B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4101/2017
Ur t e i l vom 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 26. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 2. November 2015 auf dem Luft-
weg in die Schweiz, nachdem das SEM einer Überstellung des Beschwer-
deführers und seiner Eltern von B._______ an die Schweiz zugestimmt
hatte. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 12. November 2015 zu seinen
Personalien und summarisch zu seinem Reiseweg und zu seinen Flucht-
gründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Für den Aufenthalt während
der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton D._______ zugewie-
sen. Am 5. Juli 2016 wurde er durch eine Mitarbeiterin des SEM in Bern-
Wabern vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Aus den vom Beschwerdeführer in der BzP und in der Anhörung vom
5. Juli 2016 gemachten Aussagen sowie aus den Akten seiner Eltern
E._______ und F._______ ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als af-
ghanischer Staatsangehöriger in Teheran (Iran) zur Welt kam und dort
während fünf Jahren eine Sonderschule besuchte. Im Jahr 2002 sei er mit
seiner Familie nach Afghanistan zurückgekehrt und habe in G._______ bei
H._______ gewohnt; in H._______ sei er noch ein weiteres Jahr zur Schule
gegangen. Nachdem sein Vater vor rund zehn Jahren erkrankt sei, habe er
– der Beschwerdeführer – in der (…) eines Nachbarn gearbeitet und dafür
pro Woche einen Lohn von 20 Afghani erhalten. Er habe in Afghanistan
keine Schwierigkeiten gehabt und wisse auch nicht, wieso er im Juni 2014
zusammen mit seinen Eltern und seiner jüngsten Schwester I._______ via
J._______ in den Iran und später über die Türkei nach B._______ gereist
sei.
A.c Der Beschwerdeführer gab im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
keine Identitäts- und Reisepapiere zu den Akten. Er habe nie einen Pass
beantragt oder gehabt, und seine Identitätskarte habe er verloren.
B.
B.a Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 stellte das SEM fest, die Mutter des
Beschwerdeführers, F._______, werde gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG
(SR 142.31) und ihre minderjährige Tochter I._______ gemäss Art. 51 Abs.
1 AsylG (Einheit der Familie) als Flüchtlinge anerkannt, und es werde bei-
den in der Schweiz Asyl gewährt.
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Der Vater des Beschwerdeführers, E._______, wurde mit separater, am
27. Juni 2017 eröffneter Verfügung vom 26. Juni 2017 nicht gemäss Art. 3
Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtling anerkannt. Er wurde jedoch – wie seine
Tochter I._______ – gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt
und es wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt.
B.b Ebenfalls mit Verfügung vom 26. Juni 2017 – eröffnet am 27. Juni 2017
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz, erachtete den Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Afghanistan – insbesondere auch angesichts sei-
ner Betreuungsbedürftigkeit und Abhängigkeit von seiner Mutter – im ge-
genwärtigen Zeitpunkt aber als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers an.
C.
Der Beschwerdeführer reichte durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 21. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der Dispositivziffern 1–3
der SEM-Verfügung vom 26. Juni 2017 und die Rückweisung der Sache
zur "rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entschei-
dung an die Vorinstanz", eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung
der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – liess der Beschwerdeführer unter anderem, jeweils in Kopie, einen
am 21. April 2016 vom (…) verfassten Bericht über die Erstkonsultation und
eine von derselben Klinik für den Zeitraum vom 2. Mai 2016 bis zum
18. Mai 2016 erstellte Aktigraphie sowie eine Unterstützungsbestätigung
des Sozialdienstes der Gemeinde K._______ vom 21. Juli 2017 zu den
Akten geben.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juli 2017 teilte die Instruktionsrichterin
der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, ihr Mandant dürfe – un-
geachtet der von der Vorinstanz verfügten vorläufigen Aufnahme – den Ab-
schluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten.
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Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Beiordnung von MLaw An-
gela Stettler als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 und 3
AsylG) gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet.
E.
E.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 2. August
2017 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung Frist an.
