B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-410/2017
Ur t e i l vom 1 8 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Alexander Hedinger,
Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2016 / N (…).
D-410/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschiki-
scher Ethnie aus B._______, verliess sein Heimatland gemäss eigenen
Angaben ungefähr Anfang Oktober 2015 und reiste via Pakistan, Iran, Tür-
kei, Griechenland und weitere europäische Länder am 10. November 2015
in die Schweiz ein, wo er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte.
A.b Am 18. November 2015 wurde der damals minderjährige Beschwer-
deführer im EVZ Kreuzlingen summarisch zu seiner Person befragt (BzP).
Aufgrund der angespannten Unterbringungssituation im EVZ wurde eine
verkürzte Befragung unter Ausklammerung seiner Gesuchsgründe durch-
geführt (vgl. A8 S. 6 Ziff. 7.01). Anlässlich derselben gab er an, er sei in
C._______ (Provinz Mazar-e-Sharif) geboren und aufgewachsen und habe
in seinem Heimatland die Schule bis zur achten Klasse besucht und vor
seiner Ausreise in einem (…) gearbeitet (vgl. A8, S. 4, Ziff. 1.17.04 f. und
Ziff. 2.01 f.). Zum Beleg seiner Identität könne er keine Ausweisdokumente
abgeben, weil er seine Tazkira auf der Flucht nach Europa verloren habe
und über keine weiteren Ausweispapiere verfüge (vgl. A8 S.5 Ziff. 4.03).
A.c An der Anhörung zu seinen Asylgründen am 4. Oktober 2016 führte
der damals noch minderjährige Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner
Vertrauensperson im Wesentlichen aus, er habe vor seiner Ausreise für ein
Unternehmen gearbeitet, welches (…) produziert habe. Sein Aufgabenbe-
reich habe unter anderem die Informationsvermittlung an Mädchenschulen
umfasst, was den Taliban missfallen habe. Nach Aufnahme seiner Tätigkeit
habe er während ungefähr drei Monaten Drohanrufe von diesen erhalten,
die darauf abgezielt hätten, dass er die Tätigkeit für seinen Arbeitgeber
aufgäbe und sich ihnen anschliesse. Er habe die Vorfälle seinem Vorge-
setzten gemeldet, der nichts für ihn habe tun können und ihn an die Straf-
verfolgungsbehörden verwiesen habe. An die Behörden habe er sich je-
doch nicht wenden können, weil diese korrupt seien und nur gegen
Schmiergeldzahlungen tätig würden. Nachdem die Taliban seinem Vater
einen an ihn (den Beschwerdeführer) adressierten Drohbrief übergeben
hätten, habe er gewusst, dass sein Leben in Gefahr sei, auch wenn er den
Inhalt desselben nicht verstanden habe, weil er in Paschtu verfasst gewe-
sen und er des schriftlichen Paschtus nicht mächtig sei. Sein Vater habe
schliesslich entschieden, dass er das Land verlassen müsse, habe sein
Auto verkauft und einem Schlepper ungefähr USD 900.– für die Reise nach
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Griechenland bezahlt. Danach hätten sich Mitarbeiter der Vereinten Natio-
nen (UN) um seine Weiterreise gekümmert (vgl. A21 F91 ff.).
A.d Zur Untermauerung seiner Identität und seiner Vorbringen reichte er
seine Tazkira, ein Arbeitszeugnis der (…) und einen Drohbrief der Taliban
(jeweils im Original) zu den Akten.
B.
Mit in Anwendung von Art. 53a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) am 22. Dezember 2016 eröffneter Verfügung vom
13. Dezember 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der
Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan
an. Auf die Begründung wird – sofern entscheidwesentlich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
C.
C.a Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer hierge-
gen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begrün-
dung wird – sofern entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegan-
gen.
C.b Der Beschwerde lagen unter anderem Ausdrucke einer Schnellrecher-
che der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)-Länderanalyse vom
26. Oktober 2016 zu Afghanistan: Sicherheitslage in Mazar-e Sharif (abruf-
bar unter:
rer-osten-zentralasien/afghanistan/161026-afg-sicherheitslage-mazar-
sharif.0.pdf) und zweier Medienerzeugnisse zur veränderten Sicherheits-
lage in Afghanistan bei. Eine inhaltliche Auseinandersetzung erfolgt – so-
fern entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen.
D.
D.a Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 wies der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG im Umfang von Ziffer 1 und 2
(Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) des
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Rechtsbegehrens ab, forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines
reduzierten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 300.– und zum Einrei-
chen einer schriftlichen Stellungnahme zu offenen Punkten den Wegwei-
sungsvollzug betreffend auf und verwies die erwähnten Gesuche im Um-
fang von Ziffer 3 des Rechtsbegehrens (Vollzug der Wegeweisung) auf ei-
nen späteren Zeitpunkt.
D.b Der Kostenvorschuss wurde am 10. Februar 2017 geleistet.
D.c Am 27. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende
Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein, auf deren Inhalt – sofern ent-
scheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert; Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die
Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungs-
grundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände ab-
klären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch
Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn
der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer
Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfest-
stellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt
nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entschei-
dung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu CHRIS-
TOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu
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Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O.,
Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen
und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich
das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschla-
gen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten
Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbe-
gründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und
auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so
abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständli-
chen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu LORENZ
KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.;
BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 126 I 97 E. 2b, 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83
E. 4.1).
5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, woraus folgt,
dass bei seiner Verletzung der betreffende Entscheid grundsätzlich aufzu-
heben ist, unabhängig davon, ob er materiell richtig ist oder nicht. Aus pro-
zessökonomischen Gründen ist allerdings eine Heilung von Gehörsverlet-
zungen auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt
wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Be-
schwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug
auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt. Die festgestellte Verlet-
zung darf sodann nicht schwerwiegender Natur sein, und die fehlende Ent-
scheidreife muss durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand
hergestellt werden können (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).
6.
6.1
6.1.1 In der abweisenden Verfügung vom 13. Dezember 2016 wurde im
Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe an der BzP behaup-
tet, er habe seine Tazkira verloren, während seine Vertrauensperson das
Original derselben am 23. Juni 2016 eingereicht habe. Mit diesem Umstand
konfrontiert, habe er an der Anhörung angegeben, bei der verlorenen
Tazkira habe es sich um eine Kopie gehandelt, das Original habe er zu-
hause bei seinen Eltern gelassen. Die anlässlich der Anhörung präsentierte
Version sei an der BzP jedoch gänzlich unerwähnt geblieben und könne
ihm folglich nicht geglaubt werden. Davon unbenommen habe er sich auch
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in Bezug auf seine Arbeit widersprochen, indem er abweichend angegeben
habe, er habe in einem (…) beziehungsweise in einem Unternehmen, das
(…) hergestellt habe, gearbeitet. Ausserdem habe er unterschiedliche An-
gaben zur Ausreise beziehungsweise zur Dauer der jeweiligen Aufenthalts-
orte gemacht. An der BzP vom 18. November 2015 habe er diesbezüglich
erklärt, er sei vor 40 bis 50 Tagen (ca. Ende September/Anfang Oktober
2015) aus Afghanistan ausgereist und via diverse Länder in die Schweiz
gereist. An der Anhörung habe er hingegen angegeben, er sei ungefähr
zwei bis drei Tage nach seinem letzten Arbeitstag – gemäss dem einge-
reichten Arbeitszeugnis dem 3. Mai 2015 – ausgereist und ungefähr einen
Monat unterwegs gewesen, bis er in die Türkei gelangt sei, wo er sich einen
weiteren Monat aufgehalten habe, bevor er auf einer 20 bis 25-tägigen
Reise in die Schweiz gelangt sei. Somit hätte seine Ausreise aus Afghanis-
tan auf Anfang Mai 2015 datieren müssen und seine Ankunft in die Schweiz
ungefähr auf August 2015. Als ihm an der Anhörung zu den zeitlich diver-
gierenden Angaben das rechtliche Gehör gewährt worden sei, habe er ei-
nen bis dahin unerwähnt gebliebenen dreimonatigen Aufenthalt in
Deutschland eingeräumt und sich im Übrigen auf den Standpunkt gestellt,
es habe sich lediglich um ungefähre Angaben gehandelt. Aufgrund der er-
wähnten Widersprüche ergäben sich erste Zweifel am Wahrheitsgehalt sei-
ner Aussagen. Darüber hinaus seien die Schilderungen der geltend ge-
machten Drohanrufe nur knapp und detailarm ausgefallen und auch seine
Angaben zur Übergabe des Drohbriefs der Taliban an seinen Vater liessen
keinerlei persönliche Färbung erkennen. Insgesamt sei nicht davon auszu-
gehen, dass ihn die Taliban vom 18. November 2014 bis im Mai bezie-
hungsweise September/Anfang Oktober 2015 mit dem Tod bedroht hätten,
ohne jemals zur Tat zu schreiten. Auch ergäbe es keinen Sinn, dass er
unmittelbar nach Erhalt des Drohbriefs mit (für ihn) unbekanntem Inhalt die
Flucht ins Ausland ergriffen hätte, anstatt weniger weitgehende Massnah-
men wie beispielsweise die Aufgabe seiner Arbeitstätigkeit oder die Be-
schränkung der Informationsvermittlung auf Knabenschulen ins Auge zu
fassen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten das vorstehend Aus-
geführte mangels Beweiswert nicht zu relativieren, da Drohbriefe und Ar-
beitszeugnisse problemlos selbst hergestellt oder käuflich erworben wer-
den könnten. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftmachung nach Art. 7 AsylG folglich nicht stand.
Selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen sei
anzumerken, dass sich die Sicherheitslage in Mazar-e Sharif besser prä-
sentiere als an den meisten anderen Orten in Afghanistan, weshalb seine
Ausführungen, denen zufolge die Polizei in seiner Sache nicht habe tätig
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werden wollen, als Ausflüchte zu qualifizieren seien. Vorliegend wäre es
ihm zuzumuten gewesen, seinem Anliegen mehr Nachdruck zu verleihen,
insbesondere, da sich sein Vater zur Unterstützung mit auf den Polizeipos-
ten begeben und er angeblich um sein Leben gefürchtet habe.
6.1.2 Da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grund-
satz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet
werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür,
dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe drohe.
Das BVGer habe in seinem Grundsatzurteil vom 16. Juni 2011 zwar fest-
gehalten, dass sich die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Af-
ghanistan derart verschlechtert hätten, dass – ausser allenfalls in Gross-
städten – von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG auszugehen sei. Das BVGer habe sich im Grundsatzurteil vom
30. Dezember 2011 konkret zur Situation in Mazar-e-Sharif geäussert und
festgestellt, dass trotz der Zunahme von Sicherheitsvorfällen seit dem Ab-
zug der International Security Assistance Force (ISAF) im Jahr 2014 nicht
auf eine Situation allgemeiner Gewalt geschlossen werden könne, weshalb
an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten sei (vgl. BVGE
D-7950/2009 m.w.H.). Eine Rückkehr nach Mazar-e Sharif sei somit nicht
generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen –
auch im Falle einer allfälligen Aufenthaltsalternative – als zumutbar erkannt
werden. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Grossraum Mazar-e-
Sharif, weshalb das SEM den Vollzug der Wegweisung in sein Heimatland
generell als zumutbar erachte. Vorliegend ergäben sich aus den Akten zu-
dem keine individuellen Umstände, die zu einer anderen Einschätzung
führten. Gemäss den Akten wohne seine Familie, insbesondere sein Vater,
seine Mutter und sein Bruder, in C._______ in Mazar-e Sharif, womit er
über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfüge, welches ihm bei
der Integration behilflich sein werde. Insbesondere sei anzunehmen, dass
er nach der Rückkehr nach Mazar-e Sharif bei seiner Familie wohnen
könne und auch sonst unterstützt würde. Er sei jung, aktenkundig gesund
und habe eine gute Schulbildung. Zudem habe er bereits einiges an Be-
rufserfahrung sammeln können, da er während mindestens einem Jahr be-
rufstätig gewesen sei. Daher sei davon auszugehen, dass ihm bei seiner
Rückkehr nach Afghanistan auch die berufliche Integration gelingen werde.
Die Rückkehrhilfe der Schweiz werde ihm den Wiedereinstieg in seine Hei-
mat ebenfalls erleichtern. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass er im
Verfügungszeitpunkt erst vor einem Jahr in die Schweiz eingereist sei und
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somit den grössten Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht habe, wes-
halb er mit der dortigen Sprache, Kultur, Arbeits- und Lebensweise bestens
vertraut sei. Demzufolge erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zu-
mutbar. Ausserdem sei dieser auch technisch möglich und praktisch durch-
führbar.
6.2 In der Beschwerdeeingabe vom 19. Januar 2017 und der ergänzenden
Eingabe vom 27. Februar 2017 wird der vorinstanzlichen Verfügung im We-
sentlichen entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe erfahren, dass
sein Vater bei einem Autounfall am 21. Dezember 2016 ums Leben gekom-
men sei und seine Mutter und sein Bruder Mazar-e Sharif verlassen hätten
und in den Iran gegangen seien, weil sie sich in Mazar-e Sharif nicht mehr
sicher gefühlt hätten. Zum anlässlich der Anhörung erwähnten Haus, wel-
ches im Familieneigentum stehe, könne er aufgrund des Todes seines Va-
ters und des Wegzugs seiner Mutter und seines Bruders keine weiterfüh-
renden Angaben machen. Namentlich wisse er nicht, ob das Haus noch
vermietet sei und ob jemand über die Mietzinseinnahmen verfüge.
7.
7.1 Die Vorinstanz hat die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht
glaubhaft qualifiziert. Dieser Einschätzung schliesst sich das Bundesver-
waltungsgericht an, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf
die einlässlich begründeten und überzeugenden Ausführungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A23 und in zusam-
mengefasster Form vorstehend). Der Beschwerdeführer nahm zu den auf-
gezeigten Widersprüchen im Beschwerdeverfahren keine Stellung und ver-
mochte diese nicht zu entkräften. Im Übrigen erschöpfen sich die Unge-
reimtheiten nicht im vorstehend Aufgezeigten. Beispielsweise gab der Be-
schwerdeführer an, er sei des schriftlichen Paschtus nicht mächtig, wes-
halb er den Inhalt des Drohbriefs nicht verstanden habe (vgl. A21 F94).
Diese Antwort ergibt in Anbetracht der Tatsache, dass er den Brief erst in
der Schweiz von seinem Vater erhalten habe, keinen Sinn (vgl. A21 F141).
Ausserdem gab er auf Nachfrage, woher er gewusst habe, dass es sich
um einen solchen handle, an, weil im Briefbogen „Drohbrief“ gestanden
habe (vgl. A21 F95 f.). Diese Angabe wirft aufgrund der behaupteten
sprachlichen Unzulänglichkeiten weitere Fragen auf. Davon unbenommen
gab er bezüglich seiner Tazkira an der Anhörung zu Protokoll, seine Anga-
ben an der BzP hätten sich auf die Kopie und nicht auf das Original bezo-
gen. Allerdings führte er an der BzP an, er werde „eine neue Tazkira“ be-
stellen, was den Verlust der alten impliziert (vgl. A8 S. 5 Ziff. 4.07). Ferner
verneinte er allfällige Kontakte seiner Familie zu den Taliban und stellte
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Seite 10
klar, dass diese (nur) mit ihm Probleme gehabt hätten (vgl. A21 F116).
Diese Angabe steht im Widerspruch zum Inhalt der Arbeitsbestätigung sei-
nes Arbeitgebers, wonach auch seine Familie „ernsthafte Sicherheitsprob-
leme“ mit den Taliban gehabt habe (vgl. A21 F 160).
Da sich die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwie-
sen haben, kann eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den spekulativen
Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zum fehlenden Durchset-
zungsvermögen des Beschwerdeführers gegenüber den afghanischen
Strafverfolgungsbehörden vorliegend unterbleiben.
7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, die geltend gemachte drohende Verfolgung durch die
Taliban glaubhaft zu machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
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Seite 11
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Af-
ghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum
Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
9.4
9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
D-410/2017
Seite 12
9.4.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das weiterhin
zutreffende Grundsatzurteil BVGE 2011/7 vom 16. Juni 2011 zu verweisen.
Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht da-
rin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in
weiten Teilen Afghanistans – ausser allenfalls in den Grossstädten – äus-
serst schlecht seien, weshalb die Situation praktisch flächendeckend als
existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei.
Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Lage in der Hauptstadt Kabul
zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass dort die Sicherheitslage weni-
ger bedrohlich als in den anderen Landesteilen sei, sich zumindest in letz-
ter Zeit nicht verschlechtert habe, und dass die humanitäre Situation im
Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne
der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar
qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich
dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, ge-
sunden Mann handle. Angesichts der konstanten Verschlechterung der
Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwieri-
gen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der
vormaligen Beschwerdeinstanz in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten stren-
gen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft würden und grund-
sätzlich erfüllt sein müssten, um die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs nach Kabul bejahen zu können. Unabdingbar sei in erster Linie ein
soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliede-
rung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung
durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse
auch in Kabul unweigerlich in eine lebensbedrohende Situation führen
(a.a.O., E. 9.9). In BVGE 2011/49 E.7.3.7 erachtet das Bundesverwal-
tungsgericht die Situation in Mazar-e Sharif vergleichbar mit derjenigen in
Kabul.
Es erübrigt sich, auf die mit der Beschwerdeeingabe eingereichte Schnell-
recherche der SFH-Länderanalyse vom 26. Oktober 2016 und die beiden
Medienerzeugnisse einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdi-
gung hinsichtlich der allgemeinen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges nichts zu ändern vermögen.
9.4.3 Bezüglich seiner Herkunft führte der Beschwerdeführer aus, er sei in
C._______ respektive D._______ geboren und habe dort bis zu seiner
Ausreise gelebt (vgl. A8 S. 4 Ziff. 2.01 f. und A21 F30 f.). Bei dieser Angabe
dürfte es sich um unterschiedliche Schreibweisen derselben Ortschaft han-
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deln, weshalb von übereinstimmenden Angaben auszugehen ist. Zum bes-
seren Verständnis ist vorab auf die administrative Gliederung Afghanistans
in 34 Provinzen (Velayat) – unter anderem Balkh – und die Gliederung der
Provinzen in Distrikte (die wiederum in vorliegend nicht interessierende ad-
ministrative Einheiten unterteilt werden) hinzuweisen (vgl.
, abgerufen am 21.
Juni 2017). Provinzhauptstadt der Provinz Balkh ist Mazar-e Sharif, das
zugleich ein an den Distrikt Balkh angrenzender gleichnamiger Distrikt ist,
wobei sich in ersterem die Ortschaften E._______, F._______, G._______,
H._______ und I._______ befinden (
nistan_d.html und
/files/Balkh.pdf, abgerufen am 21. Juni 2017).
Eine Provinz namens Mazar-e Sharif gibt es hingegen nicht. Im vorinstanz-
lichen Verfahren gab der Beschwerdeführer an, C._______ respektive
D._______ liege in der Provinz Mazar-e Sharif beziehungsweise in der Pro-
vinz Balkh, im Distrikt Balkh, eine Gehstunde von Mazar-e Sharif entfernt
und umgeben von den Ortschaften E._______, F._______, G._______,
H._______ und I._______ (vgl. A8 S4 Ziff. 2.01, A21 F31 ff. und F46). Seine
Eltern lebten in Mazar-e Sharif (vgl. A21, F44). Auf Nachfrage, ob seine
Eltern direkt in die Stadt gezogen seien, gab er an, er habe die Frage nicht
verstanden, Mazar-e Sharif sei eine Provinz (Velayat), die zwei Namen
habe, Balkh oder Mazar-e Sharif (vgl. A21 F46). Das Gericht sieht es ge-
stützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers als erstellt an, dass
C._______ respektive D._______ in der Provinz Balkh liegt. Allerdings
kann aufgrund der bestehende Informationsgrundlage nicht davon ausge-
gangen werden, dass C._______ respektive D._______ in der Stadt Ma-
zar-e Sharif liegt, zumal der Beschwerdeführer offenbar irrtümlich annahm,
Mazar-e Sharif sei der Name seiner Herkunftsprovinz (vgl. A21 F46). Zum
gegenwärtigen Zeitpunkt ist also nicht erstellt, wo C._______ respektive
D._______ liegt. Folglich lässt sich die Frage, ob begünstigende Umstände
im Sinne der Rechtsprechung vorliegen (vgl. E.9.4.2), nicht beantworten.
9.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass aufgrund
der bestehenden Aktenlage nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit ge-
schlossen werden kann, der Beschwerdeführer komme aus Mazar-e Sharif
und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Die Sachverhaltsfeststellung
ist daher als mangelhaft zu beurteilen. Da das Bundesverwaltungsgericht
die Entscheidreife mit vertretbarem Aufwand nicht selber herstellen kann,
ist die Sache zwecks Vornahme von weiteren Abklärungen ans SEM zu-
rückzuweisen. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang auf die
ihm obliegende Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Für eine Kassation spricht
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auch der Umstand, dass auf diese Weise der Instanzenzug erhalten bleibt,
was umso bedeutender ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanz-
lich entscheidet. Auf eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwer-
devorbringen kann bei diesem Verfahrensausgang im heutigen Zeitpunkt
verzichtet werden.
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit damit die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt und die Gewährung
von Asyl beantragt wurden. Hingegen ist die angefochtene Verfügung be-
treffend den Wegweisungsvollzug aufzuheben. Die Sache ist demnach zur
vollständigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne der Erwägungen und
neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Dabei ist dem SEM zu-
sammen mit den vorinstanzlichen Akten auch das Beschwerdedossier zu-
zustellen, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens
bilden wird.
11.
11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses im Umfang von Ziffer 3 des
Rechtsbegehrens gegenstandslos.
11.2 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um unentgeltlichen
Verbeiständung nach Art. 110a AsylG. Mit Zwischenverfügung vom 26. Ja-
nuar 2017 wies der Instruktionsrichter diese Gesuche im Umfang von Ziffer
1 und 2 des Rechtsbegehrens ab und verwies diese im Umfang von Ziffer
3 auf einen späteren Zeitpunkt. Aufgrund des Verfahrensausgangs werden
diese Gesuche ebenfalls gegenstandslos.
11.3 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da Vorinstanzen keine Verfahrenskosten
auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), sind im vorliegenden Fall für die-
sen Teil des Verfahrens keine Kosten zu erheben.
11.4 Indessen sind dem Beschwerdeführer aufgrund des teilweisen Unter-
liegens (betreffend Asylgewährung und Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft) zur Hälfte reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.–
aufzuerlegen und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
entnehmen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 VGKE).
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11.5 Gemäss Art. 64 VwVG kann der ganz oder teilweise obsiegenden Par-
tei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (vgl.
Art. 7 VGKE).
Im Wegweisungsvollzugspunkt ist der Beschwerdeführer – wie oben er-
wähnt – durchgedrungen, weshalb ihm eine zur Hälfte ausgesprochene
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen Kosten zu entrichten ist. Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den Ak-
ten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet
(vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil der Aufwand zuverlässig abgeschätzt wer-
den kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) wird die Parteientschädigung aufgrund der Akten und im
hälftigen Umfang auf pauschal Fr. 800.– (einschliesslich Auslagen und
MwSt) festgesetzt. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdefüh-
rer eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 800.– für die ihm erwachsenen
Kosten auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die vorinstanzli-
che Verfügung vom 13. Dezember 2016 in den Ziffern 4 und 5 des Dispo-
sitivs aufgehoben und im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sach-
verhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen
werden.
2.
In den übrigen Punkten wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
4.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwer-
deinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.– zu entrich-
ten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: