B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4103/2017
law/rep
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Jürg Tiefenthal,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Juni 2017 / N (…).
D-4103/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______), verliess
sein Heimatland ungefähr im September/Oktober 2015 und reiste zunächst
mit seinem eigenen Pass und gültigem Visum in den Iran und anschlies-
send über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Un-
garn, Österreich und Deutschland am 10. November 2015 in die Schweiz,
wo er am 12. November 2015 um Asyl nachsuchte. Am 19. November
2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ seine Personalien und befragte ihn zum Reiseweg sowie –
summarisch – zu seinen Ausreisegründen (BzP). Mit Zwischenverfügung
vom 20. November 2016 wies ihn das SEM für die Dauer seines Verfah-
rens dem Kanton E._______ zu. Am 19. Juli 2016 hörte ihn das SEM ein-
gehend zu den Asylgründen an.
Zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen sowie bezüglich sei-
ner Gründe für die Ausreise aus seiner Heimat führte der Beschwerdefüh-
rer aus, er sei in B._______, Provinz C._______ zur Welt gekommen. Etwa
im Jahr 1997 oder 1998 sei seine Familie in den Iran gegangen, wo sie bis
zum Jahr 2000 geblieben und anschliessend nach Afghanistan zurückge-
kehrt sei. Er selbst habe in Kabul ab 2000 die Schule besucht, wobei er
gleich zu Beginn zwei Klassen übersprungen habe. (…) habe er die Schule
mit dem Abitur abgeschlossen. Während seiner schulischen Ausbildung in
Kabul habe er bei einem Onkel väterlicherseits (vs) namens F._______ ge-
lebt. Dieser wohne heute mit seiner Ehefrau in der Provinz G._______, wo
sie eine Eigentumswohnung besässen, während die Wohnung in Kabul nur
gemietet gewesen sei. Er selbst hätte in Afghanistan gerne ein Studium
absolviert, was ihm allerdings mangels Beziehungen und der allgemein
herrschenden Korruption nicht möglich gewesen sei. Seit Ende 2010 habe
er während fünf bis sechs Monaten in einer amerikanischen IT-Firma in
H._______ für das afghanische Militär gearbeitet. Danach sei er nach Ka-
bul zurückgekehrt, wo er sich im Bereich IT und Computertraining weiter-
gebildet habe. Im Verlaufe des Jahres 2012 habe er fünf Monate lang für
eine Firma mit dem Namen (...)gearbeitet, bis diese aufgrund interner Prob-
leme ihre Tätigkeit eingestellt habe. In der Folge sei er nach C._______
gezogen, wo seine Eltern und ein jüngerer Bruder gelebt hätten.
C._______ sei Kriegsgebiet. Dort gebe es nicht viele Jobs. Selbst wenn er
indessen eine Stelle gefunden hätte, würde er eine solche nicht angenom-
men haben, da er um sein Leben gefürchtet habe.
D-4103/2017
Seite 3
Ungefähr im Jahr 2013 sei sein Cousin I._______ vs entführt worden und
seither unbekannten Aufenthalts. Ein weiterer Cousin vs – J._______ – sei
etwa zwei oder drei Tage nach dem Opferfest des Jahres 2015 (23. bis
27. September 2015 [vgl. act. A4/12 S. 8 Ziff. 7.02, erste Frage]) bezie-
hungsweise am 1. Oktober 2015 (vgl. act. A12/17 S. 11 F87) mutmasslich
von Taliban getötet worden. Beide Cousins seien Polizisten gewesen. So-
wohl sein Vater als auch sein Bruder würden beim nationalen Sicherheits-
amt arbeiten. Sein Vater sei dafür zuständig, Spione der Taliban aufzuspü-
ren und entsprechende Berichte über diese an die zuständigen Behörden
weiterzuleiten. Der jüngere Bruder habe teils in der IT-Abteilung, teils als
Geheimagent beim afghanischen Militär gearbeitet. Da seine Familie be-
kannt sei, sei anzunehmen, die Taliban wüssten um die Funktionen seines
Vaters und seines jüngeren Bruders. Nach dem gewaltsamen Tod seines
Cousins J._______ habe ihn sein Vater beschworen, Afghanistan zu ver-
lassen, da er ihn als ältesten Sohn nicht habe verlieren wollen. Zwei Tage
später habe er C._______ verlassen und sei nach Kabul gereist, wo er mit
Hilfe eines Kollegen seines Vaters einen afghanischen Pass mit iranischem
Visum habe besorgen können. Nach Erhalt des Visums sei er zwölf Tage
später von Kabul nach H._______ gereist und von dort aus in den Iran
gelangt.
In der Schweiz habe er weiter vernommen, dass am 30. Juni 2016 sein
Onkel K._______ getötet worden sei.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein am 30. November 2015
ausgefertigtes Duplikat seiner Tazkara sowie ein Schulzeugnis aus dem
Jahr 2010 ein. Seinen afghanischen Reisepass habe er während der See-
überfahrt von der Türkei nach Griechenland verloren.
B.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 – eröffnet am 21. Juni 2017 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer mittels seines
Rechtsvertreters gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei
vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme
D-4103/2017
Seite 4
anzuordnen. Weiter wurde beantragt, es sei eine Frist von 30 Tagen anzu-
setzen, um weitere Dokumente aus dem Ausland zu den Akten reichen zu
können. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person sei-
nes Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Der Rechtsvertreter fügte der Beschwerde eine auf die Person seines Man-
danten ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Gemeinde
L._______ vom 17. Juli 2017 bei. Weiter reichte er eine Farbkopie seiner
ehemaligen Zutrittskarte zum Militärcamp (…) ein, wo er für eine amerika-
nische IT-Firma für ungefähr ein halbes Jahr in H._______ im Bereich Mi-
litärsicherheit gearbeitet habe, ein. Er habe sich diese Sicherheitskarte
über einen früheren Arbeitskollegen, der im selben Camp gearbeitet habe,
senden lassen können. Zusätzlich reichte er Kopien von zwei an seinen
Vater gerichteten Drohbriefen der Taliban vom 4. September 2015 und vom
18. Juli 2016 inklusive deutschsprachigen Übersetzungen und Farbkopien
der Tazkaras von zwei weiteren zwischenzeitlich getöteten Verwandten ein.
Bei den beiden weiteren Todesopfern soll es sich laut Darstellung in der
Beschwerde einerseits um einen weiteren Bruder der entführten bezie-
hungsweise getöteten Cousins I._______ und J._______ namens
M._______, andererseits um den Sohn N._______ der zwischenzeitlich als
einziger dieser insgesamt vier Brüder (beziehungsweise Cousins des Be-
schwerdeführers) überlebenden Person (O._______) handeln. M._______
soll ungefähr April/Mai 2017, N._______ während des Ramadan 2017
(26. Mai bis 24. Juni 2017) getötet worden sein. Der Beschwerde beigefügt
sind ferner mehrere Fotos der Leichname der beiden Getöteten.
O._______, der Vater von N._______, arbeite ebenfalls als Polizist.
D.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2017 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess es das Gesuch um unentgelt-
liche Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gut, und ordnete ihm seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbei-
stand bei. Schliesslich forderte das Gericht den Beschwerdeführer bezie-
hungsweise dessen Rechtsvertreter auf, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser
Verfügung die in Aussicht gestellten Beweismittel im Original unter Beilage
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Seite 5
der Zustellkuverts und vollständig in eine Amtssprache der Schweiz über-
setzt nachzureichen. Bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund
der Akten weitergeführt.
F.
Mit Eingabe vom 28. August 2017 reichte der Beschwerdeführer Farbko-
pien der Tazkaras seines Vaters P._______ sowie seines Onkels
F._______ ein. Da die auf beiden Tazkaras vermerkten Namen des Vaters
und Grossvaters der beiden Personen identisch seien, müsse geschlossen
werden, dass es sich beim Vater und dem vorerwähnten Onkel des Be-
schwerdeführers tatsächlich um Geschwister handle. Sein Onkel
F._______ sei aufgrund eines Unfalls (Explosion einer Gasflasche) bettlä-
gerig, wobei er damals schwere Verbrennungen davongetragen habe. Drei
Fotos dieses Onkels zeigten ihn mit Verbrennungen im Gesicht im Bett.
Dass es sich dabei tatsächlich um Onkel F._______ handle, gehe aus ei-
nem Vergleich mit dem Foto auf dessen Tazkara hervor. Weiter reichte der
Beschwerdeführer mit besagter Eingabe die Kopie einer Aufenthaltsgestat-
tung in Deutschland für seinen früheren Schulkameraden Q._______ ein,
mit dem er in Kabul studiert habe. Zwar könnten weder diese Kopie noch
die übrigen zu den Akten gereichten Unterlagen als strikte Beweise für
seine Vorbringen gelten. Dennoch könnten sie als Belege dienen, welche
seine Ausführungen (zumindest) als glaubhaft erscheinen liessen.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. Oktober 2017 lud das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum
13. November 2017 ein.
H.
Am 1. November 2017 zog das SEM seine Verfügung vom 16. Juni 2017
teilweise in Wiedererwägung, hob deren Dispositivziffern 4 und 5 auf und
ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Zur Begründung
führte die Vorinstanz namentlich aus, aufgrund der Aktenlage lägen keine
besonders begünstigenden Umstände im Sinne der Rechtsprechung
D-5800/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2017 vor,
welche einen Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Kabul als
vertretbar erscheinen liessen.
D-4103/2017
Seite 6
I.
Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 forderte das Bundesver-
waltungsgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 23. November 2017
Stellung zu nehmen, ob er an der Beschwerde, soweit sie die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl betreffe, weiterhin
festhalte. Bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass an der
Beschwerde festgehalten werde und das Verfahren in der gesetzlich vor-
gesehenen Weise fortgeführt.
J.
Mit Schreiben vom 23. November 2017 liess der Beschwerdeführer mittei-
len, dass er an der Beschwerde im Asylpunkt festhalte.
K.
Mit Begleitschreiben vom 27. April 2018 reichte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers seine Kostennote nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
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Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwendet wird.
1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.5 Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. November 2017
des SEM wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in
der Schweiz aufgenommen wurde, ist die vorliegende Beschwerde als ge-
genstandslos geworden abzuschreiben, soweit darin die vorläufige Auf-
nahme beantragt wird. Beschwerdegegenstand bildet mithin nur noch die
Frage, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers zu Recht verneint, dessen Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung
verfügt hat.
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen können die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-4103/2017
Seite 8
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid namentlich damit, der Be-
schwerdeführer habe geltend gemacht, wegen der Tätigkeiten seines Va-
ters und eines Bruders beim nationalen Sicherheitsamt sowie der Cousins
bei der Polizei seitens der Taliban bedroht gewesen zu sein. Einer der
Cousins sei im Jahr 2012 oder 2013 von Mitgliedern der Taliban entführt
worden. Ein weiterer Cousin sei kurz vor seiner (des Beschwerdeführers)
Ausreise von den Taliban getötet worden.
Das SEM bedaure zwar, dass er aufgrund des Konflikts Verwandte verlo-
ren habe. Dennoch könne er aus diesen Ereignissen, auch wenn diese für
ihn von persönlicher Tragik seien, für sich selber keine Asylrelevanz ablei-
ten, da es ihm in Bezug auf die Frage einer allfälligen Gefährdung aufgrund
der Tätigkeiten seiner Verwandten bei der Polizei nicht gelungen sei, eine
objektiv betrachtet begründete Furcht vor eigener asylrelevanter Verfol-
gung darzulegen. So habe er die Vermutung, selber aufgrund der berufli-
chen Tätigkeit seiner Verwandten durch Mitglieder der Taliban bedroht zu
sein, nicht näher begründet, sondern lediglich gesagt, dass seine Familie
bekannt sei (vgl. act. A12/17 S. 12 F92). Er habe darauf verwiesen, es
könne sein, dass Mitglieder der Taliban dereinst in Erfahrung bringen könn-
ten, dass sein Vater Spione der Taliban ausfindig mache (vgl. a.a.O. F94).
Auch seine Aussage, sein Vater habe ihn aufgefordert, C._______ aus Si-
cherheitsgründen zu verlassen (vgl. a.a.O. F79 und 100), gründe mehr auf
subjektiven Empfindungen als auf einer objektiven Betrachtungsweise.
Es bestehe somit auch kein konkreter Anlass zur Annahme, dass er dies-
bezüglich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte, zumal er
ausgesagt habe, nicht zu wissen, ob seine Familie von Mitgliedern der Ta-
liban bedroht worden sei (vgl. a.a.O. F83).
Daraus folge, dass sich die von ihm geltend gemachte Furcht vor einer
Reflexverfolgung aufgrund der beruflichen Tätigkeiten seiner Verwandten
als unbegründet erweise und demnach als nicht asylbeachtlich im Sinne
von Art. 3 AsylG einzustufen sei.
D-4103/2017
Seite 9
Da seine Vorbringen somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, erübrige es sich,
diese einer vertieften Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen.
4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer könne neue
Beweismittel einreichen, welche die Bedrohung seiner Familie durch die
Taliban aufzuzeigen vermöchten. Nachdem er seiner Familie mitgeteilt
habe, sein Asylgesuch sei erstinstanzlich abgelehnt worden, habe ihn
diese wissen lassen, dass sie „unterdessen mehrere Drohbriefe von den
Taliban erhalten“ habe, in welchen sein Vater dazu aufgefordert worden
sei, seine Tätigkeit für die Regierung der sogenannt Ungläubigen mit so-
fortiger Wirkung aufzugeben, ansonsten sie ihn und seine Familie umbrin-
gen würden. Im Drohschreiben vom 4. September 2015 werde erwähnt,
dass er bei einem amerikanischen Unternehmen tätig gewesen sei. Offen-
kundig hätten die Taliban also über seine bisherigen beruflichen Tätigkeiten
Bescheid gewusst. Im jüngsten Drohbrief vom 18. Juli 2016 drohten die
Taliban erneut, dass den beiden Söhnen dasselbe Schicksal wie dem Nef-
fen und Bruder seines Vaters drohen würde, falls letzterer seine Tätigkeit
bei der nationalen Sicherheitsdirektion nicht sofort aufgeben würde. Sein
Vater habe diese Drohbriefe seinen Vorgesetzten innerhalb des Ministeri-
ums weitergeleitet und habe je eine Kopie davon behalten, die er fotogra-
fiert habe und sie via Viber an ihn in die Schweiz weitergeleitet habe.
Seit seiner Anhörung seien überdies weitere nähere Familienangehörige
getötet worden, so ein weiterer Cousin namens M._______ sowie
N._______, ein Sohn des vierten Cousins vs, wobei letzterer ebenfalls als
Polizist arbeite. Damit habe sich die Situation für seine Familie nachweis-
lich verschärft. So werde er nunmehr in den Drohschreiben ausdrücklich
als potenzielles Opfer bei einem nächsten Schlag gegen seine Familie er-
wähnt. Ferner seien seit seiner Ausreise weitere nähere Verwandte umge-
bracht worden.
Die Vorinstanz vertrete die Ansicht, das von ihm geltend gemachte Verfol-
gungsrisiko durch die Taliban aufgrund der beruflichen Tätigkeit seiner Ver-
wandten für die Regierung sei nicht asylrelevant. Richtigerweise werde von
der Vorinstanz nicht in Frage gestellt, dass sein Vater sowie ein Bruder für
das nationale Sicherheitsamt arbeiteten und sein Cousin bei der Polizei
arbeite. Sodann werde durch die Vorinstanz nicht bezweifelt, dass einer
seiner Cousins durch die Taliban entführt, ein Weiterer auf offener Strasse
erschossen und jüngst auch ein Onkel durch die lokalen Taliban getötet
worden sei.
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Seite 10
Die Vorinstanz unterlasse es aber in der Folge, den Umstand, dass seine
Familie nunmehr seit fast 20 Jahren im Visier der Taliban stehe, angemes-
sen zu würdigen. Sie werfe ihm zu Unrecht vor, er hätte die von den Taliban
ausgehende Bedrohung nicht näher begründen können. So habe er an-
lässlich seiner Anhörung geltend gemacht, seine Familie hätte bereits 1998
wegen den Taliban in den Iran flüchten müssen (vgl. act. A12/17 F48).
Nachdem seine Familie nach Afghanistan zurückgekehrt sei und er selbst
in Kabul seine Ausbildung absolviert gehabt hätte, habe er für ein amerika-
nisches IT-Unternehmen in H._______ gearbeitet (vgl. a.a.O. F57). Als die-
ses Unternehmen seinen Standort nach R._______ verlegt habe, sei ihm
die Weiterarbeit für die Firma untersagt worden, da die Taliban in
R._______ stark präsent gewesen seien und sein Vater befürchtet habe,
er könnte den Taliban zum Opfer fallen (vgl. a.a.O. F60). Ende 2012/An-
fang 2013, als er selbst noch in Kabul gelebt habe, sei sein Cousin
I._______ in C._______ entführt worden (vgl. a.a.O. F80-82). Auf Nach-
frage hin habe er erörtert, dass seine Familie aufgrund ihrer Nähe zur Re-
gierung durch die Tätigkeiten seines Vaters, Bruders und Cousins für den
nationalen Sicherheitsdienst beziehungsweise die Polizei von den Taliban
geächtet würde, da letztere gegen die Behörden arbeiten würden und alle
Personen, welche mit der Regierung in Verbindung stünden, einzuschüch-
tern versuchten (vgl. a.a.O. F81). Nachdem er seine Stelle verloren habe
und nach C._______ zurückgekehrt sei, habe er vorwiegend zuhause blei-
ben müssen, da die Familie Angriffe durch die Taliban befürchtet habe (vgl.
a.a.O. F72). Diese Befürchtungen hätten sich letztlich auch bewahrheitet,
sei doch am 1. Oktober 2015 der Bruder (J._______) seines bereits früher
entführten Cousins (I._______) von den Taliban auf offener Strasse er-
schossen worden (vgl. a.a.O. F85). Zuletzt sei im Juni 2016 der Vater der
beiden verstorbenen Cousins und Onkel des Beschwerdeführers durch An-
gehörige der Taliban getötet worden (vgl. a.a.O. F50/51). Aus seinen Schil-
derungen gehe somit klar und nachvollziehbar die Angst vor den Taliban
hervor. Diese Angst rühre von der Tätigkeit verschiedener Familienmitglie-
der für die Regierung her. Sie sei auch insofern begründet, als immer wie-
der Familienangehörige gezielt bedroht oder gar getötet worden seien. Die
Taliban würden aus Erfahrung nicht Ruhe geben und weitere Familienan-
gehörige verletzen oder töten, bis die Tätigkeit für die Regierung aufgege-
ben sei. Bereits anlässlich der Anhörung habe er selbst auf die Einschüch-
terungstaktik der Taliban hingewiesen, Verwarnungen beziehungsweise
Todesdrohungen an regierungsnahe Personen zu verschicken, falls sich
diese nicht von der Regierung distanzieren würden. Diese Methode sei nun
auch gegen seine Familie angewendet worden.
D-4103/2017
Seite 11
Gemäss den Eligibility Guidelines des UNHCR seien Personen, welche
seitens der Taliban als Mitarbeitende beziehungsweise Unterstützer der
Regierung wahrgenommen würden, einem besonderen Risiko ausgesetzt.
Gemäss den Angaben des UNHCR sei die Einschüchterung von regie-
rungsnahen Personen mittels Drohungen, Entführungen, etc. eine be-
kannte Methode der Taliban, um diese Personen zu einer Abkehr von der
Tätigkeit für die Regierung oder gar zum Anschluss an die Taliban zu zwin-
gen.
Gemäss dem EASO Bericht vom Januar 2016 seien die Taliban in der Pro-
vinz C._______ besonders aktiv. Gerade Institutionen und Angehörige der
afghanischen Regierung würden immer häufiger Opfer von Anschlägen der
Taliban.
Bereits der EASO Bericht aus dem Jahr 2012 zur Taktik der Taliban habe
bestätigt, dass es eine weit verbreitete Vorgehensweise der Angehörigen
der Taliban sei, in einer Region Regierungsangestellte und Menschen, die
mit ausländischen Truppen oder Organisationen zusammenarbeiten wür-
den, ins Visier zu nehmen und sie zu bedrohen, um so die Bevölkerung
einzuschüchtern und letztlich ihre Einflussnahme in der Region zu erwei-
tern. Es liege somit auf der Hand, dass seine Familie von den in der Region
stark vertretenen Angehörigen der Taliban als regierungsfreundliche Fami-
lie identifiziert worden sei und die Rebellen alles daransetzen würden, die
Familie einzuschüchtern und seinen Vater beziehungsweise Bruder res-
pektive Cousin zur Aufgabe ihrer Tätigkeiten für die Regierung zu bewe-
gen. Entsprechend könne nicht behauptet werden, dass das vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Risikoprofil keinen begründeten Anlass
für eine asylrelevante Verfolgung beinhalte.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1,
2011/1 E. 2). Dem Gericht kommt sodann in Bezug auf die mit der Be-
schwerde eingereichten Beweismittel, mithin den vom 4. September 2015
beziehungsweise vom 18. Juli 2016 datierenden Drohschreiben der Tali-
ban sowie den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Ausführun-
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Seite 12
gen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen freie Be-
weiswürdigung zu (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947
über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Dabei gelangt das Gericht,
wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, zum Schluss, dass sich die Kern-
vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erweisen.
5.2
5.2.1 Laut den beiliegenden deutschsprachigen Übersetzungen richten
sich beide Drohschreiben an den Vater des Beschwerdeführers, Oberst-
leutnant P._______, Mitarbeiter der nationalen Sicherheitsdirektion, worin
dieser aufgefordert wird, seine Arbeit bei der Regierung der Ungläubigen
zu beenden beziehungsweise sich den Taliban anzuschliessen, ansonsten
er selbst, seine Söhne beziehungsweise alle Mitglieder der Familie umge-
bracht würden. Im ersten Drohschreiben wird die Funktion der beiden
Söhne dahingehend umschrieben, der eine sei Mitarbeiter der nationalen
Sicherheitsdirektion, der andere (nämlich der Beschwerdeführer) bei ei-
nem amerikanischen Unternehmen beschäftigt.
5.2.2 Im Zusammenhang mit diesen beiden Drohbriefen fällt vorweg auf,
dass der Beschwerdeführer weder bei der BzP noch bei der einlässlichen
Anhörung erwähnte, seine Familie habe jemals Drohbriefe der Taliban er-
halten. Dass sein Vater ihm aber vor der Ausreise im September/Oktober
2015 nicht über den Anfang September 2015 erhaltenen Drohbrief der Ta-
liban informiert hat, ist schwer nachvollziehbar, zumal anzunehmen ist, der
Vater ihn umfassend über die Gefährdungssituation informiert, um ihn (den
Beschwerdeführer) davon zu überzeugen, seinen Entscheid, die Heimat
verlassen zu müssen, zu akzeptieren und damit verbunden auf unbe-
stimmte Zeit von seiner Familie getrennt leben zu müssen. Erst recht er-
staunt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 19. Juli
2016 zwar zu Protokoll gegeben hat, er habe nach der BzP aus der
Schweiz mehrere Gespräche mit dem Vater geführt (vgl. act. A12/17 S. 12
F93), indessen trotz dieser Kontakte mit dem Vater die Drohbriefe der Tali-
ban gleichwohl nicht erwähnte. Es ist gänzlich unwahrscheinlich, dass sein
Vater ihn nicht spätestens bei dieser Gelegenheit über die Drohbriefe der
Taliban in Kenntnis gesetzt hätte, wenn solche tatsächlich eingetroffen wä-
ren, dies erst recht deshalb, weil im Drohbrief vom 4. September 2015 ge-
droht wird, dass der Beschwerdeführer, welcher bei einem amerikanischen
Unternehmen tätig sei, umgebracht werde, wenn der Vater seine Tätigkeit
nicht aufgebe.
D-4103/2017
Seite 13
5.2.3 Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme nahe, dass es sich bei den
beiden mit der Beschwerde eingereichten Drohbriefen der Taliban um Fäl-
schungen handelt, zumal entsprechende Dokumente gerichtsnotorisch
leicht käuflich erwerblich sind und diese, auch wenn sie im Original einge-
reicht worden wären, über keinerlei fälschungssichere Merkmale verfügen.
5.2.4 Darüber hinaus mutet es seltsam an, dass der Beschwerdeführer bei
der BzP auf die Frage hin, welche Tätigkeiten sein Vater beim nationalen
Sicherheitsbüro ausgeübt habe, aussagte, er wisse nichts darüber, da sein
Vater nicht über seine Aufgaben gesprochen habe (vgl. act. A4/12 S. 8 Ziff.
7.02 Abs. 3 und 4), um bei der einlässlichen Anhörung zu erklären, sein
Vater sei für die ganze Provinz C._______ dafür zuständig gewesen, Spi-
one der Taliban zu enttarnen, entsprechende Berichte zu verfassen und
diese an die zuständigen Behörden weiterzuleiten (vgl. act. A12/17 S. 11
f. F90 und 93). Der diesbezügliche Erklärungsversuch, sein Vater habe ihm
auf Nachfrage aus der Schweiz hin über seine Aufgaben anlässlich meh-
rerer Gespräche berichtet (vgl. a.a.O. F90 und 93), vermag nicht zu über-
zeugen, zumal sein Vater dadurch seine berufliche Geheimhaltungspflicht
gleichfalls verletzt hätte und unter diesem Blickwinkel nicht einleuchtet,
weshalb er dem Beschwerdeführer nicht bereits in C._______ einlässlich
über seine Tätigkeiten berichtet haben sollte, zumal der Beschwerdeführer
vor seiner Ausreise dort immerhin ungefähr zweieinhalb Jahre ohne Anstel-
lung bei seinen Eltern gelebt haben will (vgl. act. A12/17 S. 9 F72 bis F74).
5.2.5 Ferner fällt bei näherer Durchsicht der weiteren mit der Beschwerde
eingereichten Beweismittel auf, dass diese – von den vorstehend als Fäl-
schungen einzustufenden beiden Drohschreiben der Taliban abgesehen –
nichts enthalten, das Hinweise auf die tatsächlichen beruflichen Tätigkeiten
seines Vaters, seines Bruders sowie der (früher) bei der Polizei arbeiten-
den Cousins liefern könnte. Vielmehr wird im Ergebnis eine Regierungstä-
tigkeit seiner Familienangehörigen lediglich behauptet. Aus den einge-
reichten Tazkaras des Cousins M._______ sowie des Sohnes N._______
eines weiteren Cousins im Verbund mit Fotos derselben sowie Bildnissen
ihrer angeblichen Leichname ergibt sich indessen kein schlüssiger Nach-
weis ihrer Identität, da ein visueller Abgleich der Fotos der Lebenden mit
denjenigen der Toten schon deshalb nicht möglich ist, weil die Augen der
Toten geschlossen beziehungsweise – wie im Falle M._______s – nur
schemenhaft erkennbar sind. Selbst wenn es sich bei den Getöteten tat-
sächlich um Familienangehörige des Beschwerdeführers handeln sollte,
liegen auch die Hintergründe des Todes dieser beiden Personen im Dun-
keln. Bezüglich des im Jahre 2012 oder 2013 angeblich entführten Cousins
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I._______, des am 1. Oktober 2015 angeblich getöteten Cousins
J._______ sowie des im Juni 2016 angeblich ums Leben gekommenen
Onkels K._______ liegen gar keine Dokumente bei den Akten.
5.2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine persönliche Verfolgungssituation glaubhaft zu machen.
Angesichts der Tatsache, dass der Rechtsvertreter sich in seiner Be-
schwerde einlässlich zur Frage der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbrin-
gen des Beschwerdeführers geäussert hat (vgl. a.a.O. S. 5 bis 11), ist der
Antrag, es sei ihm vorgängig eines Beschwerdeurteils ein Recht auf eine
Stellungnahme einzuräumen, falls das Gericht seine Vorbringen als nicht
glaubhaft einstufen sollte (vgl. a.a.O. S. 20 Ziff. 4.1), abzuweisen. Es erüb-
rigt sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen,
da sie an der Gesamteinschätzung nichts zu ändern vermögen.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie – soweit überprüf-
bar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht als
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
8.
8.1 Soweit die Beschwerde betreffend die Anordnung des Wegweisungs-
vollzuges gegenstandslos geworden ist, sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[(VGKE, SR 173.320.2]). Soweit die Beschwerde abzuweisen ist, wären
ihm hingegen die hälftigen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat ihm indessen mit Zwi-
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schenverfügung vom 11. August 2017 zufolge Bedürftigkeit die unentgelt-
liche Prozessführung gewährt. Der Beschwerdeführer geht nunmehr seit
September 2018 teilzeitlich einer Erwerbstätigkeit nach und erzielt ein Net-
toeinkommen von monatlich rund Fr. 2'500.–. Es ist jedoch nicht davon
auszugehen, dass er damit den prozessualen Notbedarf übersteigende Er-
werbseinkünfte erzielt, weshalb er nach wie vor als prozessual bedürftig zu
betrachten und die ihm gewährte unentgeltliche Prozessführung deshalb
nicht zu widerrufen ist. Folglich sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen.
8.2 Soweit das Verfahren gegenstandslos geworden ist, ist der Beschwer-
deführer gestützt auf Art. 5 i.V.m. Art. 15 VGKE für die ihm erwachsenen
notwendigen Kosten hälftig zu entschädigen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG;
Art. 7 ff. VGKE). Dem mit Verfügung vom 11. August 2017 für das Be-
schwerdeverfahren gestützt auf aArt. 110a AsylG amtlich beigeordneten
Rechtsvertreter ist sodann im Umfang des Unterliegens – nämlich eben-
falls hälftig – zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten.
8.3 Die am 27. April 2018 eingereichte Gesamtkostennote weist für das
vorliegende Verfahren einen totalen Stundenaufwand von 10.95 bei einem
Stundenansatz von Fr. 300.– sowie Auslagen in Höhe von Fr. 38.10 auf.
Der Aufwand erscheint in zeitlicher Hinsicht als angemessen. Als ange-
messen zu erachten ist für die auszurichtende Parteientschädigung auch
ein Stundenansatz von Fr. 300.–. Hingegen wird, wie mit Verfügung vom
11. August 2017 festgestellt, für die amtliche Verbeiständung bei Rechts-
anwälten ein maximaler Stundenansatz von Fr. 220.– zum Ansatz ge-
bracht. Damit hat sich der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 27. April 2018
auch einverstanden erklärt.
8.4 Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung beläuft
sich daher auf Fr. 1‘642.50 sowie hälftige Auslagen in der Höhe von
Fr. 19.05, mithin auf einen Gesamtbetrag in der Höhe von Fr. 1‘793.– (inkl.
Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
8.5 Für das Beschwerdeverfahren sind dem amtlich beigeordneten
Rechtsvertreter sodann zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in
Höhe von Fr. 1‘204.50 sowie hälftige Auslagen in der Höhe von Fr. 19.05,
mithin ein Gesamtbetrag von Fr. 1‘302.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im
Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos ge-
worden abzuschreiben ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung im Betrage von Fr. 1‘793.– auszurichten.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem amtlich beigeordneten
Rechtsvertreter ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1‘302.–.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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