Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4109/2008
U r t e i l v om 2 0 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
Kongo (Kinshasa),
alias B._______, geboren X._______,
Kongo (Kinshasa),
alias C._______, geboren X._______,
Kongo (Kinshasa),
alias D._______, Geburtsdatum unbekannt,
Kongo (Brazzaville),
und deren Tochter
E._______, geboren Y._______,
Portugal,
Beschwerdeführerinnen,
vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, c/o BUCOFRAS,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Mai
2008 / N_______.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Kongo (Kinshasa) eigenen Angaben
zufolge am 14. Oktober 2007 auf dem Landweg und gelangte über
F._______, G._______ und H._______ am 19. November 2007 illegal in
die Schweiz, wo sie gleichentags im I._______ ein Asylgesuch stellte. Am
3. Dezember 2007 wurde sie im I._______ summarisch befragt und dort
am 17. Dezember 2007 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Am
22. Februar 2008 wurde die Anhörung fortgesetzt.
Mit Entscheid des BFM vom 19. Dezember 2007 wurde die
Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton J._______
zugewiesen.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen aus, seit
dem Jahre (...) Mitglied der Partei K._______ und seit dem Jahre (...)
Mitglied der Organisation L._______ zu sein. Als Mitglied der L._______
habe sie die K._______ jeweils mit Informationen über die L._______
versorgt. Auch habe sie Informationen von der M._______ an die
K._______ weitergeleitet. Im (...) habe sie den Auftrag erhalten, bei der
Tötung von Mitgliedern der M._______ – deren genaue Bezeichnung
kenne sie nicht, es handle sich aber um eine Regierungspartei –
mitzuwirken. So hätten anlässlich einer Strasseneröffnungsfeier
beziehungsweise Grundsteinlegung der Strasse (...) einige
Parteimitglieder der M._______ aus Rache wegen des Wahlbetrugs der
Regierungspartei mittels 30 vergifteten Tellern, welche aus N._______
gebracht worden seien, getötet werden sollen. Ihre Aufgabe habe darin
bestanden, die vergifteten Teller an Mitarbeiterinnen der L._______ zu
verteilen, welche die Teller wiederum den Parteimitgliedern vorgesetzt
hätten. Die Teller seien jedoch vorgängig beschlagnahmt, ihre
Mitarbeiterinnen verhaftet und gefoltert worden. Diese hätten unter Folter
ausgesagt, von wem sie die Teller erhalten hätten. Zwei der
Mitarbeiterinnen seien aufgrund der Folter gestorben und die anderen
zwei seien verschwunden. In der Folge sei sie selbst in der Nacht vom
(...) von Mitarbeitern des nationalen Informationsdienstes (ANR) zu
Hause aufgesucht, festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden.
Die Mitarbeiter hätten Dokumente von ihr betreffend das Attentat
beschlagnahmt und sie der Spionage beschuldigt. Sowohl auf dem Weg
zum Gefängnis nach O._______ wie auch im Gefängnis selbst sei sie
vergewaltigt und gefoltert worden. Nach zwei Wochen habe man sie ins
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Gefängnis nach P._______ verlegt, wo die Folterungen fortgesetzt
worden seien. In der Nacht vom (...) respektive (...) habe die K._______
einen Angriff auf ihr Gefängnis verübt, um sie zu befreien. Bei diesem
Angriff, der einigen Parteimitgliedern der K._______ sowie einem
Polizisten das Leben gekostet habe, sei ihr und weiteren Häftlingen die
Flucht gelungen. Nachdem sie einige Tage nach ihrer Flucht nach
O._______ zurückgekehrt sei, habe sie sich ärztlich untersuchen und in
Q._______ therapieren lassen. Mit Hilfe eines Pfarrers sei sie zunächst
nach F._______ gelangt und von dort, da die Situation unter anderem
wegen der Anwesenheit von Leuten der ANR für sie unsicher und
gefährlich gewesen sei, nach Europa weitergereist. Auf die weiteren
Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2008 – eröffnet am 23. Mai 2008 – lehnte das
BFM das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der
Beschwerdeführerin aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz
begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Schilderungen der Beschwerdeführerin die Anforderungen von Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als
zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Rechtsmitteleingabe
vom 19. Juni 2008 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung durch das BFM, subeventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht sei die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und von der
Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Auf die Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 7. Juli 2008 wurde der
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Seite 4
Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne. Sie wurde aufgefordert, innert sieben
Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Bestätigung über die geltend
gemachte Schwangerschaft sowie eine Erklärung über die Entbindung
von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden
einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der Akten entschieden
werde. Die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wurde auf einen Zeitpunkt nach
Ablauf der eingeräumten Beweismittelfrist verwiesen.
E.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2008 reichte die Beschwerdeführerin eine
Bestätigung über die geltend gemachte Schwangerschaft vom 11. Juni
2008 sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht vom 17. Juli 2008 zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2008 wurde die Vorinstanz in Anwendung von
Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen.
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. August 2008
die Abweisung der Beschwerde.
H.
Am 12. August 2008 wurde der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche
Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht.
I.
I.a Am Y._______ brachte die Beschwerdeführerin Tochter E._______
zur Welt. Die Tochter wurde am (...) vom Kindsvater, einem in der
Schweiz lebenden Staatsangehörigen von Portugal und damit der
Europäischen Union (EU) mit einer Aufenthaltsberechtigung gemäss
Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681), anerkannt.
I.b Mit Verfügung des R._______ vom (...) wurde das Gesuch der
Beschwerdeführerin A._______ vom (...) betreffend Erteilung einer
Daueraufenthaltsbewilligung EU an ihre Tochter E._______ gestützt auf
Art. 8 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verweigert. Die
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Seite 5
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom (...) ist gemäss
Auskunft des S._______ vom 20. Oktober 2011 noch hängig.
J.
Mit Eingabe vom 19. August 2011 (Poststempel: 22. August 2011) zeigte
der Rechtsvertreter die Übernahme des Mandats per 25. Juli 2011 an und
legte gleichzeitig ärztliche Unterlagen (Auflistung Beweismittel) ins Recht.
Ferner wurden darin ergänzende Ausführungen zur Rechtsmitteleingabe
vom 19. Juni 2008 gemacht.
K.
Mit Eingabe vom 19. August 2011 (Poststempel: 5. September 2011)
reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Beweismittel (Nennung
Beweismittel) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
demnach endgültig.
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 6
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Das nach Einreichung der Beschwerde geborene Kind E._______
wird in das vorliegende Verfahren einbezogen.
2.
2.1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1. Die Vorinstanz brachte zur Begründung des ablehnenden
Asylentscheides im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin habe sich
bezüglich ihres angeblichen Gefängnisaufenthaltes mehrfach
widersprochen und habe an der Anhörung nicht aussagen können, wann
vor dem zur Frage stehenden Anlass ihr die besagten Teller übergeben
worden seien. Ihre Schilderungen hinsichtlich der Befreiung aus dem
Gefängnis würden der allgemeinen Erfahrung widersprechen, zumal sich
diese mit den üblichen behördlichen Sicherheitsvorkehrungen in
Gefängnissen der vorgebrachten Art nicht vereinbaren liessen. Es
erstaune, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnis über die
Bedeutung der Abkürzung "M._______" beziehungsweise über den
Namen der gegnerischen Partei besitze. Sie habe erklärt, ihre Aufgabe
sei es gewesen, die vergifteten Teller weiterzuleiten. Sie sei jedoch der
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Seite 7
Frage ausgewichen respektive habe keine hinreichenden Angaben dazu
machen können, wer ihr den angeblichen Auftrag erteilt habe. Sie wolle
auch allgemein Informationen übermittelt haben, habe aber auch dazu
keine substanziierten Angaben liefern können. Aus diesen Gründen
vermöchten die Ausführungen der Beschwerdeführerin den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standzuhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. An
dieser Einschätzung vermöge auch die eingereichte heimatliche
Spitalbestätigung nichts zu ändern. So sei das Beweismittel als Kopie
eingereicht worden, weshalb alle Möglichkeiten offenbleiben würden.
Gemäss dem Attest sei die Beschwerdeführerin im (...) behandelt und es
sei auf eine Vergewaltigung geschlossen worden. Diesbezüglich sei
festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Verfolgungsmassnahmen und folgerichtig die in diesem Zusammenhang
angeblich geschehene Vergewaltigung nicht glaubhaft seien.
3.2. Demgegenüber hielt die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben auf
Beschwerdeebene im Wesentlichen fest, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt in einem entscheidenden Punkt ungenau beziehungsweise
falsch geschildert, zumal es sich nicht um dreissig Teller mit vergifteten
Speisen – so gemäss der Darstellung des BFM – gehandelt habe,
sondern die dreissig Teller seien mit einem Gift versehen gewesen. Die
unkorrekte Darstellung des BFM in einem wesentlichen Punkt deute
darauf hin, dass der angefochtene Entscheid insgesamt mit wenig
Sorgfalt verfasst worden sei, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
bedeute. Sie habe sich hinsichtlich des Vorwurfs widersprüchlicher
Aussagen zum Zeitpunkt des Gefängnisaufenthaltes wohl aus Versehen
oder in der Aufregung zunächst um einen Monat verrechnet, habe den
Fehler dann aber selber bemerkt und sich dementsprechend korrigiert,
was der Glaubhaftigkeit ihrer diesbezüglichen Aussage jedenfalls nicht
abträglich sei. Ferner konstruiere die Vorinstanz betreffend die Orte ihrer
Inhaftierung einen nicht haltbaren Widerspruch. So könne ihre Aussage,
sie sei nach O._______ zurückgebracht worden, nicht als erneute
Inhaftierung in der erwähnten Ortschaft interpretiert werden. Sie sei von
Angehörigen der K._______, die ihre Befreiung aus dem Gefängnis
organisiert hätten, zurückgebracht worden. Nach ihrer Rückkehr habe sie
sich im Spital von O._______ behandeln lassen und anschliessend die
Stadt umgehend verlassen, um nach Q._______ zu gehen. Überdies
ziehe die Vorinstanz auch aus ihren Angaben zur Übergabe der
vergifteten Teller die falschen Schlüsse. Sie habe den Ablauf betreffend
Eintreffen und Weitergabe dieser Teller einleuchtend wiedergeben
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Seite 8
können. Dass sie zunächst die Frage zum Austausch der Teller nicht
richtig verstanden habe, vermöge die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen
nicht zu untergraben. Nachdem sie die Frage verstanden gehabt habe,
habe sie geantwortet, dass sie die Teller (...) Tage vor dem (...) erhalten
habe. Zudem sei in diesem Zusammenhang die für sie sehr
anstrengende Bundesanhörung vom 12. Dezember 2007 zu erwähnen,
da sie einige Tage vorher eine Operation habe durchstehen müssen und
noch unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden habe. Sie sei
denn auch an der erwähnten Anhörung sehr schläfrig gewesen, weshalb
die Befragerin die Anhörung unterbrochen habe. Der Vorhalt, ihre
Schilderungen der Befreiung aus dem Gefängnis seien unglaubhaft, sei
nicht nachvollziehbar. So handle es sich beim Gefängnis von O._______
nicht um ein Hochsicherheitsgefängnis und überdies habe sie ausgesagt,
dass die Befreier auch bewaffnet gewesen seien und es beim Vorfall Tote
gegeben habe. Ferner habe sie hinsichtlich der M._______ anzugeben
vermocht, dass es sich dabei um die Partei des Regierungspräsidenten
handle. Sie würden ständig Abkürzungen verwenden, die durch deren
ausschliesslichen Gebrauch zu Eigennamen würden. Deshalb sei sie
anlässlich der Erstbefragung nicht in der Lage gewesen, die
ausgeschriebene Bedeutung der M._______ wiederzugeben. In späteren
Anhörungen sei sie dazu nicht mehr befragt worden. Überdies sei der
Vorwurf der Vorinstanz, wonach sie nicht in der Lage gewesen sei,
Angaben über den Auftraggeber hinsichtlich Weiterleitung der vergifteten
Teller zu machen, angesichts der in den Befragungen gemachten
Äusserungen nicht nachvollziehbar. Auch ihre Verhaftung in der Nacht
des (...) und die anschliessenden Vergewaltigungen habe sie detailliert
geschildert, obwohl es ihr sehr schwer gefallen sei, in der geforderten
Ausführlichkeit darüber zu sprechen. Sodann reiche sie das Original der
Spitalbestätigung vom (...) zu den Akten, gemäss welcher bei ihr auf eine
Vergewaltigung geschlossen worden sei. Zudem rüge sie die mangelnde
Beweiswürdigung des BFM in Bezug auf dieses wichtige Dokument, die
einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. Aus all den
erwähnten Gründen seien ihre Vorbringen nachvollziehbar und würden
die Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG erfüllen.
4.
4.1. Vorweg ist die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
(Abklärungs und Begründungspflicht) respektive des rechtlichen Gehörs
zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine
materielle Behandlung verunmöglichen würde.
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Seite 9
4.1.1. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen
Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen.
Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen
beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie
ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die
Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht
uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des
Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende
Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines
Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise
abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine
ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund
dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder
Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von
Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995
Nr. 23 E. 5a S. 222).
4.1.2. Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das BFM den Sachverhalt vollständig erstellte und zu
Recht keine weitergehenden Abklärungen veranlasste. Das BFM ging
aufgrund der Parteiauskünfte und der Aktenlage (vgl. Art. 12 VwVG)
davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten
könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt
ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der
Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand
übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286).
4.1.3. Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung
der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem
anderen Schluss als die Beschwerdeführerin, was jedenfalls weder eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Dabei ist
hinsichtlich der gerügten Verletzung der Abklärungs und
Begründungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des
Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
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Seite 10
1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen
der Beschwerdeführerin tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte
und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in
den betreffenden Erwägungen niederschlug. Insbesondere legte die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in schlüssiger Weise dar,
aufgrund welcher Überlegungen die Asylvorbringen als unglaubhaft zu
erachten seien und der eingereichten (...) insgesamt keine
rechtserhebliche Beweiskraft zuerkannt werden könne, weshalb eine
weitergehende Abklärung als nicht nötig erachtet wurde. Zwar hielt die
Vorinstanz – wie die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe zu
Recht bemerkte – im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung fest,
dass es sich um dreissig Teller mit vergifteten Nahrungsmitteln gehandelt
habe. Jedoch ist aus der Begründung des Entscheides ersichtlich, dass
das BFM bei seinen Erwägungen korrekterweise von vergifteten Tellern
ausging (vgl. act. A30/7, S. 3, Ziffer 3). Bezüglich der eingereichten
Arztbestätigung äusserte sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen
zunächst in grundsätzlicher Weise zum Beweiswert des Dokumentes und
hielt danach fest, dass die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen und
daher folgerichtig die in diesem Zusammenhang geltend gemachten
Vergewaltigungen nicht glaubhaft seien. Zudem ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin ihre Asylgründe nach Abbruch der vorinstanzlichen
Anhörung vom 17. Dezember 2007 an der weiteren Anhörung vom 22.
Februar 2008 erneut darlegen und im Rahmen einer Vielzahl von
Nachfragen ergänzen und vertiefen konnte (vgl. act. A14/18, S. 16;
A25/16, S. 3 ff.).
4.1.4. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
(Abklärungs und Begründungspflicht) sowie des rechtlichen Gehörs
erweist sich demnach als unbegründet, weshalb dem Eventualantrag, es
sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, nicht stattzugeben ist.
4.2. In materieller Hinsicht führt eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
der Glaubhaftmachung zur Überzeugung, dass die Schilderungen der
Beschwerdeführerin bezüglich ihres vorgebrachten Engagements
innerhalb der L._______ und K._______ und der daraus resultierenden
Repression der kongolesischen Behörden als überwiegend unglaubhaft
zu erachten sind, weshalb sie den gemäss Art. 7 AsylG reduzierten
Beweisanforderungen nicht genügen. Der Beschwerdeführerin gelingt es
weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in ihren auf Beschwerdeebene
eingereichten Eingaben, ihre diesbezüglichen Schilderungen in sich
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Seite 11
stimmig, widerspruchsfrei und den Tatsachen entsprechend darzulegen,
aufgrund derer auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt geschlossen
werden könnte. Die von ihr auf Beschwerdeebene gemachten
Ausführungen und Entgegnungen sowie im Verfahren eingereichten
Beweismittel vermögen die von der Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid aufgezeigten Unstimmigkeiten im Sachverhaltsvortrag nicht
plausibel aufzulösen und die dementsprechenden Schlussfolgerungen
des BFM umzustossen.
So ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin
bezüglich des Giftanschlags und der Befreiungsaktion durch die
K._______ nicht durch öffentlich zugängliche Quellen gestützt werden.
Die Beschwerdeführerin war nicht imstande, in diesem Zusammenhang
irgendwelche aufschlussreiche Unterlagen zu den Akten zu reichen. Auf
wiederholte Nachfrage nach entsprechenden Zeitungsmeldungen zum
angeblichen Vorfall vom (...) wich die Beschwerdeführerin entweder aus
oder schob Zeitmangel vor, der es ihr verunmöglicht habe, Näheres über
die Geschehnisse zu erfahren (vgl. act. A14/18, S. 12). Demgegenüber
wäre es jedoch bei einer tatsächlich verfolgten Person nahegelegen und
– nicht zuletzt mit Blick auf allenfalls zu treffende
Sicherheitsvorkehrungen – in ihrem Interesse gewesen, möglichst viele
Informationen zum verfolgungsauslösenden Zwischenfall erhältlich zu
machen, was ihr angesichts der angeführten Parteibeziehungen und ihrer
universitären Ausbildung möglich und zumutbar gewesen wäre. Weiter ist
anzumerken, dass sich öffentlichen Quellen zufolge zwischen lokalen
respektive staatlichen Sicherheitskräften des Kongo und der K._______
in den vergangenen Jahren in der Tat diverse heftige
Auseinandersetzungen ereigneten, wobei auch wiederholt Personen
umkamen. Auch erwirkten Angehörige der K._______ in einem Fall die
Freilassung von verurteilten Gefangenen im Gebiet von T._______.
Jedoch lassen sich diese Ereignisse weder in inhaltlicher, zeitlicher noch
örtlicher Hinsicht mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin ([...]) –
die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihren Niederschlag in der
öffentlichen Berichterstattung gefunden hätten – in Übereinstimmung
bringen, weshalb die angeblich fluchtauslösenden
Verfolgungsmassnahmen (Verhaftung und Inhaftierung der
Beschwerdeführerin verbunden mit Vergewaltigung und Folter; Befreiung
der Beschwerdeführerin durch Angehörige der K._______ am [...]) als
nicht den Tatsachen entsprechend und somit als unglaubhaft zu
qualifizieren sind.
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Seite 12
Diese Einschätzung wird durch verschiedene weitere Ungereimtheiten im
Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin gestützt. So ist zunächst der
Vorinstanz beizupflichten, dass es als überwiegend unwahrscheinlich zu
erachten ist, es wäre Angehörigen der K._______, die lediglich mit
Steinen und Macheten bewaffnet gewesen seien, gelungen, die
Gefängniswärter in einer Weise zu bedrohen, dass sich diese zum Öffnen
des Haupttores gezwungen gesehen hätten. Ebenso wenig vermag zu
überzeugen, dass den das Gefängnis stürmenden Angehörigen der
K._______ die Freilassung der Gefangenen gelungen sein soll, obwohl
bei der Auseinandersetzung auf Seiten der K._______ ganze zwei
Einheiten ihr Leben verloren hätten, auf Seiten der Sicherheitskräfte aber
nur ein einziger Polizist getötet worden sei (vgl. act. A1/13, S. 6). Ferner
vermag die Beschwerdeführerin nicht plausibel zu machen, wieso die
vergifteten Teller überhaupt entdeckt worden seien, sollen diese doch
ihren Angaben zufolge genau gleich wie die normalen Teller ausgesehen
haben (vgl. act. A25/16, S. 14). In diesem Zusammenhang erstaunt, dass
die Beschwerdeführerin im Rahmen der zweiten BFMAnhörung explizit
gewusst haben will, dass die übrigen Teller gleich wie die vergifteten
Teller ausgesehen haben sollen (vgl. act. A25/16, S. 14), um
demgegenüber anlässlich der ersten BFMAnhörung vom 17. Dezember
2007 anzuführen, sie sei nicht am Ort des Anschlags gewesen und ihre
dort arbeitenden Leute hätten die Art Teller gekannt, die man gebraucht
habe, und auch gewusst, welchen Leuten man die vergifteten Teller habe
vorsetzen wollen (vgl. act. A14/18, S. 11).
Angesichts obiger Schlussfolgerungen vermag auch die eingereichte
ärztliche Bestätigung vom (...), deren Original mit der
Rechtsmitteleingabe nachgereicht wurde und gemäss welcher die
Beschwerdeführerin im (...) wegen Schmerzen untersucht, behandelt und
gestützt darauf auf eine Vergewaltigung geschlossen worden sei, nichts
zu ändern. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass für die
Beschwerdeführerin gemäss den in der Bestätigung enthaltenen
Angaben eine Behandlung eingeleitet worden sei und sich der
Gesundheitszustand günstig entwickle. Demgegenüber gab sie anlässlich
der Befragungen vor, sie habe nach dem Arztbesuch am gleichen Tag
O._______ verlassen und die ihr verschriebenen Medikamente in
Q._______ gekauft und dort auch ihre Therapie gemacht (vgl. act. A1/13,
S. 6 und 9; A14/18, S. 7). Es bleibt in diesem Zusammenhang fraglich,
wie der untersuchende Arzt in der Folge vom sich bessernden
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hätte erfahren können,
zumal sich diese zur Behandlung an einen gänzlich anderen Ort begeben
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Seite 13
haben will. Ausserdem ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin
eigenen Angaben zufolge am (...) auf dem Weg ins Gefängnis und nach
ihrer Ankunft im Gefängnis jeweils vergewaltigt worden sei, später nicht
mehr (vgl. act. A25/16, S. 11). Die ärztliche Untersuchung fand jedoch
gemäss der Bestätigung vom (...) erst (...) Wochen später, nämlich am
(...) statt, weshalb infolge Zeitablaufs und der damit verbundenen
körperlichen Regeneration zu bezweifeln ist, dass der untersuchende Arzt
mit solcher Klarheit zu der in der Bestätigung enthaltenen
Schlussfolgerung der Vergewaltigung gelangen konnte. Auch der
nachgereichte Ausweis der K._______, ausgestellt im Jahre (...), belegt
als solcher lediglich, dass die Beschwerdeführerin dieser Partei in den
Jahren (...) bis (...) angehörte und ihr regelmässig Geldbeiträge
zukommen liess.
4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
und ihre Tochter keine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnten. Das BFM hat ihr Asylgesuch demzufolge zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Sie ist mit dem Vater ihrer Tochter E._______, der in der
Schweiz eine Daueraufenthaltsbewilligung besitzt, nicht verheiratet und
lebt mit diesem auch nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft
zusammen. Gestützt auf die Akten liegt damit ein Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Aufenthalt in der Schweiz aufgrund der FZA
Normen jedenfalls nicht klarerweise vor, weshalb es sich an dieser Stelle
nicht rechtfertigt, die angeordnete Wegweisung aufzuheben
beziehungsweise vorgängig die Beschwerdeführerin aufzufordern, bei
den kantonalen Behörden ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung zu
stellen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
5.3. In Bezug auf ihre Tochter E._______ ist bei den kantonalen
Behörden ein Verfahren um Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung
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hängig (vgl. oben Bst. I). Bei einer definitiven Ablehnung des
diesbezüglichen Gesuches liegt es somit an den kantonalen Behörden,
über eine Wegweisung von Tochter E._______ zu befinden (vgl. EMARK
2001 Nr. 21 E. 8d). Die Frage einer asylrechtlichen Wegweisung stellt
sich deshalb nicht. Es ist somit festzustellen, dass die kantonalen
Migrationsbehörden über die Wegweisung und deren Vollzug betreffend
E._______ zu befinden haben und sich die Beschwerde insoweit als
gegenstandslos erweist.
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]). Dabei ist der Vollzug nicht möglich, wenn
die ausländische Person weder in den Herkunfts oder in den Heimatstaat
noch in einen Drittstaat verbracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der
Vollzug ist ferner nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat,
Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nicht zumutbar, wenn er für
die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs.
4 AuG).
6.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Weil
sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend
aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung
der beiden anderen Kriterien verzichtet werden.
6.3. Wie dargelegt, ist das Verfahren um Erteilung einer
Daueraufenthaltsbewilligung für die Tochter der Beschwerdeführerin noch
hängig. Sollte das Gesuch um Erteilung einer solchen Bewilligung
rechtskräftig abgewiesen werden, hätten in der Folge die kantonalen
Migrationsbehörden die Wegweisung und deren Vollzug zu prüfen.
Unabhängig vom Ergebnis dieser Prüfung ist vorliegend zu beurteilen, ob
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es der Beschwerdeführerin überhaupt zumutbar wäre, mit einem (...) Kind
in ihr Heimatland zurückzukehren.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5. Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommisson (ARK)
hat in einem Entscheid im Jahre 2004 eine umfassende Lagebeurteilung
in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Kongo (Kinshasa) vorgenommen, welche grundsätzlich nach wie vor ihre
Gültigkeit hat. Dabei wurde ausgeführt, dass das Land in den 1990er
Jahren durch ethnische Spannungen und Konflikte mit den
Nachbarstaaten, insbesondere Ruanda, geprägt war und sich schliesslich
ein Bürgerkrieg über das ganze Land ausbreitete. Die über Jahre
dauernden, vielmals wechselnden Konflikte führten zu einer fast
vollständigen Zerrüttung des Landes. Erst nach dem Tod des vormaligen
Rebellenchefs und späteren Präsidenten LaurentDésiré Kabila am
16. Januar 2001 beruhigte sich die Lage im Lande unter der Führung von
Joseph Kabila (dem Sohn des vormaligen Präsidenten) zunehmend,
zumal sich Letzterer bemüht zeigte, dem durch den langjährigen
Bürgerkrieg zerrütteten Land eine gewisse Stabilität zu verleihen und den
Friedensprozess voranzutreiben (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 33
E. 8.2. S. 233 ff.). In Würdigung der beschriebenen Umstände erachtete
die ARK den Wegweisungsvollzug nach Kongo (Kinshasa) nur unter
bestimmten Voraussetzungen als zumutbar, nämlich dann, wenn der
letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder
eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des
Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein
gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Die ARK hielt weiter fest, dass –
nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände –
der Vollzug der Wegweisung trotz Vorliegens der vorstehend genannten
Kriterien in aller Regel als nicht zumutbar erscheint, wenn die
zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für
mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem
vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen
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Zustand befindet oder wenn es sich bei der Person um eine
alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende
Frau handelt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 33. E. 8.3 [erster Absatz] S.
237).
6.6. Die Beschwerdeführerin wuchs eigenen Angaben zufolge zusammen
mit ihren Eltern und Geschwistern in U._______ auf und hatte seit dem
Jahre (...) ihren letzten Wohnsitz in O._______. Im Jahre (...) erhielt sie
ihren Universitätsabschluss in (...) (vgl. act. A1/13, S. 2 ff.). Den Akten
zufolge sind ihre Eltern und Geschwister noch immer in Kinshasa und
Umgebung wohnhaft. Aufgrund des vorstehend Gesagten besitzt die
Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt noch immer ein gefestigtes
familiäres oder soziales Netz in Kinshasa. Jedoch brachte sie am
Y._______ in der Schweiz ihre Tochter E._______ zu Welt. Diese ist
mittlerweile (...) Jahre alt. Den Akten zufolge besteht zwischen ihr und
ihrem in der Schweiz lebenden Vater kein Kontakt. Die
Beschwerdeführerin ist somit mit Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit
einer Rückkehr in das Heimatland als alleinstehende Mutter eines
Kleinkindes zu betrachten. Der Wegweisungsvollzug erweist sich daher –
im Sinne der vorerwähnten Praxis zu Kongo (Kinshasa) – bereits deshalb
als unzumutbar. Auf die auf Beschwerdeebene vorgebrachten
psychischen Probleme der Beschwerdeführerin braucht daher an dieser
Stelle nicht näher eingegangen zu werden.
6.7. Nach dem Gesagten und nachdem den Akten keine Hinweise auf
Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden
können, ist die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen.
6.8. Die Beschwerde ist somit, soweit den Wegweisungsvollzug von
A._______ betreffend, gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom
20. Mai 2008 hinsichtlich der DispositivZiffern 4 und 5 aufzuheben und
das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführerin A._______ wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz
aufzunehmen. Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie
sich nicht als gegenstandslos erweist.
7.
7.1. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
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7.2. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2008 wurde der Entscheid über
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
7.3. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint. Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen
auszugehen. Zudem waren die Beschwerdebegehren nicht als
aussichtslos zu erachten. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist
somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
7.4. Da die vertretene Beschwerdeführerin teilweise – hinsichtlich der
Frage des Wegweisungsvollzuges – mit ihrer Beschwerde
durchgedrungen ist, wäre ihr für die ihr erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Beschwerdeführerin erhob zunächst in eigenem Namen
Beschwerde und reichte Beweismittel ein. Erst am 25. Juli 2011
beauftragte sie einen Rechtsvertreter mit der Wahrung ihrer Interessen.
Dieser setzte sich mit Eingaben vom 22. August und 5. September 2011
– unter Beilage ärztlicher Unterlagen –in überwiegender Weise mit den
gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin auseinander. Diese
Ausführungen sind vorliegend jedoch für die teilweise Gutheissung der
Beschwerde unerheblich (vgl. Ziffer 6.6) und erscheinen deshalb auch
nicht als notwendig im Sinne von Art. 64 VwVG. Insgesamt ist daher
keine Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Es wird festgestellt, dass die kantonalen Migrationsbehörden über die
Wegweisung und deren Vollzug betreffend E._______ zu befinden
haben.
2.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs von
A._______ gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit sie
sich nicht als gegenstandslos erweist.
3.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom
20. Mai 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen,
A._______ vorläufig aufzunehmen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6.
Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.
7.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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