Abtei lung IV
D-4104/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch Stefan Hery,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 26. Mai 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4104/2009
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer – ein syri-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
B._______, Provinz C._______ (verschiedene Schreibweisen: auch
Provinz D._______) – seinen Heimatstaat mit Hilfe eines Schleppers
am 20. Oktober 2006 via E._______ nach F._______ (G._______). Am
5. November 2006 sei er dann an Bord eines Lastwagens auf ein
Fährschiff gebracht worden. Nach einer elftägigen Schifffahrt sei er an
Bord dieses Lastwagens an einen ihm unbekannten Ort gefahren und
dort einem Taxifahrer übergeben worden, der ihn in die Schweiz gefah-
ren habe. Am 17. November 2006 ersuchte der Beschwerdeführer im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl.
B.
Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragung vom 28. November 2006 im EVZ (...) und der
Anhörung vom 12. Februar 2007 durch die zuständige kantonale
Behörde im Wesentlichen vor, er habe sich nach den Ereignissen rund
um ein Fussballspiel zwischen Arabern und Kurden im März 2004 in
H._______ an einer friedlichen Demonstration beteiligt. Nachdem die
Sicherheitskräfte eingegriffen hätten, sei der Beschwerdeführer zu-
nächst geflohen, jedoch noch gleichentags festgenommen worden. In
der Folge sei er vom 15. März 2004 bis 3. April 2004 in I._______ in
Haft gehalten, während dieser befragt und dabei auch geschlagen
worden. Im August 2004 habe der Beschwerdeführer Kontakt zur
kurdischen Yekiti-Partei aufgenommen. Daraufhin habe er Flugblätter
und Informationsmaterial zum Lesen erhalten und habe diese
Unterlagen in der Folge auch verteilt. Anlässlich des Newroz-Festes
2005 sei er wiederum festgenommen worden. Nach rund einem Monat
Haft in I._______ sei er am 20. April 2005 gegen Bestechung
freigekommen. Am 25. oder 26. Juli 2006 habe der Beschwerdeführer
erfahren, dass die Behörden erneut nach ihm gesucht hätten. Danach
habe er sich versteckt und anschliessend nach E._______ abgesetzt.
Im Falle einer Rückkehr befürchte er, erneut festgenommen zu
werden. Er gehe davon aus, dass er aufgrund seiner Unterstützung
der Yekiti-Partei in der Zwischenzeit durch die Behörden gerichtlich
verurteilt worden sei.
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D-4104/2009
Um seine Identität und Staatsangehörigkeit zu belegen, hat der Be-
schwerdeführer unter anderem die Fotokopie seiner syrischen Identi-
tätskarte und zur Stützung seiner Vorbringen verschiedene Beweismit-
tel eingereicht (vgl. A19 und A20). Die Fingerabdruckvergleiche mit
Österreich und mit der Bundesrepublik Deutschland haben negative
Befunde ergeben (vgl. A10 und A11 sowie A15 und A16).
Am 13. Januar 2009 hat das BFM die Schweizerische Vertretung in
E._______ um nähere Abklärungen zur Identität des Beschwerdefüh-
rers, zu den Umständen seiner Ausreise aus Syrien sowie zu einer all-
fälligen Gefährdung seiner Person ersucht. Der diesbezügliche Bericht
der Schweizerischen Vertretung datiert vom 26. März 2009 (vgl. A22).
Mit Schreiben vom 6. Mai 2009 hat die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zu den diesbezüglichen Erkenntnissen ge-
währt (vgl. A23). Die entsprechende Stellungnahme des Beschwerde-
führers datiert vom 20. Mai 2009 (vgl. A 24).
C.
C.a Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 – eröffnet am 28. Mai 2009 –
wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. No-
vember 2006 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und
deren Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen
aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte achtzehntägige Haft
im März/April 2004 im Gefolge der bekannten Fussballspiel-Ereignisse
von H._______ erscheine, isoliert betrachtet, an sich als möglich, da
damals zahlreiche Kurden vorübergehend festgenommen worden
seien. Da der Beschwerdeführer jedoch bereits 18 Tage später ohne
formelle Weiterungen wieder aus der Haft entlassen worden sei,
bedeute dies, dass damals offenkundig nichts Konkretes gegen ihn
vorgelegen habe. Angesichts dessen erweise sich dieses Vorbringen
mangels zeitlicher und sachlicher Aktualität von vorneherein als
asylrechtlich nicht beachtlich.
C.b Der Beschwerdeführer bringe weiter vor, dass er im Anschluss an
das Newroz-Fest 2005 während eines Monats inhaftiert gewesen und
lediglich gegen Bezahlung eines Bestechungsgeldes freigelassen wor-
den sei. Im Lichte der syrischen Realitäten und angesichts des ihm ge-
genüber konkret erhobenen und belegten Vorwurfes, die Yekiti-Partei
durch die Verteilung von regimekritischen Flugblättern unterstützt zu
haben, erscheine es unwahrscheinlich, dass er gegen Bestechung
freigelassen worden wäre. In der Realität hätte er diesfalls vielmehr
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mit einer längeren Haft und weiteren Nachteilen zu rechnen gehabt.
Ferner mache der Beschwerdeführer geltend, dass im Juli 2006 Si-
cherheitskräfte zu Hause nach ihm gesucht hätten und dass ihm dabei
die Flucht durch die Hintertür gelungen sei. Die syrischen Sicherheits-
kräfte hätten den Beschwerdeführer anlässlich ihrer Vorsprache wohl
kaum durch die simple Flucht durch die Hintertür entkommen lassen
und ihn vielmehr festgenommen. Diesbezüglich habe sich der Be-
schwerdeführer ohnehin widersprochen, als er zunächst betont habe,
zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht zu Hause, sondern in seinem Coif-
feursalon gewesen zu sein. Schliesslich würden die Kernvorbringen
des Beschwerdeführers durch die Erkenntnisse der Schweizerischen
Vertretung in E._______ insgesamt widerlegt. Gemäss diesen Anga-
ben habe er über einen im Jahr 2005 in J._______ ausgestellten Rei-
sepass verfügt. Im Besitze dieses Reisepasses habe er Syrien am
4. Oktober 2006 auf dem Luftweg ab E._______ in Richtung
K._______ verlassen. Ferner werde er durch die syrischen Behörden
nicht gesucht. Das von ihm eingereichte Gerichtsdokument (vgl. A19
und A20) erweise sich zudem als nicht authentisch.
Zusammenfassend bedeute dies, dass es sich beim Beschwerdeführer
in Wirklichkeit um einen auch aus Sicht der syrischen Behörden
grundsätzlich unbescholtenen Bürger handle. Ansonsten wäre ein
Passerhalt im Jahr 2005 sowie eine ungehindert Ausreise auf dem
Luftweg im Jahr 2006 nicht möglich gewesen. An dieser Einschätzung
vermöge auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Mai
2009 nichts zu ändern. Zum einen erweise sich seine Schilderung der
angeblichen Reiseumstände ohnehin als unsubstanziiert und damit als
unglaubhaft. Selbst wenn im Übrigen sein Pass durch eine Drittperson
für eine Ausreise aus Syrien benutzt worden wäre, blieben die
Tatsache der Passausstellung und die ungehinderte Ausreise mit dem
auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Pass sowie die
übrigen Erkenntnisse der Schweizerischen Vertretung bestehen.
Daraus folge, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Vorfluchtgründe insgesamt als nicht relevant beziehungsweise als
unglaubhaft erweisen würden.
C.c Der Beschwerdeführer berufe sich zudem sinngemäss auf subjek-
tive Nachfluchtgründe. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass sich die
von ihm geltend gemachten politischen Tätigkeiten in Syrien als nicht
glaubhaft erwiesen hätten. Wie der Vorinstanz sodann bekannt sei,
fänden in Europa und der Schweiz seit einiger Zeit regelmässig auf
Syrien bezogene exilpolitische Anlässe und Kundgebungen statt. Vor
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diesem Hintergrund erscheine es unwahrscheinlich, dass die syri-
schen Behörden überhaupt in der Lage seien, sämtliche Teilnehmer an
derartigen Veranstaltungen systematisch zu erfassen und mit Namen
zu identifizieren. Dabei gelte es auch sich die mittlerweile beträchtliche
Zahl syrischer Staatsangehöriger zu vergegenwärtigen, die in euro-
päischen Staaten und auch in der Schweiz wohnhaft seien. Es dürfte
auch den syrischen Behörden bekannt sein, dass viele syrische Emi-
granten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen würden,
in Europa und in der Schweiz ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu er-
wirken, indem sie regimekritische Aktivitäten entfalteten. Die syrischen
Behörden hätten ferner nur dann ein Interesse an der Identifizierung
einer bestimmten Person, wenn deren individuelle Aktivitäten als kon-
krete Bedrohung für das herrschende politische System in Syrien
wahrgenommen würden. Vorliegend seien derartige Anhaltspunkte
nicht zu erkennen. Den eingereichten Fotografien und der Computer-
diskette sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer als einfa-
cher Teilnehmer an einer relativ kleinen Kundgebung und an einem
dreitägigen Hungerstreik vor beziehungsweise in der (...) in der (...)
beteiligt habe. Darüber hinaus bestünden keine Hinweise darauf, dass
er sich ersichtlich und für die syrischen Behörden erkennbar
exilpolitisch exponiert habe. Auch das eingereichte Flugblatt (vgl. A19)
ermögliche keine Identifizierung des Beschwerdeführers.
Dementsprechend habe er bei einer Rückkehr nach Syrien auch
diesbezüglich nicht mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen.
C.d Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
D.
Mit Beschwerde vom 25. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 26. Mai
2009 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung sei-
ner Vorbringen liess der Beschwerdeführer diverse Beweismittel be-
treffend seine exilpolitischen Tätigkeiten zu den Akten reichen. Auf die
Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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D-4104/2009
E.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2009 hiess der Instruktionsrichter das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Vor-
aussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter
Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerde-
führers gut. Der Beschwerdeführer habe bis zum 16. Juli 2009 eine
Fürsorgebestätigung nachzureichen oder mittels beigelegtem Ein-
zahlungsschein einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen, ansonsten werde auf die Beschwerde
nicht eingetreten. Überdies hielt der Instruktionsrichter fest, dass sich
der Beschwerdeführer gemäss den Beschwerdeanträgen und deren
Begründung darauf beschränke, aufgrund geltend gemachter subjek-
tiver Nachtfluchtgründe die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu beantragen, weshalb
die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
26. Mai 2009 in Rechtskraft erwachsen seien.
F.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2009 (Poststempel) liess der Beschwerde-
führer weitere Beweismittel seiner exilpolitischen Tätigkeiten zu den
Akten reichen.
G.
Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am
15. Juli 2009.
H.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2009 lud der Instruktionsrichter die Vorin-
stanz zur Einreichung einer Vernehmlassung zur Beschwerde vom
25. Juni 2009 ein.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Verfügung vom 14. August 2009 brachte der Instruktionsrichter die
Vernehmlassung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Kenntnis
und gewährte ihm das Replikrecht.
K.
In seiner Replik vom 27. August 2009 hielt der Beschwerdeführer dar-
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an fest, sich exponiert exilpolitisch betätigt zu haben und untermauerte
seine Vorbringen mit weiteren Beweismitteln.
L.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2010 (Poststempel) liess der Beschwer-
deführer die Kopie eines Gutachtens des Europäischen Zentrums für
Kurdische Studien in Berlin vom 25. November 2009 zu den Akten rei-
chen. Darin werde dokumentiert, wie es bei zahlreichen syrischen Kur-
den, deren Asylgesuche in Deutschland abgelehnt worden und die
darauf in ihr Heimatland zurückgekehrt seien, zu Inhaftierungen und
Folter durch die syrischen Behörden gekommen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
Gemäss den Beschwerdeanträgen und deren Begründung beschränkt
sich der Beschwerdeführer – wie bereits in der Verfügung vom 1. Juli
2009 festgehalten – darauf, aufgrund geltend gemachter subjektiver
Nachfluchtgründe die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu beantragen, weshalb die Zif-
fern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai
2009 in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen sind.
5.
5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch ge-
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mäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob
sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Statt-
dessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nach-
weisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausfüh-
rungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.;
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
5.2 Was die subjektiven Nachfluchtgründe betrifft, bringt der Be-
schwerdeführer vor, angesichts der Tatsache, dass er sich seit seiner
Einreise verschiedentlich öffentlich exponiert und die Menschenrechts-
verletzungen des syrischen Regimes insbesondere gegenüber Ange-
hörigen der kurdischen Minderheit angeprangert habe, sei damit zu
rechnen, dass er vom syrischen Konsulatspersonal bereits mehrfach
registriert und fotografiert worden sei. Auch wenn der syrische Ge-
heimdienst nicht in der Lage sein dürfte, sämtliche Aktivitäten der sich
im Ausland befindenden Landsleute zu überwachen, so sei doch da-
von auszugehen, dass dieser während der letzten knapp drei Jahre
auf seine Aktivitäten in der Schweiz aufmerksam geworden sei und ihn
als Oppositionellen und Kämpfer für die Rechte der Kurden erfasst
habe. Insbesondere beim dreitägigen Hungerstreik in und vor der (...)
in (...) im (...), an dessen drittem Tag lediglich 15 Personen
teilgenommen hätten und der ein (...) ausgelöst habe, müsse der
Beschwerdeführer den syrischen Behörden aufgefallen sein. Die
Identifikation des Beschwerdeführers dürfte den syrischen Behörden
vor allem auch deshalb aufgefallen sein, weil dieser in Syrien inhaftiert
gewesen und während seiner Haft verhört worden sei. Seine Daten
müssten daher beim Staat bereits registriert gewesen sein. Die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte achtzehntägige Haft im
März/April 2004 in der Folge des Fussballspiels zwischen Arabern und
Kurden in H._______ sei auch vom BFM nicht in Zweifel gezogen
worden. Es sei anzunehmen, dass er als Angehöriger der kurdischen
Ethnie dem syrischen Staat seit jenem Ereignis als regimekritisch
bekannt sei. Hinzu komme, dass die syrischen Behörden spätestens
seit den Recherchen der Schweizerischen Vertretung in E._______
Gewissheit über dessen Aufenthalt und Status in der Schweiz hätten.
Die Botschaftsanfrage der Vorinstanz vom 13. Januar 2009 sei vor
diesem Hintergrund als äusserst problematisch zu werten. Aus all
diesen Gründen sei zu befürchten, das der Beschwerdeführer bei
einer Einreise nach Syrien wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten den
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Geheimdiensten zugeführt würde und in der Folge ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt wäre. Das BFM habe seine in der Schweiz
entfalteten Tätigkeiten zu Unrecht als nicht flüchtlingsrechtlich relevant
qualifiziert. In seiner Replik vom 27. August 2009 führte der
Beschwerdeführer hingegen aus, dem BFM sei zwar dahingehend zu-
zustimmen, dass eine Asylgesuchstellung und eine Botschaftsabklä-
rung für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien nicht zu einer Ge-
fährdung führen müssten. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung, das
heisse unter Einbezug seiner exilpolitischen Tätigkeiten, könne jedoch
nicht ausgeschlossen werden, dass die syrischen Behörden seine als
oppositionell angesehenen Tätigkeiten als für genügend intensiv be-
trachten würden, um sie mit Misshandlung oder Folterung zu bestra-
fen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdefüh-
rer eine Vielzahl von Fotos, CDs beziehungsweise DVDs und verschie-
dene Schreiben zu den Akten.
5.3 Der Beschwerdeführer umschreibt seine exilpolitischen Aktivitäten
hinreichend und teilweise belegt er diese durch die eingereichten Be-
weismittel, weshalb der diesbezügliche Sachverhalt als rechtsgenüg-
lich erstellt erscheint und sich weitere Abklärungen dazu erübrigen.
Aufgrund der Aktenlage ist jedoch nicht davon auszugehen, dass das
Engagement des Beschwerdeführers über die blosse Teilnahme an
Kundgebungen (Demonstrationen) und einem Hungerstreik hinausge-
gangen ist, an denen er sich beteiligte. Insgesamt gesehen ist nicht
von einem solchen Mass an exilpolitischer Tätigkeit in der Schweiz
auszugehen, dass er deswegen den Behörden seines Heimatstaats
aufgefallen sein müsste. Der Umstand, wonach exilpolitische Aktivitä-
ten syrischer Staatsangehöriger von den syrischen Behörden beob-
achtet werden, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine be-
gründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zu-
sätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht rein theoretische Möglichkei-
ten – vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse
der syrischen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindliches
Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Derartige kon-
krete und glaubhafte Hinweise bestehen im vorliegenden Fall nicht.
Selbst wenn die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers den sy-
rischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte,
erscheint es angesichts der Art seines Engagements als unwahr-
scheinlich, dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Er hatte
weder bei der Yekiti-Partei Schweiz, der Schweizer Sektion der Kur-
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disch-demokratischen Partei (Albarti) Syrien, der Demokratischen Ein-
heitspartei PYD Schweiz, noch beim Committee for the defense of de-
mocracy freedoms and human rights in Syria (CDF), für die er sympa-
thisiert oder deren Mitglied er geworden ist, eine Führungsposition
inne, war nicht exponiert tätig und hat weder Verantwortung noch be-
sonders wichtige Aufgaben übernommen. Um Wiederholungen zu ver-
meiden kann überdies auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführun-
gen der Vorinstanz, einerseits in der angefochtenen Verfügung vom 26.
Mai 2009 (vgl. A26, S. 4 f.) und andererseits in ihrer Vernehmlassung
vom 11. August 2009 verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG und Art. 109 BGG), die gegen ein ausgeprägtes und exponier-
tes exilpolitisches Wirken und gegen eine asylrelevante Verfolgung des
Beschwerdeführers sprechen. Diese Schlussfolgerung wird auch durch
die Ergebnisse der Botschaftsabklärung (vgl. A23) gestützt. Es können
ihm somit keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG zuerkannt werden.
5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in den Eingaben und die zahlreich eingereich-
ten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der
vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen oder der Be-
schwerdeführer – wie beim eingereichten Gutachten des Europäischen
Zentrums für Kurdische Studien in Berlin vom 25. November 2009 –
nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Das Bundesamt hat das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt,
wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist.
6.2 Am 7. Dezember 2009 erteilte der Kanton (...) dem inzwischen
verheirateten Beschwerdeführer – er heiratete am 11. November 2009
– eine Aufenthaltsbewilligung. Dadurch ist die vom BFM verfügte
Wegweisung aus der Schweiz sowie die Anordnung des Vollzugs
(Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung vom 26. Mai 2009 [Be-
Seite 11
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merkung des Bundesverwaltungsgerichts: Die Ziffer 3 der obgenann-
ten Verfügung ist in der Zwischenzeit ohnehin in Rechtskraft erwach-
sen, vgl. Sachverhalt Bst. E. sowie E. 4 des hier vorliegenden Urteils])
als dahin gefallen zu betrachten, da diese Anordnungen gegenüber
der kantonalen Aufenthaltsbewilligung keinen Bestand haben können
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251).
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling nicht gelungen ist,
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig fest-
stellt und unangemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuwei-
sen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen,
soweit es um die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft geht, wes-
halb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das
Bundesverwaltungsgericht veranschlagt im Asylbeschwerdeverfahren
bei Konstellationen wie der vorliegenden das partielle Unterliegen mit
der Hälfte. Dem Beschwerdeführer sind vorerst somit die um die Hälfte
reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- aufzuerlegen.
8.2
8.2.1 Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren
die Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegen-
standslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien
gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sach-
lage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (vgl. Art. 5 des Re-
glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.2.2 Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich des Voll-
zugs der Wegweisung ist infolge der Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung an den Beschwerdeführer durch den Kanton (...) und somit ohne
Zutun der Parteien eingetreten.
8.2.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
hätte das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Seite 12
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Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung ge-
funden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat
wäre demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig gewe-
sen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR,
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr.
37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat liesse den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten wäre der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig gewesen.
In Syrien herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liegt
eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölke-
rung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste, wäre der Voll-
zug der Wegweisung unter diesen Umständen nicht generell als unzu-
mutbar zu bezeichnen. Es sprächen auch keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung des jungen und gesunden
Beschwerdeführers, welcher nebst einer soliden Schulbildung als
Selbstständigerwerbender einen eigenen Coiffeursalon geführt hat
(vgl. A1, S. 2). Insgesamt wäre also der durch die Vorinstanz verfügte
Vollzug der Wegweisung zu bestätigen gewesen, da es überdies dem
Beschwerdeführer obliegen hätte, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumen-
te zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen gewesen wäre. Insgesamt
hätte das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten wäre somit eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht gefallen (Art. 83
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Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2.4 Bei dieser Sachlage sind dem Beschwerdeführer bei der ande-
ren Hälfte der Verfahrenskosten (in der Höhe von Fr. 300.--) weitere
Fr. 100.-- aufzuerlegen, weshalb er somit insgesamt Verfahrenskosten
in der Höhe von Fr. 400.-- (vgl. E. 8.1: inklusive der bereits veran-
schlagten Fr. 300.--) zu tragen hat. Da der Beschwerdeführer am 15.
Juli 2009 bereits eine Kostenvorschuss von Fr. 600.-- geleistet hat,
sind ihm dementsprechend Fr. 200.-- durch das Bundesverwaltungsge-
richt zurückzuerstatten. Zudem wird ihm keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 15. Juli 2009
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. Fr. 200.-- wer-
den dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht zu-
rückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Zahladresse-Formular)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Daniel Stadelmann
Versand:
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