B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-410/2015
Ur t e i l vom 2 8 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kasachstan,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
vormals Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des SEM vom 8. Januar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Kasachstan – am
12. Mai 2014 in der Schweiz um die Gewährung von Asyl nachsuchte,
dass sich gemäss Aktenlage seine Mutter und seine zwei jüngeren Ge-
schwister bereits seit dem 27. Mai 2003 in der Schweiz aufhalten und hier
ein Asylverfahren durchlaufen haben, welches mit der Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges seinen Abschluss fand (vgl. dazu das Urteil der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission vom 6. März 2006),
dass die Mutter des Beschwerdeführers gemäss Aktenlage im Kanton
X._______ wohnhaft ist und zum heutigen Zeitpunkt über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. für den Status der Geschwis-
ter des Beschwerdeführers die Akten [zum einen eingebürgert, zum andern
weiterhin vorläufige Aufnahme in der Schweiz]),
dass der Beschwerdeführer vom BFM (heute: SEM) mit Zwischenverfü-
gung vom 22. Mai 2014 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
Y._______ zugewiesen wurde, worauf er am 25. Mai 2014 mit einer als
"Kantonswechselgesuch" bezeichneten Eingabe ans Bundesamt gelangte,
in welcher er um eine Zuweisung in den Kanton X._______ ersuchte,
dass diese Eingabe nach deren Überweisung ans Bundesverwaltungsge-
richt vom Gericht als Beschwerde gegen den vorgenannten Zuweisungs-
entscheid entgegen genommen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juni 2014 in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz
nach Deutschland anordnete, wobei das Bundesamt eine Ausreisefrist auf
den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte und festhielt, einer all-
fälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende
Wirkung zu (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diesen Entscheid ge-
richtete Beschwerde mit Urteil D-3528/2014 vom 17. Juli 2014 zufolge ver-
späteter Einreichung einer einverlangten Beschwerdeverbesserung nicht
eintrat (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
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dass das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund dieses Urteils
die Beschwerde gegen den vorgenannten Zuweisungsentscheid mit Ab-
schreibungsentscheid D-3249/2014 vom gleichen Tag zufolge Wegfalls
des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abschrieb (vgl.
dazu im Einzelnen die Akten),
dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 2014 mit einer als "Wiedererwä-
gung" bezeichneten Eingabe ans BFM gelangte, welche nach deren Über-
weisung ans Bundesverwaltungsgerichts vom Gericht als Revisionsgesuch
gegen das vorgenannte Urteil entgegen genommen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch mit Urteil D-
4234/2014 vom 6. August 2014 zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit
nicht eintrat (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das BFM vom 10. November
2014 durch seine Mutter nochmals um eine Zuweisung in den Kanton
X._______ ersuchen liess, wobei er unter Vorlage eines ärztlichen Zeug-
nisses vom 8. September 2014 auf eine psychische Erkrankungslage ver-
wies,
dass im Verlauf des Verfahrens beim Bundesamt ein weiteres ärztliches
Zeugnis vom 17. November 2014 und zudem ein ergänzendes Begrün-
dungsschreiben vom 1. Dezember 2014 zu den Akten gereicht wurde, in
welchem unter Vorlage der Kopie einer fremdsprachigen Todesurkunde
(inkl. Übersetzung) vorgebracht wurde, bis zum Tod seines Vaters (…)
2013 sei der Beschwerdeführer von diesem betreut worden,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. Januar 2014 (eröffnet am 14. Januar
2014) auf das Kantonswechselgesuch nicht eintrat,
dass das Staatssekretariat in diesem Entscheid zur Hauptsache festhielt,
mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens seien allfällige An-
sprüche auf Bewilligung eines Kantonswechsels entfallen und es lägen
keine ausserordentlichen Umstände vor, welche eine Befassung mit sei-
nem Gesuch aus völkerrechtlichen Gründen gebieten würde,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 20. Januar 2015
– handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – Beschwerde erhob,
dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Bewilligung des ersuchten Kantonswechsels zum Verbleib bei seiner Mut-
ter beantragt und zur Begründung im Wesentlichen geltend macht, er sei
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psychisch krank und nur mit dem Beistand seiner Mutter einigermassen in
der Lage, seine Situation zu überleben, womit die Bewilligung des ersuch-
ten Kantonswechsels für ihn lebensnotwendig sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichts-
gesetz [VGG, SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG,
SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes be-
stimmen (vgl. dazu Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, das Falle von asylrechtlichen
Nichteintretensentscheiden die Beschwerdefrist fünf Arbeitstage beträgt
(vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG), das SEM in seinem Entscheid jedoch unzutref-
fenderweise auf eine 30-tägige Beschwerdefrist verwiesen hat (vgl.
Rechtsmittelbelehrung),
dass sich jedoch weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang erübri-
gen, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe auch die Beschwer-
defrist von fünf Arbeitstagen eingehalten hat,
dass nach dem Gesagten auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nach-
folgenden Erwägung – einzutreten ist,
dass das vorliegende Beschwerdeverfahren grundsätzlich auf die Überprü-
fung der Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheides vom 8. Januar
2015 beschränkt ist, womit die Frage der materiell-rechtlichen Beurteilung
des Kantonswechselgesuches nicht Prozessgegenstand bilden kann und
auf das diesbezügliche Begehren nicht einzutreten ist,
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dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über die Beschwerde in ein-
zelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit der in Rechtskraft er-
wachsenen Verfügung des BFM vom 3. Juni 2014 betreffend das Nichtein-
treten auf das Asylgesuch und die Anordnung der Wegweisung nach
Deutschland seinen Abschluss gefunden hat,
dass dem Beschwerdeführer – wie vom SEM zu Recht erkannt – mit der
rechtskräftigen Anordnung der Wegweisung kein asylrechtlich
begründetes Recht zur Anwesenheit in der Schweiz mehr zusteht, womit
auch ein allfälliger Anspruch auf einen Wechsel des Zuweisungskantons
(im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]) weggefallen ist (vgl. BGE 137 I 113 E. 6.2, sowie Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts D-4455/2010 vom 13. August 2010 und
E-493/2014 vom 23. Juli 2014),
dass das SEM vor diesem Hintergrund – mangels Vorhandensein einer
diesbezüglichen Anspruchsgrundlage – zu Recht auf das Kantonswech-
selgesuch nicht eingetreten ist,
dass daran auch die Vorbringen betreffend das Vorliegen einer schweren
psychischen Erkrankungslage und die in diesem Zusammenhang vorge-
legten Arztberichte nichts ändern, da selbst bei Vorliegen einer Abhängig-
keit zur Mutter keine ausserordentlichen Umstände im Sinne der Praxis
des EGMR in Sachen Agraw gegen die Schweiz und Mengesha Kimfe ge-
gen die Schweiz (Urteile vom 29. Juli 2010) gegeben wären, aufgrund de-
rer das BFM trotz abgeschlossenem Asylverfahren gehalten wäre, das
Kantonswechselgesuch an die Hand zu nehmen (vgl. BGE 137 I 113 Er-
wägungen 6.2 und 6.3),
dass daher offen bleiben kann, ob der (…[schon seit Jahren volljährige])
Beschwerdeführer, welcher nach seinem (… [Studium]) in der Heimat auf
seinem Beruf gearbeitet haben will und in der Heimat über zehn Jahre
getrennt von seinen Angehörigen in der Schweiz gelebt hat (…), in einem
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eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter im Sinne der Praxis
zu Art. 8 EMRK steht,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die Beschwerde vom 20. Januar 2015 – soweit darauf
einzutreten ist – als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer Kos-
ten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständi-
gen kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: