Abtei lung IV
D-4106/2006
scd/l is/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Simona Liechti.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
(...)
Nepal,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
26. Januar 2005 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4106/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer, zwei nepalesische Staatsangehörige aus
C._______ (Beschwerdeführer) respektive D._______, Indien
(Beschwerdeführerin) verliessen eigenen Angaben zufolge ihren
Heimatstaat am 15. September 2001 und seien am 18. September
2001 in die Schweiz eingereist wo sie gleichentags im (EZ) E._______
Asylgesuche stellten.
B.
Anlässlich der Befragungen in der Empfangstelle vom 21. September
2001, den anschliessenden Anhörungen durch die zuständige kanto-
nale Behörde vom 11. bzw. 12. März 2002 und den ergänzenden An-
hörungen durch das BFF vom 11. Mai 2004 gaben die Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer sei am 26. Oktober
2000 in seinem Laden von Mitgliedern der Maobadi aufgesucht und zu
einer Geldspende aufgefordert worden. Aus Angst habe er der Forde-
rung nachgegeben. Die Polizei habe diesen Vorgang beobachtet und
ihn zusammen mit den drei Maobadi-Angehörigen festgenommen. Er
sei in der Folge eine Woche lang inhaftiert worden, mehrmals zu sei-
ner Mitgliedschaft bei den Maobadi befragt und dabei häufig auch ge-
schlagen worden. Nach einer Woche sei er auf Kaution freigelassen
worden, mit der Aufforderung, sich einmal im Monat zu melden.
Gleichzeitig habe die Polizei einen Tag nach seiner Verhaftung sein
Haus aufgesucht, um die Beschwerdeführerin, die an einer Feuerstelle
mit Kochen beschäftigt gewesen sei, zu befragen. Die Beschwerdefüh-
rerin sei dabei nicht geschlagen, jedoch angefasst und aufgefordert
worden, über ihren Ehemann Auskunft zu geben. Dabei habe sie sich,
weil ihr Schal in die offene Feuerstelle gefallen sei, Verbrennungen an
der Brust und am Hals zugezogen. Am 6. September 2001 sei der Be-
schwerdeführer nach Kathmandu gereist, um Waren für seinen Laden
zu kaufen. Gleichentags, in der Nacht vom 5. zum 6. September, sei
ein Bombenanschlag auf das Regierungsgebäude, welches sich ne-
ben dem Laden des Beschwerdeführers befinde, verübt worden. Dar-
aufhin habe die Polizei das Haus des Beschwerdeführers in seiner Ab-
wesenheit aufgesucht und ihm ausrichten lassen, er solle sich beim
Polizeiposten melden. Als der Beschwerdeführer, immer noch in
Kathmandu, davon erfahren habe, habe er sich zur Ausreise
entschlossen.
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C.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2004 fanden die Beschwerdeführerin betref-
fend je ein Arztbericht von Dr. med E.H. vom 7. Juli 2003 und des
G._______ vom 3. Juni 2003 sowie eine Entbindungserklärung der
Beschwerdeführerin über die ärztliche Schweizgepflicht Eingang in die
Akten. In beiden Berichten stellten die Ärzte die Diagnose einer
Verbrennung im Bereich Hals/Decolleté. Der zuständige Arzt ordnete
eine lokale Behandlung zur Wiederherstellung der funktionalen
Beeinträchtigung der Bewegung im Hals-Kopf-Bereich an (vgl. A16 und
A17).
D.
Der Beschwerdeführer reichte am 10. Juni 2004 den gegen ihn von der
nepalesischen Behörde verfügten Haftbefehl vom 6. September 2001,
eine deutsche Übersetzung davon sowie einen Zeitungsartikel der (...)
vom 9. September 2001 als Beweismittel ein.
E.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2004 gelangte das Bundesamt mit der Bitte
an die Schweizerische Botschaft in Delhi, namentlich abzuklären, ob
das eingereichte amtliche Dokument – mithin der Haftbefehl vom
6. September 2001 – echt sei.
In ihrer Antwort vom 3. Dezember 2004 übermittelte die
Schweizerische Botschaft dem Bundesamt das Ergebnis der
Abklärungen ihres Vertrauensanwalts. Diese haben im Wesentlichen
ergeben, dass es sich beim Haftbefehl, ausgestellt vom District Police
Office in Baglung am 6. September 2001, um eine Totalfälschung ("is
completely fake and spurious") handle. Der Briefkopf, die Unterschrift
des Offiziers und der Inhalt seien falsch.
F.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2005 gab das Bundesamt dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit, zum Abklärungsergebnis des Vertrau-
ensanwalts der H._______ in Delhi Stellung zu nehmen und eine
deutsche Übersetzung der vier Seiten aus der nepalesischen Zeitung
(...) vom 9. September 2001 einzureichen.
Mit Schreiben seines damaligen Arbeitgebers vom 20. Januar 2005
kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach. Auf den Inhalt
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der Stellungnahme und die deutsche Übersetzung des Zeitungsarti-
kels wird, sofern entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 26. Januar 2005 fest, die Be-
schwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Be-
schwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Be-
gründung wurde ausgeführt, die Vorbringen hielten den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und an die die Glaubhaftigkeit
im Sinne von Art. 7 des AsylG nicht stand. Zudem sei der Vollzug der
Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Die vom Beschwerde-
führer eingereichten Beweismittel wurden eingezogen.
H.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2005 erhoben die Beschwerdeführer ge-
gen diesen Entscheid bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragten die Guthei-
ssung der Asylgesuche und die Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges aufgrund politischer und individueller (gesund-
heitlicher) Gründe.
Zur Begründung führten sie namentlich an, es sei nicht richtig, dass
die medizinische Behandlung der Brandwunden abgeschlossen sei.
Vielmehr seien zwingende Nachoperationen erforderlich, die mindes-
tens ein Jahr in Anspruch nähmen. Der Beschwerde lagen sodann drei
Beweismittel bei (ein Arztzeugnis des G._______ vom 17. Februar
2005 und je ein die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer
betreffendes Arbeitszeugnis).
I.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2005 hielt der zuständige Instruk-
tionsrichter fest, dass die Beschwerdeführer den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten können, und verzichtete auf das Erhe-
ben eines Kostenvorschusses.
J.
Auf Einladung der ARK liess sich die Vorinstanz – nachdem ihr die
Frist wiederholt stillschweigend verlängert worden war – am
4. September 2006 zur Beschwerde sowie zur Frage des Vorliegens
einer schwerwiegenden persönlichen Notlage vernehmen.
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In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hielt
das Bundesamt fest, eine Anfrage beim zuständigen Arzt am
25. Januar 2005 habe ergeben, dass die funktionelle Beeinträchtigung
der Beschwerdeführerin nach der letzten Operation vom 10. Januar
2005 so weit wie möglich wieder hergestellt sei und die medizinischen
Möglichkeiten ausgeschöpft seien (A24). Eine nochmalige Anfrage
beim Arzt des G._______ am 1. September 2006 habe dies im
Wesentlichen bestätigt. Vorgesehen sei eine Verlaufskontrolle um
festzustellen, ob die Narbe allenfalls gewachsen sei. Verlaufskontrollen
dieser Art könnten aber auch in Nepal dank der dort bestehenden
Erfahrung mit Brandwunden vorgenommen werden. Somit ergäben
sich keine medizinischen Vollzugshindernisse.
Das Bundesamt verneinte sodann unter Hinweis auf den der
Vernehmlassung beiliegenden Bericht des J._______ vom 20. Juli
2006 das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage und
beantragte schliesslich die Abweisung der Beschwerde.
K.
Die Beschwerdeführer replizierten fristgerecht mit Eingabe vom
4. Oktober 2006. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird, soweit für
den Entscheid relevant, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetztes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichtes. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetztes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
haltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
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4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab,
da seine Angaben den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG und denen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standhielten. Sie stellte im Wesentlichen fest, dass die
Verhaftung des Beschwerdeführers durch die nepalesischen Behörden
keine asylbeachtliche Verfolgung und die vorgebrachten Beeinträchti-
gungen nach gesamtheitlicher Würdigung keine Zwangslage darstell-
ten. Zudem seien die von der Beschwerdeführerin erlittenen Verbren-
nungen nicht zielgerichtet gewesen. Im Ganzen seien die Angaben au-
sserdem nicht glaubhaft und eingereichte Beweismittel teils gefälscht
oder untauglich. Die Wegweisung sei zudem in Anbetracht der politi-
schen Situation wie auch der persönlichen Gründe zumutbar und au-
sserdem möglich und zulässig.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, dass
entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung die Rückführung in den
Heimatstaat aufgrund der fehlenden Rechtsstaatlichkeit in Nepal wie
auch wegen der weiterhin erforderlichen Verbrennungsbehandlungen
bei der Beschwerdeführerin unzumutbar sei. Sodann seien sie mittler-
weile gut in der Schweiz integriert.
5.
5.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prü-
fung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellen-
den Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
5.1.1 Unabhängig von der Frage, ob die Vorbringen des Beschwerde-
führers als glaubhaft zu beurteilen sind, ist im heutigen Zeitpunkt fest-
zustellen, dass sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise der
Beschwerdeführer wesentlich verändert hat. Bereits die ARK hat die
allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die
allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der
Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten ("Com-
munist Party of Nepal" [CPN-M]) und der Regierung beziehungsweise
der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand
zu verlängern, erheblich verbessert (vgl. dazu Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
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2006 Nr. 31 E. 4.3.4 und 4.3.5 S. 332 ff.)
Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am
21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten
ein Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die
Maoisten am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordne-
ten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet.
Am 15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflö-
sung, und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parla-
ments, welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach eini-
gen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung
der Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der ver-
fassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem
Nepali Congress zur stärksten Kraft. Am 28. Mai 2008 kam die verfas-
sungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen.
Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung
die fast 240 alte Monarchie ab und erklärte das Land zur Republik. Am
11. Juni 2008 verliess der entmachtete Monarch Nepals, König
Gyandendra, seinen Palast in Kathmandu. Die verfassungsgebende
Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav
von Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik und am
15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal
Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten. Die Maoisten sind somit
in den politischen Prozess eingebunden worden, was zu einer
weiteren Stabilisierung der Lage in Nepal führen dürfte. Die Parteien in
der verfassungsgebenden Versammlung haben sich denn auch für die
Schaffung einer neuen Verfassung am 17. November 2008 den 28. Mai
2010 als Frist gesetzt (vgl. zum Ganzen beispielsweise
> reports by region > asia > south asia >
nepal; final report on the Constituent Assembly Election on 10 April
2008,
ass_observ/nepal/index.htm , besucht am 24. November 2008;
pal_bis_mai_2010_1.1274060.html , besucht am 24. November 2008).
In Anbetracht dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass sich die Furcht des Beschwerdeführers vor einer
künftigen Verfolgung seitens der Konfliktparteien im heutigen Zeitpunk
als unbegründet erweist. Daher kann darauf verzichtet werden, auf die
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen. Insbesondere erübrigen
sich Erörterungen zu den von den Beschwerdeführern eingereichten
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und von der Vorinstanz als gefälscht erachteten Dokumenten, da sie
am Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern vermögen. Das Bundes-
amt hat demnach die Asylgesuche im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0-142-30]). Es darf zudem niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden (vgl. Art. 25 Abs. 3 Bundesverfassund der Schweizerischen
Eidgenossenshaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105] und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten [EMRK, SR 0.101]).
Seite 9
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7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllten (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführer nach Nepal ist demnach gemäss Art.
5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlichter Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Bedrohung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83. Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBI 2002 3818).
7.5 Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-
facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen
Situation in Nepal nicht bejahen (vgl. EMARK 2006 Nr. 31 sowie E.
5.1.1 hiervor).
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Darüber hinausgehende individuelle Unzumutbarkeitsaspekte stehen
einem allfälligen Wegweisungsvollzug auch nicht entgegen. Es ist nicht
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
ihr Heimatland Lebensumständen ausgesetzt werden, die ein derarti-
ges Ausmass annehmen, dass ihnen eine menschenunwürdige Exis-
tenz verunmöglicht würde. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass
die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund der
mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten kon-
frontiert werden könnten. Jedoch verfügen sie über eine solide Grund-
schulbildung. Der – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer
hat zudem in seinem Heimatland einen eigenen Laden geführt und
verfügt über ein familiäres Beziehungsnetz, so leben seine Mutter und
sein Bruder noch in Nepal. In der Schweiz konnten die Beschwerde-
führer sodann Erfahrungen im Gastgewerbe gewinnen, die ihnen in ih-
rer Heimat nützlich sein werden. Insgesamt kann davon ausgegangen
werden, dass gute Chancen auf eine berufliche Integration in ihrem
Heimatstaat bestehen, so kann unter den genannten Umständen da-
von ausgegangen werden, dass es ihnen im Fall der Rückkehr in ihre
Heimat aus eigener Kraft oder allenfalls mit Unterstützung ihres Umfel-
des gelingen wird, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzu-
bauen. Bloss soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen
die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen
nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustel-
len (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr.
24 E. 10.1 S. 215).
7.6 Auch die vorgebrachten nötigen Verbrennungsbehandlungen der
Beschwerdeführerin vermögen an der Feststellung der Zumutbarkeit
der Wegweisung nichts zu ändern. Gemäss Arztbericht vom
17. Februar 2005 dauerte die benötigte weitere medizinische
Behandlung - ab diesem Zeitpunkt - noch mindestens ein Jahr. Seither
ist kein Arztbericht mehr eingegangen und am 1. September 2006
erklärte der zuständige Arzt auf Anfrage der Vorinstanz, dass die
Behandlung der Beschwerdeführerin abgeschlossen sei. Falls die
Beschwerdeführerin jedoch entgegen den aktenkundigen Tatsachen
weitere medizinische Behandlungen benötigen sollte, kann davon
ausgegangen werden, dass sie die erforderlichen Behandlungen auch
in ihrem Heimatland erhalten würde, weshalb davon ausgegangen
werden kann, dass kein gesundheitliches Wegweisungshindernis
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besteht und der Vollzug der Wegweisung somit in dem Sinne zumutbar
ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5.b S. 158).
7.7 Zum Einwand der Beschwerdeführer, sie seien mittlerweile in der
Schweiz gut integriert, ist festzuhalten, dass der Frage der Integration
in der Schweiz bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der Regel keine Bedeutung zukommen kann, zumal mit der
Revision des Asylgesetztes und dem Wegfall der Prüfung des Vorlie-
gens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3
aAsylG; vgl. diesbezüglich auch die nachfolgenden Ausführungen un-
ter E. 7.9) die entsprechende Rechtsprechung der ARK im vorliegen-
den Zusammenhang hinfällig geworden ist.
Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdefüh-
rer würden im Fall der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedro-
hende Situation geraten.
7.8 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist somit der Vollzug
der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch
in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
7.9 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme in-
folge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis
des bis zum 31. Dezember 2007 gültigen aANAG i.V.m. den bis
31. Dezember 2006 gültigen Absätzen 3-5 von Art. 44 AsylG) wurden
mit der Änderung des Asylgesetztes vom 16. Dezember 2005
aufgehoben. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage trat auf den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in
Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Mög-
lichkeit, einer Person, die sich seit Einreichung des Asylgesuchs min-
destens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, deren Aufenthaltsort den
Behörden immer bekannt war und bei der wegen der fortgeschrittenen
Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, mit Zu-
stimmung des Bundesamtes eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Ungeachtet dessen, dass im vorliegenden Fall die zeitlichen Anforde-
rungen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG gegeben wären,
liegen keine Hinweise vor, dass der Kanton konkret einen entspre-
chenden Antrag gestellt hat. Er hat jedoch die Beschwerdeführer expli-
zit darauf hingewiesen, dass sie nach einem allfälligen negativen Be-
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schwerdeentscheid – sollten sie an ihrem Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung festhalten – ihm dies mitteilen sollen (vgl. Sch-
reiben des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 4. Oktober
2007).
7.10 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr.
600.-- festzusetzten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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D-4106/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N. (...) (in Kopie)
- den [kantonale Behörde] (in Kopie)
Der Vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Simona Liechti
Versand
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