B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4101/2015
Ur t e i l vom 1 4 . Augus t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
sowie ihre Kinder
2. B._______, geboren (…),
3. C._______, geboren (…),
4. D._______, geboren (…), und
5. E._______, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 12. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführende 1 suchte mit Schreiben vom 20. Dezember 2011
an die Schweizer Botschaft in Colombo (Eingangsstempel: […]) um Asyl
nach.
B.
Mit Schreiben vom (…) 2012 ersuchte die Schweizer Botschaft die Be-
schwerdeführende 1 zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sach-
verhalts um Darlegung aller Verfolgungsvorbringen, ergriffenen Schutz-
massnahmen und innerstaatlichen Aufenthaltsalternativen sowie, soweit
nicht bereits erfolgt, um Einreichung der entsprechenden Beweisdoku-
mente samt englischer Übersetzung (inkl. Kopien des Geburtsscheins, der
Identitätskarte und gegebenenfalls des Reisepasses). Dazu wurde ihr eine
Frist bis zum (…) 2012 angesetzt, verbunden mit der Androhung, im Un-
terlassungsfall werde davon ausgegangen, dass sie am Gesuch nicht fest-
halte, und das Verfahren abgeschrieben werde.
C.
Mit Schreiben vom (…) 2012 (Eingangsstempel: […]) beantwortete die Be-
schwerdeführende 1 die ihr gestellten Fragen und liess der Schweizer Bot-
schaft (…) zukommen.
D.
Mit Schreiben vom (…) 2012 lud die Schweizer Botschaft die Beschwerde-
führende 1 per (…) 2012 zu einer Befragung ein. Mit Schreiben vom (…)
2012 (Eingangsstempel: […]) teilte die Beschwerdeführende 1 der Schwei-
zer Botschaft mit, dass sie die Einladung erst am (…) 2012 erhalten habe.
Daraufhin lud die Schweizer Botschaft die Beschwerdeführende 1 mit
Schreiben vom (…) 2012 per (…) 2012 erneut zu einer Befragung ein.
Schliesslich erging am (…) 2012 eine weitere Einladung für einen Befra-
gungstermin am (…) 2012 an die Beschwerdeführende 1.
E.
Am (…) 2012 befragte eine Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft die Be-
schwerdeführende 1 zu ihren Asylgründen, wobei diese gleichzeitig (…)
einreichte. Am (…) 2012 leitete die Schweizer Botschaft das Protokoll der
Befragung samt ihrem Bericht und den weiteren Unterlagen an das BFM
weiter.
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F.
Mit je einem Schreiben vom (…) 2012 (Eingangsstempel: […]) und (…)
2014 (Eingangsstempel: […]), welche am (…) 2012 beziehungsweise (…)
2015 an das BFM respektive SEM weitergeleitet wurden, wandte sich die
Beschwerdeführende 1 erneut an die Schweizer Botschaft.
G.
Mit je einem Schreiben vom (…) 2015 lud die Schweizer Botschaft die Be-
schwerdeführenden 2 und 3 per (…) 2015 zu einer Befragung ein.
H.
Am (…) 2015 befragte eine Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft die Be-
schwerdeführenden 2–3 erstmals sowie die sie begleitende Beschwerde-
führende 1 erneut zu ihren Asylgründen. Am (…) 2015 leitete die Schwei-
zer Botschaft die Protokolle der Befragungen samt ihrem Bericht und den
weiteren Unterlagen an das SEM weiter.
I.
In ihren schriftlichen Eingaben und anlässlich der Botschaftsbefragungen
machten die Beschwerdeführenden zur Begründung Folgendes geltend:
I.a Nach dem Ende des Kriegs und nach einem Aufenthalt in einem
F._______ habe die Beschwerdeführende 1 das Grundstück ihres während
des Kriegs verstorbenen Ehemannes übernehmen können. Das Haus sei
von einer staatlichen sri-lankischen Hilfsorganisation wieder aufgebaut
worden. Am (…) 2010 seien zivil gekleidete Personen vorbeigekommen
und hätten die Beschwerdeführende 1 über ihren Ehemann, ihren sozialen
Status und ihre Beziehungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) befragt, wobei sie vermute, dass es sich um Mitarbeiter des Crimi-
nal Investigation Departments (CID) gehandelt habe. Am (…) 2011 sei sie
des Nachts durch Rufe aufgefordert worden, sich vor ihr Haus zu begeben.
Daraufhin sei sie von betrunkenen Singhalesen gepackt, von einem von
ihnen vergewaltigt und dabei auch verletzt worden. Durch ihre Schreie
seien ihre Kinder und Dorfbewohner geweckt worden, woraufhin die Män-
ner von ihr abgelassen hätten. Auch bezüglich dieser Täterschaft vermute
die Beschwerdeführende 1, dass es sich um Mitarbeiter des CID gehandelt
habe. Deshalb habe sie davon abgesehen, den Vorfall der Polizei zu mel-
den. Am (…) 2012 sei sie erneut von Mitarbeitern des CID zu Hause befragt
worden. Allgemein seien die Lebensbedingungen für Witwen in Sri Lanka
nicht einfach. Man werde auch lüstern angeschaut, was erniedrigend sei.
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Im (…) 2014 sei die Beschwerdeführende 1 von unbekannten Tätern, wel-
che in das Haus gedrungen seien, mit einem (…) bedroht worden, worauf-
hin sie ihre Kinder eingeschlossen habe. Da sie laut geschrien habe, seien
Nachbarn zu Hilfe herbeigeeilt.
I.b Die Beschwerdeführenden 2 und 3 führten aus, in G._______ zur
Schule gegangen zu sein, da es in der Umgebung keine guten Schulen
gebe. Die Busfahrt sei kostenaufwändig, zudem würden sie nicht gerne
unbegleitet im Bus fahren, da ihnen junge Burschen nachstellen würden.
Ihr Haus befinde sich in der Nähe eines (…). Nachts würden Sicherheits-
kräfte am Haus vorbeigehen, dieses mit (…) bewerfen und die Bewohner
belästigen. Unter Verweis auf die ersten Übergriffe in ihrem Haus machten
sie weiter geltend, dass am (…) 2015 erneut Sicherheitskräfte nach Hause
gekommen seien und die Personalien aufgenommen hätten. Die Be-
schwerdeführenden 2 und 3 seien sodann auch auf dem Nachhauseweg
von Angehörigen der Armee mit (…) beworfen worden, wobei die Täter so-
gar versucht hätten, sie (…). Ihre Mutter (Beschwerdeführende 1) habe
deswegen beim Lehrer vorgesprochen, damit sie früher von der Schule
nach Hause gehen dürften. Sie würden jedoch weiterhin mit (…) beworfen.
J.
Mit am (…) 2015 über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung vom
12. Mai 2015 verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Ein-
reise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab.
K.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2015 an das Bundesverwaltungsgericht (Ankunft
bei der schweizerischen Grenzstelle: (…) 2015) beantragten die Be-
schwerdeführenden – unter Bezugnahme auf das Schreiben der Schwei-
zer Botschaft vom (…) 2015 und namentlich den negativen Entscheid des
SEM – sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise ihnen
Asyl zu gewähren. Gleichzeitig wurden ein neues Schreiben der Beschwer-
deführenden 1 vom (…) 2015 an die Schweizer Botschaft sowie ihre bis-
herigen Schreiben vom 20. Dezember 2011, (…) 2012 und (…) 2014 in
Kopie eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vor-
liegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem In-
krafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind – was vor-
liegend der Fall ist – die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der
bisherigen Fassung gelten.
2.
2.1 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amts-
sprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen
(Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist nicht in
einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zu
Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Eng-
lisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe
Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Wei-
teres darüber befunden werden kann.
2.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der mit Schreiben der Schweizer Botschaft
vom 28. Mai 2015 versandten angefochtenen Verfügung steht mangels
Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Die an das Bundesver-
waltungsgericht adressierte Beschwerde vom 23. Juni 2015 ist gemäss
Sendungsverfolgung der Post am (…) 2015 bei der schweizerischen
Grenzstelle angekommen. Angesichts dieser Fakten ist zugunsten der Be-
schwerdeführenden von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung
auszugehen.
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Seite 6
2.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Gestützt
auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Ent-
scheid in deutscher Sprache.
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet werden.
4.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; siehe hierzu auch das zur Publikation vor-
gesehene Urteil des BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015).
5.
5.1 Das Staatssekretariat kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft ma-
chen konnte oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
konnte (Art. 3, Art. 7 und AsylG und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss
aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligte das Bundesamt einer asylsuchenden Per-
son die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemu-
tet werden konnte, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen,
die glaubhaft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
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rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende
Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10
Abs. 2 AsylV 1).
Vorliegend hatten die Beschwerdeführenden nicht nur Gelegenheit, ihre
Asylgründe schriftlich darzulegen, zu konkretisieren und zu dokumentie-
ren, sondern sie wurden am 11. Mai 2012 (Beschwerdeführende 1) bezie-
hungsweise 19. Februar 2015 (Beschwerdeführende 1–3) auf der schwei-
zerischen Vertretung in Colombo auch persönlich befragt. Anlässlich dieser
Befragung hatten sie insbesondere Gelegenheit, weitere Angaben zu ihren
persönlichen Lebensumständen und zur aktuellen Verfolgungssituation zu
machen.
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
treffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Auf-
enthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom
14. September 2011 E. 7.1).
5.4 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, allfällige Nachteile, welche die Beschwerdeführenden durch die LTTE
erlitten hätten, seien aktuell nicht mehr einreiserelevant. Hinsichtlich der
vorgebrachten geschlechtsspezifischen Misshandlungen wurde unter Hin-
weis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7059/2013 vom
31. Januar 2014 ausgeführt, dass den Beschwerdeführenden zugemutet
werden könne, sich zwecks Schutzes an das Ministerium für kinder- und
frauenspezifische Angelegenheiten (Ministry of Child Development and
Women's Affairs [MCDWA] und das dem Polizeidepartement angegliederte
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Büro für Prävention des Missbrauchs von Kindern, Jugendlichen und
Frauen (Children & Womens's Bureau) zu wenden. Die Beschwerdefüh-
rende 1 habe ausgeführt, die Vergewaltigung nicht gemeldet zu haben. In-
dessen könnten der Staat beziehungsweise seine Organe nur tätig wer-
den, wenn ihm Missbräuche auch gemeldet würden. Da sie dies unterlas-
sen habe, könne dem Staat ausgebliebene Hilfeleistung oder Untätigkeit,
das begangene Unrecht zu sühnen, nicht vorgeworfen werden. Sinnge-
mäss handle es sich auch bei den übrigen vorgebrachten Beeinträchtigun-
gen – in casu das aufdringliche Verhalten von Militärangehörigen – um
missbräuchliches Verhalten im geschlechtsspezifischen Bereich, das folg-
lich ebenfalls bei den erwähnten Stellen zur Anzeige gebracht werden
könne. Das (…) könne ebenfalls bei den Behörden zur Anzeige gebracht
werden, da dieses je nach Schwere eine gemeinrechtlich relevante Tat dar-
stelle. Da für diese Vorbringen im Heimatstaat der Beschwerdeführenden
Anzeige- und Beschwerdemöglichkeiten bestünden, stellten sie gemäss
Art. 3 AsylG keine asylrelevante Verfolgung dar und könnten somit auch
nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz führen. Die Be-
schwerdeführende 1 habe vorgebracht, dass die Lebensbedingungen in
Sri Lanka für Witwen nicht einfach seien, sie selbst in (…) tätig sei und (…)
annehme. Indessen könne eine Einreisebewilligung nur erteilt werden,
wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung
der gesuchstellenden Person bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegan-
gen werden müsse. Das SEM schliesse nicht aus, dass sich die Beschwer-
deführende 1 in einer schwierigen wirtschaftlichen und persönlichen Situa-
tion befinde. Folgen, welche sich aus der Bürgerkriegssituation eines Staa-
tes ergäben, sowie eine schwierige Lebenssituation und insoweit humani-
täre Überlegungen stellten indes keinen Grund für die Bewilligung der Ein-
reise in die Schweiz dar. Mithin seien die Vorbringen nicht einreiserelevant
im Sinne von Art. 3 AsylG. Im Übrigen sei bei einzelnen Vorbringen hin-
sichtlich deren Glaubhaftigkeit ein Vorbehalt anzubringen, zumal ein Ver-
gleich der Protokolle der drei angehörten Beschwerdeführenden ergebe,
dass sich diese widersprächen. So sei der Vorfall, anlässlich welchem eine
unbekannte Person ins Haus gedrungen sei und die Beschwerdefüh-
rende 1 ihre Kinder eingeschlossen habe, von allen Befragten mit unter-
schiedlichen Zeitangaben geschildert worden. Auch habe die Beschwerde-
führende 1 die Vorbringen ihrer Töchter (insbesondere […], Belästigungen
durch Armee-Angehörige) nicht erwähnt, obwohl auch sie selbst betroffen
gewesen wäre. Schliesslich habe sie die Frage, ob sie einen Umzug in
Betracht ziehe, mit dem Hinweis verneint, dass dies ihre Tochter bei der
Vorbereitung für (…) zu sehr belasten würde. Daraus ergebe sich, dass
keine akute Gefährdung und keine unzumutbare Gewaltsituation vorliege.
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5.5 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung
der bisherigen Vorbringen im erstinstanzlichen Asylverfahren. Zusätzlich
führte die Beschwerdeführende 1 aus, als Witwe mit vier Kindern, einem
kärglichen Einkommen und gesundheitlichen Problemen ([…]) seien die
Lebensumstände äusserst schwierig. Aus Furcht vor Behelligungen sei sie
mit ihren Kindern ins (…) umgezogen. Auch das Schreiben vom (…) 2015
erschöpft sich in einer sinngemässen Wiederholung der bisherigen Vor-
bringen. So führt die Beschwerdeführende 1 darin aus, dass sie seit ihrer
Befragung vom (…) 2015 noch keine Antwort von der Schweizer Botschaft
erhalten habe, und verweist erneut auf die schwierigen Lebensumstände
und namentlich die Bedrohungen ihrer Kinder auf dem Schulweg (vgl. Be-
schwerde und Schreiben der Beschwerdeführenden 1 vom […] 2015).
5.6 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Mithin wurden die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden vom SEM zu Recht als den Anforderun-
gen an eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügend qualifi-
ziert; diesbezüglich kann vorweg auf E. 5.4 vorstehend verwiesen werden,
wobei die zusätzlichen Ausführungen in der Beschwerde und im Schreiben
vom (…) 2015 daran nichts zu ändern vermögen. So wird vom Bundesver-
waltungsgericht nicht in Abrede gestellt, dass sich die Beschwerdefüh-
rende 1 als Witwe und alleinerziehende Mutter nach dem Ende der kriege-
rischen Auseinandersetzungen in einer schwierigen Lage befindet. Na-
mentlich sehen sich im Zusammenhang mit der Militärpräsenz im Norden
von Sri Lanka nach dem Kriegsende insbesondere jüngere Witwen und
Frauen, welche einen Haushalt allein führen, vermehrt sexuellen Belästi-
gungen und weiteren Diskriminierungen auch durch Sicherheitskräfte aus-
gesetzt. Demgegenüber wurden von Seiten der sri-lankischen Behörden
gewisse Massnahmen ergriffen, um den wirtschaftlichen Schwierigkeiten
dieser Personenkategorie zu begegnen. In diesem Zusammenhang wurde
in den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zutreffend auf das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7059/2013 vom 31. Januar 2014 und die dort erwähnten Institutionen
verwiesen. Insgesamt engagieren sich in Sri Lanka 86 Organisationen für
die Gleichberechtigung und zum Schutz der Frauen, wovon knapp 90 Pro-
zent lokale NGOs sind (vgl. Sri Lanka: Situation der Frauen; Themenpapier
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH]-Länderanalyse, Bern, 28. März
2013). Es kann den Beschwerdeführenden zugemutet werden, zwecks
Schutzsuche erforderlichenfalls an eine dieser Institutionen zu gelangen.
Eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen
vermögen indes keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die
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Seite 10
Schweiz darzustellen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Be-
schwerdeführenden nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind,
weshalb die Asylgesuche abzulehnen sind und die Einreise in die Schweiz
nicht zu bewilligen ist.
Die Beschwerdeführenden vermochten insgesamt nicht aufzuzeigen, dass
sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind bezie-
hungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewäh-
ren muss. Der weitere Verbleib in Sri Lanka ist ihnen nach dem Gesagten
zuzumuten. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Be-
schwerde und das Schreiben vom (…) 2015 einzugehen, da diese keine
neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Ein-
schätzung des SEM zu relativieren. Dieses hat den Beschwerdeführenden
zu Recht und mit überwiegend zutreffender Begründung die Einreise in die
Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: