Abtei lung IV
D-4100/2009
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4100/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein nigeriani-
scher Staatsangehöriger, am 12. Oktober 2008 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM am 24. Oktober 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso die Personalien des Beschwerde-
führers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Grün-
den für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihn am 8. Juni
2009 zu den Asylgründen anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Juni 2009 - eröffnet am 19. Juni
2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers vom 12. Oktober 2008 nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und den Beschwerdeführer - unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz bis zum
16. Juli 2009 zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juni 2009 gegen die-
sen Entscheid Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zwecks materieller
Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er weiter beantragte, er sei infolge Unzumutbarkeit sowie Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen,
dass er schliesslich in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei
ihm die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskos-
ten zu erlassen und es sei ihm eine angemessene Parteientschädi-
gung auszurichten,
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und
diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
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SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ Chiasso bzw. in den 48 Stunden nach der
diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein
Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb
die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für
ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,
das BFM in der angefochtenen Verfügung feststellte, die Aussagen des
Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Identitätskarte, wonach diese
im Waisenhaus zurückgeblieben bzw. gestohlen worden sei, seien wi-
dersprüchlich, und seine Aussage, er könne niemanden kontaktieren
um Papiere aus Nigeria zu beschaffen, seien unglaubhaft,
dass auch unglaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer, welcher eige-
nen Angaben zufolge nie einen Reisepass besessen habe, ohne jegli-
che Reisepapiere und ohne je kontrolliert zu werden, nach Europa ge-
langt sei,
dass der Beschwerdeführer einwendet, er habe bei der Anhörung zu
den Asylgründen erklärt, dass er bei seiner Flucht die Identitätskarte
im Waisenhaus zurückgelassen habe und diese während seiner Abwe-
senheit gestohlen worden sei, was realitätsnah und logisch nachvoll-
ziehbar sei,
dass ungeachtet dieses nicht unberechtigten Einwandes aufgrund der
unsubstanzierten Angaben des Beschwerdeführers zum ihn über meh-
rere Länder führenden Reiseweg gleichwohl davon auszugehen ist, er
habe ein gültiges Reisepapier mit sich geführt, das er den Asylbehör-
den bewusst vorenthalte und demnach für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden
nach Einreichen des Asylgesuchs keine entschuldbaren Gründe vorlie-
gen,
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dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, muslimische Haussas hätten im Jahr 2002
das Waisenhaus in Kaduna, in dem er gelebt habe, in Brand gesetzt
und viele Kinder getötet,
dass muslimische Haussas am 24. März 2006 auch das Waisenhaus,
in dem er seit dem Jahr 2002 gelebt habe, angegriffen hätten,
dass die Erwachsenen im Waisenhaus sich zur Wehr gesetzt und ge-
gen diese gekämpft hätten,
dass bei der Auseinandersetzung viele Kinder, Erwachsene, Haussas
und - nachdem sich die Polizei eingeschaltet habe - auch Polizisten
getötet worden seien,
dass die an der Auseinandersetzung beteiligten Erwachsenen des
Waisenhauses später aufgefordert worden seien, sich bei der Polizei
zu melden,
dass diejenigen, die dies getan hätten, unterwegs umgebracht worden
seien, worauf auf Beschluss des Bischofs, die überlebenden Erwach-
senen - darunter auch er selbst - am 27. März 2009 versteckt in einem
LKW weggebracht worden seien,
dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des
Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der
Befragung vom 24. Oktober 2008 und der Anhörung vom 8. Juni 2009
zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführt, die tatsächli-
che Adresse des Waisenhauses, in dem der Beschwerdeführer gelebt
haben soll, laute anders, als diejenige, die dieser angegeben habe,
und auch seine Aussage, wonach er in diesem Waisenhaus die Pri-
marschule absolviert habe, könne nicht den Tatsachen entsprechen,
da das Waisenhaus keine Schule führe,
dass der Beschwerdeführer im EVZ zudem zuerst angegeben habe, er
habe sich im erwähnten Waisenhaus von Geburt bis März 2006 aufge-
halten, während er kurz darauf zu Protokoll gegeben habe, er habe bis
ins Jahr 2002 in einem anderen Waisenhaus gelebt,
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dass er ausserdem im EVZ erklärte, anlässlich der Unruhen im März
2006 habe das Militär die Vorgänge im Waisenhaus gefilmt, während
er bei der Anhörung zu den Asylgründen davon gesprochen habe, die
Aufnahmen stammten von einer Überwachungskamera im Waisen-
haus,
dass aufgrund dieser Widersprüche und Unstimmigkeiten an den Aus-
sagen des Beschwerdeführers massiv gezweifelt werden müsse,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer
habe äusserst detailliert und realitätsnah sein Leben und seine Tätig-
keit im Waisenhaus beschrieben, das BFM begnüge sich mit einigen
wenigen und nicht wesentlichen Ungereimtheiten in den Aussagen des
Beschwerdeführers, um von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen
auszugehen, angesichts des bloss summarischen Charakters der Be-
fragung im EVZ sei es aber nicht angängig, blossen Unvollständigkei-
ten und unwesentlichen Abweichungen zu späteren Aussagen ent-
scheidende Bedeutung beizumessen,
dass sich das BFM bei Beurteilung der Glaubhaftigkeit auf Aspekte in
der Biografie des Beschwerdeführers (Adresse des Waisenhauses,
Absolvierung der Primarschule) bzw. der Schilderung des angeblich
die Flucht auslösenden Ereignisse vom März 2008 (Filmaufnahmen
des Militärs, Aufnahmen einer hauseigenen Überwachungskamera im
Waisenhaus) bezogen hat,
dass es sich dabei um durchaus zentrale, die Person des Beschwerde-
führers bzw. dessen Begründung des Asylgesuches betreffende Ele-
mente handelt, die bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführers die
Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen kann, sehr wohl
zu berücksichtigen sind,
dass aus den Erwägungen des BFM im Übrigen zwar nicht hervorgeht,
wie es zur Erkenntnis gelangt, dass die tatsächliche Adresse des Wai-
senhauses nicht derjenigen entsprechen soll, die der Beschwerdefüh-
rer angegeben hat, die Begründung mithin insofern mangelhaft ist,
dass ungeachtet dessen der Beschwerdeführer während der Anhörung
zu den Asylgründen zu seiner Herkunft und Ausbildung keine genauen
Angaben machen konnte, und er seinen Lebensalltag im Waisenhaus
und die sich dort angeblich im März 2008 abspielenden Ereignisse -
entgegen der Behauptung in der Beschwerde - nur substanzlos und
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wenig detailliert zu schildern vermochte, so dass seine diesbezügli-
chen Ausführungen insgesamt nicht den Eindruck vermitteln, es be-
richte eine Person aufgrund lebendiger Erinnerungen über jene Ge-
schehnisse, die sie zur Flucht aus der Heimat bewogen haben,
dass an dieser Einschätzung die Einwände, der Beschwerdeführer
habe im EVZ keine Zeit gehabt, seine Geschichte zu erzählen, bzw. es
sei zu berücksichtigen, dass er im Heimatland über kein familiäres
Netzwerk und über keine wesentliche Schulbildung verfüge, nichts zu
ändern vermögen,
dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaub-
haft sind, das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft deshalb offensicht-
lich ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen
im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig
sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheide und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersicht-
lich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht,
dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Nigeria
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen
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und den Akten zufolge gesunden Beschwerdeführers, welcher in Nige-
ria eine Lehre als Schuhmacher absolviert haben soll, schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
eines zweiten Richters abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die
Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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