Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4108/2011
U r t e i l v om 1 3 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien X._______, geboren am _______,
Iran,
vertreten durch Rainer Weibel, _______,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 1. März 2010 (D1077/2009) betreffend
Verfügung des BFM vom 16. Januar 2009 / _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Gesuchsteller, ein ethnischer Kurde aus der Provinz _______,
sein Heimatland gemäss eigenen Aussagen am 23. Oktober 2007
verliess und am 26. November 2007 in die Schweiz gelangte, wo er am
selben Tag ein Asylgesuch stellte,
dass er im Wesentlichen geltend machte, sich für eine kurdische Partei
engagiert zu haben,
dass die Sicherheitskräfte im elterlichen Haus ihn belastendes Material
gefunden hätten,
dass er in der Folge gesucht worden sei, weshalb er sich zur Flucht
entschlossen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Januar 2009 in Anwendung von
Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das
Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid am 19. Februar 2009
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte,
dass die Rekursinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 1. März 2010
vollumfänglich abwies (vgl. dazu das Urteil D1077/2009),
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. Juli 2011 wiederum an das
Bundesverwaltungsgericht gelangte,
dass er die revisionsweise Aufhebung des Urteils vom 1. März 2010, die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 16. Januar 2009 im
Vollzugspunkt, die vorläufige Aufnahme in der Schweiz, die
aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels verbunden mit einer
entsprechenden Anweisung an die kantonale Behörde sowie die
unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragte,
dass er subsidiär die Rückweisung der Sache an das BFM beantragte,
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dass er die Eingabe vorab mit seinem labilen gesundheitlichen Zustand
begründete und ein Beweismittel (ärztliches Zeugnis vom 14. April 2011)
einreichte,
dass er ferner geltend machte, der Vollzug der Wegweisung habe sich als
unmöglich erwiesen,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Zwischenverfügung vom 25. Juli 2011 provisorisch aussetzte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 10.
August 2011 die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs
sowie um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG zufolge Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abwies, den
provisorischen Vollzugsstopp aufhob und den Gesuchsteller aufforderte,
bis zum 25. August 2011 einen Kostenvorschuss zu leisten, verbunden
mit der Androhung, bei nicht fristgemässer oder ausbleibender Zahlung
werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten,
dass gleichzeitig eine allfällige Überweisung der Eingabe an das BFM in
Aussicht gestellt wurde (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG),
dass der einverlangte Kostenvorschuss in der Folge fristgerecht
eingezahlt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM beurteilt, wobei es auf dem Gebiet des Asyls
endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31
und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es auch zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1 S.
242),
dass das Bundesverwaltungsgericht über Revisionsgesuche in einer
Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet, sofern das
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Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 21
Abs. 1 VGG; Art. 23 VGG i.V.m. Art. 111 AsylG),
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45
VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen
Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als
Revisionsgründe gelten (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und 46 VGG),
dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des
Revisionsgesuches die Art. 52 und 53 VwVG Anwendung finden, wobei in
der Begründung insbesondere der angerufenen Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne
von Art. 124 BGG) darzutun ist (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG),
dass in casu das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen gemäss der
revisionsrechtlichen Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
angerufen wird,
dass auf die Eingabe des Gesuchstellers vom 21. Juli 2011 – unter
Vorbehalt nachfolgender Präzisierungen – als frist und formgerecht
eingereichtes Revisionsgesuch einzutreten ist,
dass das Revisionsgesuch indes abzuweisen ist, da die Vorbringen des
Gesuchstellers – wie nachfolgend aufgezeigt – unter revisionsrechtlichen
Gesichtspunkten als nicht erheblich zu erkennen sind,
dass der Gesuchsteller zwar darlegt, bereits vor Erlass des Urteils vom
10. März 2010 unter Ängsten gelitten zu haben,
dass auch im eingereichten Arztbericht von einer posttraumatischen
Belastungsstörung aufgrund der Erlebnisse im Heimatland, also einer
vorbestandene Tatsache, ausgegangen wird,
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dass dies im Rahmen des ordentlichen Verfahrens noch nicht geltend
gemacht worden sei und auf eine nachträgliche Verschlechterung der
Situation verwiesen wird,
dass deshalb davon auszugehen ist, die gesundheitlichen Beschwerden
des Beschwerdeführers seien im Zeitpunkt des Beschwerdeurteils nicht
derart gravierend gewesen, als dass sie den Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar hätten erscheinen lassen können,
dass demnach von der fehlenden revisionsrechtlichen Erheblichkeit der
gesundheitlichen Beschwerden auszugehen ist,
dass dies auch insofern gilt, als in der Revisionseingabe auf die zu
Unrecht festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen Bezug genommen
wird, und im Arztbericht ausgeführt wird, der Patient wirke glaubhaft und
konsistent in seinen Ausführungen,
dass die im ordentlichen Verfahren aufgrund verschiedener
Unglaubhaftigkeitselemente und Widersprüche als nicht glaubhaft
erachteten Vorbringen dadurch nicht in einem anderen Licht erscheinen,
dass entsprechende Vorbringen ohnehin aus revisionsrechtlicher Sicht
als offensichtlich verspätet zu beurteilen wären,
dass sodann wie erwähnte insbesondere von einer deutlichen
Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers
seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens gesprochen wird,
dass damit eine Veränderung der Sachlage nach Abschluss des
ordentlichen Verfahrens geltend gemacht wird, für deren Behandlung das
BFM zuständig ist,
dass im Sinne des Subsidiärantrags eine diesbezügliche Überweisung
der Eingabe an das BFM zur Behandlung vorzunehmen ist (vgl. Art. 8
Abs. 1 VwVG),
dass auf die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge
(Einvernahme des Gesuchstellers; Zeugenbefragung; Einholung eines
psychiatrischen Gutachtens) von der Revisionsinstanz nicht einzugehen
ist,
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dass der Gesuchsteller ferner vorbringt, der Vollzug der Wegweisung
habe sich entgegen den Erwägungen im angefochtenen Urteil als
unmöglich erwiesen, und eine Verfügung des BFM (Ansetzung der
Ausreisefrist) zu den Akten reicht,
dass er dazu festhält, die auf den 31. März 2010 angesetzte Ausreisefrist
sei seit bald eineinhalb Jahren abgelaufen, ohne dass ein Vollzug erfolgt
wäre,
dass diese Sichtweise schon insofern nicht überzeugt, als damit in keiner
Weise dargetan wird, die freiwillige oder zwangsweise Rückkehr in den
Iran sei für den Beschwerdeführer entgegen den Erwägungen im Urteil
generell unmöglich,
dass mithin die revisionsmässige Erheblichkeit der bisher nicht erfolgten
Rückkehr des Gesuchstellers in den Iran zu verneinen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen das Gesuch um Revision des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2010 abzuweisen ist,
dass bei diesen Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsteller die Kosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 13 des
Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Kosten im vorliegenden Revisionsverfahren praxisgemäss auf
Fr. 1'200.– anzusetzen sind, wobei sie mit dem in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss vollständig gedeckt und mit diesem zu
verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200., werden dem
Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss getilgt.
3.
Die Akten werden im Sinne der Erwägungen der Vorinstanz zur Prüfung,
ob Wiedererwägungsgründe vorliegen, überwiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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