B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4100/2013
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren (….),
Iran,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Juni 2013 / N (…).
D-4100/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss am 17. Mai 2011
in die Schweiz ein und reichte am 18. Mai 2011 ein Asylgesuch ein. Die
Erstbefragung fand am 24. Mai 2011 im (…) statt, die Anhörung nach Art.
29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfolg-
te am 17. Mai 2013.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der aus B._______ stam-
mende Beschwerdeführer vor, er sei erstmals 2005 aus dem Iran ausge-
reist, da er eine Beziehung mit einer verheirateten Frau eingegangen sei
und deren Ehemann ihn vor Gericht angeklagt habe. Er habe sich in
Griechenland und Frankreich aufgehalten und sei 2007 über die Türkei
wieder in den Iran eingereist.
Nach seiner Rückkehr habe er in B._______ bei seinen Eltern gewohnt
und als (…) (Beruf) gearbeitet. Sein Bruder habe für das (…) (staatliche
Stelle) gearbeitet in der Position eines (…) (staatliche Position) des
C._______ (Friedhof in B._______). Später habe er von seinem Bruder
erfahren, dass es zu dessen Aufgaben gehört habe, als privater Chauf-
feur des (…) (Position) der Basij (Basidsch-e Mostaz'afin, paramilitärische
Miliz) in B._______ tätig zu sein. Sein Bruder sei selbst einmal aktives
Mitglied der Basij gewesen. Der Bruder habe seinen Vorgesetzten bis
2009 (bis nach den Wahlen von Ahmadinejat im Juni 2009) einmal wö-
chentlich abends zum C._______ zum Beten gefahren. Später habe sich
der psychische Zustand seines Bruders immer mehr verschlechtert. Auf
Fragen des Beschwerdeführers nach dem Grund seines Unwohlseins hin,
habe ihm sei Bruder schliesslich erzählt, dass er seinen Chef nachts ha-
be begleiten müssen bei heimlich stattfindenden D._______ (Ereignisse)
auf dem C._______. Hierbei seien (…) zum Friedhof gebracht und mit
(…) (Materialien) übergossen worden. Es habe sich um (…) Personen
gehandelt. Er sei neugierig geworden und habe die Vorgänge auf dem
Friedhof selber beobachten wollen, aber sein Bruder sei damit nicht ein-
verstanden gewesen. Bei einer weiteren Teilnahme an einem D._______
habe sein Bruder heimlich eine kurze Filmaufnahme von dem Geschehen
gemacht. Er habe den Film gespeichert und telefonischen Kontakt mit ei-
nem politisch aktiven Bekannten in Frankreich (Dr. N.) aufgenommen, der
Interesse am Filmmaterial des Bruders gezeigt habe. Der Bruder seines
Schwagers (M. H.), der Mitglied des (…) (staatliche Stelle) sei, habe das
Telefonat mit dem politischen Aktivisten in Frankreich belauscht und die
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Sicherheitsbehörden alarmiert. Ein paar Tage später, als der Beschwerde-
führer gerade arbeiten gewesen sei, hätten bewaffnete Personen in sei-
nem Elternhaus bei einer Hausdurchsuchung nach dem Bruder und dem
Beschwerdeführer gefragt und hierbei seinen Vater geschlagen; dies sei
im Frühling 2010 gewesen. Seine Eltern hätten ihn und seinen Bruder te-
lefonisch gewarnt. Daraufhin sei er zusammen mit seinem Bruder und
dessen Familie am selben Tag aus B._______ weggegangen und sie hät-
ten sich zuerst bei einem Freund seines Bruders (M. S.) versteckt, später
in E._______ in einem Haus auf dem Land und in F._______. Den Film
des Bruders habe er M. S. übergeben, der ihn per Internet an eine Kon-
taktpersonen in Frankreich (P.) und an Dr. N. weitergeleitet habe. Der
Film sei aber nie öffentlich gezeigt worden. Nach etwa zehn Monaten,
Anfang 2011, als sie das Geld für den Schlepper aufgebracht hätten, sei-
en sie in die Türkei weitergereist. In Istanbul sei sein Bruder zusammen
mit (…) (Familienangehörige) wegen gefälschter Ausweispapiere verhaf-
tet und in den Iran zurückgeschafft worden. Über den Verbleib des Bru-
ders sei nichts bekannt. Seine Familienmitglieder müssten sich nach wie
vor noch regelmässig bei der Gendarmerie des Ortes melden, (…) (Fami-
lienangehörige) seines Bruders sei an unbekanntem Ort inhaftiert.
Der Beschwerdeführer reichte bei der Erstanhörung folgende Dokumente
ein: zwei Fotos des Bruders sowie dessen (…) (Familienangehörige) und
eine Din-A4-Seite mit handschriftlichen Notizen (Abschrift der Notizen des
Bruders). Nach der Erstanhörung schickte er dem BFM (Eingang BFM:
28. Mai 2013) noch ein DinA4-Blatt, auf dem eine Telefonnummer und In-
ternetadresse von Dr. N. vermerkt waren.
B.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2013 - eröffnet am 18. Juni 2013 - stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Es begrün-
dete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass seine Vorbringen bezüg-
lich der Verfolgung den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhiel-
ten, weshalb sich eine Prüfung der Asylrelevanz erübrige.
C.
Mit Beschwerde vom 18. Juli 2013 (Datum Poststempel: 19. Juli 2013)
beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei auf-
zuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu
gewähren, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sube-
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ventualiter sei die Sache zur hinreichenden Sachverhaltsabklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er
um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. Juli 2013 teilte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachrei-
chens einer Fürsorgebestätigung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Der Beschwerdeführer reichte am 8. August 2013 fristgerecht eine Für-
sorgebestätigung nach.
F.
Die Instruktionsrichterin lud die Vorinstanz mir Verfügung vom 10. Sep-
tember 2013 zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein. Das
BFM hielt mit Vernehmlassung vom 19. September 2013 vollständig an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. September
2013 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
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richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann
glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausi-
bel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik ent-
behren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum
strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
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Seite 6
Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE
2010/57 E.2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a, mit weiteren Hinwei-
sen).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Be-
gründung ab, die Vorbringen seien unglaubhaft, weshalb sich eine Prü-
fung der Asylrelevanz erübrige. Es seien mehrere fundamentale Wider-
sprüche vorhanden. So habe der Beschwerdeführer in der Erstanhörung
und der Bundesanhörung widersprüchliche Aussagen darüber gemacht,
wer aus seiner Familie ihn und seinen Bruder nach der Hausdurchsu-
chung kontaktiert habe. Zudem habe er in der Erstbefragung ausgesagt,
sein Vater sei bei der Hausdurchsuchung von den Beamten mitgenom-
men worden, später in der Bundesanhörung aber eine Mitnahme des Va-
ters verneint. Auch seien die Angaben über die Tätigkeiten des Bruders
und den Verbleib des Filmmaterials zu wenig konkret, detailliert und diffe-
renziert dargelegt. Die oberflächlichen Beschreibungen der zentralen
Vorbringen vermittelten vielmehr den Eindruck, der Beschwerdeführer
habe das Geschilderte nicht selbst erlebt.
4.2 Der Beschwerdeführer konkretisierte in der Beschwerde seine Aussa-
gen über den Ablauf der Benachrichtigungen nach der Hausdurchsu-
chung und die Inhaftierung des Vaters. Nach seiner Auffassung habe er
klare und eindeutige Angaben zum Arbeitgeber des Bruders gemacht und
in Grundzügen ausgeführt, wie dessen Tätigkeit ausgesehen habe. Er
habe nicht detaillierter berichten können, da die Tätigkeit des Bruders ge-
heim gewesen sei. Er habe den Schweizer Behörden keine Kopie des
Films zukommen lassen können, weil er erst kürzlich erfahren habe, dass
die Filmaufnahmen seines Bruders, entgegen der früheren Bestätigungen
von P., nie bei Dr. N. in Frankreich angekommen seien. Er sei sehr wohl
gewillt, den Film zu suchen, aber der Kontakt zu P. sei abgebrochen und
Dr. N. nicht gewillt, ihn zu unterstützen. Er habe dem BFM aber als Be-
weismittel Informationen zu einem vergleichbaren Film sowie Kontaktda-
ten zu P. und Dr. N. eingereicht. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht
selbst Mitglied der (…) (staatliche Stelle) gewesen sei, sondern sein Bru-
der, würde ihm dasselbe Schicksal drohen wie seinem deportierten und
vermissten Bruder. In den Iran zurückkehrende Asylbewerber seien Re-
pressalien und Verfolgung im Iran ausgesetzt.
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Seite 7
4.3 Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG angesichts etlicher Widersprüche
und Ungereimtheiten als nicht gegeben.
Widersprüchlich sind beispielsweise die Aussagen zum Zeitpunkt der
Filmaufnahme des Bruders und zur Anzahl der beim gefilmten Ereignis
(…) (drei oder dreissig). In der Erstbefragung erfährt der Beschwerdefüh-
rer von zwei D._______, danach erst, beim dritten Mal seiner Teilnahme
an einem D._______, macht der Bruder eine heimliche Filmaufnahme,
wobei es mehr als 30 (…) gewesen seien (vgl. act. A6, S. 5). In der Bun-
desanhörung heisst es, dass der Bruder ihm auf die Frage nach dem
Grund seiner Besorgnis einen Kurzfilm über ein D._______ zeigt, bei dem
drei (…) (nicht dreissig) gebracht werden (vgl. act. A14, S. 7, 8). Das (…)
der 30 (…) aus G._______ erlebt der Bruder laut der Bundesanhörung
erst nach dem gefilmten Vorfall (vgl. act. A14, S. 8).
Auch die Angaben über die Kontaktaufnahme zu Personen in Frankreich
und zur Weitergabe des Filmmaterials sind teilweise widersprüchlich. In
der Erstbefragung nimmt der Beschwerdeführer direkt telefonischen Kon-
takt zu dem Bekannten in Frankreich, Dr. N., auf und verspricht diesem,
ihm den Film zu schicken (vgl. act. A6, S. 6). In der Bundesanhörung kon-
taktiert er aber als erstes einen anderen Bekannten in Frankreich, P., und
verspricht diesem das Filmmaterial (vgl. act. A14, S. 8). Erst Wochen spä-
ter telefoniert er mit Dr. N. wegen des Filmmaterials und wird hierbei vom
Schwager seines Bruders belauscht (vgl. act. A14, S. 8). Den Bekannten
P. erwähnt er in der Erstbefragung überhaupt nicht (vgl. act. A6, S. 5, 6),
wobei er angeblich keine Gelegenheit dazu hatte (vgl. act. A14, S. 16).
Auch den in der Bundesbefragung geschilderten Vorfall, dass der Bruder
des Schwagers ihm den Kontakt zu P. drohend vorhält und versucht, P. in
den Iran zu locken (vgl. act. A14, S. 8), schildert er in der Erstbefragung
nicht. Die Erklärung, der Dolmetscher habe ihm bei der Erstbefragung
von der Erzählung des Vorfalles abgeraten, da dies zu viel gewesen sei,
überzeugt nicht (vgl. act. A14, S. 15). Auch erwähnt er in der Bundesan-
hörung C. nicht, die Dr. N. ihm im Telefonat gemäss der Schilderung in
der Bundesanhörung als Kontaktperson vorschlägt (vgl. act. A14, S. 8).
Auf Vorhalt erklärt er dies wenig überzeugend damit, dass er sie nicht ha-
be belasten wollen (vgl. act. A14, S. 16). Fraglich ist auch, wie der Film
nach Frankreich gelangt sein soll, ob der Freund M.S. den Film an P. zur
Weiterleitung sandte (vgl. act. A14, S. 10) oder aber M.S. den Film direkt
Dr. N. schickte und P. das Eintreffen des Materials bestätigte (vgl. act.
A14, S. 12). Die Aussagen über die Umstände der Übergabe der Spei-
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Seite 8
cherkarte vom Beschwerdeführer an M.S. nach der Hausdurchsuchung
sind sehr vage (vgl. act. A14, S. 12, "zwei Wochen und zwei Monate, eher
einen Monat, 25 Tage ungefähr").
Wie das BFM zu Recht betont, sind die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers zur Hausdurchsuchung und zur Frage, wer wen anschliessend tele-
fonisch gewarnt hat, widersprüchlich. Nach den Angaben in der Erstbe-
fragung wurde sein Vater von den Sicherheitskräften mitgenommen (vgl.
act. A6, S. 6). Nach der Schilderung in der Bundesanhörung wurde der
Vater nicht mitgenommen, aber geschlagen (vgl. act. A14, S. 9, S. 16). In
der Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer nun, der Vater sei erst
von den Sicherheitskräften geschlagen und später verhaftet worden, was
aber nicht die widersprüchliche Schilderung erklärt. Nach dem Protokoll
der Erstbefragung informierte die Mutter des Beschwerdeführers erst den
Bruder über die Hausdurchsuchung und Mitnahme des Vaters, woraufhin
der Bruder den Beschwerdeführer warnte (vgl. act. A6, S.6). In der Bun-
desanhörung beharrt er aber darauf, dass sein Vater ihn informiert habe,
dass die Mutter nicht angerufen habe und es sich bei den entsprechen-
den Äusserungen im Protokoll der Erstbefragung um einen Fehler han-
deln müsse (vgl. act. A14, S. 9, 16). Gemäss den Angaben in der Be-
schwerde rief ihn die Mutter aber später an, um ihn über die Festnahme
des Vaters zu informieren.
Widersprüchlich sind auch die Aussagen, wer auf welche Art und Weise
das Geld für den Schlepper beschafft haben soll. Nach dem Protokoll der
Erstbefragung hat seine Schwester M. von Bekannten das Geld aufge-
trieben und dem Freund des Bruders, M.S., schliesslich die 10 Millionen
Tuman für den Schlepper gebracht (vgl. act. A6, S. 6). Nach dem Proto-
koll der Bundesanhörung sei seine Schwester als Vermittlerin zu M.S. tä-
tig gewesen. Von M.S., also nicht von der Schwester, hätten sie die 10
Millionen erhalten (vgl. act. A14, S. 9). An späterer Stelle des Protokolls
sagt er aus, dass er selber noch einmal zurück nach B._______ gegan-
gen sei zur Übergabe des Speicherchips, und hierbei die 10 Millionen be-
sorgt habe (vgl. act. A14, S. 17).
Unklar bleibt auch, wieso der nach Frankreich weitergeleitete Film nicht
ausgestrahlt wurde, angesichts des geltend gemachten brisanten Materi-
als (vgl. act. A14. S. 10, 11, 14). Auch ist dem BFM zuzustimmen, dass
nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht den
Film als Beweismittel besorgt hat, zumal er in der Schweiz jahrelang Zeit
dazu gehabt hätte (vgl. act. A14, S. 11) und seit der Ausreise Anfang 2011
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Seite 9
bis zur Bundesanhörung im Mai 2013 angeblich mehr als 100 Mal in Kon-
takt stand zu P. und zu Dr. N. (vgl. act. A14, S. 12). Dessen geltend ge-
machtes parteipolitisches Engagement bleibt ohnehin unklar, der Be-
schwerdeführer vermag dieses nicht zu erklären (vgl. act. A14, S. 12). In
der Beschwerde behauptet er nun auf einmal, er habe vor zwei Wochen
erfahren, dass der Film gar nicht bei Dr. N. angekommen sei, auch sei
der Kontakt zu P. abgebrochen. Diese Erklärungen wirken nachgescho-
ben und wenig überzeugend angesichts der vorherigen Äusserungen.
Dem BFM ist zuzustimmen, dass die insgesamt oberflächlichen Angaben
des Beschwerdeführers zur Tätigkeit des Bruders und die wenig über-
zeugenden Erklärungen, weshalb er keine Kopie des Films als Beweis-
mittel eingereicht habe, den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer
habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Statt asylrelevante Beweismit-
tel einzureichen konnte er lediglich auf Internetberichte über ähnliche
D._______ (Vorfälle) auf dem C._______ verweisen (vgl. auch act. A14,
S. 10).
Unklar sind auch die zeitlichen Abläufe der Hausdurchsuchung und der
Ausreise aus dem Iran. So ist beispielsweise unklar, wann die Haus-
durchsuchung stattgefunden hat, sagt er zum einen aus, diese habe etwa
zehn Monate und zwei Wochen vor der Erstbefragung bzw. Einreise in die
Schweiz stattgefunden (vgl. act. A6, S. 6; A14, S. 3), was etwa Juli 2010
entsprechen würde. Auf der anderen Seite ist von Frühling 2010 als Zeit-
punkt der fluchtauslösenden Hausdurchsuchung und Zeitpunkt des Ver-
lassens B._______ die Rede (vgl. act. A14, S. 5). An späterer Stelle der
Bundesanhörung sagt er aus, er habe B._______ Ende Mai/Juni 2010
verlassen und den Iran im Februar/März 2011 (vgl.act. A14, S. 5). Nach
Angaben im Protokoll der Erstbefragung hat er nicht im Februar/März
2011, sondern im Winter 2010 sein Heimatland verlassen (vgl. act. A6, S.
7).
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran beste-
hende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen. Der Rechtsmitteleingabe sind keine
stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die Argumentation der
Vorinstanz in Zweifel zu ziehen vermögen. Unter diesen Umständen erüb-
rigen sich weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen im Asyl-
punkt und zu den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismit-
teln, da sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen. Der
Sachverhalt ist vollständig erstellt, weshalb sich auch weitere Abklärun-
D-4100/2013
Seite 10
gen erübrigen. Somit hat die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht und
mit zutreffender Begründung abgewiesen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.1 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
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Seite 11
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-4100/2013
Seite 12
6.3.2 Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Aufgrund der
Akten besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im
Falle einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftli-
cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Si-
tuation, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen würde. Er
verfügt über gute Schulbildung (vgl. act. A6, S. 3) sowie Berufserfahrun-
gen als (…)(Berufe) (vgl. act. A6, S. 4). Es ist nicht in Abrede zu stellen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat
aufgrund der mehrjährigen Landesabwesenheit mit Anfangsschwierigkei-
ten konfrontiert sein könnte. Diese führen aber für sich alleine noch nicht
zur Annahme einer Unzumutbarkeit im Sinne der erwähnten Bestimmung.
Hinzu kommt, dass seine Eltern und Geschwister nach wie vor in
B._______ leben (vgl. act. A6, S. 3). Es ist davon auszugehen, dass er im
Iran über ein familiäres (und auch über ein ausserfamiliäres) Bezie-
hungsnetz verfügt, auf das er zurückgreifen kann und das ihm mindes-
tens anfänglich beim Neuaufbau einer Existenz Hilfe bieten kann.
6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber mit Verfügung
vom 24. Juli 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und
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auch heute noch von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszuge-
hen ist, hat der Beschwerdeführer keine Kosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer hat keine Kosten zu tragen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Mareile Lettau
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