgeschlossen worden, weil
er dort „über Religion geredet“ und „Sitzungen zwischen verschiedenen
Religionen organisiert“ habe (vgl. act. A15/16 F10),
dass er im Beschwerdeverfahren jedoch vorbringt, er habe an der Univer-
sität die Frage diskutiert, warum iranische Bahai’ nicht zum Studium zuge-
lassen seien, und sei deswegen festgenommen und gefoltert und an-
schliessend zu drei Jahren Haft verurteilt worden,
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dass er im erstinstanzlichen Verfahren das Foltervorbringen im Jahr 2007
im Rahmen einer dreimonatigen Haft situiert hatte, in der Beschwerde da-
rauf verzichtete, zu den zutreffenden Erwägungen des SEM zur Unglaub-
haftigkeit der Inhaftierung Stellung zu beziehen, und das Foltervorbringen
neu ins Jahr 2003/2004 vorverlagerte sowie in einen anderen Kontext
stellte,
dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb der Beschwerdeführer eine
Festnahme mit massiver Folter im Jahr 2003/2004 und eine anschlies-
sende dreijährige Haftstrafe bis 2007 nicht bereits im erstinstanzlichen Ver-
fahren hätte erwähnen können,
dass das neue Foltervorbringen und die anschliessende dreijährige Haft-
strafe mit Entlassung im Jahr 2007 demzufolge nachgeschoben und daher
unglaubhaft sind,
dass das am 31. August 2017 eingereichte, auf Bitte des Beschwerdefüh-
rers hin erstellte „Zeugnis zur Dokumentation erlittener Folter“ eines
Schweizer Arztes, der gemäss eigenen Angaben als ehemaliger Konsili-
ararzt am Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer SRK in D._______ die
somatischen Folterfolgen gut kennt, an der Unglaubhaftigkeit des nachge-
schobenen Vorbringens nichts zu ändern vermag,
dass die in diesem Zeugnis unter anderem dokumentierten Narben an Ar-
men, Händen und einer Schulter des Beschwerdeführers gemäss den An-
gaben des Arztes aus Verletzungen durch ein Messer und durch Verbren-
nung mit narbiger Abheilung beziehungsweise durch einen Schnitt mit feh-
lender Wundheilung stammen und „gut vereinbar mit Folter“ seien,
dass diese Verletzungen jedoch nicht in dem Kontext, den der Beschwer-
deführer geltend macht, entstanden sein können, zumal es ihm nicht ge-
lungen ist, im Iran erlittene Folter und Misshandlungen glaubhaft zu ma-
chen,
dass die festgestellten Schnittverletzungen und Brandwunden dem Be-
schwerdeführer auf andere Weise zugefügt worden sein müssen, bei-
spielsweise im Zusammenhang mit von ihm erwähnten kriminellen Aktivi-
täten für die griechische Mafia,
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dass in der Beschwerde als Asylgrund nur noch „die Vorverfolgung und
Folter durch den iranischen Staat wegen des Engagements des Beschwer-
deführers für die Religionsfreiheit im Rahmen von Diskussionen an der Uni-
versität“ genannt wird,
dass es, wie dargelegt, dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen ist,
eine Vorverfolgung wegen eines Engagements für Religionsfreiheit im Iran
im Allgemeinen oder für die Bahai’ im Besonderen glaubhaft zu machen,
dass er sich sodann auch mit den differenzierten und überzeugenden Er-
wägungen des SEM zur vorgebrachten Konversion zum Christentum nicht
ernsthaft auseinandersetzt,
dass das SEM beispielsweise in der angefochtenen Verfügung festhält
dass ein zweimaliger Religionswechsel innerhalb eines Jahres (Bahai’:
2015, Christentum: 2016) keine tiefgehende Auseinandersetzung mit den
einzelnen Religionen vermuten lasse, und die erst in der Schweiz erfolgte
Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum nicht auf einem ernst
gemeinten religiösen Gesinnungswandel mit einer festen Überzeugung be-
ruhen könne,
dass der Beschwerdeführer wiederum – um eine Auseinandersetzung mit
den vorinstanzlichen Erwägungen zu vermeiden – seine Vorbringen abän-
dert, indem er neu geltend macht, er sei gar nie zur Bahai’-Religion kon-
vertiert, sondern nur zum Christentum, und dies nicht erst – wie im erstin-
stanzlichen Verfahren zu Protokoll gegeben – im Jahr 2016 in der Schweiz,
sondern bereits im Jahr 2010 in Griechenland,
dass in der Rechtsmitteleingabe der vorgebrachte Religionswechsel zum
Christentum mit der Begründung nicht mehr als Asylgrund geltend gemacht
wird, die Konversion sei erst 2010 in Griechenland erfolgt, mithin lange
nach der Flucht aus dem Iran, die religiöse Zugehörigkeit des Beschwer-
deführers jedoch eine Rückschiebung in den Iran verunmögliche,
dass die Häufigkeit, mit welcher der Beschwerdeführer Vorbringen inhalt-
lich und/oder zeitlich abändert, auswechselt und nachschiebt, um sich nicht
mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz befassen zu müssen,
seine persönliche Glaubwürdigkeit erschüttert,
dass auch die oberflächliche Aussagen in der Eingabe des Beschwerde-
führers zur angeblich in Athen im Jahr 2010 über Nacht erfolgten Konver-
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sion zum Christentum sowie die persönliche Überzeugung des Rechtsver-
treters, das Vorbringen der Konversion seines Mandanten sei glaubhaft,
keine hinreichende Auseinandersetzung mit den einlässlichen Erwägun-
gen der Vorinstanz zur fehlenden Ernsthaftigkeit der Konversion in der an-
gefochtenen Verfügung darstellen,
dass demzufolge keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG bestehen (vgl. BVGE 2015/11),
dass die in der Beschwerde vorgebrachten langjährigen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers in der organisierten Kriminalität in Griechenland – deren
Glaubhaftigkeit vorausgesetzt – nicht asylrechtlich, sondern vielmehr straf-
rechtlich relevant sind,
dass die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in der Schweiz
– (…), (…)-Prüfung, Tätigkeit als Hilfskraft für zwei verschiedene Arbeitge-
ber, Besuch von Deutschkursen – bei der Beurteilung der Asylgründe und
allfälliger Vollzugshindernisse nicht von Belang sind,
dass aus den genannten Gründen keine Veranlassung besteht, den Be-
schwerdeführer zu den neuen Vorbringen zu befragen, und der entspre-
chende Antrag (vgl. Beschwerde S. 4) folglich abzuweisen ist,
dass der in der Beschwerde (S. 5) gestellte Antrag, die vom Beschwerde-
führer geltend gemachte Ankunft in Griechenland und die erfolgte 33-tä-
gige Haft auf G._______ seien durch die Behörden zu überprüfen, aus
demselben Grund ebenfalls abzuweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt
seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Ver-
folgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flücht-
lingseigenschaft relevante Verfolgung vorliegen, welche ihm bei einer
Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zukunft drohen würde,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht
und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
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(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass auf Beschwerdeebene die vorgebrachte Konversion des Beschwer-
deführers zum Christentum sinngemäss als völkerrechtliches Vollzugshin-
dernis im Sinne von Art. 84 Abs. 3 AuG geltend gemacht wird,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung überzeugend begründet
hat, weshalb es zum Schluss gelangt ist, dass die Konversion des Be-
schwerdeführers zum Christentum nicht auf einem ernst gemeinten religi-
ösen Gesinnungswandel mit einer festen Überzeugung beruhen kann, son-
dern nur formal erfolgt ist, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlan-
gen,
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dass die von der (…) C._______ am (…) ausgestellte Bestätigung einer
Erwachsenentaufe des Beschwerdeführers am (…) 2016 daran nichts zu
ändern vermag,
dass somit keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass, wenn eine konkrete Gefährdung festgestellt wird, unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu verfügen ist (vgl. BVGE
2014/26 E. 7.10),
dass die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch
eine Situation allgemeiner Gewalt Sinn aus, obwohl die Staatsordnung als
totalitär zu bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspolizeilicher Überwa-
chung ausgesetzt und die allgemeine Situation somit in verschiedener Hin-
sicht problematisch ist. Auch in Berücksichtigung dieser Umstände wird der
dass im Iran keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der Vollzug
von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylsuchender nach der
diesbezüglich konstanten Praxis nicht generell als unzumutbar erachtet
wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.3 – 7.7 für einen Überblick über die Recht-
sprechung zur Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung im Allgemei-
nen),
dass aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat daher nicht
von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat auszugehen ist,
dass der aus Teheran stammende Beschwerdeführer in der iranischen
Hauptstadt die Matura absolviert und ein Semester (…) studiert hat, über
zehn Jahre Berufserfahrung als (…) verfügt (vgl. act. A6/11 Ziff. 1.17.04;
8.02; A15/16 F8 f. und 14 f.),
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dass er somit in Teheran über ein soziales Beziehungsnetz und mit seiner
Mutter, zwei Brüdern und zwei Schwestern auch über ein tragfähiges fami-
liäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. act. A6/11 Ziff. 3.01; A15/16 F7), da auf-
grund seines unglaubhaften (und auf Beschwerdeebene nicht aufrecht er-
haltenen) Vorbringens der Konversion zur ReligioTen der Bahai’ überein-
stimmend mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass er von seiner Fa-
milie nicht verstossen wurde,
dass er abgesehen von Ohrenschmerzen und einem Tinnitus (vgl. Arzt-
zeugnis vom 30. August 2017) gesund ist (vgl. act. A6/11 Zif. 8.02),
dass die von der Vorinstanz bejahte Zumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung in der Beschwerde nicht bestritten wird,
dass aufgrund dieser Erwägungen nicht davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer gerate bei der Rückkehr in den Iran aufgrund der allgemei-
nen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage (vgl. zum Beweismass
BVGE 2014/26 E. 7.7.4), und der Vollzug der Wegweisung sich demnach
nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 23. August 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
gleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzellrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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