Abtei lung IV
D-4103/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Kurt Gysi,
Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Juni 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4103/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge am 30. März 2008 und reiste am 21. April
2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein
Asylgesuch stellte. Am 30. April 2008 wurde er dort summarisch
befragt. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 14. Mai 2008
ausführlich zu seinen Asylgründen an und wies ihn in der Folge für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu.
Anlässlich der Befragungen führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, er stamme ursprünglich aus E._______ und habe
dort als Buschauffeur gearbeitet. Er habe einen Minibus gehabt und
damit unter anderem auch Transportfahrten für die LTTE -
beispielsweise zu Feierlichkeiten oder Demonstrationen - ausgeführt.
Im Dezember 2005 oder Anfang 2006 habe er letztmals einen solchen
Personentransport gemacht. Er habe damals selber an einer
Demonstration teilgenommen. Journalisten hätten dabei Fotos und
Video-Aufnahmen gemacht. Anhand dieser Aufnahmen hätten das
Militär, die EPDP sowie die Pillayan-Gruppe nach
Demonstrationsteilnehmern gefahndet. Einige Personen seien
gefunden und erschossen worden. Obwohl er selber nicht konkret
gesucht worden sei, habe er dennoch Angst bekommen und sei im
Juni 2006 nach Colombo geflüchtet. Dort habe er sich jedoch auch
nicht sicher gefühlt, da dort immer wieder Tamilen spurlos
verschwinden würden. Als in der Nähe seines Wohnortes eine Bombe
explodiert sei, habe ihn die Polizei am 29. Februar 2008 zusammen
mit weiteren Verdächtigen verhaftet. Er sei 10 Tage festgehalten und
dabei verhört und misshandelt worden. Man habe ihn zwingen wollen
zuzugeben, dass er LTTE-Mitglied sei. Am zehnten Tag sei er dem
Richter vorgeführt und danach ohne Auflage freigelassen worden.
Allerdings habe er seine Identitätskarte nicht mehr zurückerhalten. In
Colombo würden ständig Leute entführt. Da er sich in Sri Lanka nicht
mehr sicher gefühlt habe, sei er am 30. März 2008 zusammen mit
seiner Frau (U. L.; vgl. N _______) ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens folgende Beweismittel zu den Akten: eine Haftbestätigung
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vom 9. März 2008, Kopien von Fotos aus Zeitungen, eine
Geburtsurkunde sowie ein Identitätsausweis der Navy.
B.
Das BFM stellte den zuständigen Behörden in Grossbritannien mit
Schreiben vom 9. Mai 2008 die Fingerabdrücke des Beschwerdefüh-
rers zu und ersuchte um Vornahme eines Fingerabdruckvergleichs.
Dieser Vergleich ergab, dass der Beschwerdeführer in Grossbritannien
im Rahmen eines Asylverfahrens registriert worden war (vgl. A16). In
der Folge stellte das BFM am 30. Mai 2008 ein Gesuch um
Rückübernahme, welchem die britischen Behörden am 6. Juni 2008
zustimmten (vgl. A20, S. 1).
C.
Am 16. Juni 2008 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
zum festgestellten, vorgängigen Aufenthalt in Grossbritannien sowie
zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug dorthin gewährt. Dabei
machte der Beschwerdeführer geltend, er habe Grossbritannien vor
ungefähr einem Jahr verlassen, weil sein Fall dort abgeschlossen
worden sei. Er gehe nur nach Grossbritannien zurück, wenn auch
seine Frau mitgehen könne. Er befürchte aber, dass Grossbritannien
ihn nach Sri Lanka zurückschicken würde. Dort habe er jedoch wie
erwähnt Probleme. Deshalb könne er nicht nach Grossbritannien
zurückkehren.
D.
Das BFM trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 16. Juni 2008 - gleichentags eröffnet - gestützt auf
Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
E.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Juni 2008
liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei festzustellen, dass die
angefochtene Verfügung mangelhaft eröffnet worden sei. Als Folge
davon sei sie aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung
respektive Neueröffnung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem
Beschwerdeführer seien umgehend alle verfahrensrelevanten Akten zu
edieren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und
das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten.
Subeventuell sei dem Beschwerdeführer infolge Unzulässigkeit
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beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um
Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
F.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts verzichtete mit
Zwischenverfügung vom 25. Juni 2008 antragsgemäss auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um amtliche
Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) ab und teilte dem Beschwerdeführer mit, über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden. Im
Weiteren hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Akteneinsicht
gut, stellte dem Beschwerdeführer die entscheidrelevanten Akten in
Kopie zu und räumte ihm eine Frist zur Einreichung einer allfälligen
Beschwerdeergänzung ein.
G.
