B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4103/2016
Ur t e i l vom 2 0 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am […],
Iran,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Mai 2016
D-4103/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
und stammt aus Sanandaj (Provinz Kordestān), lebte nach eigenen Anga-
ben jedoch seit dem Jahr 2001 im Irak in der Umgebung der Stadt Sulei-
maniya. Gemäss seinen Aussagen verliess er den Irak am 11. Dezember
2010 in Richtung Türkei. Am 23. Dezember 2010 reiste er unkontrolliert in
die Schweiz ein und stellte am 24. Dezember 2010 erstmals ein Asylge-
such. Am 5. Januar 2011 wurde er durch das damalige Bundesamt für Mig-
ration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch
und am 27. Februar 2012 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs
befragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton Uri zugewiesen.
B.
Im Rahmen der genannten Befragungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei bereits vor seiner Ausreise aus dem Iran, seit
dem Jahr 1996, Mitglied der iranisch-kurdischen kommunistischen Partei
Komala (Komalay Shorishgêrî Zahmetkêshanî Kurdistan-Iran; Revolutio-
näre Organisation der Werktätigen Kurdistan-Iran) gewesen. Eine Tante sei
ein wichtiges Mitglied der Partei gewesen, und auch seine beiden älteren
Geschwister seien in der Organisation aktiv gewesen. Im Jahr 2001 sei
seine Tante durch den iranischen Sicherheitsdienst Ettela'at enttarnt wor-
den, und auch gegen ihn selbst sei ein Haftbefehl ergangen. Deswegen sei
er illegal in den angrenzenden Nordirak ausgereist. Hier habe er sich als
Angehöriger der Peshmerga (bewaffneten Einheiten) ebenfalls für die Ko-
mala engagiert, wobei er als Operateur für den Radiosender der Partei tätig
gewesen sei. Während neun Jahren habe er in einem Lager in der Nähe
der Stadt Suleimaniya in der gleichnamigen nordirakischen Provinz gelebt.
In der Folge sei es zu einer Spaltung der Komala gekommen, wobei er sich
der neu entstandenen Gruppierung angeschlossen habe. Für diese habe
er in der Stadt Suleimaniya als Chauffeur gearbeitet, wobei er unter ande-
rem jeweils den in Schweden lebenden Parteivorsitzenden begleitet habe,
wenn sich dieser in Suleimaniya aufgehalten habe. Anfangs des Jahres
2010 sei er wiederholt von einem Mitarbeiter des iranischen Ettela'at tele-
phonisch bedroht worden. Es sei ihm gesagt worden, er müsse die Partei
verlassen, ansonsten man ihn entweder töten oder in den Iran zurückschaf-
fen werde. Wegen dieser Bedrohung habe er schliesslich auf Anraten sei-
ner Partei den Entschluss gefasst, den Irak zu verlassen. Als Beweismittel
D-4103/2016
Seite 3
reichte er zwei Bestätigungsschreiben des Sekretariats der Komala sowie
einen Parteiausweis zu den Akten des Asylverfahrens.
C.
Dieses erste Asylgesuch wurde durch das BFM mit Verfügung vom 28. Ja-
nuar 2014 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus
der Schweiz und des Vollzugs. Zur Begründung führte das Bundesamt im
Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.
D.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil D-927/2014 vom 22. Juli 2014 abgewiesen.
E.
Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters an das BFM vom 18. No-
vember 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch
ein. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, es sei eine massgebliche
Veränderung der Sachlage eingetreten, indem neu entstandene Beweis-
mittel glaubhaft machen würden, dass er wegen seines politischen Enga-
gements im Irak seitens der iranischen Behörden gefährdet sei. Als Be-
weismittel reichte er dabei zwei weitere Bestätigungsschreiben der Ko-
mala, sechs persönliche Bestätigungsschreiben von zum Teil in der
Schweiz vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen und niedergelassenen
Personen sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH;
Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivi-
täten im Exil, vom 16. November 2010) ein.
F.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 lehnte das SEM dieses Wiedererwä-
gungsgesuch ab. Zur Begründung hielt es fest, es seien durch den Be-
schwerdeführer lediglich Sachverhaltselemente geltend gemacht worden,
die bereits im ordentlichen Asylverfahren für unglaubhaft erachtet worden
seien.
G.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil D-1014/2015 vom 28. April 2015 abgewiesen.
D-4103/2016
Seite 4
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Dezember 2015 reichte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Urteils
D-1014/2015 ein Revisionsgesuch ein.
I.
Auf das Revisionsgesuch trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-8456/2015 vom 27. Januar 2016 mangels Leistung des eingeforderten
Kostenvorschusses nicht ein.
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 23. Februar 2016
beantragte der Beschwerdeführer ein weiteres Mal die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die vor-
läufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung.
Dabei wurden als Beweismittel zwei Photographien in Bezug auf das En-
gagement des Beschwerdeführers als Peshmerga der Komala im Nordirak,
ein weiteres, vom 16. Februar 2016 datierendes Bestätigungsschreiben
der Komala, sechzehn Referenzschreiben von iranischen Staatsangehöri-
gen ‒ mehrheitlich anerkannten Flüchtlingen ‒ in der Schweiz und anderen
europäischen Ländern sowie ein vom 18. Februar 2016 datierendes Flug-
blatt des Vereins „Kanuneiranianemobarez“ in Kassel (Deutschland) be-
treffend den Beschwerdeführer eingereicht.
K.
Mit Schreiben an das SEM vom 25. Februar 2016 übermittelte B._______,
C._______, eine Petition zugunsten des Beschwerdeführers.
L.
Am 19. Mai 2016 führte das SEM eine weitere Anhörung des Beschwerde-
führers durch. Anlässlich dieser Anhörung und mit der Eingabe vom
23. Februar 2016 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung des er-
neuten Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei weiterhin als Mitglied der
Komala-Partei politisch aktiv, besuche regelmässig deren Sitzungen und
habe in der Schweiz zweimal an Demonstrationen gegen das iranische Re-
gime teilgenommen. Ausserdem engagiere er sich für eine Gruppierung
namens „Demokratische Organisation Kanun für Flüchtlinge“. Im Rahmen
der Massnahmen zum Vollzug der Wegweisung sei er zweimal auf das ira-
nische Konsulat in Bern gebracht worden, wobei er jedoch aus Furcht, im
Falle seiner Rückkehr in den Iran hingerichtet oder zu einer langjährigen
Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, die Unterschrift abgelehnt habe. Die
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Seite 5
iranischen Behörden wüssten jedenfalls jetzt, dass er in der Schweiz ein
Asylgesuch gestellt habe, was ‒ nachdem er bereits aufgrund seiner frühe-
ren Aktivitäten zugunsten der Komala bekannt gewesen sei ‒ seine Ge-
fährdung erhöhe. Nachdem ihn die zuständigen kantonalen Behörden in
Ausschaffungshaft gesetzt hätten, sei er am 5. Februar 2016 in den Hun-
gerstreik getreten und habe deswegen Spitalpflege benötigt. Wegen seiner
drohenden Ausschaffung in den Iran seien in der Schweiz und in Deutsch-
land iranische Vereine zu seinen Gunsten aktiv geworden, wobei eine Pe-
tition an das SEM eingereicht und eine Protestkundgebung durchgeführt
worden sei. Weiter führte er auf entsprechende Fragen hin aus, zur Zeit
seines Aufenthalts im Nordirak habe er als Peshmerga der Komala zum
einen für deren Radiosender gearbeitet. Zum anderen sei er als Chauffeur
der Bereitschaftseinheit der Partei zugeteilt gewesen, deren Aufgabe es
gewesen sei, hochrangige Parteimitglieder, etwa Mitglieder des Politbüros,
zu begleiten. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer als
Beweismittel mehrere Photographien und Ausdrucke aus dem Internet in
Bezug auf seine Beteiligung an zwei Demonstrationen am 5. März 2016 in
Bern und am 1. Mai 2016 in Zürich zu den Akten.
M.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 (eröffnet am 1. Juni 2016) lehnte das SEM
das Asylgesuch vom 23. Februar 2016 ab und ordnete die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dabei
führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, es lägen aufgrund der
politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz keine sub-
jektiven Nachfluchtgründe vor, welche zur Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft führen könnten. Weiter erhob das SEM gestützt auf Art. 111d
Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) eine Verfahrensgebühr von
Fr. 600.‒.
N.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 1. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei be-
antragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewäh-
rung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Undurchführbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Vor-
schusses bezüglich der Verfahrenskosten zu verzichten. Mit der Eingabe
wurden als Beweismittel verschiedene Photographien und Ausdrucke aus
dem Internet eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den
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Seite 6
Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
O.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. Juli 2016 wurde das
Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses vorbehältlich des Nachreichens
einer Fürsorgebestätigung mit Frist bis zum 21. Juli 2016 gutgeheissen.
P.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 21. Juli 2016 reichte der Beschwer-
deführer eine Fürsorgebestätigung ein.
Q.
Mit Vernehmlassung vom 4. August 2016 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. August 2016
Kenntnis gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet
sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 7
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung ging das SEM zur Be-
gründung der Ablehnung des Asylgesuchs nicht näher auf die Vorflucht-
gründe des Beschwerdeführers ein, die sich auf den Zeitraum vor der Aus-
reise aus dessen Heimatstaat, dem Iran, beziehen. Nachdem das vorhe-
rige Asylgesuch bereits mit der Verfügung des BFM vom 28. Januar 2014
rechtskräftig abgelehnt wurde und der Beschwerdeführer mit dem vorlie-
gend zu beurteilenden Asylgesuch vom 23. Februar 2016 keinerlei kon-
krete Vorbringen machte, welche mit Blick auf die Vorfluchtgründe von Be-
deutung sein könnten, ist die Vorinstanz korrekterweise vorgegangen.
3.4 Das SEM hat folglich das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgelehnt.
4.
4.1 In einem weiteren Schritt ist darauf einzugehen, dass durch den Be-
schwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren in erster Linie vorgebracht
wurde, nach seiner Ausreise aus dem Iran im Jahr 2001 sei er als Mitglied
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der iranisch-kurdischen kommunistischen Partei Komala in Suleimaniya im
Nordirak politisch aktiv gewesen, habe sich für diese Gruppierung auch
nach seiner Einreise in die Schweiz engagiert und sei deswegen im Falle
einer Rückkehr in den Iran von Verfolgung bedroht.
4.2
4.2.1 Damit werden durch den Beschwerdeführer subjektive Nachflucht-
gründe geltend gemacht. Solche sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar
2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest,
dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortset-
zung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeu-
gung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende
Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den – gesetzgebungs-
technisch an sich unnötigen – ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt
der Geltung der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
4.2.2 Exilpolitische Aktivitäten vermögen im Sinne von subjektiven Nach-
fluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft zu führen, wenn zumindest glaub-
haft gemacht wird, dass die betroffene Person im Falle einer Rückkehr in
den Heimatstaat wegen ihrer Exilaktivität mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen hat. Es ist somit zu untersu-
chen, ob diese Voraussetzung im Fall des Beschwerdeführers erfüllt ist.
4.3 Im Hinblick darauf ist zunächst zu rekapitulieren, zu welcher Einschät-
zung das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf das Vorbringen, der Be-
schwerdeführer sei wegen seiner politischen Aktivitäten zwischen 2001
und 2010 während seines Aufenthalts im Irak seitens der iranischen Be-
hörden von Verfolgung bedroht, in den früheren Verfahrensstadien ge-
langte.
4.3.1 Die Vorinstanz ging mit der Verfügung vom 28. Januar 2014 einzig
auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe vor der Ausreise aus
dem Iran ein. Demgegenüber blieb jedoch trotz entsprechender Vorbringen
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Seite 9
des Beschwerdeführers gänzlich ungeprüft, ob die jahrelange Tätigkeit des
Beschwerdeführers im Irak für die Komala glaubhaft gemacht worden sei
und daraus ein Gefährdungsprofil resultiere. Diesbezüglich wurde mit dem
Urteil D-927/2014 vom 22. Juli 2014 unter dem Aspekt allfälliger subjektiver
Nachfluchtgründe festgestellt, es sei zugunsten des Beschwerdeführers
davon auszugehen, dass er tatsächlich Mitglied der Komala gewesen sei.
Allerdings sei nicht davon auszugehen, dass er den Iran illegal verlassen
habe und seine Anwesenheit im Irak den irakischen (sic) Behörden be-
kannt geworden sei. Seinen Aussagen sei zudem zu entnehmen, dass er
sich während der ersten neun Jahre beziehungsweise bis zu einer Spal-
tung der Partei anfangs 2010 unbehelligt im Irak habe aufhalten können,
und er erst bedroht worden sei, als er angefangen habe, in der Stadt Su-
leimaniya als Chauffeur für die neue Partei zu arbeiten, und dabei erkannt
worden sei. Daran vermöchten auch die eingereichten Photographien, die
ihn in militärischer Bekleidung zeigten (auf drei Bildern bewaffnet, auf vier
Photographien bei sonstigen Tätigkeiten im Camp der Komala abgebildet)
nichts zu ändern. In Suleimaniya sei er nach seinen Aussagen von einem
sowohl hier als auch in Sanandaj tätigen Mitarbeiter des iranischen Sicher-
heitsdiensts Ettela'at immer wieder telephonisch bedroht worden. Indessen
genüge auch dieses Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht, nachdem er nicht plausibel habe erklären können, weshalb er den
Irak erst nahezu ein Jahr nach Beginn der ständigen telephonischen Dro-
hungen verlassen habe.
4.3.2 Mit dem Urteil D-1014/2015 vom 28. April 2015 stellte das Bundes-
verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, die im Wiedererwägungsverfah-
ren eingereichten neu entstandenen Beweismittel seien zwar wohl insge-
samt geeignet, die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die angegebenen
Organisationen insbesondere im Irak zu belegen. Diese Tätigkeit an sich
sei jedoch bereits im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens
nicht bezweifelt worden. Den Erwägungen des Urteils D-927/2014 sei viel-
mehr zu entnehmen, dass die Bekanntheit des Engagements des Be-
schwerdeführers bei den iranischen Behörden beziehungsweise deren
Verfolgungsinteresse in Frage gestellt worden sei. Diesbezüglich vermöch-
ten auch die neuen Beweismittel keine Veränderung herbeizuführen.
4.4 Nach diesen bereits erfolgten beschwerdeinstanzlichen Beurteilungen
stellt sich im vorliegenden Verfahren die Frage, ob sich seit dem letztge-
nannten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts eine wesentliche Ver-
änderung des Sachverhalts ergeben hat.
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Seite 10
4.4.1 Mit dem schriftlich gestellten erneuten Asylgesuch vom 23. Februar
2016 und anlässlich seiner darauf folgenden Anhörung vom 19. Mai 2016
machte der Beschwerdeführer zum einen geltend, er sei weiterhin als Mit-
glied der Komala-Partei politisch aktiv, besuche regelmässig deren Sitzun-
gen und habe in der Schweiz zweimal an Demonstrationen gegen das ira-
nische Regime teilgenommen. Ausserdem engagiere er sich für eine Grup-
pierung namens „Demokratische Organisation Kanun für Flüchtlinge“. Aus
den im vorinstanzlichen Verfahren als Beweismittel eingereichten Photo-
graphien und Ausdrucken aus dem Internet ergibt sich diesbezüglich, dass
der Beschwerdeführer am 5. März 2016 in Bern und am 1. Mai 2016 in
Zürich an Kundgebungen beteiligt war, anlässlich derer – unter anderem in
der Form eines Strassentheaters ‒ gegen die Hinrichtung und für die Frei-
lassung politischer Gefangener im Iran demonstriert wurde. Mit der Be-
schwerdeeingabe wurden zudem Photographien eingereicht, welche den
Beschwerdeführer als Teilnehmer einer weiteren regimekritischen De-
monstration in der Schweiz zeigen, wobei jedoch weder zum Zeitpunkt
noch zum Ort der Kundgebung nähere Angaben gemacht wurden.
4.4.2 Mit der Gesuchseingabe vom 23. Februar 2016 wurde zudem ausge-
führt, der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Massnahmen zum damals
rechtskräftigen Wegweisungsvollzug zweimal gegen seinen Willen zum
iranischen Konsulat in Bern gebracht worden. Dabei habe er aus Furcht,
im Falle seiner Rückkehr in den Iran hingerichtet oder zu einer langjährigen
Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, jeweils die Unterschrift abgelehnt.
Nachdem er bereits wegen seiner früheren Aktivitäten für die Komala be-
kannt gewesen sei, wüssten die iranischen Behörden nun auch, dass er in
der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, was seine Gefährdung erhöhe.
4.4.3 Mit der schriftlichen Gesuchseingabe und anlässlich der nachfolgen-
den Anhörung machte der Beschwerdeführer des Weiteren geltend, wegen
seiner drohenden Ausschaffung in den Iran seien in der Schweiz und in
Deutschland iranische Vereine zu seinen Gunsten aktiv geworden, wobei
eine Petition an das SEM eingereicht und eine Protestkundgebung durch-
geführt worden sei. Diesbezüglich geht aus den vom ihm selbst eingereich-
ten Beweismitteln und einem von B._______, C._______, an das SEM ge-
richteten Schreiben hervor, dass beim SEM am 25. Februar 2016 zuguns-
ten des Beschwerdeführers eine Petition eingereicht wurde. Diese war zu-
vor im Internet [...] veröffentlicht und dabei von 518 Personen unterzeichnet
worden. Im Petitionstext wurde unter Nennung von Namen und Geburts-
datum des Beschwerdeführers ausgeführt, dass sich dieser in der Stadt
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Seite 11
Sanandaj in der iranischen Provinz Kordestān als Mitglied der Komala-Par-
tei gegen das islamische Regime im Iran engagiert habe, im irakischen Exil
durch die iranischen Sicherheitskräfte verfolgt worden sei und im Jahr 2010
in der Schweiz Asyl beantragt habe. Aufgrund seines politischen Hinter-
grunds müsse davon ausgegangen werden, dass sein Leben im Iran in
Gefahr sei. Ferner wurde gemäss einer Mitteilung des schweizerischen
Generalkonsulats in Frankfurt am Main an das SEM vom 29. Februar 2016
vor dem Gebäude des Konsulats am 26. Februar 2016 eine Kundgebung
des „Integrationskomitees Iranischer Flüchtlinge Deutschland“ zugunsten
des Beschwerdeführers durchgeführt. Aus dem Schreiben beigefügten Do-
kumenten geht hervor, dass dem zuständigen Generalkonsul anlässlich
dieser Demonstration ebenfalls Ausdrucke der zuvor erwähnten Petition
überreicht wurden.
4.4.4 Schliesslich geht aus mehreren Betätigungsschreiben von iranischen
Staatsangehörigen ‒ mehrheitlich anerkannten Flüchtlingen ‒ in der
Schweiz und weiteren europäischen Ländern hervor, dass sie den Be-
schwerdeführer als Angehörigen der Peshmerga im Lager der Komala von
Zargwez bei Suleimaniya im Nordirak kennengelernt hätten. Zwei mit der
Gesuchseingabe vom 23. Februar 2016 eingereichte Photographien zei-
gen den Beschwerdeführer bewaffnet und in Uniform mit anderen Angehö-
rigen einer paramilitärischen Gruppierung.
4.5 Die soeben erwähnten neuen Sachverhaltsaspekte sind in Bezug dazu
zu setzen, welchen Charakter die Komala aufweist und wie diese Organi-
sation und ihre Mitglieder durch die iranischen Behörden behandelt wer-
den.
4.5.1 Diesbezüglich ist festzustellen, dass es sich bei der Komala um eine
kurdische marxistisch-leninistische Organisation aus dem Nordwesten des
Irans handelt (zum Folgenden auch Urteil des BVGer D-1460/2011 vom
23. September 2013 E. 5.1.1 f.; vgl. zudem RODI HEVIAN, The Main Kurdish
Political Parties in Iran, Iraq, Syria, and Turkey: A Research Guide, in: Mid-
dle East Review of International Affairs, 17 (2013), Nr. 2, S. 95 ff.). Sie ist
neben der Demokratischen Partei Kurdistans (Partiya Demokratîk a Kur-
distana Îranê; PDK-I) die grösste Partei der politischen kurdischen Bewe-
gung im Iran. Die Komala wurde 1967 als Splittergruppe der Kommunisti-
schen Demokratischen Partei des Irans gegründet und kämpft seitdem für
einen autonomen kurdischen Staat. Unter der Herrschaft von Shah Mo-
hammad Reza Pahlavi wurde sie massgeblich unterdrückt und übte einen
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Seite 12
dauernden gewaltsamen Widerstand aus. Nach der islamischen Revolu-
tion im Jahr 1979 blieb die erhoffte politische Beteiligung aus; Verhandlun-
gen von Vertretern mit Ayatollah Khomeini über eine politische Zusammen-
arbeit scheiterten. Khomeini liess in der Folge zahlreiche Mitglieder der Ko-
mala verhaften und hinrichten. Seither führt die Komala einen bewaffneten
Kampf gegen die Islamische Republik. Die Organisation unterhält mehrere
Stützpunkte im Nordirak, darunter das Camp in Zargwez bei Suleimaniya.
Kurdische oppositionelle Gruppen, welche im Verdacht stehen, separatis-
tische Ziele zu verfolgen, werden im Iran seit langem und in anhaltender
Weise brutal unterdrückt. So ist auch in neuesten Berichten davon die
Rede, dass Angehörige der kurdischen Ethnie – wie auch Mitglieder ande-
rer Minderheiten ‒, welche gegen die Verletzungen ihrer politischen und
kulturellen Rechte protestieren, von willkürlicher Festnahme, Folter und
sonstigen Misshandlungen, rechtsstaatlich unhaltbaren Strafverfahren, In-
haftierung und in manchen Fällen auch der Todesstrafe betroffen sind (zum
Folgenden bspw. AMNESTY INTERNATIONAL (AI), Report 2016/17, London
2017, S. 191 ff. [AI-Index: POL 10/4800/2017]; U. S. DEPARTMENT OF
STATE/BUREAU OF DEMOCRACY, HUMAN RIGHTS AND LABOR, Country Re-
ports on Human Rights Practices for 2016: Iran). So wurden alleine im ver-
gangenen Jahr Dutzende von Kurden wegen ihrer tatsächlichen oder ver-
muteten Mitgliedschaft in der PDK-I verhaftet, nachdem diese kurdische
Partei im März 2016 die Erklärung ihres bewaffneten Widerstands gegen
das Regime erneuert hatte. Eine grosse Zahl von Kurden befindet sich we-
gen ihrer Mitgliedschaft oder auch nur ihrer Sympathie mit verbotenen kur-
disch-oppositionellen Gruppierungen im Gefängnis, oftmals auch zum
Tode verurteilt. Am 2. August 2016 wurden im Gefängnis von Raja’i Shahr
bei Teheran zwanzig Kurden hingerichtet. Die Betroffenen stammten mehr-
heitlich aus Sanandaj, der Hauptstadt der Provinz Kordestān, und waren
zwischen 2009 und 2011 inhaftiert worden, als sich in dieser Region mit
mehrheitlich kurdischer Bevölkerung bewaffnete Auseinandersetzungen
zwischen oppositionellen Gruppierungen und den iranischen Sicherheits-
kräften ereigneten. In staatlich kontrollierten Medien wurde die Verantwor-
tung für diese Konflikte unter anderem der Komala und anderen kurdisch-
oppositionellen Parteien zugewiesen (AI, Iran: Broadcasting injustice,
boasting of mass killing: A case study of the August 2016 execution of 25
Sunni men in Iran, November 2016 [AI-Index: MDE 13/5079/2016]). Die
iranischen Sicherheitskräfte gehen zudem auch im Ausland aktiv gegen die
verbotenen oppositionellen Parteien vor. So wurde davon berichtet, dass
das Lager der Komala von Zargwez im August 2015 Ziel eines versuchten
Bombenattentats durch die iranischen Geheimdienste gewesen sei (vgl.
, abgerufen am 18. Mai 2017).
D-4103/2016
Seite 13
4.5.2 Die politische Betätigung für als staatsfeindlich aufgefasste Organi-
sationen im Ausland ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im
Jahr 1996 grundsätzlich unter Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zu-
folge (vgl. bspw. die in E. 4.5.1 genannten Quellen) wurden und werden
denn auch in grosser Zahl Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, die
sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Regime geäussert
hatten. Es ist überdies allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden
die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen
und systematisch erfassen. Mittels Einsatzes von moderner Software
dürfte es den iranischen Behörden auch möglich sein, die im Internet vor-
handenen riesigen Datenmengen gezielt und umfassend zu überwachen
und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen.
4.6 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass die eigenen exil-
politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz, die sich ‒
soweit aktenkundig ‒ auf die Teilnahme an zwei oder drei Demonstrationen
und eine allfällige Beteiligung an internen Treffen der Komala und der „De-
mokratischen Organisation Kanun für Flüchtlinge“ beschränken, als solche
nicht geeignet erscheinen, unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nach-
fluchtgründe eine asylrelevante Gefährdung zu begründen. Dies umso
mehr, als der Beschwerdeführer seit der Beschwerdeeingabe vom 1. Juli
2016 keine weiteren diesbezüglichen Beweismittel eingereicht hat.
4.7 Jedoch erweist sich, dass die mit den beiden bisherigen Urteilen
D-927/2014 und D-1014/2015 getroffene Einschätzung, der Beschwerde-
führer sei den iranischen Behörden nicht ausreichend bekannt, um in asyl-
relevanter Weise gefährdet zu erscheinen, aus anderen Gründen nicht auf-
rechterhalten werden kann. Bereits mit den beiden genannten Urteilen
wurde nicht in Zweifel gezogen, dass sich der Beschwerdeführer während
rund neun Jahren in einem Lager der Komala im Nordirak aufhielt und sich
dabei zugunsten dieser Partei beziehungsweise ‒ im späteren Verlauf ‒
einer Splittergruppe der Organisation engagierte. Angesichts der Behand-
lung von Mitgliedern der Komala durch die iranischen Behörden ‒ sofern
sie als solche identifiziert werden ‒ ergibt sich alleine schon aus der blos-
sen Mitgliedschaft die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung im Iran. Seit
der letzten Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht mit dem Ent-
scheid D-1014/2015 vom 28. April 2015 wurden zugunsten des Beschwer-
deführers eine im Internet publizierte (und an das SEM adressierte) Petition
und eine öffentliche Kundgebung vor dem Gebäude des schweizerischen
Generalkonsulats in Frankfurt am Main durchgeführt. Zudem wurde der
Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde zum Zweck
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des Wegweisungsvollzugs dem iranischen Konsulat in Bern zugeführt. Vor
diesem Hintergrund ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass die iranischen Behörden ‒ und zwar schon durch das konsularische
Personal in der Schweiz ‒ die Personalien des Beschwerdeführers einer
Überprüfung unterziehen werden, wenn nicht bereits unterzogen haben.
Dabei sind nach dessen Vorführung beim Konsulat zu diesem Zweck kei-
nerlei geheimdienstliche Mittel erforderlich, sondern eine einfache Internet-
recherche bezüglich des Namens des Beschwerdeführers genügt, um den
iranischen Behörden Kenntnis von dessen Vergangenheit in einem Lager
der Komala im Nordirak und dessen Parteimitgliedschaft zu verschaffen.
4.8 Nach dem Gesagten ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerde-
führer durch die iranischen Behörden im Falle einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat als Mitglied der Komala und somit als militanter Gegner des
Regimes identifiziert und als solcher verhaftet würde, als erheblich zu er-
achten. Angesichts des notorisch menschenrechtswidrigen und willkürli-
chen Vorgehens der iranischen Behörden gegen Angehörige der Komala
und anderer oppositioneller kurdischer Parteien ist daher objektiv nachvoll-
ziehbar, dass der Beschwerdeführer befürchtet, er könnte im Falle einer
Rückkehr in den Iran einer Behandlung ausgesetzt werden, die einer asyl-
relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme.
4.9 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7
AsylG aus den soeben erwähnten Gründen erfüllt. Wie bereits erwähnt,
bleibt die Asylberechtigung dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der
Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG verwehrt, wonach subjektive Nach-
fluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch
nicht zur Asylgewährung führen. Aufgrund der objektiv begründeten Furcht
des Beschwerdeführers, im Iran künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
zu werden, erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung dagegen als un-
zulässig.
5.
5.1 Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Die entsprechende Dispo-
sitivziffer 1 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 30. Mai 2016 ist
somit aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt. In Abänderung der Dispositivziffer 4 der an-
gefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit
des Vollzugs vorläufig aufzunehmen.
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5.2 Soweit das weitergehende Rechtsbegehren auf Gewährung des Asyls
lautet, ist die Beschwerde hingegen abzuweisen.
5.3 Aus dem Gesagten ergibt sich schliesslich ausserdem, dass die mit
dem angefochtenen Entscheid verfügte Erhebung einer Gebühr für das vo-
rinstanzliche Verfahren zu korrigieren ist. Gemäss Art. 111d Abs. 1 AsylG
erhebt das SEM eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehr-
fachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Wird ein Gesuch teilweise
gutgeheissen, so wird die Gebühr ermässigt. Nachdem sich erwiesen hat,
dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, ist die von der Vorinstanz
in vollem Umfang verfügte Gebühr entsprechend, nämlich um zwei Drittel
(vgl. auch E. 6.1 f.), zu ermässigen. Somit sind in Abänderung der Dispo-
sitivziffer 6 der angefochtenen Verfügung die Kosten für das vorinstanzli-
che Verfahren auf Fr. 200.‒ festzusetzen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer um
zwei Drittel reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.‒ aufzu-
erlegen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]) i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
6.2 Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Flüchtlings-
eigenschaft sowie im Punkt des Wegweisungsvollzugs ‒ und insofern teil-
weise ‒ durchgedrungen ist, ist ihm eine angemessene, um ein Drittel re-
duzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Seitens des Rechtsvertreters ist keine Kos-
tennote eingereicht worden. Auf eine entsprechende Nachforderung wird
indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil der Aufwand des Schrif-
tenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) und um einen
Drittel gekürzt sind dem Beschwerdeführer Fr. 600.‒ (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer
durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 30. Mai 2016 werden
aufgehoben, und das Staatssekretariat wird angewiesen, den Beschwer-
deführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
In Abänderung von Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
wird die Gebühr für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 200.‒ festgesetzt.
4.
Dem Beschwerdeführer werden für das Beschwerdeverfahren reduzierte
Kosten in der Höhe von Fr. 250.‒ auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Ta-
gen zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zuge-
sprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: