Abtei lung IV
D-410/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren U._______, und deren Kinder
B._______, geboren V._______,
C._______, geboren W._______,
D._______, geboren X._______,
E._______, geboren Y._______,
F._______, geboren Z._______,
G._______, geboren Z._______,
Montenegro,
vertreten durch Martin Ilg, Rechtsberatung,
Gesuchstellende/Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Gesuch um Fristwiederherstel-
lung); Verfügung des BFM vom 24. November 2006 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-410/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführerin und ihre
Kinder ihren Heimatstaat am 19. April 2005 und gelangten über ihnen
unbekannte Länder und H._______ am 23. April 2005 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie gleichentags in
der I._______ Asylgesuche stellten. Anschliessend wurden die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder in die J._______ transferiert. Am 4.
Mai 2005 wurden sie und die Kinder K._______ und L._______ dort
summarisch befragt.
Auf Anfrage des BFM vom 23. Mai 2005 teilte das (...) gleichentags
mit, dass die Gesuchstellenden/Beschwerdeführenden beim
Ausländeramt in M._______ erfasst gewesen und diese am (...) nach
unbekannt fortgezogen seien, wobei es sich bei der
Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin A._______ und den Kindern
B._______und D._______um abgelehnte Asylbewerber handle.
Am 30. Mai 2005 führte die Vorinstanz in der J._______ direkte
Bundesanhörungen mit der Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin
A._______ und ihren Kindern K._______ und L._______ durch.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die aus N._______ (das
heutige O._______) stammende Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin
A._______ anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend, sie
und ihre Familie gehörten der Ethnie der Roma an. In den Jahren (...)
bis (...) habe sie in H._______ gelebt. Anschliessend habe sie sich
vom (...) bis Ende des Jahres (...) in P._______ aufgehalten, wo ihre
Kinder K._______, T._______, B._______und C._______auf die Welt
gekommen seien, und sei daraufhin in ihre Heimat zurückgekehrt, wo
sie in N._______ und an anderen Orten gewohnt hätten. Am (...) seien
sie nach P._______ zurückgekehrt und hätten anschliessend bis im
Jahre (...) dort gelebt. Während ihres zweiten Aufenthaltes in
P._______ seien ihre Kinder D._______, E._______ sowie die
Zwillinge F._______und G._______geboren. Nach Ablehnung ihres
Asylantrages in P._______, welche die Nichtverlängerung ihrer
"Duldung" zur Folge gehabt habe, hätten sie das Land verlassen
müssen, weshalb sie am (...) zusammen mit ihren Kindern - jedoch
ohne ihren Mann, von dem sie sich im (...) getrennt habe - in ihre
Heimat zurückgekehrt sei. Kurz nach ihrer Rückkehr sei das Zelt, in
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welchem sie gelebt hätten, von Unbekannten in Brand gesteckt
worden, wobei sich die Kinder B._______, F._______, E._______ und
D._______teilweise schwere Verbrennungen zugezogen hätten und -
so vor allem im Falle von D._______- im Spital hätten behandelt wer -
den müssen. Den Vorfall habe sie bei der Polizei zur Anzeige gebracht.
In der Folge hätten sie sich zu ihrer Schwester Q._______ nach
R._______ begeben, wo sie mehrere Monate geblieben seien. Etwa
zwei Monate nach dem Brandanschlag sei sie nach N._______
zurückgekehrt, um sich einen Pass ausstellen zu lassen. Im Zug sei
sie von zwei Männern bedrängt worden, welche ihre Geldbörse hätten
stehlen wollen. Einer der Männer habe sie mit einem Messer verletzt,
worauf sie zu Boden gefallen und von einem Polizisten in Zivil, der ihr
zu Hilfe geeilt sei, in Spitalpflege gebracht worden sei. Nach einem
zweiwöchigen Spitalaufenthalt habe sie daraufhin den Vorfall bei der
Polizei zur Anzeige gebracht, wobei sie - da sie die Identität der Täter
nicht gekannt habe - Anzeige gegen Unbekannt habe erstatten
müssen und die Polizei deswegen auch nichts habe unternehmen
können. Ferner seien sie als Angehörige der Roma in ihrer Heimat
sozialen Benachteiligungen ausgesetzt; beispielsweise sei es ihren
Kindern nicht möglich gewesen, die Schule zu besuchen und sie habe
keine Sozialhilfe erhalten. Da sie in ihrer Heimat keine Zukunft mehr
gesehen habe, habe sie sich zur erneuten Ausreise entschlossen.
Die vom BFM befragten Kinder K._______ und L._______ machten im
Wesentlichen die gleichen Gründe wie ihre Mutter geltend. So wiesen
diese insbesondere auf die schwierigen Lebensumstände in ihrer Hei-
mat und die Unmöglichkeit, die Schule besuchen zu können, hin.
Für die weiteren Ausführungen der Gesuchstellenden/Beschwerde-
führenden wird auf die Akten verwiesen.
Mit Verfügung des BFM vom 31. Mai 2005 wurden die
Gesuchstellenden/Beschwerdeführenden für den Aufenthalt während
des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen.
Am 13. Oktober 2006 ersuchte das BFM das (...) in M._______ um
Einsicht in die Asylakten der Gesuchstellenden/Beschwerdeführenden.
Diese Akten gingen am 26. Oktober 2006 beim BFM ein. Mit Schreiben
der Vorinstanz vom 9. November 2006 wurde den
Gesuchstellenden/Beschwerdeführenden zu den relevanten Sachver-
halten dieser Akten das rechtliche Gehör gewährt. Die
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Gesuchstellenden/Beschwerdeführenden liessen die ihnen
eingeräumte Frist ungenutzt verstreichen.
B.
Mit Verfügung vom 24. November 2006 - eröffnet am 28. November
2006 - lehnte das Bundesamt die Asylgesuche ab und ordnete die
Wegweisung der Gesuchstellenden/Beschwerdeführenden aus der
Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde angeführt, dass
die Asylvorbringen der Gesuchstellenden/Beschwerdeführenden den
Voraussetzungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten.
Zudem sei ein Vollzug der Wegweisung nach Montenegro als möglich,
zulässig und zumutbar zu erachten.
C.
Mit Beschwerde vom 16. Januar 2007 beantragten die
Gesuchstellenden/Beschwerdeführenden, es sei die von ihrer Seite
unverschuldet verpasste Beschwerdefrist wiederherzustellen,
eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung erst rechtskräftig zu er-
öffnen und die Beschwerde sei materiell zu behandeln, es sei ihnen
Asyl zu gewähren, eventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen
und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, es sei im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme dem vorliegenden Gesuch die auf-
schiebende Wirkung beizugeben und die Ausländerbehörde des Auf-
nahmekantons sei anzuweisen, ihnen bis zum Gesuchsentscheid den
Aufenthalt in der Schweiz zu erlauben und von Vollzugsmassnahmen
abzusehen.
D.
Mit Telefax des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2007
wurde der Vollzug der Wegweisung vorsorglich ausgesetzt.
E.
Mit Eingaben vom 2. Februar 2007 und 5. März 2007 wurden ärztliche
beziehungsweise (...) Berichte betreffend K._______ und
D._______eingereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 30. Januar 2008
wurde den Gesuchstellenden/Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass
sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten.
Ferner wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet
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und die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2008 hielt die Vorinstanz an
ihren Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom
7. Februar 2008 wurde den Gesuchstellenden/Beschwerdeführenden
die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Entscheid vom 5. August 2009 schrieb das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerde betreffend L._______ als gegenstandslos
geworden ab, da sie gemäss einer Mitteilung der zuständigen kan-
tonalen Behörden unbekannten Aufenthaltes war und sich laut Aus-
kunft der Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin A._______ irgendwo in
P._______ aufhalte (vgl. [...]).
I.
Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 16. März 2010 wurde das
S._______ um Erstellung eines Sozialberichtes betreffend die Familie
der Gesuchstellenden/Beschwerdeführenden ersucht, da bei der
Prüfung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs in Bezug auf die
minderjährigen Kinder insbesondere das Kindeswohl zu berück-
sichtigen sei.
J.
