Abtei lung IV
D-4101/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 0 8
Richter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.__
Indien,
B.__
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4101/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger aus (...)
mit letztem Wohnsitz in (...), am 14. Mai 2008 ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er dabei im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen im
Rahmen der Erstbefragung vom 22. Mai 2008 und der Anhörung nach
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
vom 30. Mai 2008 unter anderem angab, seit Dezember 2005 in (...)
als Supervisor in der Firma seines Onkels, einer Firma für
Schädlingsbekämpfung, tätig gewesen zu sein,
dass er anfangs 2006 bei einem Auftraggeber Zuhause einen Mann
aus Sri Lanka namens S. kennengelernt habe, mit dem er wegen
möglicher künftiger Aufträge in Kontakt geblieben sei (vgl. A10, S. 5),
dass er im Rahmen eines von S. vermittelten Auftrages einem
Benzingrosshändler begegnet sei, bei dem er später im Auftrag eines
Bekannten von S. eintausend Liter Benzin bezogen und dem
Bekannten von S. weiterverkauft habe (vgl. A10, S. 6),
dass er von seinem Onkel erfahren habe, Angehörige des indischen
Geheimdienstes (C.I.D.) hätten ihn während seiner Abwesenheit bei
ihm Zuhause als mutmasslichen Agenten der LTTE gesucht, worauf er
habe erkennen müssen, dass er das Benzin an Angehörige der LTTE
(Liberation Tigers) verkauft habe (vgl. A10, S. 6),
dass die indischen Sicherheitsbehörden vermutlich von zwei im
Dezember 2007 verhafteteten Angehörigen der LTTE erfahren hätten,
dass er den LTTE Benzin geliefert habe (vgl. A10, S. 9),
dass sich diese beiden Angehörigen der LTTE bei ihrer Verhaftung
durch den C.I.D. auf einem von den LTTE bestellten Schiff befunden
hätten, welches von Vertretern des C.I.D. angehalten worden sei,
wobei 1,2 Mio. Rupien beschlagnahmt worden seien (vgl. A10, S. 9),
dass die LTTE in der Folge behauptet hätten, der C.I.D. habe statt der
offiziell bekannt gegebenen 1,2 Mio. in Wirklichkeit 1,5 Mio. Rupien
beschlagnahmt, wobei die Lieferanten dem C.I.D. gegen Bezahlung
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der fehlenden 300'000 Rupien Informationen über die LTTE
weitergegeben hätten,
dass einer von drei verhafteten Lieferanten nach seiner Freilassung
von den LTTE umgebracht worden sei und sein Onkel von S.
telefonisch erfahren habe, dass die LTTE in (...) und (...) auch nach
ihm, dem Beschwerdeführer, gesucht hätten, um ihn umzubringen (vgl.
A10, S. 14),
dass er sich aus Furcht vor den LTTE und vor einer Verhaftung durch
den C.I.D. als mutmasslicher Agent der LTTE und einer damit
verbundenen drohenden Verurteilung zu einer langjährigen
Gefängnisstrafe versteckt habe und schliesslich am 11. Mai 2008 mit
einem verfälschten dunkelroten Reisepass ausgereist und auf dem
Luftweg über Istanbul nach Rom und danach mit dem PW in die
Schweiz gelangt sei (vgl. A1, S. 7),
dass das BFM mit - gleichentags eröffnetem - Entscheid vom 13. Juni
2008 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz anordnete mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe die
Schweiz nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache gehaltener
Eingabe vom 19. Juni 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gegen
diesen Entscheid sinngemäss Beschwerde erhob,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Juni 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32];
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst ist, jedoch auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbes-
serung verzichtet werden kann, da sich aus der in englischer Sprache
verfassten Beschwerdeschrift genügend klare, sinngemässe Rechts-
begehren mit entsprechender Begründung ergeben und praxisgemäss
ohne weiteres darüber befunden werden kann,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nicht-
eintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichtein-
tretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
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Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege-
lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfol-
gung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass zwar aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine
Identitätsdokumente eingereicht hat, nicht zweifelsfrei feststeht, ob er
wie angegeben tatsächlich die indische Staatsangehörigkeit besitzt,
sich indessen aus den Akten keine Anhaltspunkte darauf ergeben,
wonach er in dieser Hinsicht tatsachenwidrige Angaben gemacht
hätte, weshalb das BFM zu Recht von der indischen Staatsan-
gehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 18. März 1991 Indien zum
"safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt und von
diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a
Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass somit vorliegend die formelle Bedingung für den Erlass eines
Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1
AsylG erfüllt ist,
dass in einem zweiten Schritt die materielle Bedingung des Fehlens
von Verfolgungshinweisen zu prüfen ist, wobei gemäss Praxis derselbe
weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35
AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestim-
mungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), welcher nicht bloss
ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Men-
schenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von
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Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl.
EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247),
dass dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass
des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden
ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat
das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in
den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu
verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten
Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit
hinreichender Begründung die Angaben des Beschwerdeführers zu
seinen Vorbringen, unwissentlich den LTTE Benzin geliefert zu haben
und deswegen Behelligungen durch die LTTE und eine langjährige
Gefängnisstrafe zu befürchten, als auffallend realitätsfremd und
widersprüchlich erachtet hat,
dass insbesondere nicht nachvollziehbar erscheint, mit welcher
Naivität der Beschwerdeführer als angeblich erfahrener Kaufmann zum
Abschluss derart undurchsichtiger Geschäfte bereit gewesen sein
sollte,
dass im Weiteren das geschilderte Verhalten des Geheimdienstes bei
der angeblichen Suche nach dem Beschwerdeführer als auffallend
realitätsfremd zu erachten ist und die diesbezüglichen Angaben des
Beschwerdeführers zudem teils widersprüchlich ausgefallen sind,
dass bezüglich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederholun-
gen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerdeschrift ohne Bezug auf die vom BFM
festgestellten Unglaubhaftigkeitslemente lediglich die bereits im
vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt
werden,
dass sich daher die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend
erweisen und die Schlussfolgerung des BFM in der angefochtenen
Verfügung, wonach der Beschwerdeführer die Vermutung fehlender
Verfolgung nicht habe widerlegen können, zu bestätigen ist,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als of-
fensichtlich haltlos erweisen und gleichzeitig keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer im Heimatstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass sich in dieser Hinsicht den Akten ausreichende Garantien ent-
nehmen lassen, wonach der junge, offenbar gesunde
Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht in
eine existenzbedrohende Situation geriete, zumal er über eine ausrei-
chende Bildung und über Berufserfahrung sowie über ein intaktes
Beziehungsnetz verfügt (vgl. A1, S. 3 und S. 4),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass somit das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme daher ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4
AuG),
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (per Tele-
fax zu den Akten (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den
Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Merkli
Versand:
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