B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-410/2014
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Asylgesuch aus dem Ausland
und Einreisebewilligung); N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe datiert vom 14. Juni 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin –
handelnd durch ihren Bruder und damaligen Rechtsvertreter – beim BFM
um Asyl. Der Eingabe waren ein handschriftlich verfasstes Schreiben der
Beschwerdeführerin inklusive Übersetzung vom 18. April 2012, ein Tauf-
schein, eine Identitätskarte, beide jeweils im Original, eine Vollmacht in
Kopie sowie ein Passfoto beigelegt.
B.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2013 reichte der Rechtsvertreter eine Fax-
kopie eines handschriftlich verfassten Schreibens der Beschwerdeführe-
rin vom 10. Dezember 2012 inklusive Übersetzung zu den Akten. Es wur-
de darum ersucht, das Gesuch möglichst schnell zu prüfen.
C.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2013 informierte der Rechtsvertreter über die
schwierigen Lebensbedingungen der Beschwerdeführerin im Sudan und
ihre gesundheitlichen Probleme. Es wurde um Mitteilung ersucht, wann
mit einem Entscheid zu rechnen sei und ob etwas zur Beschleunigung
des Verfahrens beigetragen werden könne.
D.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2013 forderte das BFM die Beschwerdeführe-
rin auf, das Original der Vollmacht einzureichen und stellte ihr einen Fra-
genkatalog zu ihrem Gesuch zu, welchen diese mit Schreiben vom 9. Juli
2013 (Eingang beim BFM am 22. Juli 2013) beantwortete und welchem
diverse Beweismittel beigelegt waren.
E.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2013 ersuchte der Rechtsvertreter um prioritäre
Behandlung des Gesuchs.
F.
Mit Eingabe vom 14. September 2013 wurde erneut um zügige Behand-
lung des Gesuchs ersucht.
G.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2013 wurde auf die äusserst schwierigen
Umstände und den angeschlagenen Gesundheitszustand der Beschwer-
D-410/2014
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deführerin aufmerksam gemacht und um prioritäre Behandlung des Ge-
suchs ersucht.
H.
Am 24. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren neu
mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersucht.
I.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 hiess der stellvertretende Instrukti-
onsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, wies jenes im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist
eine Vernehmlassung einzureichen.
J.
Am 14. Februar 2014 nahm das BFM zur Beschwerde Stellung und am
5. März 2014 replizierte die Beschwerdeführerin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verwei-
gern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann – wie gegen die
Verfügung selbst – Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl.
MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu
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Art. 46a). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu
handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinwei-
sen). Da die Beschwerdeführerin in ihren Schreiben vom 18. April 2012
und 9. Juli 2013 um Asyl sowie eine Einreisebewilligung in Form einer an-
fechtbaren Verfügung ersuchte, ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 46a i.V.m. Art. 50
Abs. 2 VwVG). Die Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben.
Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv be-
gründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr
muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was
angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, nament-
lich nach der der beschwerdeführenden Person zumutbaren Sorgfalts-
pflicht. Verweigert die Behörde ausdrücklich den Erlass einer Verfügung,
so ist nach diesen Grundsätzen innerhalb der gesetzlichen Frist von 30
Tagen Beschwerde zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 2P.16/2002;
BVGE 2008/15 E. 3.2; MARKUS MÜLLER, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a; RENÉ
RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE
BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1606).
1.4 Mit Schreiben vom 14. Januar 2013 und 20. Juni 2013 erkundigte sich
der damalige Rechtsvertreter erstmals nach dem Verfahrensstand und
wies auf den Umstand hin, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
vom 14. Juni 2012 bis in jenem Zeitpunkt nicht behandelt worden sei.
Nachdem der vom BFM mit Schreiben vom 24. Juni 2013 versandte Fra-
genkatalog mit Eingabe vom 7. Juli 2013 (Eingang BFM am 22. Juli 2013)
beantwortet worden war, bat der Rechtsvertreter mit ergänzendem
Schreiben vom 26. Juli 2013 erneut um prioritäre Behandlung. Am
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Seite 5
14. September 2013 und 8. Dezember 2013 ersuchte er das BFM erneut
um Angaben über den Verfahrensstand und forderte dieses auf, das
Asylgesuch angesichts der langen Verfahrensdauer und des schlechten
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin prioritär zu behandeln.
Nachdem das BFM auf diese Schreiben nicht reagierte, durfte der
Rechtsvertreter nach Treu und Glauben annehmen, dass die Vorinstanz
vorderhand keine anfechtbare Verfügung erlässt. Die am 24. Januar 2014
beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde wurde dem-
nach fristgerecht erhoben. Auf die frist- und im Übrigen formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, nach
Art. 37 Abs. 3 AsylG müssten erstinstanzliche Verfahren in der Regel in-
nerhalb von drei Monaten entschieden werden. Dies ergebe sich auch
aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Die Festschreibung von Ord-
nungsfristen im Asylgesetz und die parlamentarische Weigerung hierfür
die notwendigen Ressourcen zur Verfügung zu stellen, stelle eine Le-
benslüge dar. Angesichts der mehrfach überzogenen Ordnungsfrist, lasse
der vorinstanzliche Entscheid verfassungswidrig lange auf sich warten.
Es werde darum ersucht, dass das Gericht der Vorinstanz eine kurze Frist
zur Entscheidfällung ansetze.
2.2 Das BFM lässt sich dahingehend vernehmen, dass die prioritäre Er-
teilung einer Einreisebewilligung nicht zur Diskussion gestanden habe, da
das Gesuch nach Beurteilung vorab mit humanitären Problemen begrün-
det gewesen sei und keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit bestanden habe.
Im Übrigen seien Ende September 2012 noch rund 16'000 Auslandgesu-
che hängig gewesen. Über die historischen Gründe der Entstehung die-
ser Faktenlage zu diskutieren, sei müssig. Das BFM setze alles daran,
die aufgelaufenen Pendenzen abzubauen. Dazu seien die nötigen Schrit-
te eingeleitet. Mit Hilfe einer ins Leben gerufenen "Task Force Auslands-
gesuche" hätten die Pendenzen bis Ende 2013 auf rund 8000 Gesuche
reduziert werden können. Dass aus der Sicht des Einzelfalles eine Ver-
fahrensdauer von mehreren Jahren unbefriedigend sei, sei unbestritten.
Es wäre jedoch nicht sachgerecht, wenn das Bundesverwaltungsgericht
dem BFM in Einzelfällen auf Beschwerde hin Erledigungsfristen ansetzen
würde. Das BFM bemühe sich, den Abbau der Pendenzen so schnell wie
D-410/2014
Seite 6
möglich und nach sinnvollen Prioritäten vorzunehmen. Prioritär behandelt
würden Gesuche, bei denen nach einer summarischen Prüfung der Akten
eine akute Gefährdung möglich erscheine. Alle anderen Gesuche würden
nach dem Datum ihres Eingangs abgearbeitet.
Abschliessend beantragte das BFM die vollständige Abweisung der Be-
schwerde, da im vorliegenden Fall keine akute und asylrelevante Gefähr-
dung der Beschwerdeführerin ersichtlich sei.
2.3 In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz wol-
le Gleichheit im Unrecht und damit Rechtswidrigkeit praktizieren, wenn
sie der vorliegenden Beschwerde – unter dem Hinweis auf Rechtsgleich-
heit – Unrechtmässigkeit zu unterstellen versuche. Bisher sei nur in Fäl-
len besonderer Dringlichkeit eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einge-
legt worden. Angesichts des angeschlagenen Gesundheitszustands und
dem Umstand, dass sie als Frau im Sudan aufgrund ihres Geschlechts
Diskriminierungen zu gewärtigen habe, sei die Beschwerde gutzuheissen
und eine Frist zur Entscheidfällung anzusetzen. Schliesslich sei bei Be-
schwerdegutheissung eine Entschädigung in der Höhe von Fr. (…) aus-
zurichten.
3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ist ein
Teilgehalt der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Da-
nach hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch
auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert ange-
messener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).
3.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert,
eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen
Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abge-
schwächte Form; sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar
nicht grundsätzlich infrage steht, aber nicht binnen gesetzlicher oder –
falls eine solche fehlt – angemessener Frist erfolgt und für die zu lange
Verfahrensdauer keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Angemes-
senheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichti-
gung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind
namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit
für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifi-
sche Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5; MÜL-
LER, a.a.O. Rz. 6 zu Art. 46a und ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVER-
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Seite 7
NI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse, Vol. II, 2. Aufl., Bern
2006, Rz. 1272 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hält sich bei der Be-
handlung von Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwer-
den grundsätzlich an die Praxis des Bundesgerichts, namentlich auch un-
ter Beachtung der verschiedenen vom Bundesgericht erlassenen Ent-
scheide, in welchen es das Bundesverwaltungsgericht – selbst bei ver-
gleichsweise wesentlich kürzeren Wartezeiten als im vorliegenden Fall –
wegen Rechtsverzögerung gerügt hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 37 AsylG sind Asylentscheide nach den Art. 38-40 (nega-
tive oder positive Entscheide ohne weitere Abklärungen) in der Regel in-
nerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen (Abs. 2).
Sind weitere Abklärungen nach Art. 41 AsylG erforderlich, ist der Ent-
scheid in der Regel innerhalb von drei Monaten zu treffen (Abs. 3). Diese
Verfahrensfristen gelten grundsätzlich auch für Auslandverfahren nach
Art. 20 AsylG in der Fassung vom 1. April 2011 (aAsylG).
4.2 Gestützt auf die Übergangsregelungen zu der dringlichen Änderung
des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am
29. September 2012 in Kraft trat, gelangen für die im Ausland vor dem In-
krafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche
die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in
der bisherigen Fassung weiterhin zur Anwendung. Das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2012 wird demnach auf der Grundlage
der bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren zu beur-
teilen sein. Das Auslandverfahren gemäss Art. 20 aAsylG weist zwar Be-
sonderheiten auf, welche die Beachtung dieser Fristen erschweren, na-
mentlich die teilweise lange Dauer der postalischen Übermittlung von Un-
terlagen. Dieser Umstand ist indessen vorliegend nicht von Bedeutung,
sind doch – wie nachstehend unter E. 4.3 aufgezeigt – seit dem 24. Juni
2013 durch das BFM keine weiteren Instruktionen erfolgt.
4.3
4.3.1 Das erste Schreiben der Beschwerdeführerin ging am 15. Juni 2012
beim BFM ein. Mit Schreiben vom 14. Januar 2013 und 20. Juni 2013 er-
suchte die Beschwerdeführerin um Auskunft über den Verfahrensstand
und um prioritäre Behandlung. Nachdem das BFM der Beschwerdeführe-
rin mit Schreiben vom 24. Juni 2013 verschiedene Fragen gestellt hatte,
welche sie mit Eingabe vom 9. Juli 2013 (Eingang beim BFM am 22. Juli
2013) beantwortete, fanden keine weitergehenden Verfahrenshandlungen
D-410/2014
Seite 8
seitens des BFM statt. Selbst nach dreimaliger Intervention des damali-
gen Rechtsvertreters vom 26. Juli 2013, 14. September 2013 und
8. Dezember 2013 blieb das BFM untätig. Erwähnte Schreiben des
Rechtsvertreters blieben unbeantwortet. Selbst wenn man die Zustellung
des Fragenkatalogs als Indiz dafür verstehen würde, dass im vorliegen-
den Fall weitere Abklärungen i.S. von Art. 41 AsylG notwendig waren, hät-
te das BFM das Gesuch gemäss Art. 37 Abs. 3 AsylG grundsätzlich in-
nerhalb von drei Monaten behandeln müssen. Diese Frist wurde klar
überschritten. Allerdings handelt es sich dabei um eine Ordnungsfrist, de-
ren Überschreiten im begründeten Einzelfall möglich ist. Dies ergibt sich
auch aus der Formulierung, dass Entscheide "in der Regel" innerhalb von
drei Monaten getroffen werden müssen. In der Folge ist damit zu prüfen,
ob sich die lange Verfahrensdauer im vorliegenden Fall mit objektiven
Gründen rechtfertigen lässt. Zu betrachten sind dabei die erwähnten Kri-
terien: die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für
den Betroffenen, dessen Verhalten und einzelfallspezifische Entschei-
dungsabläufe.
4.3.2 Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt kann
nicht als besonders komplex betrachtet werden. Sie bringt im Wesentli-
chen vor, sie sei einem Marschbefehl der eritreischen Behörden nicht
nachgekommen und in den Sudan geflüchtet. Dort habe sie sich bisher
nicht beim UNHCR registrieren lassen; sie lebe ohne Verwandte und ihr
Gesundheitszustand verschlechtere sich zunehmend. Zudem fürchte sie
sich vor einer Deportation in ihrem Heimatstaat. Auch die Unterlagen, die
die Beschwerdeführerin einreichte, waren nicht besonders umfangreich.
Die erste Eingabe der Beschwerdeführerin umfasste lediglich ein Schrei-
ben von zwei A4-Seiten und einige Dokumente. Als Antwort auf die Fra-
gen des BFM reichte die Beschwerdeführerin zwei weitere A4-Seiten und
weitere Dokumente ein. Das BFM nahm nach Eingang der Unterlagen
keine weiteren Verfahrenshandlungen vor. Daraus kann geschlossen
werden, dass auch das BFM nicht von einem besonders komplexen Fall
ausging und es den Sachverhalt als erstellt erachtete.
4.3.3 Der Umstand, dass es sich vorliegend um ein Auslandverfahren
handelt, vermag zwar eine gewisse Verlängerung des Verfahrens zu
rechtfertigen. Vorliegend war jedoch die Schweizer Botschaft nicht in das
Verfahren involviert. Weder personelle Engpässe in der Botschaft noch
längere Postwege können damit für die lange Verfahrensdauer verant-
wortlich gemacht werden.
D-410/2014
Seite 9
4.3.4 Zudem ist festzustellen, dass die lange Verfahrensdauer in keiner
Art und Weise der Beschwerdeführerin angerechnet werden kann. Diese
beantwortete die Fragen des BFM innert der angesetzten Frist. Die Dauer
des Verfahrens ist vorliegend vor allem darauf zurückzuführen, dass das
BFM nach Erhalt des Gesuchs (am 15. Juni 2012) 12 Monate untätig
blieb und erst am 24. Juni 2013 – als Reaktion auf die Anfrage des dama-
ligen Rechtsvertreters nach dem Verfahrensstand – eine erste Amtshand-
lung tätigte. Nach knapp zwei Monaten ohne eine Nachricht erkundigte
sich der Rechtsvertreter erneut nach dem Verfahrensstand (September
2013). Nach weiteren zwei Monaten ohne Nachricht erkundigte sich der
damalige Rechtsvertreter erneut (Dezember 2013). Nach weiteren zwei
Monaten ohne Nachricht reichte der neue Rechtsvertreter eine Be-
schwerde ein (Januar 2014).
4.3.5 Zu berücksichtigen ist zudem, dass die lange Verfahrensdauer ei-
nes Asylverfahrens, insbesondere wenn die asylsuchende Person sich
noch im potenziellen Verfolgerstaat befindet, zu einer erheblichen Belas-
tung des Gesuchstellers führen kann. Dieser Umstand unterstreicht die
Verpflichtung der entscheidenden Behörden, das Verfahren ohne Auf-
schub zu behandeln (vgl. bezüglich des Strafverfahrens BGE 122 IV 103
E. I.4 und 119 IV 107 E. 1c; vgl. auch AUER/MALINVERNI/HOTTELIER,
a.a.O., Rz. 1279). Vorliegend hält sich die Beschwerdeführerin zwar nicht
mehr in ihrem Heimatstaat auf. Sie macht jedoch geltend, sie habe im
gegenwärtigen Aufenthaltsstaat keinen adäquaten Schutz gefunden sei
immer noch an Leib und Leben gefährdet.
4.3.6 Im Übrigen sind keine einzelfallspezifische Faktoren ersichtlich, die
das Verfahren hätten verzögern können.
4.4 Das BFM begründet die lange Verfahrensdauer in seiner Vernehm-
lassung mit der hohen Zahl an Asylgesuchen und seinen begrenzten per-
sonellen Ressourcen. Um eine sinnvolle Abarbeitung der pendenten Fälle
zu gewährleisten, gehe es nach einer bestimmten Prioritätenordnung vor:
Bei den Auslandgesuchen würden prioritär diejenigen Gesuche behan-
delt, bei denen nach einer summarischen Aktenprüfung eine akute Ge-
fährdung als möglich erscheine; die restlichen Gesuche würden chrono-
logisch abgebaut. Im vorliegenden Fall habe keine akute Gefährdung be-
standen, weshalb das Verfahren nicht prioritär behandelt worden sei. Das
BFM rechtfertigt damit die lange Verfahrensdauer mit Faktoren, die aus-
serhalb des vorliegenden Einzelfalles liegen.
D-410/2014
Seite 10
Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zum Rechtsverzöge-
rungsverbot festgehalten, dass eine mangelhafte Organisation oder eine
strukturelle Überbelastung übermässig lange Verfahrensdauern nicht
rechtfertigen können. Es sei Aufgabe des Staates, die Gerichte so zu or-
ganisieren, dass eine regelkonforme Rechtsprechung gewährleistet sei.
Die Parlamente seien verpflichtet, die Gerichte in personeller und sachli-
cher Hinsicht mit Mitteln auszustatten, die es ihnen erlaubten, innert an-
gemessener Frist zu entscheiden. Eine angemessene Entscheidungsfrist
müsse nicht nur in Zeiten eines durchschnittlichen Geschäftseinganges
gewährleistet sein, sondern auch in Zeiten einer vorübergehenden Über-
lastung. Geschäftslast und Personalmangel könnten eine Verletzung von
Verfassungsrecht nicht durchbrechen. Es wird entsprechend für die Beja-
hung einer Verletzung des Rechtsverzögerungsgebots nicht vorausge-
setzt, dass der Behörde ein Fehlverhalten oder ein Verschulden vorge-
worfen werden kann. Eine Behörde verletzt deshalb das Rechtsverzöge-
rungsverbot auch dann, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlas-
tung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.2,
107 Ib 160 E. 3c und 103 V 190 E. 5c; Urteil des Eidgenössischen Versi-
cherungsgerichts H 2/06 vom 10. April 2006, E. 4.1; vgl. auch AUER/MA-
LINVERNI/HOTTELIER, a.a.O., Rz. 1277 f., MICHEL HOTTELIER, Les garanties
de procédure, in: Thürer/Aubert/Müller (Hrsg.), Verfassungsrecht der
Schweiz, Droit constitutionnel suisse, Zürich 2001, Rz. 7). Diese Grund-
sätze ergeben sich aus dem Umstand, dass das Beschleunigungsgebot
von Art. 29 BV ein prozessuales Grundrecht darstellt und damit ein indivi-
duelles (Prozess-)Recht der Beschwerdeführerin statuiert. Sie gelten
auch für nichtstreitige Verwaltungsverfahren und, angesichts der Belas-
tung, die eine übermässig lange Dauer eines Asylverfahrens für eine Ge-
suchstellerin darstellt, insbesondere für das Asylverfahren.
Die Zahl der hängigen Asylgesuche hat gemäss Statistik des BFM seit
dem Jahr der Einreichung des vorliegenden Asylgesuchs (2012) von
28'631 auf 21'465 im Jahr 2013 abgenommen. Es ist jedoch festzustellen,
dass angesichts der über die Jahre generell in Wellenbewegungen zu-
und abnehmenden Asylgesuchszahlen die Zahlen der Jahre 2012 bis
2013 nicht als ausserordentlich zu bezeichnen sind. So waren in den Jah-
ren 1990 (35'881), 1991 (41'663), 1993 (25'827), 1997 (25'507), 1998
(42'979), 1999 (47'513) und 2002 (26'987) ähnliche viele – oder sogar
bedeutend mehr – Asylgesuche zu verzeichnen wie im Jahr 2013. Eine
zyklische Entwicklung der Gesuchszahlen ist für den Asylbereich struktu-
rell gerade typisch und muss von den Behörden in der mittel- und lang-
fristigen personellen und anderweitigen Planung berücksichtigt werden.
D-410/2014
Seite 11
Das BFM kann sich deshalb zur Rechtfertigung der langen Verfahrens-
dauer grundsätzlich nicht auf die hohe Geschäftslast und mangelnde
Ressourcen – oder, so angedeutet durch die Formulierung, über die his-
torischen Gründe für die Entwicklung zu diskutieren, sei müssig, auf frü-
here Unterlassungen des Amtes oder der politisch Verantwortlichen – be-
rufen. Dies gilt unabhängig davon, ob das BFM – heute – alles in seiner
Macht Stehende tut, um die pendenten Verfahren so schnell wie möglich
und in einer angemessenen Reihenfolge abzubauen.
4.4.1 Die lange Verfahrensdauer ebenfalls nicht zu rechtfertigen vermag
der Umstand, dass das BFM in einer summarischen Prüfung entschieden
haben will, den vorliegenden Fall nicht prioritär zu behandeln, da keine
akute Gefährdung der Beschwerdeführerin bestehe. Einerseits ist den Ak-
ten des BFM gerade das Gegenteil einer solchen Entscheidung zu ent-
nehmen; im Dossier befindet sich eine (zwar undatierte) Aktennotiz, in
welcher das Gesuch aufgrund medizinischer Probleme als prioritär einge-
stuft wird. Andererseits kann selbst eine solche summarische Vorprüfung
des Gesuchs die lange Verfahrensdauer nicht rechtfertigen. Eine solche
summarische Vorentscheidung mag zwar in Bezug auf die Umsetzung
der internen Prioritätenregelung des BFM sinnvoll sein, für die Beschwer-
deführerin macht sie jedoch keinen Unterschied, wird sie doch weder
darüber informiert, noch kann sie sich dagegen wehren.
4.5 Damit ist festzustellen, dass eine Verfahrensdauer von über 19 Mona-
ten nicht nur die gesetzliche Verfahrensdauer klar übersteigt, sondern
sich auch in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles als übermässig
lang erweist.
4.6 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist gutzuheissen, und die Akten
sind dem BFM mit der Anweisung zu überweisen, das Asylgesuch ohne
weitere Verzögerung an die Hand zu nehmen und zügig abzuschliessen
(Art. 20 Abs. 2 AsylG). Von der beantragten Ansetzung einer Frist, innert
welcher das erstinstanzliche Verfahren erledigt sein muss, ist allerdings
abzusehen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
5.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
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Seite 12
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der Replik wird ein zeitlicher Auf-
wand von 2.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. (…) und Baraus-
lagen von Fr. (…) ausgewiesen, was insgesamt einen Betrag von Fr. (…)
inkl. Auslagen ergibt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diesen
Aufwand für angemessen, weshalb vom BFM eine Parteientschädigung
in dieser Höhe auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-410/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin um-
gehend an die Hand zu nehmen und zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. (…) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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