In der Beschwerdeergänzung vom 30. Juni 2008 wurde unter anderem
gerügt, es seien dem Beschwerdeführer nicht alle relevanten Akten
ediert worden. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ersuchte
um nachträgliche Zustellung der fraglichen Aktenstücke sowie um eine
neue Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Mit Zwischenverfü-
gung vom 8. Juli 2008 kam das Bundesverwaltungsgericht diesem
Ersuchen nach.
H.
Am 10. Juli 2008 liess der Beschwerdeführer eine weitere
Beschwerdeergänzung zu den Akten reichen. Dieser Eingabe lagen
zwei Schreiben der UK Border Agency vom 6. Juni und 9. Juli 2008
betreffend ein anderes Verfahren (N _______) bei.
I.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 5. August 2008 eine
Heiratsbestätigung vom 15. August 2007 (inkl. Übersetzung) zu den
Akten reichen.
J.
In der Vernehmlassung vom 13. August 2008 hielt die Vorinstanz
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vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
K.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nahm mit Eingabe vom
19. August 2008 Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung, hielt
dabei sinngemäss an den eingangs gestellten Begehren fest und
ersuchte um Gutheissung der Beschwerde. Gleichzeitig reichte sie ihre
Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in
Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungs-
gericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des
Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der
Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene
Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). In Bezug auf die Frage der
Wegweisung und deren Vollzugs ist die Beurteilungszuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts hingegen nicht eingeschränkt, da das
BFM diese Frage bereits materiell geprüft hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m.
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Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren
Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben.
3.2 Diese Bestimmung findet jedoch gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c
AsylG keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die asylsuchende
Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz
leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b), oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
4.
4.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres Entscheids im
Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in
die Schweiz in Grossbritannien aufgehalten. Grossbritannien sei vom
Bundesrat als sicheren Drittstaat bezeichnet worden und habe sich am
6. Juni 2008 gestützt auf das anwendbare Rückübernahmeabkommen
bereit erklärt, den Beschwerdeführer zurückzunehmen. Der
Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei am 15. August 2007
mit U. L. (N _______) religiös vermählt worden und mit ihr zusammen
in die Schweiz eingereist. Er und U. L. hätten jedoch widersprüchliche
Angaben betreffend des Zusammenlebens gemacht. Aufgrund dieser
Widersprüche und der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer vor
der Einreise in die Schweiz mehrere Jahre in Grossbritannien
aufgehalten habe, seien weder die Asylvorbringen noch die geltend
gemachte Eheschliessung mit U. L. glaubhaft. Sein Verhältnis zu U. L.
stelle somit keine enge Beziehung dar, und die Wegweisungsverfü-
gung verstosse damit auch nicht gegen Art. 8 EMRK. Es lebten folglich
weder Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge
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Beziehung habe, noch nahe Angehörige im Sinne des Asylgesetzes in
der Schweiz. Ferner erfülle er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG offensichtlich nicht. Schliesslich bestünden auch keine
Hinweise darauf, dass in Grossbritannien kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Der Vollzug
der Wegweisung nach Grossbritannien sei zulässig, zumutbar und
möglich.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, die angefochtene
Verfügung sei dem Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich eröffnet
worden, da ihm lediglich der Entscheid, nicht aber die
editionspflichtigen Akten ausgehändigt worden seien. Auch in der
Zwischenzeit habe er diese Akten nicht erhalten. Diese Unterlassung
stelle nicht nur eine ungenügende Eröffnung des Entscheids dar,
sondern verletze auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör, da der Beschwerdeführer respektive dessen
Rechtsvertretung unter diesen Umständen nicht in der Lage sei, das
Recht auf eine wirksame Beschwerde wahrzunehmen. Allenfalls könne
die Gehörsverletzung dadurch geheilt werden, dass die Akten
umgehend der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zugestellt
würden und eine Nachfrist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung eingeräumt werde. In materieller Hinsicht wird
geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich von September
2000 bis Ende 2004 in Grossbritannien aufgehalten. Nach
abgeschlossenem Asylverfahren sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt.
Anlässlich der Befragung vom 16. Juni 2008 habe er fälschlicherweise
gesagt, die Rückkehr ins Heimatland sei vor ungefähr einem Jahr
erfolgt. Falls es zutreffe, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004
nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, so müssten die im vorliegenden
Asylverfahren geltend gemachten Verfolgungsgründe als Hinweise auf
eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG gewertet werden. Ausserdem sei
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer von seiner Verhaftung
im Februar 2008 einen Polizeireport im Original als Beweismittel
eingereicht habe. Selbst wenn man daher nur die Ereignisse von
Anfang 2008 berücksichtigen würde, müssten diese gestützt auf
dieses Beweismittel als glaubhaft erachtet werden. Auf jeden Fall hätte
vorliegend eine materielle Prüfung des Asylgesuchs vorgenommen
werden müssen. Vor einer allfälligen Rückweisung des Beschwerde-
führers nach Grossbritannien müsse ausserdem geprüft werden, ob
ihm dort nicht die sofortige Abschiebung nach Sri Lanka drohe. Im
Weiteren befinde sich die gemäss Brauch mit dem Beschwerdeführer
Seite 7
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verheiratete Ehefrau U. L. in der Schweiz. Ausserdem lebe eine ältere
Schwester des Beschwerdeführers hier.
In der Beschwerdeergänzung vom 30. Juni 2008 wird geltend
gemacht, es seien nicht alle relevanten Akten durch das
Bundesverwaltungsgericht ediert worden. Es fehlten namentlich das
Aktenverzeichnis sowie Unterlagen zum offenbar durchgeführten
Fingerabdruckvergleich. Diese seien - unter Einräumung einer
weiteren Frist zur Stellungnahme - umgehend zu edieren. Ausserdem
seien dem Beschwerdeführer die angeblichen Widersprüche und
Ungereimtheiten zwischen seinen Aussagen und den Aussagen seiner
Ehefrau U. L. zumindest in zusammengefasster Form zur
Stellungnahme zu unterbreiten; denn es handle sich beim Verfahren
von U. L. um ein beim BFM hängiges Verfahren, weshalb einem beim
BFM gestellten Akteneinsichtsgesuch kaum stattgegeben würde. Im
Weiteren wird ausgeführt, es sei aufgrund der Aktenlage nicht klar,
von wann bis wann sich der Beschwerdeführer in Grossbritannien
aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe der Rechtsvertreterin
mitgeteilt, er sei vom Jahr 2000 bis 2004 in Grossbritannien gewesen.
Anlässlich der Anhörung vom 16. Juni 2008 sei er völlig überrumpelt
gewesen und habe daher dort eine falsche Aussage gemacht.
Offenbar sei dem - bisher nicht edierten - Dokument betreffend den
Fingerabdruckvergleich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am
8. September 2000 in Grossbritannien registriert worden sei. Es werde
jedoch nichts darüber gesagt, ob, und wenn ja wann, der
Beschwerdeführer dort ein Asylverfahren durchlaufen habe und wie
dieses allenfalls entschieden worden sei. Ungewiss sei offenbar auch,
wann der Beschwerdeführer tatsächlich aus Grossbritannien
ausgereist sei. Dies müsste jedoch geklärt werden, da der
Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgungsgründe geltend mache,
welche sich nach seiner Rückkehr aus Grossbritannien im Heimatland
ereignet hätten. Wenn davon ausgegangen werden müsse, dass der
Beschwerdeführer nach seinem Aufenthalt in Grossbritannien nicht
direkt in die Schweiz gekommen sei, sondern zunächst in den
Heimatstaat zurückgekehrt sei, so hätte das Asylgesuch materiell
geprüft werden müssen. Es sei nämlich unklar, ob es für den von
Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG geforderten, vorgängigen Aufenthalt im
sicheren Drittstaat genüge, dass sich der Asylgesuchsteller nicht
unmittelbar vor der Einreise in die Schweiz, sondern - wie im Falle des
Beschwerdeführers - zu einem früheren Zeitpunkt (konkret: zwischen
den Jahren 2000 und 2004) im fraglichen Drittstaat aufgehalten habe.
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Seitens des Beschwerdeführers wird anschliessend gerügt, die
Anhörung vom 16. Juni 2008 sei mangelhaft verlaufen. Diese
Anhörung sei mit "Ausreisegespräch" betitelt. Darin sei der
Beschwerdeführer mit den Abklärungsergebnissen des BFM
konfrontiert worden. Korrekterweise hätte dem Beschwerdeführer
jedoch gleichzeitig das rechtliche Gehör zum beabsichtigten
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG gewährt
werden müssen. Der Beschwerdeführer hätte insbesondere gefragt
werden müssen, ob Grossbritannien seiner Meinung nach ein sicherer
Drittstaat sei und ob er bei einer Rückschaffung dorthin das Gebot des
Non-Refoulements verletzt sehe. Dies sei jedoch nicht geschehen. Da
diese Fragen auch in der angefochtenen Verfügung nicht geprüft
worden seien, habe auch keine allfällige Heilung dieses Mangels
stattgefunden. Es sei im Übrigen auch fraglich, ob das
"Ausreisegespräch" mit Blick auf Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG nicht im
Beisein einer Hilfswerkvertreterin oder eines Hilfswerksvertreters hätte
stattfinden müssen, da die beiden Anhörungen im Empfangszentrum
nicht im Hinblick auf die Fällung eines Nichteintretensentscheides,
sondern im Hinblick auf eine materielle Prüfung des Asylgesuchs
erfolgt seien.
In der zweiten Beschwerdeergänzung vom 10. Juli 2008 wird erneut
vorgebracht, es gehe aus den Akten nicht hervor, von wann bis wann
sich der Beschwerdeführer in Grossbritannien aufgehalten habe und
ob respektive wie sein Verfahren dort abgeschlossen worden sei.
Diese Fragen seien jedoch von Bedeutung, da der Beschwerdeführer
geltend mache, er sei nach seinem Aufenthalt in Grossbritannien nach
Sri Lanka zurückgekehrt und dort in asylrelevanter Weise verfolgt
worden. Ob Grossbritannien ein sicherer Drittstaat sei, könne nur
beurteilt werden, wenn der Inhalt der britischen Verfahrensakten
bekannt sei. Das BFM nehme jedoch keine derartige, eingehende
Prüfung der Akten vor, sondern begnüge sich mit der Rückübernahme-
zusicherung. Dies könne mitunter zu stossenden Resultaten führen
(Hinweis auf das Verfahren N _______ sowie die beiden, diesen
anderen Fall betreffenden Beilagen). Die Beweislast, ob es sich beim
fraglichen Drittstaat - insbesondere mit Blick auf eine allenfalls
drohende Kettenabschiebung - um einen sicheren Staat handle oder
nicht, liege bei der Vorinstanz. Im vorliegenden Fall sei der Sachverhalt
in Bezug auf diese Frage nicht klar und könne somit auch nicht
beurteilt werden. Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Beziehung zu U. L. wird schliesslich ausgeführt,
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die Auffassung des BFM, wonach sich die Aussagen des
Beschwerdeführers und U. L. widersprächen, könne nicht geteilt
werden. Der Beschwerdeführer und seine Frau hätten identische
Angaben zum Zeitpunkt sowie zur Art und Weise ihres Kennenlernens
gemacht, ebenso zu Datum, Ort und den Umständen der religiösen
Trauung. Das von ihnen nach der Trauung bewohnte Zimmer hätten sie
ebenfalls im Wesentlichen gleich beschrieben. Einzig in Bezug auf die
Frage, ob es dort ein Fenster gehabt habe, seien die Antworten
voneinander abgewichen. Es sei jedoch fraglich, ob dem
Beschwerdeführer und seiner Frau die entsprechende Frage gleich
gestellt worden sei. Es sei auch unklar, ob die beiden die Fragen
gleich verstanden hätten. Der Beschwerdeführer habe nämlich
erläutert, es habe nicht im Zimmer selbst, sondern im Korridor neben
der Tür ein Fenster gehabt. Dem Beschwerdeführer und seiner Frau
seien nicht dieselben Fragen gestellt worden. Es sei normal, dass eine
Antwort je nach Fragestellung anders ausfalle. Zur Frage des
Wohnortes hätten der Beschwerdeführer und seine Frau ausgesagt,
sie hätten sich sowohl in der Wohnung des Beschwerdeführers als
auch zwischendurch in der Wohnung des Vaters ([...]) aufgehalten,
was durchaus realistisch sei. In der tamilischen Kultur sei es üblich,
dass Mann und Frau erst nach der Heirat zusammenlebten. Diese
Tatsache deute ebenfalls darauf hin, dass der Beschwerdeführer und
seine Frau eine Ehe - wenn auch nur nach Brauch - eingegangen
seien. Alles deute auf eine eheähnliche Beziehung zwischen dem
Beschwerdeführer und U. L. hin, weshalb eine Rückführung des
Beschwerdeführers nach Grossbritannien dem Grundsatz der Einheit
der Familie widersprechen würde.
In der Eingabe vom 5. August 2008 wird eine Heiratsbestätigung vom
15. August 2007 (Original, inkl. Übersetzung) zu den Akten gereicht
und ausgeführt, aufgrund dieses Beweismittels seien die Aussagen
des Beschwerdeführers und seiner Frau bezüglich ihrer
Eheschliessung als glaubhaft zu qualifizieren. Durch dieses Dokument
werde im Weiteren belegt, dass sich der Beschwerdeführer zum
fraglichen Zeitpunkt in Sri Lanka aufgehalten habe.
4.3 Das BFM entgegnet in seiner Vernehmlassung, die vom
Beschwerdeführer gerügte, ungenügende Eröffnung des
angefochtenen Entscheids sei dadurch geheilt worden, dass das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer inzwischen die
editionspflichtigen Akten zugestellt habe. In Bezug auf die eingereichte
Seite 10
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Heiratsbestätigung führt das BFM aus, dieses Dokument ändere nichts
an der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Eheschliessung, da
es sich dabei nicht um ein amtliches Dokument handle, welches eine
zivilrechtliche Heirat belegen würde. Im Weiteren sei festzuhalten,
dass Grossbritannien einer Rückübernahme nicht zustimmen würde,
wenn sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich im Heimatland
aufgehalten hätte.
4.4 Seitens des Beschwerdeführers wird repliziert, die allfällige
Heilung der mangelhaften Eröffnung des angefochtenen Entscheids
sei nicht bereits durch die Zustellung der Akten, sondern erst durch
die Gewährung der Nachfrist für die ergänzende Stellungnahme
erfolgt. Die eingereichte Heiratsurkunde bestätige, dass sich der
Beschwerdeführer und seine Frau am 15. August 2007 in Colombo
nach religiösem Brauch hätten trauen lassen. Selbst wenn diese
religiöse Trauung juristisch gesehen nicht einer zivilrechtlichen
Trauung gleichgestellt werden könne, so sei sie deshalb trotzdem nicht
irrelevant; denn es müsse infolgedessen zumindest vom Bestehen
einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden. Der
Beschwerdeführer habe eine enge Beziehung zu U. L., weshalb Art. 34
Abs. 2 AsylG keine Anwendung finden könne. Der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Grossbritannien würde eine
Trennung von seiner Ehefrau und somit eine Verletzung des
Grundsatzes der Einheit der Familie darstellen. Im Weiteren sei
festzustellen, dass das BFM bloss vermute, dass Grossbritannien
einer Rückübernahme nicht zugestimmt hätte, wenn sich der
Beschwerdeführer zwischenzeitlich im Heimatstaat aufgehalten hätte.
5.
In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, die angefochtene
Verfügung sei dem Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich eröffnet
worden. Dadurch sei auch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
worden. Dazu ist vorab Folgendes festzustellen: Die Tatsache, dass
dem Beschwerdeführer die grundsätzlich edititionspflichtigen Akten
nicht - wie bei Nichteintretensverfahren infolge der kurzen
Beschwerdefristen üblich und im Dispositiv der angefochtenen
Verfügung in Aussicht gestellt - zusammen mit der angefochtenen
Verfügung ausgehändigt wurden, begründet keine Verletzung der
vorliegend massgeblichen gesetzlichen Vorschriften über die
Eröffnung von Verfügungen (vgl. Art. 34 ff. VwVG). Grundsätzlich ist
darin auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu
Seite 11
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erblicken; denn das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht
wurde dadurch nicht eingeschränkt. Allerdings kann vom
Beschwerdeführer unter diesen Umständen tatsächlich nicht erwartet
werden, innerhalb der bei Nichteintretensentscheiden geltenden
Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen aus eigener Kraft (mittels
Akteneinsichtsgesuch) in den Besitz der vorinstanzlichen Akten zu
gelangen und innert Frist eine fundierte Beschwerdeschrift
einzureichen. In diesen Konstellationen ist es aber ohne weiteres
möglich, innerhalb der Beschwerdefrist unter Verweis auf die
ausgebliebene Aushändigung der Akten lediglich eine rudimentäre
Beschwerde einzureichen und gleichzeitig Akteneinsicht sowie eine
Frist zur ergänzenden Stellungnahme zu beantragen, wie dies auch im
vorliegenden Fall geschehen ist. Eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör könnte erst dann bejaht werden, wenn der Partei die
Akteneinsicht verweigert oder ihr keine Gelegenheit zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung gewährt würde. Nach dem Gesagten sind
die erwähnten formellen Rügen des Beschwerdeführers als
unbegründet zu qualifizieren.
6.
Seitens des Beschwerdeführers wird im Weiteren die Frage
aufgeworfen, ob bei dem von der kantonalen Behörde am 16. Juni
2008 durchgeführten Ausreisegespräch Formvorschriften verletzt
worden seien. Dabei wird insbesondere gerügt, dem
Beschwerdeführer sei dabei nicht das rechtliche Gehör bezüglich der
geplanten Rückführung nach Grossbritannien gewährt worden.
Ausserdem hätte das fragliche Gespräch in Anwesenheit einer
Hilfswerkvertreterin respektive eines Hilfswerkvertreters stattfinden
müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Diese Rügen erscheinen
jedoch aus nachfolgenden Gründen ebenfalls als unbegründet. Wie
dem Protokoll des erwähnten Ausreisegesprächs entnommen werden
kann, wurde dem Beschwerdeführer damals mitgeteilt, dass
Grossbritannien einer Rückübernahme zugestimmt habe. Der
Beschwerdeführer wurde anschliessend gefragt, ob es Gründe gebe,
die gegen seine Rückkehr nach Grossbritannien sprächen (vgl. A23,
S. 2 und 3). Dadurch wurde dem Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der beabsichtigten
Rückschaffung nach Grossbritannien Genüge getan. Entgegen der in
der Beschwerde vertretenen Auffassung ist sodann nicht zu
beanstanden, dass bei der fraglichen Gehörsgewährung keine
Hilfswerkvertretung anwesend war. Die Anwesenheit von
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Hilfswerkvertretern ist den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
zufolge für Anhörungen im Sinne von Art. 29 AsylG vorgesehen (vgl.
Art. 30 Abs. 1 AsylG). Bei der Anhörung von Art. 29 AsylG handelt es
sich um die Anhörung zu den Asylgründen. Die vorliegend
interessierende Gehörsgewährung vom 16. Juni 2008 stellte hingegen
offensichtlich nicht eine Anhörung zu den Asylgründen dar; diese fand
bereits am 14. Mai 2008 statt. Vielmehr bestand der Zweck dieses
"Ausreisegesprächs" darin, dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die
beabsichtigte Rückschiebung nach Grossbritannien gestützt auf Art.
34 Abs. 2 AsylG das rechtliche Gehör zu gewähren. Demzufolge
bestand keine Pflicht zum Beizug einer Hilfswerkvertreterin oder eines
Hilfswerkvertreters.
7.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. a AsylG einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, oder ob
es stattdessen verpflichtet gewesen wäre, auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers einzutreten und einen materiellen Entscheid zu
fällen.
7.1 Es handelt sich bei Grossbritannien zweifellos um einen sicheren
Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, da der Bundesrat
Grossbritannien mit Beschluss vom 14. Dezember 2007 als sicheren
Drittstaat im Sinne dieser Bestimmung bezeichnet hat. Der
Beschwerdeführer hat sich im Weiteren unbestrittenermassen
vorgängig in Grossbritannien aufgehalten. Wann genau und wie lange
er sich dort aufgehalten hat, ist für die Frage der Anwendbarkeit von
Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG grundsätzlich nicht von Bedeutung. Es ist
aber davon auszugehen, dass sich die Behörden des Drittstaates im
Rahmen des Entscheids über ein Rückübernahmegesuch sehr wohl
dafür interessieren, wann und wie lange eine Person sich auf ihrem
Staatsgebiet aufgehalten hat, und je nachdem einer Rückübernahme
zustimmen oder nicht. Im vorliegenden Fall haben die britischen
Behörden das Rückübernahmegesuch der Schweiz bewilligt (vgl. A20,
S. 1). Somit kann der Beschwerdeführer nach Grossbritannien
zurückkehren. Nach dem Gesagten ist Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
den vorliegenden Fall grundsätzlich anwendbar.
7.2 Wie vorstehend (vgl. E. 3.2) ausgeführt wurde, darf jedoch kein
Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG
gefällt werden, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person
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enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben
(vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG). Die Tatsache, dass die asylsuchende
Person in der Schweiz über eine nahe Bezugsperson verfügt,
begründet somit einen Anknüpfungspunkt für die Pflicht des
Bundesamtes, über das Asylgesuch eines Gesuchstellers materiell zu
befinden (und diesem während der Dauer des Verfahrens die
Anwesenheit in der Schweiz zu gestatten). Das Abstellen auf den
Anknüpfungspunkt der nahen Bezugsperson in der Schweiz erscheint
indessen nur dann als sinnvoll und gerechtfertigt, wenn der
Aufenthaltsstatus dieser Person von einer bestimmten Qualität ist,
nicht jedoch dann, wenn die nahe Bezugsperson jederzeit damit
rechnen muss, ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verlieren. Die
Formulierung "leben" in Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG muss daher
dahingehend verstanden werden, dass darunter nicht bereits ein bloss
vorübergehendes Aufenthaltsrecht der Bezugsperson in der Schweiz
subsumiert werden kann. Den Akten ist zu entnehmen, dass eine
Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz lebt. Seitens des
Beschwerdeführers wird jedoch keine nahe Beziehung zu dieser
Schwester geltend gemacht. Eine solche nahe Beziehung ist auch
gestützt auf die gesamte Aktenlage nicht anzunehmen. Hingegen
macht der Beschwerdeführer eine enge Beziehung zu U. L., seiner
religiös angetrauten Frau, geltend. U. L. ist ebenfalls Asylbewerberin;
ihr Asylverfahren ist nach wie vor bei der Vorinstanz hängig.
Angesichts dessen sowie mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen
ist daher festzustellen, dass U. L. nicht als relevante Bezugsperson im
Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG betrachtet werden kann, da sie
zurzeit nicht im Sinne der genannten Bestimmung in der Schweiz
"lebt", sondern hier lediglich den Status einer Asylbewerberin mit
vorübergehendem Aufenthaltsrecht innehat. Der Ausschlussgrund von
Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG greift daher im vorliegenden Fall bereits
aus diesem Grund nicht. Die Frage, ob U. L. als Angehörige oder enge
Bezugsperson des Beschwerdeführers qualifiziert werden kann, muss
bei dieser Sachlage nicht abschliessend beantwortet werden.
7.3 Der Erlass eines Nichteintretensentscheids gestützt auf Art. 34
Abs. 2 AsylG ist gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG im Weiteren dann
ausgeschlossen, wenn die asylsuchende Person die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt. Entgegen der
seitens des Beschwerdeführers geäusserten Auffassung ist dies
indessen vorliegend zu verneinen. Selbst wenn es als glaubhaft
erachtetet würde, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm auf
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Beschwerdeebene geltend gemacht wird - bereits im Jahr 2004 von
Grossbritannien nach Sri Lanka zurückgekehrt ist, so sind die von ihm
konkret geltend gemachten Ereignisse dennoch nicht geeignet, seine
Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich erscheinen zu lassen. Den
Akten zufolge erlebte der Beschwerdeführer lediglich eine einzige
konkrete Verfolgungshandlung, und zwar im Jahr 2008. Er machte
zwar geltend, er habe bereits zuvor - im Anschluss an die Ereignisse
im Zusammenhang mit den Demonstrationen im Dezember 2005
respektive Anfang 2006 - befürchtet, Probleme zu bekommen, weil
anlässlich der Demonstrationen Fotos und Videoaufnahmen gemacht
worden seien. Er schilderte jedoch keine konkreten Behelligungen in
diesem Zusammenhang und erklärte vielmehr selber, es sei damals
nicht nach ihm gefahndet worden (vgl. A11, S. 8). Nach seinem Umzug
nach Colombo wurde der Beschwerdeführer am 29. Februar 2008
verhaftet. Er wurde eigenen Angaben zufolge zehn Tage lang im
Zusammenhang mit einer Bombenexplosion in der Nähe seines
Wohnortes festgehalten und dabei verhört und misshandelt. Danach
sei er dem Richter vorgeführt und ohne Auflagen freigelassen worden.
Zwischen seiner Freilassung und der Ausreise am 30. März 2008
ereigneten sich keine weiteren Vorfälle. Den Akten sind auch keine
konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
in absehbarer Zukunft mit weiteren, asylrelevanten Behelligungen
hätte rechnen müssen. Eine begründete Furcht vor asylrelevanter
Verfolgung im Heimatland ist daher im heutigen Zeitpunkt nicht ohne
weiteres ersichtlich. Aus diesem Grund ist festzustellen, dass die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers - selbst bei unterstellter
Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen - nicht offensichtlich zutage tritt.
7.4 Grossbritannien ist Signatarstaat sowohl der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) als auch des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und wurde vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet (vgl. vorstehend
E. 7.1). Nach den Feststellungen des Bundesrates besteht in
Grossbritannien somit effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG. Bei der Anordnung einer Wegweisung in einen
vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaat kann deshalb von der
Vermutung ausgegangen werden, dass die asylsuchende Person dort
insbesondere vor einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots
sicher ist. Die Beweislast des Gegenteils obliegt der asylsuchenden
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Person. Entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Auffassung
ist es somit Sache der asylsuchenden Person, gegebenenfalls
zumindest glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall im fraglichen
Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1
AsylG besteht. Dies ist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall
indessen nicht gelungen. Den Akten ist nichts zu entnehmen, das
geeignet wäre, die Vermutung, wonach es sich bei Grossbritannien um
einen sicheren Drittstaat handelt, umzustossen. Insbesondere finden
sich in den Akten keine konkreten Hinweise darauf, dass sich die
britischen Behörden nicht an die aus den erwähnten völkerrechtlichen
Verträgen resultierenden Verpflichtungen halten und dem
Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Grossbritannien eine
völkerrechtswidrige (Ketten-)Abschiebung droht. Angesichts der vom
Beschwerdeführer nicht beseitigten Vermutung, wonach es sich bei
Grossbritannien um einen sicheren Drittstaat handelt, kann im Übrigen
die in der Beschwerde erhobene Rüge, der Sachverhalt sei in Bezug
auf die Frage, ob es sich bei Grossbritannien tatsächlich um einen
sicheren Drittstaat handle, unvollständig erstellt, nicht gehört werden.
7.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzustellen, dass keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 34
Abs. 3 AsylG bestehen und das BFM somit zu Recht in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in
irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem
ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs.
1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso
Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder
eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung droht.
9.1.1 Wie vorstehend unter E. 7.1 und 7.4 ausgeführt wurde, gilt
Grossbritannien als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. b AsylG. Somit besteht hinsichtlich dieses Landes die Vermutung,
dass dort effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG besteht und dass Grossbritannien seinen aus der EMRK
und der FK resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
nachkommt. Konkrete Hinweise, welche geeignet wären, diese
Vermutung im vorliegenden Fall umzustossen, sind aus den Akten
nicht ersichtlich.
9.1.2 Seitens des Beschwerdeführers wird geltend gemacht, der
Vollzug der Wegweisung nach Grossbritannien würde den Grundsatz
der Einheit der Familie verletzen, da er dadurch von seiner religiös
angetrauten Frau getrennt würde. Es ist daher zu prüfen, ob der
Vollzug der Wegweisung nach Grossbritannien eine Verletzung von
Art. 8 EMRK darstellen würde und aus diesem Grund unzulässig wäre.
Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person ein Recht auf Achtung ihres
Familienlebens. Unter gewissen Umständen lässt sich daraus ein
Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten, da es
Art. 8 EMRK verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen
Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz
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untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 126 II
335 E. 2.1 S. 339). Das fragliche Familienmitglied muss dabei aber
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (schweizerische Staatsan-
gehörigkeit, Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren
Verlängerung ein Anspruch besteht) verfügen. Die vorläufige Aufnah-
me eines Flüchtlings, dem das Asyl unter Wegweisung aus der
Schweiz verweigert wurde und dessen Rechtsstellung sich deshalb
ausschliesslich nach der FK richtet, hat zum Vornherein nur provisori-
schen Charakter. Sie begründet als solche kein gefestigtes Anwesen-
heitsrecht im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK (vgl. BGE 126
II 335 E. 2.bb S. 341). Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass
die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht über
ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, da sie zurzeit lediglich den
Status einer Asylbewerberin innehat. Nach dem Gesagten folgt
daraus, dass der Beschwerdeführer keine aus Art. 8 EMRK
fliessenden Ansprüche geltend machen kann. Der Vollzug der
Wegweisung ist somit unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK
zulässig.
9.1.3 Art. 44 Abs. 1 in fine AsylG verpflichtet die Behörden, bei der
Anordnung des Wegweisungsvollzugs den Grundsatz der Einheit der
Familie zu berücksichtigen. Gestützt auf diesen Grundsatz führt die
vorläufige Aufnahme eines Familienmitglieds in der Regel auch zur
vorläufigen Aufnahme der übrigen Familienmitglieder (vgl. EMARK
1995 Nr. 24). Gemäss dieser Rechtsprechung kommt Art. 44 Abs. 1 in
fine AsylG somit nur im Verhältnis zu Familienangehörigen, welche
über den Status der vorläufigen Aufnahme verfügen, zum Tragen
(EMARK 1995 Nr. 24 S. 232). Wie bereits mehrfach erwähnt, hat die
Lebenspartnerin des Beschwerdeführers indessen lediglich den Status
einer Asylbewerberin inne. Der in Art. 44 Abs. 1 in fine AsylG
verankerte Grundsatz der Einheit der Familie kommt daher im
vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Der Vollzug der Wegweisung
ist daher auch unter diesem Aspekt zulässig.
9.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Grossbritannien mit Blick auf die
anwendbaren völker- und landesrechtlichen Bestimmungen insgesamt
zulässig.
9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
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Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Diese Bestimmung ist bei einer Wegweisung in einen Drittstaat analog
anwendbar. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter
Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu
gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Weder die in Grossbritannien herrschende allgemeine Lage noch
sonstige, in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe
sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses
Land. Da die britischen Behörden einer Rücknahme des
Beschwerdeführers zugestimmt haben, ist davon auszugehen, dass
sie dafür sorgen werden, dass er dort nicht in eine
existenzbedrohende Situation geraten wird. Im Übrigen ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer, welcher sich eigenen
Angaben zufolge in der Vergangenheit mehrere Jahre in
Grossbritannien aufgehalten hat, nichts vorgebracht hat, was die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Grossbritannien in
Frage stellen würde.
9.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den
Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin
gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Im vorliegenden Fall haben die britischen Behörden einer
Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Sollte die
Rückübernahmefrist inzwischen abgelaufen sein, kann das BFM die
britischen Behörden ohne weiteres um Fristerstreckung ersuchen.
Praktische Vollzugshindernisse, welche der Rückübernahme
entgegenstehen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Der
Vollzug der Wegweisung ist daher als möglich zu bezeichnen.
9.4 Insgesamt ist der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug nach
Grossbritannien zu bestätigen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
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11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch aufgrund der
Aktenlage nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl.
die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 18. Juni 2008) und die
Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in
Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von einer
Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
Seite 21