Abtei lung IV
D-4105/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
A._______, geboren (...),
Mongolei,
vertreten durch lic. iur. Emil Nisple, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4105/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 4. Juli 2008 ohne Reisepapiere verliess und über Moskau mit
einem Lastwagen am 6. Oktober 2008 in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nach-
suchte,
dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er mittels eines
Informationsblattes zur Abgabe von Identitätsdokumenten innerhalb
von 48 Stunden aufgefordert wurde,
dass er am 27. Oktober 2008 summarisch befragt und am
25. Mai 2009 zu seinen Fluchtgründen angehört wurde (vgl. Art. 26
Abs. 2 und Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]),
dass der Beschwerdeführer angab am (...) geboren und somit
minderjährig zu sein,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe nach dem Tod seines Vaters in
(...) mit seiner Mutter und dem Stiefvater gelebt, der ihn geschlagen
und mit heissem Öl verbrüht habe,
dass er wegen den Verbrühungen von den Kollegen gehänselt
("biscotto fritto") worden sei und deshalb im Jahr 2003 von zu Hause
weggegangen sei und auch die Schule nicht mehr besucht habe,
dass er anschliessend in der Kanalisation der Stadt gelebt habe, bis er
ab Juni 2007 eine Wohngelegenheit und Arbeit bei einem ehemaligen
Nachbarn namens (...) gefunden habe,
dass am 1. Juli 2008 auf dem Hauptplatz in (...) ein Konzert
stattgefunden habe, wo es zu Ausschreitungen gekommen sei,
dass er von der Polizei verhaftet und inhaftiert und in der Folge von
Mitinsassen geschlagen und mit einer Rasierklinge am Bauch
geschnitten worden sei,
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dass er im Gefängnis zum Geständnis gezwungen worden sei, dass er
anlässlich der Ausschreitungen Häuser in Brand gesteckt, Alkohol
gestohlen und einen Polizisten geschlagen habe,
dass er sich zur Flucht aus dem Gefängnis entschieden habe, weil er
befürchtet habe, er müsse wegen der ihm vorgeworfenen – und von
ihm eingestandenen – Delikte 10 bis 20 Jahre Gefängnisstrafe ver-
büssen,
dass er sich am 3. Juli 2009 beim Toilettengang unter den Holzbrettern
der Stehtoilette versteckt habe und später an einem Pfahl oder Pfosten
("palo"; A1 S. 5) respektive an einem Seil (A21 F70 S.8 und F154
S.15) aus der Toilette beziehungsweise dem Gefängnis geklettert sei,
dass er zuerst zu (...) gegangen sei, welcher ihm anschliessend ge-
holfen habe, aus der Mongolei zu fliehen,
dass das BFM beim Beschwerdeführer zur Überprüfung seines Alters
im Oktober 2008 eine Handknochenanalyse durchführen liess, welche
ein Knochenalter von 18 Jahren und mehr angab, anstatt der vom Be-
schwerdeführer angegebenen (...),
dass ihm dazu an der Anhörung vom 25. Mai 2009 das rechtliche Ge-
hör gewährt wurde,
dass er dabei an seinem Geburtsdatum vom (...) festhielt,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juni 2009 – am 19. Juni 2009 er-
öffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen feststellte, der Be-
schwerdeführer habe seine vorgebrachte Minderjährigkeit nicht glaub-
haft darlegen beziehungsweise beweisen können, weil seine Aussagen
insgesamt als unglaubhaft erscheinen (in Bezug auf die Angaben zu
seinem Alter und zu seinen Eltern, die physischen Reifemerkmale, die
medizinische Handknochenaltersanalyse, das Nichteinreichen
rechtsgenüglicher Identitäts- bzw. Reisepapiere respektive seine
Asylvorbringen),
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dass deshalb für das weitere Verfahren davon auszugehen sei, der Be-
schwerdeführer sei bereits bei Einreichung des Asylgesuchs volljährig
gewesen,
dass im Weiteren das Bundesamt zur Begründung des Nichteintretens
auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer
habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare
Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzli-
che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, der Entscheid vom 15. Juni 2009 sei aufzuheben,
ihm sei der Schutz minderjähriger Asylsuchender und Asyl zu gewäh-
ren beziehungsweise die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen,
dass er allenfalls aufgrund der festzustellenden Unzulässigkeit
respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht der Erhebung
eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er zudem eine Besprechungsnotiz mit dem Zentrum für Asylbe-
werber (...) vom 24. Juni 2009, verschiedene Fotos der Internetseite
(...) und fünf Bildschirmausdrucke von verschiedenen Internetseiten in
einer Fremdsprache einreichte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Begehren im We-
sentlichen geltend machte, es sei nicht plausibel, worauf sich die Vor-
instanz stütze, indem sie angebe, der Beschwerdeführer verheimliche
absichtlich seine Identität,
dass infolge der Minderjährigkeit die Bestimmungen gemäss des Über-
einkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR
0.107) zu beachten seien und zusätzliche Abklärungen bezüglich der
Wegweisungshindernisse vorgenommen werden müssten,
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dass für den weiteren Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde – unter nachfolgend aufgeführtem Vorbehalt – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit
beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 7 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) für eine minderjährige Per-
son, die nicht von ihrer gesetzlichen Vertretung begleitet ist, für die
Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens eine Vertrauensperson
zu ernennen ist,
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dass gemäss der Praxis der Asylbehörden die asylsuchende Person
die Beweislast für die geltend gemachte Minderjährigkeit und die Fol-
gen der Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2001 Nr. 22 und 2001
Nr. 23) und die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährig-
keit vorfrageweise geprüft wird, wenn Zweifel an den Altersangaben
bestehen (EMARK 2004 Nr. 30),
dass dem Asylsuchenden dabei die Möglichkeit zur Stellungnahme zur
Beweislage hinsichtlich des Alters zu geben ist,
dass an der Anhörung vom 25. Mai 2009 eine Vertrauensperson anwe-
send war, jedoch das BFM dem Beschwerdeführer bereits mitteilte,
aufgrund des Erscheinungsbildes, der fehlenden Identitätspapieren,
der ungenauen Angaben zu den Familienverhältnissen sowie des
Ergebnisses der radiologischen Knochenaltersanalyse, sei die geltend
gemacht Minderjährigkeit nicht glaubhaft,
dass – wie bereits erwähnt – das Bundesamt dem Beschwerdeführer
Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte, wobei dieser entgegnete,
er habe drei bis vier Jahre auf der Strasse gelebt und hart gearbeitet
respektive rasiere sich bereits, weil er einen Bart haben wolle (Akte
A21 S. 3 und 18),
dass das Gericht die vom BFM einlässlich begründete Auffassung zur
behaupteten Minderjährigkeit teilt und die oben angeführte
Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Beweislage als unbehel-
flich qualifiziert,
dass der Beschwerdeführer ferner erklärte, er sei vom Stiefvater mit
kochendem Öl verbrüht worden und in der Folge von zu Hause
weggelaufen und nicht mehr in die Schule gegangen (A1 S. 4),
dass er in diesem Zeitpunkt 6 Jahre alt gewesen sei (A1 S. 5, A21
F185 S. 18),
dass er demgegenüber erklärte, er habe mit der Schule im Jahr 2003
– als er 11 Jahre alt gewesen sei – aufgehört (A1 S. 2, A21 F30 ff. S. 5
f. und F173 S. 17),
dass diese Angaben in altersrelevanter Hinsicht offensichtlich nicht
übereinstimmen und dadurch die Unglaubhaftigkeit der geltend
gemachten Minderjährigkeit zusätzlich erhärtet wird,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe bezüglich
der Minderjährigkeit lediglich wiederholt, was bereits aktenkundig ist,
dass das BFM demnach zu Recht davon ausgegangen ist, der Be-
schwerdeführer sei bereits im Zeitpunkt des Einreichens des Asylge-
suches volljährig gewesen,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs sachverhaltsmässig
erstellt ist,
dass es nämlich der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Ein-
reichung seines Asylgesuchs im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(...) beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen
Aufklärung mittels eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner
zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.)
abzugeben,
dass somit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer sodann keine entschuldbaren Gründe
(vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa
S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines rechtsgenüglichen Identitätsdoku-
ments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylge-
suchs namhaft zu machen vermag,
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dass er in seiner Beschwerde vom 25. Juni 2009 lediglich ausführt, er
verfüge in seinem Heimatland über kein familiäres Beziehungsnetz,
weshalb er sich von der Schweiz aus keine Ausweisdokumente be-
schaffen könne,
dass er zudem gemäss eines vor zwei bis drei Monaten geführten Te-
lefongesprächs von den Behörden der Stadt (...) erfahren habe, dass
er keine Ausweispapiere erhalten könne (vgl. hierzu auch die Infonotiz
des Zentrums für Asylsuchende (...) vom 24. Juni 2009),
dass diese Erklärungen jedoch – nicht zuletzt auch vor dem
Hintergrund der unrealistischen Reiseschilderungen (A21 F71 ff. S. 8
f.) – keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von
Identitätspapiere zu begründen vermögen,
dass demzufolge das Bundesamt zu Recht den Schluss gezogen hat,
es lägen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren vor,
dass daher vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass nach dem Gesagten zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht vom
offensichtlichen Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft sowie davon
ausgegangen ist, es seien aufgrund der Anhörung keine zusätzlichen
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungshindernisses nötig (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe in
wesentlichen Punkten von einem Mangel an Substanz und Realitäts-
kennzeichen geprägt sind sowie zahlreiche Ungereimtheiten enthalten,
dass er beispielsweise einmal berichtete, an der Demonstration sei
das Gebäude einer Partei angezündet worden, wohingegen er etwas
später erklärte, es sei eine Kunstgallerie gewesen (Akte A1 S. 5, vgl.
auch A21 F144 S. 15, wo gemäss des Beschwerdeführers auf das
Gebäude der Partei [lediglich] Steine geworfen wurden),
dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar und plausibel
erklären konnte, weshalb er auf Druck von Mitinsassen gewisse Taten
habe zugeben müssen (Akte A21 S. 8),
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dass unklar bleibt, wie er aus dem Gefängnis fliehen konnte, da er auf
die entsprechenden Fragen teilweise keine nachvollziehbaren Antwor-
ten gab ("Ich habe mit den Polizisten zusammen gezählt. Als sie bei 40
waren, blieb ich einfach sitzen und versuchte, mich zu verstecken. Die
Polizisten kamen nicht zu nah zu den Toiletten, weil es stark gestunken
hat" [Akte A21 F115 S. 12]),
dass im Weiteren auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzli-
chen Verfügung vom 3. Juni 2009 (Ziff. 2 S. 5 und 6) verwiesen werden
kann,
dass demnach die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe
in ihrer Gesamtheit offensichtlich unglaubhaft sind,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift vorwie-
gend darauf beschränkt, seine Aussagen in den Protokollen wiederzu-
geben, was nicht geeignet ist, die Vorbringen in einem glaubhafteren
Licht erscheinen zu lassen, dies umso mehr eine Auseinandersetzung
mit den von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüchen gänzlich
unterbleibt,
dass die eingereichten Beweismittel – mangels konkreten Bezug zum
Beschwerdeführer – auch nicht geeignet sind, zu einer anderen
Schlussfolgerung zu führen,
dass vor diesem Hintergrund der festgestellten Haltlosigkeit der Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers das Bestehen der Flüchtlingsei-
genschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und sich zu-
sätzliche Abklärungen, auch in Bezug auf allfällige Wegweisungsvoll-
zugshindernisse, erübrigen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht (Art. 83 Abs. 3 AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer mangels glaubhaft gemachter
Minderjährigkeit nicht auf die Bestimmungen der KRK berufen kann,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass der Beschwerdeführer jung, ungebunden sowie gesund ist und
sich in seinem Heimatland seine Mutter respektive sein Freund (...)
aufhalten (Akte A21 S. 3 und 7),
dass der Beschwerdeführer im Weiteren über vier Jahre Schule verfügt
(Akte A1 S. 2) und anschliessend als Verkäufer gearbeitet hat,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz be-
drohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu be-
achtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein und vorinstanzliche Verfügung vom
15. Juni 2009 im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
Versand:
Seite 13