Mit Schreiben vom 20. April 2010 und Ergänzung vom 27. April 2010
gingen die Unterlagen des S._______ - nach einmalig gewährter
Fristerstreckung - betreffend die Situation der Familie im Allgemeinen
und Anhaltspunkten bezüglich der Integration der einzelnen Kinder in
der Schweiz beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
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nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des
BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Ebenso ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für den
Entscheid über Gesuche nach Art. 24 VwVG.
1.2 Aufgrund der Volljährigkeit der Gesuchsteller/Beschwerdeführer
K._______ und T._______ wurden diese aus dem hier zu be-
urteilenden Gesuchs- und Beschwerdeverfahren abgetrennt und über
deren Beschwerdeverfahren wird je in einem separaten Urteil (vgl. [...]
und [...]) entschieden.
2.
2.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe stellen die Gesuchstellenden/Be-
schwerdeführenden ein Gesuch um Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist und begründen dieses damit, dass die
Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin A._______ in ihrer Asylsache
niemanden mandatiert habe. Deren Vater, den diese auf der Flucht in
H._______ getroffen habe, habe offensichtlich im (...) einen Rechtsver-
treter beauftragt. Indessen sei die Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin
A._______ schon lange volljährig gewesen. Der negative Asylent-
scheid sei in der Folge lediglich an die Adresse des angeblichen
Rechtsvertreters, der jedoch nie Kontakt mit der Gesuchstellerin/Be-
schwerdeführerin A._______ gehabt habe, zugestellt worden. Die
Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin A._______ habe vom ab-
lehnenden Asylentscheid erst durch Zufall bei der Zustellung der Aus-
reisevorladung erfahren.
2.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG ist Voraussetzung für die Wieder-
herstellung der Beschwerdefrist, dass ein Gesuchsteller oder sein
Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert der Frist
zu handeln, und dass er binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hinder-
nisses ein entsprechendes Gesuch einreicht und die versäumte
Rechtshandlung vornimmt.
2.3 Vorliegend ist davon auszugehen, dass das Fristwieder-
herstellungsgesuch rechtzeitig gestellt wurde. Die versäumte Rechts-
handlung wurde nachgeholt, indem gleichzeitig eine rechtsgenügliche
Beschwerde eingereicht wurde. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.
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2.4 Ein Fristversäumnis ist gemäss Lehre und Rechtsprechung zu
Art. 24 Abs. 1 VwVG nur dann unverschuldet, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem
Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wie etwa im
Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender
Erkrankung. Daneben können auch subjektive Gründe eine Frist-
wiederherstellung rechtfertigen, welche dann vorliegen, wenn der -
objektiv betrachtet - Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt,
weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder
Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag. Schliesslich kann auch
eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet
das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraus-
setzungen von Art. 24 VwVG erfüllen (vgl. zum Ganzen STEFAN VOGEL in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 10 ff. zu Art. 24).
2.5 Die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Argumentation be-
züglich des Fristwiederherstellungsgesuchs vermag nicht zu über-
zeugen. So wird aus der in den Akten liegenden und von der Gesuch-
stellerin/Beschwerdeführerin A._______ handschriftlich unter-
zeichneten Vollmacht (vgl. A14/1) deutlich, dass diese am (...) den in
(...) domizilierten (...) mit der Wahrung ihrer Interessen im
Asylverfahren beauftragt hatte. Der Rechtsvertreter nahm in der Folge
mit dem BFM Kontakt auf, um seine Teilnahme an der direkten
Anhörung der Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin A._______
mitzuteilen, an welcher dieser denn auch teilnahm (vgl. A13/2 und
A17/10).
Das Fristwiederherstellungsgesuch ist jedoch aus anderen Gründen
gutzuheissen: Infolge des im massgeblichen Zeitraum erfolgten Todes
des Rechtsvertreters war die Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin
A._______ unverschuldet verhindert, rechtzeitig von der angefoch-
tenen Verfügung des BFM Kenntnis zu nehmen und innerhalb der Be-
schwerdefrist eine entsprechende Beschwerde zu erheben, weshalb
diese Umstände das Versäumnis einer rechtzeitigen Be-
schwerdeerhebung zu entschuldigen vermögen.
2.6 Somit ist das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
gutzuheissen. Da die Gesuchstellenden/Beschwerdeführenden im
Weiteren zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind, ist auf die an-
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sonsten formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen fest, die Vorbringen der Beschwerde-
führenden bezüglich des Vorfalls, wonach ihr Zelt von Unbekannten in
Brand gesetzt worden sei und sich mehrere Kinder dabei Ver-
brennungen zugezogen hätten, sowie des Übergriffs auf die Be-
schwerdeführerin A._______ im Zug, wo man sie mit einem Messer
angegriffen und verletzt habe, als man ihr die Geldbörse habe stehlen
wollen, seien als asylirrelevant zu erachten. So würden sich in den
Akten keine konkreten Hinweise finden, dass die Übergriffe aus den in
Art. 3 AsylG genannten Gründen geschehen wären. Hinsichtlich der
verweigerten Auszahlung von Sozialhilfe und des Umstands, dass die
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Kinder der Beschwerdeführerin A._______ nicht in die Schule von
R._______ hätten gehen können, sei festzuhalten, dass dieses
Vorgehen seitens der Behörden rechtsstaatlich legitim gewesen sei.
So habe die Beschwerdeführerin A._______ nach ihrem Aufenthalt in
P._______ offensichtlich keine gesetzliche Berechtigung zum Empfang
von Sozialhilfe gehabt und ihre Kinder hätten sich in N._______, wo
sie bei der Geburt registriert worden seien, zur Einschulung melden
müssen. Diese Vorbringen seien demnach nicht asylrelevant. Zur
angeführten allgemeinen Benachteiligung der Roma führte die
Vorinstanz an, dass am 7. März 2002 das Bundesgesetz zum Schutz
und zur Freiheit der Nationalen Minoritäten Gesetzeskraft erlangt
habe, wobei auch die Roma als nationale Minderheit anerkannt
worden seien. Zwar sei dieses Gesetz in den Bezirken und Kommunen
noch nicht vollumfänglich umgesetzt worden, weshalb die Roma im
täglichen Leben Benachteiligungen ausgesetzt werden könnten, die
aber wegen fehlender Intensität in der Regel nicht asylrelevant seien.
Vorliegend hätten die Beschwerdeführenden ausser den oben als nicht
asylrelevant erwogenen Vorbringen keine weiteren konkreten
Behelligungen seitens der Behörden ihres Heimatstaates geltend
gemacht. Nach dem Gesagten würden sich diese Vorbringen als nicht
asylrelevant erweisen.
5.2 Demgegenüber wenden die Beschwerdeführenden in ihrer Be-
schwerdeschrift ein, ihre Flüchtlingseigenschaft sei aufgrund des dar-
gelegten Sachverhaltes als überwiegend wahrscheinlich belegt. Sie
seien wegen der angeführten Schwierigkeiten in ihrer Heimat einer
fortgesetzten unerträglich schikanösen Behandlung unzweifelhaft
ausgesetzt gewesen. Weiter seien sie aufgrund der willkürlichen Vor-
gehensweise der heimatlichen Behörden respektive Sicherheitskräfte
Übergriffen schutzlos ausgesetzt.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der Akten
zum Schluss, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht ge-
eignet sind, die mit zutreffender Begründung dargelegte Einschätzung
der Vorinstanz in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
Bezüglich der beiden Vorfälle (Brandstiftung am Zelt, welche Ver-
brennungen einzelner Kinder zur Folge gehabt habe; versuchter
Diebstahl der Geldbörse im Zug verbunden mit Angriff und Verletzung
der Beschwerdeführerin A._______ durch Messerstiche) hat die
Vorinstanz zu Recht erkannt, dass keine Hinweise bestehen, wonach
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diese Vorkommnisse auf einem in Art. 3 AsylG genannten Grund be-
ruhen. Zudem begründen diese Vorkommnisse - in Berücksichtigung
der in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 begründeten Praxisänderung
hinsichtlich der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaat-
licher Verfolgung (Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutz-
theorie) - keine Asylrelevanz. So kann keine faktische Garantie für
langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung
bedrohten Person verlangt werden, weil es keinem Staat gelingen
kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen
jederzeit und überall zu garantieren. Zudem ist vorliegend von einer
grundsätzlich funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur in
Montenegro auszugehen, welche den Beschwerdeführenden zur Ver-
fügung steht und es ihnen grundsätzlich ermöglicht, durch Inan-
spruchnahme von Polizei und Justiz gegen allfällige Bedrohungen
vorzugehen. Vorliegend kann denn auch vom Schutzwillen der monte-
negrinischen Behörden ausgegangen werden, zumal die Beschwerde-
führerin A._______ eigenen Angaben zufolge nach jedem Vorfall
(Zeltbrand und Überfall im Zug) bei der Polizei eine Anzeige erstattete,
diese jedoch wegen unbekannter Täterschaft nicht habe aktiv werden
können (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 6 unten). Dies kann den
staatlichen Behörden jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden. Da-
rüber hinaus ist festzuhalten, dass die Lage der Roma in Montenegro
zwar als schwierig, aber nicht als derart gravierend eingestuft werden
muss, als dass Angehörige dieser Minderheit dort mit Verfolgung in
asylrelevanter Weise rechnen müssten. Im Übrigen ist an dieser Stelle
darauf hinzuweisen, dass Montenegro durch den Bundesrat am 1. Ja-
nuar 2007 als „safe country“ d.h. als verfolgungssicherer Staat erklärt
wurde. Eine begründete Furcht vor künftigen asylrelevanten Nachteilen
ist bei dieser Sachlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszu-
schliessen.
Die Beschwerdeführenden bringen weiter auch nichts vor, das die von
der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bejahte Legitimität der
staatlichen Weigerung, der Beschwerdeführerin A._______ Sozialhilfe
auszurichten und deren Kindern in R._______ den Schulbesuch zu
gestatten, in Frage stellen würde und zu einer anderen Würdigung die-
ser Sachverhaltselemente in asylrechtlicher Hinsicht führen müsste.
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5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im an-
gefochtenen Entscheid zu Recht und mit zutreffender Begründung das
Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Weder die Beschwerdeführerin noch ihre Kinder verfügen über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung oder über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach
zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in
einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist
nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-,
Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann
für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret ge-
fährdet sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
7.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die Bedingungen für
einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine der Be-
dingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführ-
bar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss
den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen
eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem
weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
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Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44
Abs. 2 AsylG) In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug
vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen
nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu
prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung ins-
besondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Per-
son bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefähr-
dung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewalt-
flüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Auslän-
dern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen
der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refou-
lement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürger-
krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimat-
staat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf an-
dere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Ge-
fahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische
Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen
der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit un-
wiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und
somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands,
der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE
2009/52 E. 10.1 S. 756 f.).
7.4.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zu-
letzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4
AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt
des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen
und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich er-
scheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich
folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von
Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität,
Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugsper-
sonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand
und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der
erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Ge-
Seite 12
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rade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist
im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Rein-
tegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu wer-
ten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten
Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsy-
chologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des
Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch
dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz
kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der
Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben
kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar
erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, BVGE 2009/28
E. 9.3.2 S. 367 f., mit weiteren Hinweisen).
7.4.3 In individueller Hinsicht ist mit Bezug auf die Beschwerde-
führenden festzuhalten, dass diese der Ethnie der Roma angehören
und vor der Ausreise während einiger Zeit in O._______ respektive
R._______ lebten. Hinsichtlich der generellen Situation der Roma in
Montenegro kann grundsätzlich auf die entsprechenden Ausführungen
der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
Gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin A._______ halten
sich zwei Geschwister (Bruder und Schwester) in ihrem Heimatland
auf, welche sie bei einer Reintegration unterstützen könnten. Die
Beschwerdeführerin A._______ hielt sich denn auch während einiger
Monate vor ihrer erneuten Ausreise im Jahre (...) zusammen mit ihren
Kindern bei ihrer Schwester in R._______ auf (vgl. A3/11, S. 3 und 7).
Sodann verfügt die Beschwerdeführerin A._______ in diversen (...)
Ländern über weitere Geschwister mit gefestigtem Aufenthaltsstatus.
Diese könnten die Beschwerdeführerin und ihre Familie (zumindest)
finanziell unterstützen, was angesichts des Kaufkraftunterschiedes
zwischen diesen Ländern und Montenegro - wie die Vorinstanz zu
Recht erwog - bereits mit kleinen Beträgen effektiv geschehen kann.
Allenfalls käme auch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe in
Betracht.
7.4.4 Diesen positiven Reintegrationsfaktoren sind demgegenüber
gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers D._______zu
stellen, welche die mit Eingaben vom 2. Februar 2007 eingereichten
medizinischen Unterlagen betreffend die erlittenen Verbrennungen
belegen. Jedoch sprechen diese gesundheitlichen Probleme in casu
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nicht per se gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges,
zumal keine weiteren Kontrollen der Narben von D._______mehr
notwendig waren.
Letztlich sind jedoch die folgenden Umstände als ausschlaggebend für
die Annahme einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Falle
der Kinder der Beschwerdeführerin A._______ anzuführen: Zunächst
ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die im Rubrum
angeführten Kinder der Beschwerdeführerin A._______ allesamt in
P._______ geboren wurden und sich bis auf C._______und
B._______, welche sich als Kleinkinder während knapp (...) Jahren in
ihrer Heimat aufhielten (vgl. A3/11, S. 1), in ihrem ganzen bisherigen
Leben nur wenige Monate ([...]) in ihrer Heimat wohnhaft waren, wo
die Lebensumstände schwierig gewesen seien und ein Schulbesuch
unmöglich gewesen sei (vgl. A1/5, S. 3; A2/5, S. 4). Nachdem die
Kinder somit während Jahren in P._______ lebten, sind sämtliche
Beschwerdeführenden seit dem April 2005 in der Schweiz wohnhaft
und halten sich somit seit über (...) Jahren hier auf.
Dem Sozialbericht vom 20. April 2010 zufolge habe die seit (...)
begonnene sozialpädagogische Familienbegleitung zu einer deutlichen
Beruhigung, zu einer verstärkten Vernetzung und zu einer erheblich
verstärkten Integration der Familie A._______ geführt. Auffälligkeiten
am Wohnort oder im Ausbildungskontext der Kinder seien seither
kaum mehr gemeldet worden. Überdies habe sich das
Problemverhalten einzelner Kinder, namentlich dasjenige von
C._______und B._______, deutlich zurückgebildet. Weiter führt der
erwähnte Bericht im Einzelnen an, dass sich die Beschwerdeführerin
A._______ grösste Mühe gebe, den an sie gestellten Anforderungen
des schweizerischen Kulturkreises zu genügen. Sie interessiere sich
für die Entwicklungsthemen der Kinder, das soziale Umfeld, die
Vernetzung sowie für das schulische und berufliche Fortkommen
derselben. Sie sei bestrebt, den ausserfamiliären Verpflichtungen im
Zusammenhang mit den Entwicklungsverläufen ihrer Kinder korrekt
und engagiert nachzukommen. Hinsichtlich B._______sei anzuführen,
dass diese über die notwendigen Ressourcen verfüge, den
Anforderungen einer Berufslehre zu genügen. Sie sei aber weiterhin
sehr ablenkbar, unkonzentriert und imitiere das Problemverhalten
anderer Kinder. Sie setze sich jedoch intensiv mit ihren
Entwicklungsaufgaben auseinander, insbesondere mit den Themen
Suchtmittelkonsum, Regeln, Respekt vor Mitbewohnern und
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erwachsenen Bezugspersonen sowie Sexualität. Dem Kind
C._______bescheinigt der Bericht nach anfänglichen Schwierigkeiten
eine zunehmend gute Integration. Sowohl Pünktlichkeit, regelmässiges
Erledigen der Hausaufgaben und anständiges respektvolles Verhalten
gegenüber Lehrkräften würden zunehmend selbstverständlich. Zu
seiner persönlichen Unterstützung würden die beiden Lehrkräfte für
Hausaufgabenhilfe zur Verfügung stehen. Betreffend D._______wird im
Sozialbericht ausgeführt, dass er ein etwas verträumter fragiler Junge
sei, der sich nur schwer auf eine ihm erteilte Aufgabe fokussieren
könne. Nach einem schwierigen Schulanschluss seien
zwischenzeitlich die schulischen Leistungen gut, was bei ihm zu
einigem Optimismus geführt habe. D._______entwickle sich denn auch
prächtig und sei in der Schule bestens akzeptiert und vor allem beliebt.
Ferner arbeite das Kind E._______ in der Schule konzentriert und
präzise, mache in ihrem Lernverhalten grosse Fortschritte, so
insbesondere im Rechnen und der sprachlichen Verständigung. Als
einziges Problem sei anzuführen, dass sie viel Zeit zur Verinnerlichung
von Regeln benötige. G._______und F._______seien schulisch gut
integriert, aber in ihrem Leistungsverhalten beeinträchtigt und mit
Schulproblemen konfrontiert, was einer schulpsychologischen
Abklärung bedürfe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich die
Mehrzahl der Familienmitglieder ansprechend integriere und sich um
einen adäquaten Anschluss an den hiesigen Kulturkreis bemühe.
Angesichts der obigen Ausführungen ist festzustellen, dass sich die
Beschwerdeführenden vor allem in den beiden letzten Jahren
erheblich bemüht haben, sich sozial als auch kulturell in der Schweiz
zu integrieren, respektive teilweise sogar entsprechend gut integriert
sind. Zudem haben die Kinder B._______und C._______ihre
prägenden Jugendjahre in der Schweiz verbracht, weshalb davon
ausgegangen werden kann, dass eine weitgehende Integration
betreffend die schweizerische Kultur und Lebensweise erfolgt ist.
Demgegenüber verfügen weder die erwähnten beiden Kinder noch
deren Geschwister über irgendwelche Kenntnisse der Landessprachen
ihrer Heimat, welche für eine erfolgreiche Eingliederung ins
Schulsystem beziehungsweise für die berufliche Aus- und
Weiterbildung in der Heimat vorauszusetzen wären. Auch angesichts
der kulturellen Differenzen zwischen der Schweiz und ihrem
Herkunftsland Montenegro wäre ihre Integration in der Heimat in
erhöhtem Mass in Frage gestellt. Es besteht bei dieser Sachlage für
die Kinder der Beschwerdeführerin somit die konkrete Gefahr, dass die
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mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem
gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz (beziehungsweise
Westeuropa) einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Proble-
matik einer Integration in die ihnen weitgehend fremde respektive
fremdgewordene Kultur und Umgebung im Heimatland anderseits zu
starken Belastungen in ihrer weiteren Entwicklung führen würde, die
mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären.
Vor diesem Hintergrund ist ein Wegweisungsvollzug der
minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin nach Montenegro vor-
liegend als unzumutbar zu erachten.
7.4.5 Da der Beschwerdeführer C._______in der Schweiz straffällig
wurde, ist hinsichtlich seiner Person jedoch zunächst noch zu prüfen,
ob Vorbehalte im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vorliegen, welche –
selbst bei Bejahung einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs –
zur Nichtgewährung einer vorläufigen Aufnahme führen würden.
Die vorläufige Aufnahme nach den Abs. 2 und 4 von Art. 83 AuG wird
nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder
wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64
oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde, sie erheblich oder wieder-
holt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder
im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder
die äussere Sicherheit gefährdet oder die Unmöglichkeit des Vollzugs
der Weg- oder Ausweisung durch ihr Verhalten verursacht hat. Gemäss
der am vormaligen Art. 14a Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1
121) entwickelten und heute noch geltenden Praxis setzt die An-
wendung dieser Ausschlussklausel eine Abwägung zwischen den
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz und denjenigen
der Schweiz an seiner Wegweisung voraus und schränkt dabei das
Interesse des Staates auf den Schutz vor Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwiegende Verletzung ein,
wobei die Ausschlussklausel mit Zurückhaltung und insbesondere
unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden ist. Es
genügt nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden
Person den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig
ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des
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Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine
schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer bedingten
Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht auf eine solche
schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der Umstand, dass
durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter
betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Bei der Inte-
ressenabwägung ist der angedrohte Strafrahmen in Bezug zur ver-
hängten Strafe zu setzen. Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann
trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für die
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben, stellt eine
solche doch die vermutete günstige Prognose erheblich in Frage. Des
weiteren kann auch das Vorleben des Beschwerdeführers bei der Inte-
ressenabwägung mit berücksichtigt werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 39
E. 5.3 und 2006 Nr. 11 E. 4 ff.).
Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer C._______ (Auflistung
deliktisches Verhalten und deren Sanktionen).
Weiter wurde die Beschwerdeführerin B._______ (Auflistung
deliktisches Verhalten und deren Sanktionen).
Angesichts der in Frage stehenden Straftatbestände und der durch (...)
ausgesprochenen Strafen kann vorliegend im Lichte der oben
skizzierten diesbezüglichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
(noch) nicht von einer schwerwiegenden Gefährdung oder Verletzung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gesprochen werden, zumal
weder eine Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe vorliegt
noch der in den oben erwähnten Strafnormen angedrohte Strafrahmen
auch nur ansatzweise ausgeschöpft wurde ([...]). Allfällige weitere
deliktische Handlungen der Beschwerdeführer C._______und
B._______oder die Existenz von anderen Strafverfahren sind keine
aktenkundig.
Es ist an dieser Stelle jedoch insbesondere mit Blick auf den Be-
schwerdeführer C._______mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass
das Resultat der jetzt im Urteil vorgenommenen Interessenabwägung
und die damit verbundene Gewährung der vorläufigen Aufnahme auch
als Chance für eine (noch) weitergehende Integration desselben ver-
standen werden kann und soll und dieser den Tatbeweis zu erbringen
hat, dass er gewillt und fähig ist, sich in Zukunft noch besser in die in
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der Schweiz geltende Ordnung einzufügen. Bei weiterem deliktischem
Verhalten des Beschwerdeführers C._______– und allenfalls anderer
Beschwerdeführer – ist nicht auszuschliessen, dass eine erneute
Interessenabwägung zu dessen Ungunsten ausfallen und zu einer
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme führen könnte.
Aufgrund des Resultates dieser Interessenabwägung ist demnach zu-
sammenfassend festzustellen, dass die Anwendung der Ausschluss-
klausel von Art. 83 Abs. 7 AuG im vorliegenden Fall als nicht ver-
hältnismässig erscheint. Demnach überwiegt das öffentliche Interesse
der Schweiz am Vollzug der Wegweisung das private Interesse des
Beschwerdeführers C._______– als auch der Beschwerdeführerin
B._______–, sich auf die Wegweisungsschranken von Art. 83 Abs. 2
und 4 AuG zu berufen, nicht.
7.5 In Berücksichtigung der geschilderten Umstände kommt das Bun-
desverwaltungsgericht zum Schluss, dass unter dem Gesichtspunkt
des Kindeswohls im vorliegenden Einzelfall trotz verschiedener
Aspekte, welche auch für die Zumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung sprechen würden, dieser im heutigen Zeitpunkt als unzumut-
bar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist und die An-
wendung der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG vorliegend
nicht in Betracht fällt. Die Beschwerdeführerin A._______ als
erziehungsberechtigte Person und ihre Kinder B._______, C._______,
D._______, E._______, F._______und G._______sind daher vorläufig
aufzunehmen (vgl. auch den Grundsatz der Einheit der Familie, Art. 44
Abs. 1 AsylG am Ende sowie EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f.)
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der
Wegweisung als solche betrifft, Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher insoweit
abzuweisen. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug ist sie gutzu-
heissen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - zufolge Unterliegens im
Asyl- und Wegweisungspunkt - wären den Beschwerdeführenden die
hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen
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(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG). Ausnahmsweise ist jedoch auf deren Erhebung zu verzichten
(Art. 63 Abs. 1 VwVG in fine; Art. 6 Bst. b VGKE).
9.2 Da die vertretenen Beschwerdeführenden teilweise - hinsichtlich
der Frage des Wegweisungsvollzuges - mit ihrer Beschwerde durchge-
drungen sind, ist ihnen für die ihnen erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Partei-
entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.
VGKE). Von der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht.
Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da
sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hin-
reichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 9-13 VGKE) ist die um die Hälfte gekürzte Parteientschädigung -
welche vom BFM zu entrichten ist - auf Fr. 400.-- (inklusive Auslagen
und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird gutge-
heissen.
2.
Die Beschwerde wird bezüglich des Wegweisungsvollzuges gutgeheis-
sen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
3.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 24. November
2006 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Be-
schwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- AA._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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