B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4104/2018
Ur t e i l vom 2 9 . Ok to be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
D._______, geboren am (...),
E._______, geboren am (...),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 11. Juni 2018 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, aus
dem Distrikt F._______ (Provinz G._______) stammende Kurden mit letz-
tem Wohnsitz in H._______, ihren Heimatstaat im (...) und reisten auf dem
Landweg nach I._______, wo sie sich in der Folge in der Stadt J._______
aufhielten. Von dort gelangten sie am 5. Oktober 2015 in die Schweiz, wo
sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) K._______
um Asyl nachsuchten.
A.b Am 15. Oktober 2015 wurden A._______ (Beschwerdeführer) und
B._______ (Beschwerdeführerin) zu ihrer Person befragt (BzP). Die Anhö-
rungen fanden am 3. August 2017 beziehungsweise am 11. Dezember
2017 statt.
A.c Die Beschwerdeführerin gab dabei an, sie sei im Frauenverband der
L._______ aktiv gewesen und habe auch im (Nennung Amt) mitgemacht,
wo sie (Aufzählung Tätigkeiten) habe. Aufgrund dieser Tätigkeiten sei sie
von Angehörigen der M._______ sowie der N._______ unter Druck gesetzt
worden, sich ihnen anzuschliessen. In Abwesenheit ihres Mannes hätten
Angehörige dieser Gruppen sie telefonisch bedroht und einmal seien des-
wegen sogar zwei Personen bei ihr zuhause erschienen. In der Folge habe
sie mit ihrem Vorgesetzten in der Partei gesprochen, der ihr die Ausreise
empfohlen habe. Nachdem sie ihren Mann über die Drohungen informiert
habe, seien sie zirka (Nennung Dauer) nach der persönlichen Vorsprache
der beiden Personen ausgereist. Sie sei ferner nicht die Einzige gewesen,
die in den Fokus dieser Organisationen geraten sei, auch Kolleginnen und
Kollegen seien bedroht worden. Überdies engagiere sie sich auch in der
Schweiz für ihre Partei und sei im O._______-Kulturverband tätig.
A.d Der Beschwerdeführer führte aus, er habe zunächst als (Nennung Tä-
tigkeit) gearbeitet und sei nach dem Ausbruch der Unruhen wegen der ver-
schlechterten Sicherheitslage in seine Heimatregion zurückgekehrt. Er
habe Syrien wegen des Bürgerkriegs und der Mitgliedschaft in der
L._______, für welche sich insbesondere seine Frau engagiert habe, ver-
lassen. Seine Aktivitäten hätten sich (Nennung Aktivitäten). Er sei im Jahr
(...) eingebürgert worden, damit der syrische Staat ihn in den Militärdienst
einziehen könne. Er habe denn auch im Nachgang zu seiner Einbürgerung
ein Dienstbüchlein ausstellen lassen müssen. Nach seiner Ausreise habe
er eine Aufforderung für den Militärdienst und einen Haftbefehl aufgrund
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des Fernbleibens vom Militär erhalten. Diese Dokumente seien von unbe-
kannten Personen, vermutlich von Beamten der Regierung, bei seiner
(Nennung Verwandte) abgegeben worden. Sodann sei – als sie noch in
P._______ gewohnt hätten – in seiner Abwesenheit bei ihnen eine Razzia
durchgeführt worden, als ein (Nennung Verwandter) aus dem Militär deser-
tiert sei. Dabei habe es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt. Später
sei ein anderer (Nennung Verwandter) im Krieg gefallen. Sie hätten damals
die Leiche in die Heimatregion zurückbegleitet und seien danach nicht
mehr nach P._______ zurückgekehrt.
A.e Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden
mehrere Dokumente (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 11. Juni 2018 fest, die Beschwerde-
führenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesu-
che ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegwei-
sungsvollzug ersetzte es durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 erhoben die Beschwerdeführenden dagegen
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Gewäh-
rung von Asyl und eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2016 forderte die Instruktionsrichterin
die Beschwerdeführenden auf, bis zum 2. August 2018 einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 750.– zu bezahlen, unter Androhung des Nicht-
eintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am 27. Juli
2018 bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, wie auch vorliegend,
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
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schwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig
abgeklärt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen.
3.2 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und
hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären so-
wie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach-
und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ereignisse in den Akten festzu-
halten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien
auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Ein-
fluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die
Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie
in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück
dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
3.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, das SEM habe die authen-
tischen Beweismittel als unecht qualifiziert und keine weiteren Abklärun-
gen, wie Botschaftsanfragen oder ähnliches, getätigt, sondern sich mit
blossen Internetrecherchen begnügt. Diesbezüglich ist anzuführen, dass
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sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss,
sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf
(vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Die Vorinstanz legte im angefochtenen Ent-
scheid in nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die
eingereichten Beweismittel als nicht beweiskräftig zum Nachweis der gel-
tend gemachten Einberufung in den Militärdienst und den mit der Weige-
rung des Beschwerdeführers verbundenen Konsequenzen zu erachten
seien respektive weshalb die Parteibestätigungen das angeführte Engage-
ment für die L._______ nicht zu belegen vermöchten und weshalb es wei-
tergehende Abklärungen als nicht nötig erachte. Das SEM hat sich denn
auch für seine Schlussfolgerungen nicht mit blossen Internetrecherchen
begnügt, sondern die gewonnenen Erkenntnisse in Relation zu den Aus-
führungen der Beschwerdeführenden gesetzt und entsprechend geprüft.
Der Umstand, dass es die geltend gemachten Asylgründe und die zu deren
Stützung eingereichten Beweismittel anders gewichtet hat als die Be-
schwerdeführenden, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
werten. Ebenso wenig die Tatsache, dass es nach einer gesamtheitlichen
Würdigung der Parteivorbringen inklusive der eingereichten Beweismittel
respektive der aktuellen Situation in Syrien zu einem anderen Schluss als
die Beschwerdeführenden gelangte. Es ergeben sich denn auch nach Prü-
fung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss
zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt
oder das rechtliche Gehör verletzt. Im Übrigen ist auch keine Verletzung
der Begründungspflicht zu erkennen, weil es den Beschwerdeführenden
möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Ent-
scheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232
E. 3.2).
3.4 Die Rügen der Verletzung formellen Rechts erweisen sich als unbe-
gründet. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ist demzu-
folge abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.)
5.
5.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid damit, es sei der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen, das geltend gemachte politische Enga-
gement für die L._______ und die in diesem Zusammenhang stehenden
Bedrohungen glaubhaft zu machen. Obwohl sie im (Nennung Amt) tätig
gewesen sei, seien ihre Ausführungen zu lokalpolitischen Themen ober-
flächlich, ungenau und undifferenziert ausgefallen. Auf diverse Nachfragen
habe sie ausweichende und allgemein gehaltene oder gleichlautende Ant-
worten gegeben. Dementsprechend sei auch der Wahrheitsgehalt des we-
gen dieses Engagements seitens der M._______ und der N._______ auf
sie ausgeübten Drucks und der an sie gerichteten Drohungen zu bezwei-
feln. Bezeichnenderweise seien die diesbezüglichen Schilderungen
ebenso substanzlos ausgefallen und überdies logisch nicht nachvollzieh-
bar. Das Empfehlungsschreiben der L._______ vermöge daran nichts zu
ändern, da solche im Auftrag angefertigten Schreiben für gewöhnlich die
subjektive Einschätzung privater Dritter rapportiert würden.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers führte das SEM aus, die geltend ge-
machte Rekrutierung sei zu bezweifeln, da im fraglichen Zeitpunkt im Her-
kunftsgebiet der Beschwerdeführenden beziehungsweise im Wirkungsge-
biet der kurdischen Truppen kein Rekrutierungsbüro der syrischen Behör-
den mehr existiert habe. Sodann habe der Beschwerdeführer dieses Vor-
bringen im Rahmen der BzP mit keinem Wort erwähnt, obwohl er aufgrund
des Bürgerkrieges von der allgemeinen Mobilisierung gewusst haben
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müsse und an der Anhörung ausgeführt habe, bereits im Zeitpunkt der Aus-
reise davon ausgegangen zu sein, dass er irgendwann rekrutiert würde.
Seine Aushebung habe er weder detailliert zu schildern noch konkrete An-
gaben dazu oder zum Aufgebot zu geben vermocht. Auf Nachfragen habe
er ausweichend oder nichtssagend geantwortet. Ferner habe er nicht er-
klären können, weshalb die Behörden in seinem Fall mehr als (...) Jahre
mit dem Einzug in den Militärdienst gewartet hätten. Er habe die Behörde,
welche den Haftbefehl ausgestellt habe, nicht gekannt und zudem nicht
gewusst, wie seine Verwandten an dieses Dokument gelangt seien. Aus-
serdem würden einige Angaben im Dienstbüchlein zu seinen eigenen di-
vergieren. Sodann weise die militärische Vorladung keine fälschungssiche-
ren Merkmale auf und es sei bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche
Dokumente käuflich erworben werden könnten. Sodann habe er zu seinem
Engagement für die L._______ keine substanziierten und widerspruchs-
freien Ausführungen machen können. Auf Vorhalt habe er sich wider-
sprüchlich zu seinem Lesevermögen geäussert. Die Sachverhaltsvorbrin-
gen zu den parteipolitischen Programmen hätten sich in Allgemeinplätzen
erschöpft, ebenso diejenigen zu seinen angeblichen Demonstrationsteil-
nahmen.
Im Weiteren seien die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten exil-
politischen Aktivitäten nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter
Verfolgung zu begründen. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die
den Schluss zulassen würden, dass die Beschwerdeführerin seitens der
syrischen Behörden als potenzielle Bedrohung für das Regime wahrge-
nommen worden wäre. Daran vermöge auch die gegenwärtige Situation in
Syrien nichts zu ändern. Vielmehr sei angesichts der Bürgerkriegslage da-
von auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen
Sicherheitskräfte in Syrien selber liege und keine intensive Überwachung
der im Ausland lebenden Opposition erlaube.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe hielten die Beschwerdeführenden in mate-
rieller Hinsicht zunächst an ihren Sachverhaltsvorbringen fest und wiesen
auf die eingereichten Beweismittel hin, welche zum Beleg ihres politischen
Engagements und der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer
infolge seiner Wehrdienstverweigerung eingereicht worden seien. Sodann
wendeten sie ein, der Umstand, dass die von der Beschwerdeführerin ein-
gereichte Bestätigung der L._______ von der Europavertretung stamme,
erschüttere die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung nicht. Als sie sich noch in
Syrien aufgehalten habe, habe sie keine solche Bestätigung benötigt. Auch
bestreite die Vorinstanz zu Unrecht die Glaubhaftigkeit der behördlichen
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Suche nach dem Beschwerdeführer, obwohl er mit dem Haftbefehl eindeu-
tig belegt habe, dass er wegen Nichtbeachtung des Marschbefehls zur Ver-
haftung ausgeschrieben worden sei. Sie hätten insgesamt glaubhaft ma-
chen können, vom syrischen Staat individuell verfolgt worden zu sein und
eine solche auch im heutigen Zeitpunkt noch befürchten zu müssen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführenden
zu Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig ab-
geklärt und in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise
die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der ge-
suchsbegründenden Aussagen schliessen lassen. Auch hat sie zutreffend
erwogen, dass die exilpolitischen Aktivitäten eine begründete Furcht vor
flüchtlingsrelevanter Verfolgung nicht zu begründen vermögen. Die Ent-
gegnungen der Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene und die an-
gerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise
zu führen.
6.2 Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Rechtsmitteleingabe im We-
sentlichen lediglich an ihrem Sachverhaltsvortrag fest und weisen insbe-
sondere auf die eingereichten Beweismittel hin, welche ihre Verfolgungssi-
tuation belegen würden, ohne jedoch in irgendeiner Weise konkret auf die
Erwägungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid näher einzugehen. Der blosse Hinweis, das SEM habe ihr poli-
tisches Engagement und die Suche der Militärbehörden als unglaubhaft
erachtet, obwohl sie dafür Belege eingereicht hätten, vermag noch nicht zu
einer anderen Einschätzung zu führen.
6.2.1 Demgegenüber hat das SEM zutreffend ausgeführt, dass das vom
(...) datierende Aufgebot zu diesem Zeitpunkt nicht in F._______ ausge-
stellt worden sein kann, dies angesichts der fehlenden Präsenz der syri-
schen Behörden in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Der Aus-
stellungsort ist auf dem Dokument ausdrücklich vermerkt. Auch fällt ent-
scheidend zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass er sich ge-
mäss dem Aufgebot in F._______ hätte melden müssen, obwohl dort seit
dem Rückzug der syrischen Regierung (...) aus diesem Gebiet kein Rekru-
tierungsbüro mehr existiert (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-5017/2016 vom
2. Februar 2018 E. 5.1). Weiter hält der Beschwerdeführer den Feststellun-
gen der Vorinstanz zu den Umständen seiner Kenntnisnahme des Aufge-
bots, zur Schilderung seiner Aushebung, den fehlenden Kenntnissen zur
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angeblichen Grundausbildung, den Umständen der Zustellung und des Er-
halts des militärischen Haftbefehls sowie der inhaltlichen Diskrepanz zwi-
schen seinen Angaben und den im Dienstbüchlein enthaltenen Vermerken
– so hinsichtlich seines Zivilstandes und dem Tod seines Vaters (vgl. act.
A20/20 S. 15) – in der Rechtsmitteleingabe nichts Substanzielles entge-
gen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezügli-
chen Erwägungen des SEM zu verweisen ist. Unter diesen Umständen ist
der Einschätzung der Vorinstanz, dass den diesbezüglich eingereichten
Beweismitteln (Nennung Beweismittel) zum Nachweis einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung keine Beweiskraft beigemessen werden
kann, auch unbesehen der leichten Käuflichkeit solcher Dokumente im Re-
sultat beizupflichten.
6.2.2 Ferner erwog die Vorinstanz zu Recht, dass sich die Beschwerdefüh-
rerin zur vorgebrachten Tätigkeit im Frauenverband der L._______ respek-
tive im diesbezüglich (Nennung Amt) lediglich pauschal und auf wenig sub-
stanziierte Weise äussern konnte. Wohl enthalten deren Schilderungen an-
lässlich der Anhörung zu den Umständen ihrer Aktivitäten ein paar Einzel-
heiten. Sie bleiben dennoch grundsätzlich vage und oberflächlich und wei-
sen kaum Realkennzeichen auf (so insbesondere Detailreichtum der Schil-
derung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhalt-
liche Besonderheiten) und könnten in ihrer Schlichtheit auch von einer un-
beteiligten Drittperson problemlos nacherzählt werden (vgl. act. A16/19
S. 7 ff.). In der Tat können die Beschwerdeführenden denn auch aus den
eingereichten Bestätigungen der L._______ – soweit sie über eine blosse
Parteibestätigung hinausgehen – aufgrund ihres allgemeinen und stereo-
typen Inhalts, der sich in keiner Weise konkret auf die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden bezieht, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der blosse
und als pauschal zu erachtende Hinweis in der Beschwerdeschrift, wonach
der Umstand, dass die eingereichte Bestätigung der L._______ von der
Europavertretung stamme, die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung nicht zu
erschüttern vermöge, ist angesichts obiger Ausführungen als unbehelflich
zu erachten. Überdies hat das SEM zu Recht erkannt, dass sich aus den
Aktivitäten der Beschwerdeführerin kein relevantes politisches Profil erse-
hen lässt, das Anlass für die M._______ oder die N._______ hätte geben
können, überhaupt Druck auf die Beschwerdeführerin auszuüben. Die gel-
tend gemachte Bedrohungslage ist demnach in zu bestätigender Weise als
unglaubhaft zu qualifizieren.
6.3 Nachdem die Fluchtgründe der Beschwerdeführenden insgesamt als
unglaubhaft einzustufen sind, ist davon auszugehen, dass sie bei einer
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Rückkehr nach Syrien keiner Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
ausgesetzt wären.
6.4 Sodann vermag die Beschwerdeführerin durch ihr geltend gemachtes
exilpolitisches Engagement in der Schweiz keinen Grund für eine zukünf-
tige Verfolgung durch die syrischen Behörden zu setzen (zu den Voraus-
setzungen subjektiver Nachfluchtgründe vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und
2009/29 E. 5.1). Alleine das Engagement (Nennung Aktivitäten) (vgl. act.
A16/19 S. 13) lassen nicht darauf schliessen, dass seitens des syrischen
Regimes ein besonderes Interesse an ihrer Person bestehen könnte, da
es sich bei ihr nicht um eine bedeutsame Persönlichkeit für die exilpoliti-
sche Szene handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen
Tätigkeiten als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegne-
rin aufgefallen sein könnte (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013
vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 f., m.w.H.).
6.5 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuch-
stellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdefüh-
renden bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu be-
fürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit da-
von auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Be-
fragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da in ihrem
Falle nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit ausgeschlos-
sen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche
Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, ist nicht da-
von auszugehen, dass diese sie als staatsgefährdend einstufen würden,
weshalb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätten bei einer Rückkehr asyl-
relevante Massnahmen zu befürchten.
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
nichts vorgebracht haben, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr
Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
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Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heu-
tigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefähr-
dungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation
zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung
getragen und die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4
AuG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufge-
nommen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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