E.b Mit Vernehmlassung vom 8. August 2017 beantragte das SEM sinn-
gemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten.
E.c Die Instruktionsrichterin liess dem Beschwerdeführer am 10. August
2017 eine Kopie der Vernehmlassung des SEM vom 8. August 2017 zu-
kommen und gab ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme.
F.
Mit Replik vom 25. August 2017 äusserte sich die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers zu den in der Vernehmlassung des SEM vom 8. Okto-
ber 2017 enthaltenen Ausführungen und gab gleichzeitig eine Honorarnote
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Da – wie sich
aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – eine Urteilsunfähigkeit des
Beschwerdeführers nicht erstellt ist, ist von seiner Prozessfähigkeit auszu-
gehen. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte in seiner angefochtenen Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer habe anlässlich der Bundesanhörung erklärt, dass er nicht
wisse, weshalb er gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan verlassen
habe, und er könne sich auch nicht an irgendwelche Vorfälle oder Schwie-
rigkeiten in seinem Heimatland erinnern. Da er keine eigenen Fluchtgründe
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geltend mache, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein
Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2 Vorliegend wird in der Hauptsache die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung in den Dispositivziffern 1–3 sowie die Rückweisung der Sache
zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entschei-
dung an das SEM beantragt. Zur Begründung wird in der Beschwerde
(vgl. S. 5 f.) geltend gemacht, die Argumentation des SEM halte einer ein-
gehenden Prüfung nicht stand. So habe die Vorinstanz den Beschwerde-
führer zwar als Asylsuchenden mit einer geistigen Behinderung "identifi-
ziert", es aber gleichzeitig unterlassen, die notwendigen Massnahmen zu
ergreifen und die Verfahrensrechte zu wahren. Insbesondere habe es die
Vorinstanz unterlassen, die Anhörung den Bedürfnissen des Beschwerde-
führers anzupassen und diese durch eine Person, welche im Umgang mit
Personen mit einer Behinderung geschult sei, durchführen zu lassen. Fer-
ner habe das SEM darauf verzichtet, die Mutter des Beschwerdeführers zu
dessen Asylgründen zu befragen beziehungsweise deren Aussagen zur
drohenden Reflexverfolgung in der angefochtenen Verfügung zu erwäh-
nen, und stattdessen lediglich auf die Aussagen des Beschwerdeführers
abgestellt. Die Vorinstanz habe dadurch den Untersuchungsgrundsatz und
das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sowie das Diskriminierungs-
verbot verletzt, weshalb der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt sei.
4.3 Dem hält das SEM in seiner Vernehmlassung entgegen, die Bundes-
anhörung sei sehr wohl normal und korrekt verlaufen. Dem Protokoll sei zu
entnehmen, dass die Befragung in einer wohlwollenden Atmosphäre
durchgeführt worden sei. Die Antworten des Beschwerdeführers anlässlich
der Bundesanhörung seien oft kurz ausgefallen und liessen auf Beein-
trächtigung und Unwissen schliessen, doch habe er zu seiner Herkunft, zu
seiner Bildung und Arbeit sowie zur Ausreise Angaben machen können.
Bei der Befragung der Eltern seien diese Informationen teils überprüft und
es sei ergänzend nachgefragt worden, wobei sich die Angaben mehrheit-
lich als korrekt herausgestellt hätten. Dem Beschwerdeführer sei trotz sei-
ner Beeinträchtigungen zugetraut worden, für sich zu sprechen, und es sei
auch nicht ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage gewesen wäre, eigene
Ausreise- beziehungsweise Asylgründe geltend zu machen. Der Einwand
der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sei daher als aktenwidrig
zu qualifizieren.
4.4 In der Replik wird wiederum entgegnet, auch wenn der Beschwerde-
führer selber von der zu befürchtenden Verfolgung nichts gewusst habe
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und diese daher in der Anhörung nicht habe vorbringen können, hätte die
Vorinstanz die von der Mutter in deren Bundesanhörung gemachten Aus-
sagen in der angefochtenen Verfügung berücksichtigen und würdigen müs-
sen. Indem sie dies unterlassen habe, liege eine unvollständige Sachver-
haltsabklärung und somit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
vor. Falls dem Beschwerdeführer ein Verfahrensbeistand beigeordnet wor-
den wäre, hätte dieser mit Sicherheit mit der Mutter des Beschwerdefüh-
rers Kontakt aufgenommen, mit ihr über dessen allfällige Asylgründe ge-
sprochen und dann die zu befürchtende Verfolgung in dessen Verfahren
vorbringen können. Die Verletzung der Verfahrensrechte habe folglich
ebenfalls dazu geführt, dass der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt
worden sei.
5.
5.1 Das Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahren wird vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren
notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände
abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist
die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und
aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt
wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde
trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen ab-
geklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sa-
chumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht ver-
pflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen
anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzuneh-
men, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu
CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu
Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz.
28 zu Art. 49).
5.2 Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1
und 2009/50 E. 10.2 je mit weiteren Hinweisen).
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Seite 8
6.
6.1 Dem SEM war bereits vor der Einreise des Beschwerdeführers in die
Schweiz bekannt, dass dieser geistig beeinträchtigt ist. So hielt ein Arzt in
Athen, wo sich der Beschwerdeführer damals aufhielt, in einem Schreiben
vom 26. Februar 2015 Folgendes fest: "The young man is mentally disor-
dered. He is not able to write or read, to orientate and find ways. He is
easily influenced by other people and can easily be manipulated. He is not
able to organize the issues of his daily life by himself and needs therefore
the help of other people, like his parents." Im "Triageblatt Dublin Verfahren
IN" wurde sodann die Zuständigkeit der Schweiz für eine Zusammenfüh-
rung mit sich in der Schweiz aufhaltenden Familienangehörigen allein da-
mit begründet, es handle sich beim Beschwerdeführer um den "geistig zu-
rückgebliebenen, unselbständigen, volljährigen Sohn" von F._______ und
E._______.
6.2 Insbesondere aus dem Anhörungsprotokoll vom 5. Juli 2016 geht her-
vor, dass der Beschwerdeführer einen Grossteil der ihm gestellten Fragen
nicht beantworten konnte. In einer Aktennotiz hielt die befragende Person
denn im Anschluss an die Anhörung auch fest, der Beschwerdeführer habe
grosse Mühe bekundet, auf die gestellten Fragen zu antworten. Es sei nicht
möglich gewesen, einen Sachverhalt zu Herkunft, etwaiger Verfolgung und
Ausreise zu stellen (recte wohl: erstellen). Gemäss den Angaben seiner
Mutter F._______ (vorinstanzliche Akten N […]) ist der Beschwerdeführer
seit seiner Geburt geistig beeinträchtigt; die Ärzte in der Schweiz hätten
aufgrund einer Untersuchung den Entwicklungsstand eines neunjährigen
Kindes festgestellt.
6.3 Trotz der bereits zu Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens bekannten
Beeinträchtigung und der im Verfahren selber gewonnen Erkenntnisse hat
es die Vorinstanz unterlassen, weitere, insbesondere medizinische Abklä-
rungen zur genaueren Feststellung des Grades der geistigen Beeinträchti-
gung – und damit auch zur Beantwortung der Frage, inwieweit der Be-
schwerdeführer als urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB (was, in Bezug
auf die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt, dass eine Person
als Asylgesuchsteller in der Lage ist, Bedeutung und Tragweite des Asyl-
verfahrens und der dazu erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erfas-
sen, bezüglich der nötigen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und na-
mentlich die Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern, wobei es
bei der Erstellung des Sachverhalts im Rahmen des Asylverfahrens in ers-
ter Linie darum geht, eigene Erlebnisse wiederzugeben und diesbezüglich
klärende Fragen der befragenden Person zu beantworten [vgl. Urteil
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Seite 9
D-2486/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen]) –
zu veranlassen. Vielmehr hat sie sich mit der Feststellung, der Beschwer-
deführer habe "den Grossteil der Fragen nicht beantworten" können, aus
den Aussagen seiner Mutter gehe indessen hervor, dass er seit Geburt
geistige Beeinträchtigungen habe, wobei Ärzte in der Schweiz den Ent-
wicklungsstand eines neunjährigen Kindes festgestellt hätten (vgl. ange-
fochtene Verfügung S. 2 Ziff. I. 4.), begnügt.
Der Umstand, dass – wie in der Vernehmlassung vom 8. August 2017 (vgl.
S. 1) geltend gemacht wurde und auch vom Bundesverwaltungsgericht
nicht in Zweifel gezogen wird – die Bundesanhörung "normal und korrekt"
sowie "in einer wohlwollenden Atmosphäre" durchgeführt wurde, vermag
die fehlenden Abklärungen nicht zu ersetzen.
Schliesslich steht auch aufgrund der Angaben in den beiden zusammen
mit der Beschwerdeschrift eingereichten, am 21. April 2016 und am 18. Mai
2016 erstellten Berichten des (…) (welche sich vorab zu den Schlafstörun-
gen und Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers äussern), nicht
fest, ob und inwieweit der Beschwerdeführer in der Lage wäre, selber im
Rahmen der Anhörung für die Beurteilung seines Asylgesuches verwert-
bare Aussagen zu machen, zumal sich das SEM (auch in seiner Vernehm-
lassung) nicht mit den in den ärztlichen Unterlagen enthaltenen Angaben
auseinandergesetzt hat.
6.4 Vorliegend kann somit nach Einschätzung des Bundesverwaltungsge-
richts nicht abschliessend festgestellt werden, inwieweit der Beschwerde-
führer in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens
und der dazu erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erfassen, bezüg-
lich der nötigen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und namentlich die
Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern, weshalb diesbezüglich
die Vornahme weitergehender, transparenter (medizinischer beziehungs-
weise fachpsychiatrischer) Abklärungen notwendig ist. Falls diese Abklä-
rungen ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beeinträch-
tigung in Bezug auf sein Asylverfahren nicht urteilsfähig beziehungsweise
in einer diesbezüglichen Befragung nicht in der Lage ist, ohne ihm beiste-
hende Person einigermassen klare Aussagen zu seinen Asylgründen zu
machen, wären in einem nächsten Schritt mit Blick auf die Feststellung sei-
ner Asylvorbringen und insbesondere auch auf das Bestehen einer drohen-
den Reflexverfolgung weitergehende geeignete Massnahmen zu treffen.
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Seite 10
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Tatsache, dass
das SEM dem ihm obliegenden Untersuchungsgrundsatz nicht nachge-
kommen ist, der rechtserhebliche Sachverhalt nicht ausreichend erstellt ist.
Eine Heilung auf Beschwerdeebene kommt nicht in Frage, weil die Verlet-
zung der Abklärungspflicht der Vorinstanz schwer wiegt und die aktuelle
Aktenlage einen Entscheid über die Beurteilung der Verfolgungssituation
des Beschwerdeführers nicht zulässt.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbrin-
gen, insbesondere auf die Darlegungen zu der dem Beschwerdeführer an-
geblich drohende Reflexverfolgung (vgl. Beschwerde S. 9 f. und Vernehm-
lassung S. 2), einzugehen.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die vorinstanzliche
Verfügung vom 26. Juni 2017 aufzuheben und die Sache in Anwendung
von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind – ungeachtet der Tatsache,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 28. Juli
2017 die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bewilligt
hatte – keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Ungeachtet dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin
(Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) beiordnete, ist ihm angesichts seines Ob-
siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Zusammen mit der Replik wurde am 25. August 2017 eine Honorarnote
eingereicht. Der geltend gemachte Aufwand von 9.20 Stunden bei einem
Stundenansatz von Fr. 250.– für die anwaltliche Vertretung und die Ausla-
gen von Fr. 26.20 erscheinen angemessen. Dem Beschwerdeführer ist zu-
lasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'512.75 (inkl.
MwST) zuzusprechen.
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 26. Juni 2017 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'512.75
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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