Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4104/2011
U r t e i l v om 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl;
Verfügung des BFM vom 21. Juni 2011 / N .
D4104/2011
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Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein
eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Herkunft – seinen Heimatstaat
am 8. November 2010 und gelangte am 29. März 2011 von Khartoum aus
auf dem Luftweg in die Schweiz. Anlässlich der Befragung vom 19. April
2011 zur Person (BzP) im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
M._______ sowie der Direktanhörung vom 4. Mai 2011 durch das BFM
machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend,
er habe sich am 2. März 2008 mit einer ihm seit seiner Kindheit
bekannten Frau verlobt. Nach Abschluss der Technischen Schule sei er
am 12. März 2008 nach Sawa gereist und habe dort vom 17. bis 22. März
2008 die Maturitätsprüfungen abgelegt. Ab dem 24. März 2008 bis zum
24. November 2008 habe er die militärische Grundausbildung absolviert.
Danach sei er nicht wie beabsichtigt zum Studium zugelassen, sondern
der in N._______ stationierten mechanisierten Einheit 74 zugeteilt
worden. Er sei dort zu verschiedenen Einsätzen abkommandiert worden
und im Juli und August 2010 im Gefängnis der 6. Brigade in Sawa
inhaftiert gewesen, weil er sich dem Befehl eines Vorgesetzten, sich nach
O._______ zu begeben, mit der Begründung widersetzt habe, es handle
sich um einen gefährlichen Ort. Am 1. November 2010 sei er auf
dienstlichen Befehl hin in P._______ eingetroffen, wo er die beiden
folgenden Tage mit andern damit beschäftigt gewesen sei,
Bewässerungsmaschinen, sogenannte Pivots, zu installieren. Am 4.
November 2010 seien drei Kameraden den von Oppositionellen bei den
Pivots gelegten Bomben zum Opfer gefallen. Nach der Beerdigung seiner
Kameraden sei er zusammen mit vier Gefährten frühmorgens
unvorbereitet und waffenlos, jedoch in Uniform, geflüchtet. Nach zwei
Tagen ohne Nahrung, ausgerüstet lediglich mit einem 5Liter
Wasserkanister, seien sie frühmorgens am 8. November 2010 in Hafir
(Sudan) angekommen und gegen 14 Uhr ins Flüchtlingslager nach
Shegerab gefahren worden, wo er bis zum 26. Januar 2011 geblieben
sei. Danach sei er weiter nach Khartoum gelangt, von wo aus er am 28.
März 2011, versehen mit einem gefälschten Pass, auf dem Luftweg
ausgereist und mit einer Zwischenlandung in Katar am 29. März 2011 in
die Schweiz eingereist sei.
A.b. Der Beschwerdeführer reichte seine eritreische Identitätskarte
Nr. (…) zu den Akten, ferner einen Passierschein Nr. (…), gültig vom
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1. November 2011 bis zum 16. November 2010. Des Weiteren reichte er
vier Fotos sowie diverse schulische Zeugnisse ein, die in Kopie zu den
Akten genommen wurden, darunter eine Admission Card Nr. (…) sowie
ein Diplom der Asmara Technical School.
B.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2011 – eröffnet am 23. Juni 2011 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft,
wies dessen Asylgesuch vom 3. April 2011 ab, ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung wegen
Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur
Begründung machte das BFM im Wesentlichen geltend, die
Ausführungen des Beschwerdeführers zur Ausbildung in Sawa,
insbesondere zur Ausbildung an den Waffen, seien vage und
unsubstanziiert ausgefallen. Gleiches gelte für seine Angaben bezüglich
seiner späteren Einheit und deren Bewaffnung. Darüber hinaus habe er
seine Flucht unsubstanziiert geschildert und sei nicht in der Lage
gewesen, zu wesentlichen Aspekten derselben, etwa zur Vorbereitung
und Ausrüstung, zum Ziel und zu den getroffenen Vorsichtsmassnahmen,
plausible Angaben zu machen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten
Beweismittel seien untauglich, weil sie den asylrelevanten Sachverhalt
nicht glaubhaft machen könnten. So entfalteten etwa die Fotos keinen
Beweiswert wegen des wenig aussagekräftigen Bildausschnitts.
Hinsichtlich der eingereichten Zeugnisse, insbesondere der "Admission
Card" sowie des Passierscheins samt dessen seltsamer Gültigkeit, sei
festzuhalten, dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers die
Ausstellungspraxis von Dokumenten uneinheitlich, um nicht zu sagen
willkürlich sei. Das vorhandene Vergleichsmaterial lasse daher keine
schlüssige Überprüfung zu und die Beschaffung von Vergleichsmaterial
sowie eine Überprüfung der Dokumente vor Ort seien kaum möglich.
Dementsprechend hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Studiensituation und
seiner militärischen Einteilung entfalteten keine asylbeachtliche Relevanz.
Aus den Akten ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass
einschneidende staatliche Massnahmen gegen ihn ergriffen worden
wären. Allerdings habe der Beschwerdeführer begründete Furcht, bei
einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt zu
werden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Im vorliegenden
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Fall seien die flüchtlingsrelevanten Elemente allerdings erst mit der
illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden. Dementsprechend sei der
Beschwerdeführer von der Asylgewährung auszuschliessen, jedoch als
Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
C.
Mit Beschwerde vom 19. Juli 2011 (Poststempel vom 20. Juli 2011) liess
der Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl sowie der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. Auf die Begründung
wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
D.a. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2011 wies der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte
den Beschwerdeführer auf, bis zum 11. August 2011 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600. zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
D.b. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 3. August 2011.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
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(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Solches liegt in casu nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
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4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. In seiner Rechtsmitteleingabe lässt der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend machen, die Vorinstanz habe in Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes keine Abwägung der für und gegen ihn
sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen, sondern nur die
angeblich gegen ihn sprechenden Elemente erwähnt. Namentlich seien
die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel gänzlich
ausgeklammert beziehungsweise willkürlich gewürdigt worden. Zudem
sei die Gesamtheit der Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz nicht unglaubhaft ausgefallen.
Insbesondere zur Militärausbildung in Sawa und zur Flucht aus dem
Militärdienst habe der Beschwerdeführer entgegen der Behauptung der
Vorinstanz klare, schlüssige und detaillierte Angaben gemacht. Hinzu
kämen die Beweise. So seien etwa auf den als Beweismittel
eingereichten Fotos die Militärkasernen von Sawa im Hintergrund deutlich
zu sehen. Auch treffe es nicht zu, dass die Admission Card und der
Passierschein eine seltsame Gültigkeit hätten. Es liege lediglich ein
Tippfehler vor, wie er auch in der Schweiz vorkommen könne. Falls das
BFM Zweifel an der Authentizität der eingereichten Dokumente gehabt
hätte und an einer Abklärung interessiert gewesen wäre, hätte es eine
Überprüfung durch die Schweizerische Auslandsvertretung in Khartoum
veranlassen können. Die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht
nachgekommen. Schliesslich sei mit Verweis auf Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK]
2006 Nr. 3 festzuhalten, der Beschwerdeführer habe sich durch seine
Flucht der Dienstpflicht entzogen, weshalb ihm eine unverhältnismässige
Strafe im Sinne der herrschenden Rechtsprechung drohe.
Dementsprechend sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
5.2. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist vorweg zu
prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine
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materielle Behandlung der vorliegenden Beschwerde verunmöglichen
würde.
5.2.1. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen
Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen.
Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen
beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie
ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indes
nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des
Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende
Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen des
Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise
abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine
ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn auf Grund
dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder
Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von
Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S.
222).
5.2.2. In der Beschwerdeschrift wird das Begehren nach weiteren
Beweiserhebungen durch die Vorinstanz sinngemäss damit begründet,
diese habe einseitig nur die gegen den Beschwerdeführer sprechenden
Sachverhaltselemente erwähnt und es pflichtwidrig unterlassen, weitere
Abklärungen zu treffen, die es allenfalls ermöglicht hätten, die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen in einem positiveren Licht zu sehen.
Indessen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der BzP sowie der Direktanhörung durch
das BFM Gelegenheit hatte, den schweizerischen Asylbehörden seine
Bedrohungssituation in extenso zu schildern. Wie nachstehend
auszuführen sein wird, vermochten seine diesbezüglichen Vorbringen
nicht zu überzeugen, dies im Gleichklang mit den von ihm eingereichten
Beweismitteln. Dieser Umstand generiert jedoch, entgegen der in der
Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung, an sich keinen weiteren
Abklärungsbedarf. Aufgrund der Aktenlage kommt das
Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass das BFM vorliegend
den Sachverhalt vollständig erstellt und zu Recht keine weitergehenden
Abklärungen – wie beispielsweise eine Botschaftsabklärung –
vorgenommen hat.
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Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob die Furcht des Beschwerdeführers vor
Verfolgung wegen der angeblichen Desertion zu einer Asylgewährung in
der Schweiz führen kann.
In diesem Zusammenhang ist vorweg auf EMARK 2006 Nr. 3 zu
verweisen. In jenem Entscheid stellte die vormals zuständige ARK fest,
die Desertion sei insbesondere nicht als subjektiver Nachfluchtgrund im
Sinne von Art. 54 AsylG zu verstehen, da der Beschwerdeführer nicht
durch seine Ausreise, sondern bereits durch seine Desertion auf
eritreischem Territorium der zu befürchtenden Verfolgung ausgesetzt
worden sei (vgl. a.a.O., E. 4.12. S. 41). Dem vorliegenden Verfahren liegt
jedoch in dem Sinne ein anderer Sachverhalt zugrunde, als der
Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die geltend gemachte Desertion
glaubhaft zu machen. Um überhaupt desertieren zu können, müssten die
eritreischen Behörden den Beschwerdeführer vorgängig militärisch
einberufen und ausgebildet haben. Indessen erweisen sich bereits die
diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft, weil
sich angesichts seiner Vorbringen der Eindruck aufdrängt, er könne bei
seiner Schilderung des Militäralltags nicht auf Erinnerungen an
tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen. In diesem Zusammenhang ist
zu berücksichtigen, dass die eritreische Gesellschaft in erheblichem
Ausmass militarisiert ist, weshalb auch Eritreer, die nie Militärdienst
geleistet haben, weil sie beispielsweise schon seit Jahren nicht mehr in
Eritrea lebten, einiges vom Hörensagen zu berichten wissen,
beispielsweise eine Waffe wie die Kalaschnikow dem Namen nach
kennen und auch eine gängige Magazingrösse angeben können. Aus
derartigen Kenntnissen kann der Beschwerdeführer noch nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Darüber hinaus ist nicht anzunehmen, der
Beschwerdeführer habe bei Fussmärschen eine (unbekannte) Waffe
ohne militärischen Verwendungszweck namens "Simanov" mitgeführt
(vgl. Akten BFM A16/17 F76 S. 9). Ebenso wenig ist anzunehmen, der
Beschwerdeführer habe als Soldat der Division 74, einer mit schweren
Waffen ausgerüsteten mechanisierten Einheit, unter Androhung von
Strafe nicht einmal alle Waffen anschauen dürfen (vgl. A16/17 F83 – F87
S. 10), oder der Umgang mit diesen werde mangels eines aktuellen
militärischen Konflikts nicht geübt (vgl. auch a.a.O., F76 S. 9). An dieser
Betrachtungsweise vermögen auch die vom Beschwerdeführer
eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. So gibt es entgegen den
Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht den geringsten Hinweis, dass
die Fotos tatsächlich in Sawa aufgenommen worden wären (vgl. A16/17
F33 S. 4; A1/1). Ausserdem pflegt auch in einem afrikanischen Land das
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Ende der Gültigkeitsdauer eines Passierscheins nicht vor dem Beginn
desselben zu liegen, weshalb dieses Dokument keinerlei Beweiswert
aufweist. Dies gilt gleichermassen für die in Form von Kopien
vorliegenden Schulzeugnisse. Wie sich aus dem Gesagten ergibt, ist
entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Einschätzung
auszuschliessen, dass er sich durch Flucht der Dienstpflicht entzog, dies
umso weniger, als seine Vorbringen zur Flucht ebenfalls nicht den
Schluss zulassen, er habe sie selbst erlebt (vgl. A9/12 Ziff. 16 S. 7 und
8). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Da er mit der illegalen Ausreise einen subjektiven
Nachfluchtgrund geschaffen hat, kann ihm indessen kein Asyl gewährt
werden (Art. 54 AsylG). Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
6.3. Wegen des Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrunds im Sinne
von Art. 54 AsylG ordnete das BFM in der angefochtenen Verfügung vom
21. Juni 2011 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als
Flüchtling an (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2000 Nr. 16
E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Somit erübrigen sich in casu
weitere Ausführungen hinsichtlich der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 3.
August 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 3. August 2011 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: