Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4101/2011
law/mah/sed
U r t e i l v om 2 8 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
Parteien A._______, geboren am (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 8. Juli 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ein nigerianischer
Staatsangerhöriger aus Anambra State mit letztem Wohnsitz in Lagos am
15. Mai 2011 illegal mit Zug aus Italien herkommend in die Schweiz
einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass ein Fingerabdruckvergleich mit der EURODACDatenbank ergab,
dass der Beschwerdeführer am 18. März 2009 in Italien ein Asylgesuch
eingereicht hatte und in diesem Zusammenhang erkennungsdienstlich
erfasst worden war,
dass am 25. Mai 2011 eine summarische Befragung des
Beschwerdeführers im Empfangs und Verfahrenszentrum Kreuzlingen
stattfand und ihm dabei das rechtliche Gehör zu einer möglichen
Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Verfahren sowie zu einer
allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde,
dass das BFM am 22. Juni 2011 die italienische Behörde gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedstaat gestellt hat (DublinIIVO) darum ersuchte, den
Beschwerdeführer wiederaufzunehmen,
dass das BFM am 7. Juli 2011 der italienischen Behörde mitteilte, Italien
sei gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO zur Prüfung des
Asylgesuchs zuständig,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juli 2011 – eröffnet am 15. Juli 2011
– in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte,
den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton
Z._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen,
dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde
gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2011 (Datum
Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM vom 8. Juli
2011 sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, das Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylgesuch für zuständig zu
erachten,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne
einer superprovisorischen Massnahme seien die Vollzugsbehörden
anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung entschieden habe und es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung
gestützt auf Art. 56 VwVG mit Verfügung vom 22. Juli 2011 vorsorglich
aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Juli 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde vom 21. Juli 2007 geltend gemacht wird, das
BFM verletze mit seiner Praxis – die Nichteintretensentscheide erst zu
diesem Zeitpunkt zu eröffnen, in dem auch die Wegweisung vollzogen
werden soll – das Gebot des effektiven Rechtsschutzes,
dass gemäss Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
E5814/2009 vom 2. Februar 2010 der Wegweisungsvollzug ausgesetzt
werden müsse, bis das Bundesverwaltungsgericht über eine allfällige
Gewährung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 107a AsylG
entscheiden könne,
dass sich das erwähnte Grundsatzurteil auf eine Verfügung des BFM
bezog, mit welcher unzulässigerweise der sofortige Vollzug der
Wegweisung aus der Schweiz angeordnet wurde, wodurch der
beschwerdeführenden Person verunmöglicht wurde, während ihres
Aufenthaltes in der Schweiz die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
zu verlangen (vgl. BVGE 2010/1 E. 3.5),
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dass dem Beschwerdeführer hingegen im vorliegenden Fall nach
Eröffnung der Verfügung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist von fünf
Arbeitstagen ein Zeitraum zur Verfügung stand, währenddessen die
Wegweisung nicht vollzogen werden konnte (vgl. BVGE 2010/1 E.6.2 S.
17),
dass es ihm mithin möglich war, innerhalb dieses Zeitraums die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu verlangen und das
Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung am 22. Juli 2011
gestützt auf Art. 56 VwVG ausgesetzt hat,
dass deshalb das BFM das Gebot des effektiven Rechtsschutzes
(Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 13 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) im vorliegenden Fall nicht verletzt
hat,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am 18. März
2009 ein Asylgesuch einreichte und entsprechend in der EURODAC
Datenbank erfasst worden ist,
dass das BFM bei dieser Sachlage und der innert Frist seitens Italiens
unbeantwortet gebliebenen (Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO), gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO erfolgten Anfrage um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2011 Italien zu
Recht als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet
hat,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 3 Abs. 1
DublinIIVO in der Beschwerde nicht explizit bestritten, hingegen geltend
gemacht wird, das BFM hätte vorliegend von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO
Gebrauch machen müssen, da eine Rückschaffung nach Italien gegen
Art. 3 EMRK und gegen das NonRefoulementGebot verstosse, oder die
humanitäre Klausel nach Art. 15 DublinIIVO anwenden müssen,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ zu einer
Rückführung nach Italien meinte, er wäre nicht sehr glücklich darüber, er
habe dort sehr gelitten, auf der Strasse geschlafen und gebettelt, Italien
kümmere sich nicht um ihn, er habe beispielsweise Augenprobleme und
sehe nicht so gut (vgl. act. A6/10 S. 7),
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO zuständiger Staat zudem
gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den
Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten
(sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen,
dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien in genereller Weise
seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in
völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens und Aufnahmerichtline
verstossen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D7654/2010 vom 20. April 2011 E. 5.8.1),
dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist,
Italien werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten
völkerrechtlichen Abkommen in sein Heimatland zurückschaffen, zumal
er gemäss eigenen Angaben seit letztem Jahr über einen "permesso di
soggiorno" verfügt, der bis ins Jahr 2013 gültig ist (vgl. act. A6/10 S. 7),
dass an dieser Einschätzung auch der Verweis in der Beschwerde auf
den – für die schweizerischen Behörden ohnehin nicht bindenden –
Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 9. November 2010
nichts zu ändern vermag,
dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende zwar in der Kritik
steht, in den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen für Personen,
welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
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dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben von der Polizei in
Rom die Adresse von Caritas erhalten hat, wo er einen Freund hat, der
im Besitz seiner Aufenthaltspapiere ist, und er Nahrung bekommen hat
bis er Rom verlassen und sich in andere Städte begeben hat (vgl.
act. A6/10 S. 6 f.), weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
verfüge dort über ein soziales Netz, welches ihm wieder Unterstützung
bieten könnte,
dass im Übrigen auch die allgemeine Situation von Asylsuchenden in
Italien nicht darauf schliessen lässt, der Beschwerdeführer würde bei
seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, die
notwendige soziale Hilfe zur Bewältigung des existenziellen
Lebensbedarfs nicht erhalten und das Gericht in den – im Vergleich zur
Schweiz – erschwerten Aufenthaltsbedingungen kein Grund für eine
grundsätzliche Nichtanwendung der einschlägigen Bestimmungen der
DublinII–VO erkennt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D
7654/2010 vom 20. April 2011 E. 5.8.1 mit weiteren Hinweisen),
dass nach Kenntnis des Gerichts DublinRückkehrende und verletzliche
Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden
bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen
– auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation Arci con Fraternità seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino
(Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose
Rechtsberatung anbietet,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, die darauf hindeuten, der Beschwerdeführer würde im
Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass selbst wenn dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nicht sofort
eine Unterkunft zugeteilt werden könnte, darin per se noch kein
mittelbarer Verstoss gegen die Aufnahmerichtlinie respektive gegen Art. 3
EMRK zu erblicken wäre, zumal bis dato auch nicht angenommen
werden kann, die von Italien bereitgestellten Geldleistungen würden zur
Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes eines Asylsuchenden nicht
ausreichen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D7654/2010 vom
20. April 2011 E. 5.8.1),
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dass dem Beschwerdeführer ausserdem die Möglichkeit offen stünde,
sich mit Hilfe einer Rechtsberatungsstelle einer italienischen
Hilfsorganisation in Italien gegen eine allfällige Nichteinhaltung der
gemäss Aufnahmerichtlinie geltenden Mindeststandards zu wehren,
dass sein geltend gemachtes, aber in keiner Weise belegtes
Augenproblem (vgl. act. A6/10 S. 7) kein schwerwiegend humanitärer
Grund im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) darstellt,
der einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien
entgegensteht,
dass aufgrund der Akten auch sonst keine Gründe zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) ersichtlich
sind,
dass Art. 15 Abs. 1 DublinIIVO grundsätzlich nur dann zur Anwendung
gelangt, wenn sich ein Asylbewerber in dem für die Prüfung des
Asylgesuches nach Art. 614 DublinIIVO zuständigen Staat aufhält,
humanitäre Erwägungen – wie das Zusammenführen von
Familienmitgliedern – jedoch dafür sprechen, das Asylverfahren in einem
weiteren Staat durchzuführen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin IIVerordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K4 zu
Art. 15),
dass sich der Beschwerdeführer indessen in der Schweiz und damit in
einem für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständigen Staat
aufhält, weshalb entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung
die sogenannte humanitäre Klausel von Art. 15 DublinIIVO vorliegend
nicht zum Tragen kommt und demnach für das BFM keine Veranlassung
bestand, sich damit in der Entscheidbegründung auseinanderzusetzen,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733,
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
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Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass es sich beim DublinVerfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt,
dass deshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden
Nichteintretensentscheides ist (vgl. der zur Publikation vorgesehene
BVGE E5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2),
dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse
im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten
Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3
AsylV1) zu prüfen sind, und folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 14 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) besteht,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass die Gesuche, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache
gegenstandslos werden,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
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173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand: